{"status":"available","doknr":"OLD363638","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-11","aktenzeichen":"1 VAs 3/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 VAs 3/22 \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Justizverwaltungssache \n \ndes \n \n…, \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … \n \ngegen \n \nDie Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, …, \n \nAntragsgegnerin, \n \nhat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Engelhardt \n \nam 11.10.2023 beschlossen: \n \nI. \nNach der Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen \ndie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Ablehnung der Verle-\ngung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt Bremen wird von der \nErhebung von Gerichtskosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kos-\nten des Antragstellers trägt dieser selbst. \n \nII. \nDer Geschäftswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nGründe \n \nI. \nDer Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt in der JVA B. eine Freiheitsstrafe verbüßte, \nbeantragte am 05.04.2022 die Verlegung in die JVA U. im Land N., da er in der Umge-\nbung (L.) lebende Bekannte habe und in L. auch längere Zeit in der dortigen forensi-\nschen Klinik verbracht habe. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 10.06.2022 \ndie Verlegung ab, da die Angaben des Antragstellers keinen qualifizierten sozialen \nEmpfangsraum begründeten. \nMit Antrag vom 11.07.2022 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung \nnach § 23 EGGVG gegen die Verweigerung der Zustimmung durch die Antragsgegne-\nrin. Mit bei Gericht am 09.08.2022 eingegangener Verfügung erklärte die Antragsgeg-\nnerin darauf die Zustimmung zur Verlegung des Antragstellers, da nach erneuter Prü-\nfung die Beziehung des Inhaftierten zu dessen Mutter und Bruder in B. für den Verbleib \nin B. als nicht tragfähig beurteilt wurde und mehr soziale Anknüpfungspunkte in L. an-\ngenommen wurden. Der Antragsteller hat sodann mit Schriftsatz vom 23.08.2022 sei-\nnen Antrag zurückgenommen. \nII. \n1. Der Antrag des Antragstellers vom 11.07.2022 auf gerichtliche Entscheidung gegen \ndie Versagung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin zur länderübergreifenden \nVerlegung war statthaft nach § 23 EGGVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2001 – 2 \nARs 71/01, juris Rn. 3, NStZ-RR 2002, 26; KG Berlin, Beschluss vom 12.03.2018 – 5 \nVAs 29/17, juris Rn. 7, StraFo 2019, 392; BeckOK/Kaestner, Ed. 12, § 26 StVollstrO \nRn. 43), ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG) und war we-\ngen der geltend gemachten Rechtsverletzung damit zulässig. \n2. Nach der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller nach erfolgter Beschei-\ndung durch die Antragsgegnerin entsprechend seinem ursprünglichen Antrag sind nach \nKV 15300 GNotKG Gerichtskosten in Höhe einer halben Gebühr angefallen. Generell \nhat bei einem erfolglosen Antrag nach § 23 EGGVG der Antragsteller aus dem Grund-\nsatz der Veranlasserhaftung nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG die Gerichtskos-\nten zu tragen, ohne dass dies einer ausdrücklichen Tenorierung bedürfte (siehe \nBeckOK/Köhnlein, Ed. 20, § 30 EGGVG Rn. 4; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 30 EGGVG \nRn. 1). Nach dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 1 GNotKG zur Nichterhebung von \nKosten bei fehlerhafter Sachbehandlung ist ungeachtet der Rücknahme des Antrags \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nauf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG von der Erhebung von Gerichtskosten \ngegen den Antragsteller abzusehen, da die Antragsrücknahme auf eine nach Stellung \ndes Antrags nach § 23 EGGVG erfolgte Erklärung der begehrten Zustimmung seitens \nder Antragsgegnerin hin erfolgte. Damit entspricht hinsichtlich der Gerichtskosten die \nKostenfolge dem hier vergleichbaren Fall, dass nach einer Neubescheidung nach \nRechtshängigkeit des Antrags nach § 23 EGGVG eine Erledigungserklärung des Ver-\nfahrens erfolgt, da für den Fall der Erledigung bereits nach dem Kostenverzeichnis zum \nGNotKG das Anfallen von Gerichtsgebühren im Verfahren über die Anfechtung von \nJustizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 EGGVG nicht vorgesehen ist (siehe \nTeil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 KV GNotKG, dort Ziff. 15300 und 15301). \n3. Von einer Bestimmung, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen-\ndige außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ganz oder teilweise aus der Staats-\nkasse zu erstatten sind, war nach billigem Ermessen nach § 30 S. 1 EGGVG abzuse-\nhen, da die Belastung der Staatskasse mit den außergerichtlichen Kosten nach dieser \nVorschrift die Ausnahme bleibt und danach insbesondere bei einem offensichtlich feh-\nlerhaften oder willkürlichen Verhalten der Justizbehörde in Betracht kommt (siehe KG \nBerlin, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 VA 28/17, juris Rn. 7, WuM 2018, 195; OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 23.09.2019 – 20 VA 21/18, juris Rn. 64, WuW 2020, 45; \nBeckOK/Köhnlein, Ed. 20, § 30 EGGVG Rn. 8; Zöller/Herget, 34. Aufl., § 30 EGGVG \nRn. 2). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht ersichtlich und ergibt sich ins-\nbesondere nicht bereits daraus, dass die Antragsgegnerin nach erneuter Sachprüfung \nihre zunächst ausgesprochene Versagung der begehrten Zustimmung revidiert hat. \n4. Die Wertfestsetzung entspricht dem Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG. \n \ngez. Kelle \ngez. Dr. Böger \ngez. Engelhardt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-10-11/1-vas-3-22","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-10-11/1-vas-3-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363638","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.116971+00:00"}}