{"status":"available","doknr":"OLD363637","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-13","aktenzeichen":"1 W 32/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 32/23 = 7 O 1756/21 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Beschwerdesache \n \n…, \n \n \nKläger und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. …, \n \n2. …, \n \nBeklagte und Beschwerdegegnerinnen, \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger \n \nam 13.10.2023 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.07.2023 gegen die Zurück-\nweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss \ndes Landgerichts vom 12.05.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \nGründe \nI. \nDer Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Scha-\ndensgeschehens geltend gemacht, das sich nach den Behauptungen des Klägers am \n23.04.2021 … in Bremerhaven ereignet haben soll. Dabei hat der Kläger behauptet, \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\ndass es an diesem Tag zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs, eines von der Be-\nklagten zu 1. vermieteten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Leihtrans-\nporters, mit dem geparkten Klägerfahrzeug gekommen sei, wobei die Kollision von der \nBeklagtenseite alleine verschuldet gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit Ur-\nteil vom 22.03.2023 abgewiesen, da das Landgericht auf der Grundlage der von ihm \ndurchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Schadens-\nereignis vom 23.04.2021 auf einem gestellten Unfallgeschehen beruhte. Mit Beschluss \nvom 14.08.2023 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gemäß \n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, nachdem der Senat zuvor mit Beschluss vom \n05.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger sich nicht mit Aussicht auf Erfolg \ngegen die Feststellungen des Landgerichts wenden könne, wonach auf der Grundlage \nder durch die Kammer vorgenommenen Würdigung der relevanten Indizien als erwie-\nsen anzusehen ist, dass die geltend gemachten Beschädigungen nicht aufgrund eines \nVerkehrsunfalls bzw. eines schädigenden Ereignisses im Sinne eines zumindest für den \nGeschädigten zufälligen, nicht gezielt herbeigeführten Ereignisses erfolgten und dass \ndas Schadensereignis für den Kläger nicht unfreiwillig war, sondern er in dieses einge-\nwilligt hat. \nMit Beschluss vom 12.05.2023 hat das Landgericht den Antrag des Klägers vom \n15.06.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der zuvor aufgrund eines Verse-\nhens des Gerichts nicht vor Abschluss der ersten Instanz beschieden worden war, zu-\nrückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass selbst dann, \nwenn dem Antragsteller bei rechtzeitiger Bescheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren \ngewesen wäre, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung Erfolgsaussichten noch bestan-\nden, eine solche Bescheidung nach der Feststellung eines manipulierten Verkehrsun-\nfalls nunmehr nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unverzüglich aufzuheben gewesen wäre, \nda der Kläger bei Einreichung seiner Klage die manipulierte Herbeiführung des Ver-\nkehrsunfalls verschwiegen hat. \nGegen diesen ihm am 12.06.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit \nseiner sofortigen Beschwerde vom 12.07.2023, mit der er geltend macht, dass eine \nTäuschung durch den Kläger gar nicht vorliege und vom Gericht lediglich gemutmaßt \nwerde. Die Entscheidung in erster Instanz habe eine Beweiserhebung erforderlich ge-\nmacht und daher sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich. \nDie Kammer hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2023 nicht abge-\nholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nII. \nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Antrags \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den zutreffenden Gründen der ange-\ngriffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.07.2023 zurückzu-\nweisen. \nWie der Senat in seinen Beschlüssen vom 05.07.2023 und 14.08.2023 ausgeführt hat, \nhat sich der Kläger mit seiner Berufung ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Feststellung \ndes Landgerichts gewandt, dass das Schadensereignis vom 23.04.2021 für den Kläger \nnicht unfreiwillig war, sondern er in dieses eingewilligt hat. Dies hatte der Kläger in sei-\nner Klage und seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verschwiegen. \nWird nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Scha-\ndensersatz für einen behaupteten Verkehrsunfall durch das Gericht das Vorliegen eines \nvom Geschädigten verschwiegenen manipulierten Unfallgeschehens festgestellt, dann \nschließt dies nicht nur die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs für den Ge-\nschädigten aus (siehe BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, juris Rn. 10, BGHZ \n71, 339; vgl. auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 20), sondern es soll dann auch nach § 124 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO das Gericht die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, da \nder Geschädigte durch das Verschweigen des manipulierten Unfallgeschehens die für \ndie Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht \nhat. Ist – wie vorliegend – die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe \ndurch ein Versehen des Gerichts verzögert worden und wird hierüber erst nach der \nSachentscheidung in der Hauptsache entschieden, ist in diesem Fall abweichend von \nallgemeinen Grundsätzen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB \n232/13, juris Rn. 7, NZFam 2015, 179; Thomas/Putzo-Seiler, 44. Aufl., § 119 ZPO Rn. 4 \nm.w.N.) nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, sondern es ist \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der festgestellten Unfallmanipulation \nzu versagen. Dies beruht zum einen darauf, dass nach den vorstehenden Ausführun-\ngen für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe diese sogleich nach § 124 \nAbs. 1 Nr. ZPO wieder aufzuheben wäre, zum anderen kann sich die Entscheidung \nüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der \nbereits vorliegenden und rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung setzen (siehe BGH, \nBeschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 391/10, juris Rn. 12, NJW 2012, 1964; \nBeckOK/Reichling, Ed. 50, § 119 ZPO Rn. 11.2). Dass im vorliegenden Fall die Über-\nzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Unfallmanipulation nach den Grundsätzen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nzur Anwendung des Indizienbeweises gewonnen wurde, steht dem entgegen der Auf-\nfassung des Klägers nicht entgegen, da der Indizienbeweis ebenso den Vollbeweis er-\nbringen kann wie ein unmittelbarer Beweis (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1956 – II ZR \n50/54, BeckRS 1956, 31394330, VersR 1956, 147). \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-10-13/1-w-32-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-10-13/1-w-32-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363637","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.097951+00:00"}}