{"status":"available","doknr":"OLD363636","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-10-20","aktenzeichen":"1 ORbs 25/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 ORbs 25/23 \nzu: 2 SsBs 38/23 – GenStA \nzu: 78 OWi 630 Js 76106/21 – AG Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nin der Bußgeldsache \n \n \ngegen \n…, \ngeboren am …, \nwohnhaft: …, \nVerteidiger: … \n \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen \ndurch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nKelle, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Engelhardt \nam 20. Oktober 2023 beschlossen: \n \n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts \nBremen vom 24. Februar 2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen \naufgehoben. \n \n2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die \nKosten \nder \nRechtsbeschwerde, \nan \ndas \nAmtsgericht \nBremen \nzurückverwiesen. \n\n2 \n \nG r ü n d e \nI. \nDas Ordnungsamt … setzte mit Bußgeldbescheid vom 13.10.2021 gegen die Betroffene \nwegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener \nOrtschaften um 57 km/h, die diese am 06.08.2021 um 01:45 Uhr in der Gemeinde …, \nA1 Höhe Kilometer 104,4 Spur 3 Fahrtrichtung …, als Führerin des Pkw mit dem \namtlichen Kennzeichen … begangen haben soll, ein Bußgeld in Höhe von 360,00 € fest \nund verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen legte die Betroffene durch \nSchriftsatz ihres Verteidigers vom 28.10.2021 Einspruch ein. Zugleich beantragte der \nVerteidiger umfassende Akteneinsicht unter Beifügung vorhandener und beizuziehender \nBeweismittel, Unterlagen und Informationen, insbesondere: Fotodokumentation der \nBetroffenen, Falldatei der Messung der Betroffenen sowie der gesamten Messreihe des \nTattages nebst Zusatzdaten, Statistikdatei, Schlüssel (Keyfile), vollständig ausgefüllten \nEichscheine \nund \nEinbauabnahmen \nggf. \nNacheichung \ndes \nMessgeräts, \nKonformitätsbescheinigung und Konformitätserkärung, Bedienungsanleitung nebst \nDatum \nsowie \nMitteilung \nder \nSoftwareversion, \nvollständige \nLebensakte \nmit \nReparaturnachweisen, Informationen über die konkreten Bauteile des Messgeräts, \nMessprotokoll nebst Anordnung der Messung, Messliste, Ortsskizze/Standortprotokoll \nund Beschilderungsplan nebst straßenverkehrsrechtlicher Anordnung für die betreffende \nBeschilderung, \nAuswertungsprotokoll \nnebst \nMitteilung \nder \nSoftwareversion, \nAusbildungsurkunden und Qualitätsnachweise des Auswertebeamten sowie dessen \nBestallungsurkunde. \nDas Ordnungsamt … fügte daraufhin der Akte das Auswerteprotokoll, das Messprotokoll, \nden Eichschein und einen Wartungsnachweis bei und übersandte einen Ausdruck der \nelektronisch geführten Akte an den Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 \nbeantragte der Verteidiger erneut die Einsicht in die Beweismittel und stellte mit der \nBegründung, dass die begehrten Unterlagen/Informationen durch Nichtübersendung \nverweigert worden seien, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. \nHilfsweise beantragte er erneut die bereits angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu \nstellen. Die Betroffene wolle den gegen sie erhobenen Tatvorwurf auf breiter Grundlage \nprüfen und insbesondere nach etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der \nMessung der Betroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern suchen, die die \nMessbeständigkeit des Geräts in Frage stellen könnten, und nach denkbaren, auf einen \nUmbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des Messbetriebs hindeutenden \nVeränderungen der Bildausschnitte. Anhand der Falldatei der Messung der Betroffenen \nsowie den Falldateien der gesamten Messreihe mit Zusatzdaten/Rohmessdaten könnte \n\n3 \n \ndie Validität der konkreten Messung der Betroffenen z. B. im Hinblick auf Auffälligkeiten \noder eine hohe Annulierungsrate überprüft werden. Nur wenn die gesamte Messreihe \ngeprüft werde, könnten z.B. Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe \nAnzahl verworfener Messungen bzw. sonstige Hinweise auf eine Fehlfunktion des \nGeschwindigkeitsmessgeräts oder eine fehlerhafte Inbetriebnahme oder Bedienung des \nGeräts \ndurch \nden \nMessbeamten \nsowie \nAnnulierungsraten \nund \nunplausible \nMesspositionen erkannt werden. \nMit Verfügung vom 25.11.2021 übersandte das Ordnungsamt … das Verfahren an das \nAmtsgericht Bremen unter Bezugnahme auf § 62 bzw. § 69 OWiG zur Entscheidung \nüber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Art und Umfang der gewährten \nAkteneinsicht. Mit weiterer Verfügung vom 26.11.2021 gab das Ordnungsamt … das \nVerfahren gemäß § 69 OWiG mit dem Hinweis, dass der Einspruch nicht begründet \nworden sei, an die Staatsanwaltschaft Bremen ab. Diese legte das Verfahren mit \nVerfügung vom 09.12.2021 dem Amtsgericht Bremen vor, bei welchem das Verfahren \nam 17.12.2021 einging. \nDas Amtsgericht Bremen beraumte am 20.12.2021 einen Hauptverhandlungstermin für \nden 22.02.2022 an, zu welchem die Betroffene, der Verteidiger und als Zeuge der \nzuständige Messbeamte Polizeioberkommissar … geladen wurden. \nMit Schriftsatz vom 26.01.2022 beantragte der Verteidiger das Verfahren zur weiteren \nSachaufklärung \nan \ndie \nVerwaltungsbehörde \nzurückzuverweisen \nund \ndie \nHauptverhandlung wegen der fehlenden Akteneinsicht auszusetzen. Hilfsweise \nbeantragte \ner \ndie \nVerwaltungsbehörde \nanzuweisen, \ndie \nbegehrten \nInformationen/Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und höchst hilfsweise Akteneinsicht \nin die begehrten Unterlagen/Informationen gegenüber dem Amtsgericht Bremen. \nMit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bremen verwies das Amtsgericht Bremen die \nSache mit Beschluss vom 10.02.2022 gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zur weiteren \nSachaufklärung an das Ordnungsamt … zurück. In den Gründen führt das Amtsgericht \naus, dass seitens der Verwaltungsbehörde noch Zugang zu einer Abschrift der \nverwendeten Bedienungsanleitung, dem Beschilderungsplan bzw. Protokoll der \nWechselverkehrszeichenanlage (WVZ), dem Schulungsnachweis des Messbeamten, \nder Falldatei nebst Keyfile, der Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde \nbzgl. der Messstelle (soweit existent), der Statistikdatei (soweit existent) und der \nOrtsskizze/Standortprotokoll (soweit existent) gewährt werden müsse und die \nSoftwareversion der Auswertesoftware mitzuteilen sei. Nicht erforderlich sei hingegen \nder Zugang zu den Daten der ganzen Messreihe, den Rohmessdaten – die bei dem \n\n4 \n \nvorliegenden Messverfahren Traffistar S 330 nicht erhoben werden würden – und einer \nAuflistung einzelner Bauteile. \nDas Ordnungsamt … forderte daraufhin die benannten Unterlagen an und fügte der Akte \nsodann einen Ausdruck des Schaltprotokolls der Wechselverkehrszeichenanlage und \neine dienstliche Stellungnahme des Messbeamten Polizeioberkommissar … vom \n14.04.2022 bei. Dieser wies in der Stellungnahme darauf hin, dass die \nBedienungsanleitung \nunter \nder \nAdresse \nwww.jenoptik.de \nnach \nAnmeldung \nheruntergeladen werden könne und er selbst vom Hersteller in die Bedienung des \nMessgeräts eingewiesen worden sei, wobei eine Bescheinigung hierüber nicht erstellt \nwerde. Die Auswertesoftware sei BiffProcess Rel. 2.3 (1.116). Für die Übermittlung von \ndigitalen Dateien werde ein Datenträger benötigt und die Anordnung der zuständigen \nStraßenverkehrsbehörde, die Statistikdatei und eine Ortsskizze würden dort nicht \nvorliegen. \nMit Verfügung vom 03.05.2022 gab das Ordnungsamt … das Verfahren erneut an die \nStaatsanwaltschaft Bremen ab, die dieses am 23.05.2022 dem Amtsgericht Bremen \nvorlegte. Das Amtsgericht Bremen übersandte die dienstliche Stellungnahme des \nPolizeioberkommissars … vom 14.04.2022 an den Verteidiger und wies darauf hin, dass \ndas Gericht mit einer Terminierung sechs Wochen zuwarten werde, damit die Falldatei \nnebst Keyfile durch Übersendung eines Datenträgers von der Polizei … – … – \nangefordert und ggf. überprüft werden könne. \nMit Schriftsatz vom 27.06.2022 wies der Verteidiger darauf hin, dass ihm im \nZwischenverfahren seitens der Verwaltungsbehörde erneut keine Akteneinsicht gewährt \nworden sei und beantragte zu beschließen, das Verfahren endgültig an die \nVerwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 S. 2, 3 OWiG zurückzugeben. Das Amtsgericht \nteilte dem Verteidiger daraufhin am 29.06.2022 mit, dass ein Vorgehen nach § 69 Abs. 5 \nS. 2 OWiG nicht beabsichtigt sei und das fehlende rechtliche Gehör im gerichtlichen \nVerfahren nachgeholt werden könne. Der Verteidiger habe nunmehr ausreichende \nUnterlagen erhalten, um etwaige Messfehler konkret zu benennen, was jedoch bisher \nunterblieben sei. Mit Schriftsatz vom 04.08.2022 verfolgte der Verteidiger seinen \nZurückverweisungsantrag vorrangig weiter und beantragte hilfsweise Akteneinsicht, die \nsodann vom Amtsgericht mit Verfügung vom 09.08.2022 gewährt wurde. \nAm 16.09.2022 bat der von der Betroffenen beauftragte Sachverständige, …, gegenüber \ndem Ordnungsamt … um Übersendung weiterer Unterlagen, u. a. die Falldatei der \nBetroffenen im sbf-Format, alle weiteren Falldateien des Messeinsatzes und den \nöffentlichen Schlüssel als pk-Datei. Nachdem das Ordnungsamt … dieses Schreiben an \ndas Amtsgericht weitergeleitet hatte, wurde die Polizei … von dort aufgefordert, die \n\n5 \n \nangeforderten Unterlagen an den Sachverständigen soweit vorhanden zu übermitteln. \nMit dienstlicher Stellungnahme vom 11.11.2022 erklärte Polizeihauptkommissar …, dass \nOriginalmessdaten einer kompletten Messreihe aus datenschutzrechtlichen Gründen \nnicht weitergegeben würden, die Messreihe aber an der Dienststelle … der Polizei … \neingesehen werden könne. Mit der Stellungnahme übersandte Polizeihauptkommissar \n… eine CD mit der Bedienungsanleitung für das Messgerät, dem Schaltplan im \nQuerformat, der Falldatei im Originalformat, der Falldatei im JPG-Format mit den dabei \nautomatisiert erstellten zwei Textdateien, die Statistik für diese Messreihe, dem Tatfoto \nals Screenshot mit Schlosssymbol und einer Übersicht der A1 im Bremer Bereich inkl. \nder stationären Messanlage. \nAm 20.11.2022 beraumte das Amtsgericht Bremen für den 24.02.2023 einen neuen \nTermin zur Hauptverhandlung an und übersandte die dienstliche Stellungnahme vom \n11.11.2022 sowie die Daten-CD an den Verteidiger. \nDer Verteidiger erklärte mit Schriftsatz vom 14.12.2022, dass der von ihm beauftragte \nSachverständige mitgeteilt habe, dass zum Öffnen der auf der CD gespeicherten SBF-\nDatei der öffentliche Schlüssel als pk-Datei benötigt werde. Darüber hinaus würden von \ndem Sachverständigen die WVZ-Logdateien als Siemens log-Datei und RUSP.log Datei \nbenötigt. Entsprechend werde erneut beantragt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, \nden öffentlichen Schlüssel als pk-Datei, die WVZ-Logdateien als Siemens log-Datei und \nRUSP.log Datei, die Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung für den Fall \ndes Inverkehrbringens des Messgeräts nach dem 31.12.2014, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 \nMessEG \nvorgeschriebenen \nWartungs- \nund \nReparaturnachweise, \nden \nSchulungsnachweis des Messbeamten, alle Falldateien des Messeinsatzes, die \nRohmessdaten, d. h. die digitalisierten, unselektierten, nicht von einem Algorithmus \nverarbeiteten Messsignale sowie sämtliche Rohmessdaten der Messung der \nBetroffenen zur Verfügung zu stellen, hilfsweise werde gegenüber dem Amtsgericht die \nBeiziehung der Unterlagen/Informationen und anschließende Akteneinsicht beantragt. \nMit Verfügung vom 16.12.2022 wies das Amtsgericht Bremen darauf hin, dass der \nSachverständige die noch begehrten Daten bei der Polizei – … – einsehen könne und \nSchlüsseldaten nicht versandt würden, da sie für eine Vielzahl von Messungen in \nGebrauch seien. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 verfolgt der Verteidiger sein Ziel auf \nBeiziehung der genannten Unterlagen, insbesondere der Übersendung der \nSchlüsseldatei und der Daten der Messreihe, weiter. Das Amtsgericht wies mit \ngerichtlichem Schreiben vom 03.01.2023 darauf hin, dass die Falldatei dem \nSachverständigen in unverschlüsselter Form (umgewandelt in jpg. und txt.-Datei) \nvorliege. Soweit es für erforderlich erachtet werde, deren Inhalt mit der entschlüsselten \n\n6 \n \nsbf.-Datei abzugleichen, sei ein Aufsuchen der Räumlichkeiten der Polizei durchaus \nzumutbar. \nMit Schriftsatz vom 17.01.2023 übersandte der Verteidiger zwei Stellungnahmen des \nbeauftragten Sachverständigen vom 18.11.2022 und 23.12.2022 und wies darauf hin, \ndass er diese ausdrücklich inhaltlich zum Vortrag seines Schriftsatzes mache. Der \nSachverständige benötige die Dateien in der Form, dass sie ihm in seinem Büro zur \nVerfügung stehen. Weder seien auf den Computern der Polizei üblicherweise \nSoftwareprogramme zu finden, mit denen die Messdaten vollständig überprüft werden \nkönnten, noch könne der Sachverständige an diesem Computer sein Gutachten \nerstellen. Entsprechend verbleibe es bei den Anträgen in den Schriftsätzen vom \n14.12.2022 und 22.12.2022, welche vorsorglich erneut gestellt würden. \nIm Rahmen der Hauptverhandlung vom 24.02.2023 widersprach der Verteidiger der \nVerlesung bzw. der Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde bzw. \nInaugenscheinobjekt jedes einzelnen Beweismittels zum Nachweis der Durchführung \nder Geschwindigkeitsmessung, da mangels abgespeicherter Rohmessdaten ein \nBeweisverwertungsverbot bestehe und der Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die \nVerlesung anstelle einer Zeugenvernehmung verletzt werde. Zudem beantragte er \nerneut die Beiziehung der im Schriftsatz vom 14.12.2022 genannten Unterlagen sowie \ndes Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners und stellte zudem den Antrag, das \nVerfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen und die Hauptverhandlung – \nauch \nwegen \nder \nfehlenden \nAkteneinsicht \n– \nauszusetzen, \nhilfsweise \ndie \nVerwaltungsbehörde anzuweisen, die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. \nDas Amtsgericht ordnete daraufhin durch Beschluss die Inaugenscheinnahme der \nLichtbilder auf Bl. 1 und 15 d. A. sowie die Verlesung des Auswerteprotokolls (Bl. 45 d. \nA.), des Messprotokolls (Bl. 46 d. A.), des Eichscheins (Bl. 47-48 d. A.), des \nSchaltprotokolls (Bl. 70 d. A.) sowie der Datenzeile des Messfotos (Bl. 142 d. A.) an und \nführte diese sodann durch. Der Verteidiger erhob anschließend erneut Widerspruch \ngegen die Inaugenscheinnahme und Verlesung der jeweiligen Schriftstücke unter \nBezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag. Zudem stellte er den Antrag, den aufgrund \neiner dauerhaften Erkrankung nicht erschienenen Polizeioberkommissar … als Zeugen \nzu laden und zu vernehmen und ein technisches Sachverständigengutachten \neinzuholen. Das Amtsgericht lehnte die Beweisanträge des Verteidigers mit der \nBegründung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich \nsei, unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG ab. Die Anträge auf Beiziehung \nvon Beweismitteln und auf Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde und \nAussetzung der Hauptverhandlung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, dass \n\n7 \n \nAkteneinsicht bereits hinreichend gewährt worden und der Grundsatz der Parität des \nWissens gewahrt sei. \nMit Urteil vom 24.02.2023 verurteilte das Amtsgericht Bremen die Betroffene wegen \nfahrlässiger \nÜberschreitung \nder \nzulässigen \nHöchstgeschwindigkeit \naußerhalb \ngeschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 360,00 € und verhängte \nzudem ein Fahrverbot von einem Monat. Zur Begründung führte das Amtsgericht u. a. \naus, dass die Messung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erfolgt \nsei, Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht bestehen würden und auch nicht \nkonkret geltend gemacht worden seien. Eine weitere Beweiserhebung sei daher nicht \nvon Amts wegen geboten und die Anträge der Verteidigung seien zurückzuweisen \ngewesen. Es seien auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nMessfehlern ersichtlich, weshalb die Vernehmung des Messbeamten … vorliegend \nuntunlich gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum es einem beauftragten \nSachverständigen, der ohnehin regelmäßig Ortstermine wahrzunehmen habe, \nunzumutbar sein solle, die Messdaten bei der Polizei einzusehen. Die Betroffene habe \nlediglich das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der \nErmittlungen entstanden, aber nicht zur Akte genommen worden seien. Die Möglichkeit \nder Kenntnisnahme könne in jeder geeigneten Art und Weise, also auch durch Einsicht \nbei der Polizei erfolgen. Dies gelte umso mehr, da die Schlüssel bzw. Token über Jahre \nverwendet würden und daher nicht herausgegeben werden könnten ohne unbegrenzten \nZugang zu verschlüsselten Messdaten zu geben, welche nicht im Zusammenhang mit \nder streitgegenständlichen Messung stehen würden. Entsprechend liege dem Vorgehen \nder Polizei … bzgl. der Umsetzung des Einsichtsrechts ein sachlicher Grund zugrunde. \nDer Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 27.02.2023 erneut die Überlassung der \nbereits benannten Unterlagen gegenüber dem Amtsgericht Bremen. \nGegen das Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.03.2023, \neingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom \n20.04.2023 begründet worden ist. Die Betroffene rügt u. a., dass der von ihr im Rahmen \nder Hauptverhandlung erhobene Widerspruch wegen fehlender Rohmessdaten nicht \nbeschieden worden sei bzw. sich das Amtsgericht mit diesem nicht im Hinblick auf die \nneuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt habe. \nHierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechtes auf ein faires \nVerfahren und des Rechtsstaatsprinzips. Zudem liege auch in dem Umstand, dass die \ndigitale Falldatei der Geschwindigkeitsmessung der Messserie der Betroffenen nicht \nverschafft und in unverschlüsselter Form, das hieße einschließlich der unverschlüsselten \nRohmessdaten sowie – falls dann noch erforderlich – den dazugehörigen öffentlichen \n\n8 \n \nSchlüsseln/Token zur Verfügung gestellt worden sei, ein Verstoß gegen den Anspruch \nauf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren. Auch habe das Amtsgericht durch die \nVerlesung des Messprotokolls in der Hauptverhandlung trotz Widerspruch der \nBetroffenen gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßen. Die Ablehnung der \nAnträge der Verteidigung auf Zurückverweisung, Aussetzung der Hauptverhandlung und \nBeiziehung von Unterlagen sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Die Betroffene begehre in \ndiesem Verfahren Informationen, die sie mit Hilfe sachverständiger Begutachtung in die \nLage versetzen sollen, die Ordnungsgemäßheit der Messung zu prüfen. Die Betroffene \nhabe die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe auf breiter Grundlage prüfen und \ninsbesondere nach etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung der \nBetroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern, die die Messbeständigkeit des Geräts in \nFrage stellen könnten, und nach denkbaren, während des Messbetriebs hindeutenden \nVeränderungen oder Fehlern suchen wollen. Der Verteidigung sei nicht der öffentliche \nSchlüssel als pk-Datei überlassen worden und ohne diesen könne der Falldatensatz \nnicht geöffnet und ausgewertet werden. Ein Verweis auf die Einsichtnahme in den \nRäumen der Polizei sei nicht ausreichend, da die Anreise eine unangemessene \nBeeinträchtigung darstelle. Ohne die Zurverfügungstellung der Falldateien der \nMessungen der gesamten Messreihe des Tattages seien keine Schlüsse auf mögliche \nMessfehler, z. B. aufgrund von Leerbildern, unplausiblen Geschwindigkeiten, also die \nMesssicherheit und Messbeständigkeit möglich. Datenschutzrechtliche Bedenken \nstünden der Einsicht in die gesamte Messreihe nicht entgegen, da das Interesse anderer \nabgebildeter Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Recht des Betroffenen auf eine \neffektive Verteidigung zurückzustehen habe. Eine Verweigerung der Beiziehung und \nHerausgabe auch der weiteren Unterlagen/Informationen verletzte die Betroffene in \nihrem Recht auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und stelle eine unzulässige \nEinschränkung der Verteidigung durch Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der \nHauptverhandlung zur Einsicht in nicht bei den Akten befindliche amtliche \nMessunterlagen dar. In der Ablehnung der Vernehmung des Messbeamten Sven … und \nder Einholung eines Sachverständigengutachtens liege zudem ein Verstoß gegen die \nAufklärungspflicht des Gerichts. Neben der Verletzung formellen Rechts werde auch die \nallgemeine Sachrüge erhoben. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2023 \nbeantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts \nBremen vom 24.02.2023 als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger hat hierzu mit \nseiner Gegenerklärung vom 06.07.2023 Stellung genommen. \n\n9 \n \nDie originär zuständige Einzelrichterin hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag \nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat in der Besetzung mit \ndrei Richtern übertragen (§ 80a Abs. 1 und 3 OWiG). \nII. \nDie statthafte (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 79 \nAbs. 3 S. 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO) und fristgerecht begründete (§§ 79 Abs. 3 S. 1 \nOWiG, 344, 345 StPO) Rechtsbeschwerde ist insgesamt zulässig. In der Sache hat sie \n(vorläufig) Erfolg. \n1. Das angefochtene Urteil ist unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren \n(Art. 6 EMRK) auf verfahrensfehlerhafter Grundlage ergangen, was die Betroffene \nformgerecht gerügt hat. Die von der Betroffenen zulässig erhobene Verfahrensrüge der \nunzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen der Verletzung des Grundsatzes \ndes fairen Verfahrens im Hinblick auf die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und \nim bisherigen gerichtlichen Bußgeldverfahren verweigerte Gewährung des begehrten \nZugangs zu verschiedenen Daten und Unterlagen erweist sich jedenfalls bzgl. des \nöffentlichen Schlüssels des verwendeten Messgeräts als begründet und führt zur \nAufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt seinen Feststellungen. Grundsätzlich \nkann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im \ngerichtlichen Verfahren nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte \ngenommenen Unterlagen – wie hier geschehen – schon frühzeitig im Bußgeldverfahren \nbeantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgt hat. Durch die \nAblehnung der Anträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels, zuletzt durch den \nin der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom \n24.02.2023, mit dem auch der entsprechende Antrag auf Aussetzung der \nHauptverhandlung abgelehnt worden ist, hat das Amtsgericht gegen das Recht der \nBetroffenen auf ein faires Verfahren verstoßen, womit die Verteidigung in einem für die \nEntscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 \nStPO durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde, wobei der \nSenat nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder \nberuhen kann. \na. Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zählt zu den \nwesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und beansprucht \nauch für das gerichtliche Bußgeldverfahren Geltung (vgl. Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 31.10.2011 – 2 SsRs 28/11, juris Rn. 12, NStZ 2012, 220). \nEs gewährleistet dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der \nerforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im \n\n10 \n \nvorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen \noder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 02.06.2022 – 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 15). Der \nAnspruch \nauf \nein \nfaires \nVerfahren \nist \ndurch \ndas \nVerlangen \nnach \nverfahrensrechtlicher \n\"Waffengleichheit\" \nvon \nAnkläger \nund \nBeschuldigtem \ngekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des \nBeschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet \n(BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 32, NJW 2021, 455; \nBeschluss vom 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21, juris Rn. 37). \nAus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt insofern, dass der Beschuldigte eines \nStrafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen \noder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu \nnehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu \nerlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte \ngenommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, \nweil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, \naber nicht schlechthin auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 \n– 2 BvR 1616/18 a.a.O.). Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsprinzip \ngewährleistet \ndem \nBetroffenen \nauch \nim \nOrdnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren \ndas Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19.03.1992 - 2 BvR 1/91, juris Rn. 23, NJW 1992, 2472). Zwar bestehen zwischen \ndem Recht der Ordnungswidrigkeiten und dem allgemeinen Strafrecht wesentliche \nUnterschiede im Sanktionscharakter, weshalb die Strenge des anzuwendenden \nMaßstabs im Ordnungswidrigkeitenrecht vermindert sein kann (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 54; s. a. BGH, Beschluss vom \n19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39,291), aber auch im Verfahren \nnach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran \nhaben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte \ngenommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen \n(BVerfG a.a.O. und Beschluss vom 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21, juris Rn. 54). Die \nEinsicht in solche, regelmäßig sich nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen \nkann für den Betroffenen notwendig sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein \nstandardisiertes Messverfahren (was bei dem hier verwendeten Gerät gegeben ist, \nvgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20 – \nund vom 31.03.2023 - 1 SsRs 61/22) gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise \nentgegen treten zu können. Denn (nur) dann, wenn der Betroffene konkrete \n\n11 \n \nAnhaltspunkte für einen Messfehler auch benennen kann, ist das Tatgericht \ngehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der \nMessung zu überzeugen (vgl. zu den Grundsätzen des standardisierten \nMessverfahrens: BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 43; \nBGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 25, BGHSt 39, 291 ff., \nund vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26; BGHSt 43, 277 ff.; Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20; OLG Zweibrücken, \nBeschluss vom 02.06.2022 – 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 15). \nb. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass das \nRecht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich \nmassenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Gerade dort \nist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls \nbestünde \ndie \nGefahr \nder \nuferlosen \nAusforschung, \nerheblicher \nVerfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Vielmehr müssen die \nbegehrten, hinreichend konkret benannten Informationen deshalb zum einen in \neinem \nsachlichen \nund \nzeitlichen \nZusammenhang \nmit \ndem \njeweiligen \nOrdnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen \nPerspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 57; Beschluss \nvom 21.06.2023 – 2 BvR 1082/21, juris Rn. 51; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – \n4 StR 181/21, juris Rn. 15, NStZ-RR 2022, 220). Entscheidend ist, ob der Betroffene \neine \nInformation \nverständigerweise \nfür \ndie \nBeurteilung \ndes \nOrdnungswidrigkeitenvorwurfs im Einzelfall für bedeutsam halten darf. Die \nVerteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance \nnachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von \neiner weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren \ngrundsätzlich entbunden sind. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den \nBußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch \ninnerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (vgl. BVerfG \nBeschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, juris Rn. 58). Der Gewährung eines \nInformationszugangs können insofern gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte \nInteressen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch \nschützenswerte Interessen Dritter widerstreiten. Schließlich müssen auch unter dem \nGesichtspunkt \nder \n\"Waffengleichheit\" \nin \nder \nRollenverteilung \nbegründete \nverfahrensspezifische \nUnterschiede \nin \nden \nHandlungsmöglichkeiten \nvon \nVerfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen \n\n12 \n \nwerden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvR 864/81, juris Rn. 64 \nff., BVerfGE 63, 45). \nAuch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung über eine Divergenzvorlage \ndes Oberlandesgerichts Zweibrücken (BGH, Beschluss vom 30.03.2022 – 4 StR \n181/21, DAR 2022, 350; vorgehend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 \n– 1 Owi 2 SsRs 19/21, ZfSch 2021, 349) dessen Rechtsauffassung bestätigt, dass \nnicht jedwedem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung \nseiner Berechtigung nachzukommen ist. Vielmehr ist das im Rahmen seines \nAuskunftsverlangens gehaltene Vorbringen eines Betroffenen einer gerichtlichen \nPrüfung zu unterziehen. Die Verweigerung der Herausgabe nicht bei den Akten \nbefindlicher Unterlagen und Daten berührt den Grundsatz eines fairen Verfahrens \nnur dann, wenn deren Relevanz für die Verteidigung des Betroffenen nicht oder \njedenfalls nicht sicher abzusprechen ist (BGH a.a.O., juris Rn. 9). Im Rahmen dieser \nPrüfung kann insbesondere auf sachverständige Äußerungen oder Stellungnahmen \nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zurückgegriffen werden (vgl. \nOLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2020 – 1 OWi 2 SsBs 103/20, juris Rn. 16). \nDie Beurteilung der Relevanz der Informationen für die Verteidigung kann im \nRechtsbeschwerdeverfahren im Wege einer entsprechenden Verfahrensrüge zur \nÜberprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden. Dieses hat dann zu \nprüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab an den Begriff der \nRelevanz gelegt hat und die erforderliche Klärung auf tatsächlichem Gebiet \nherbeigeführt hat. Moniert der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren einen \ndiesbezüglichen Rechtsverstoß, bedarf es, wenn sich die Relevanz der Unterlagen \nim Hinblick auf den Tatvorwurf nicht ohne weiteres ergibt, entsprechenden Vortrags. \nDenn nur dadurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage gesetzt zu \nüberprüfen, ob das Tatgericht diesen Vortrag zutreffend gewürdigt und \nrechtsfehlerfrei seiner Entscheidung über den Antrag auf Einsicht zugrunde gelegt \nhat. Ob aus der Perspektive eines Betroffenen die begehrten Messdaten für die \nBewertung der Verlässlichkeit der ihn belastenden Geschwindigkeitsmessung \nRelevanz haben können, unterliegt damit (tat-) richterlicher Prüfung (vgl. OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21, juris Rn. 17). \nc. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze hat die Ablehnung der \nAnträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels des Messgeräts zur Prüfung der \nFalldatei der Betroffenen, zuletzt durch den in der Hauptverhandlung verkündeten \nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 24.02.2023 mit dem auch der entsprechende \n\n13 \n \nAntrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, die Betroffene in \nihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. \naa. Der vorliegend in Frage stehende Anspruch der Betroffenen auf Informationszugang \nbei der Bußgeldbehörde ist – wie bereits dargelegt – unter anderem davon abhängig, \ndass die Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem \njeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die \nVerteidigung aufweisen. Der Verteidiger hat vorliegend bereits in seinem Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung vom 19.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Betroffene den \ngegen sie erhobenen Tatvorwurf auf breiter Grundlage prüfen und insbesondere nach \netwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung der Betroffenen nicht zu \nentnehmenden Fehlern, die die Messbeständigkeit in Fragen stellen könnten, und nach \ndenkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des \nMessbetriebes hindeutende Veränderung der Bildausschnitte suchen wolle. Ohne \nSchlüssel könne der Falldatensatz nicht geöffnet und ausgewertet werden. Mit \nSchriftsatz vom 17.01.2023 weist der Verteidiger unter Bezugnahme auf die \nStellungnahmen des von der Betroffenen beauftragten Sachverständigen vom \n18.11.2022 und 23.12.2022 erneut darauf hin, dass eine Überprüfung der Signatur der \nübersandten Falldatei auf Integrität und Authentizität ohne den öffentlichen Schlüssel \ndes Messgeräts nicht möglich sei und wiederholt die bereits mehrfach gestellten Anträge \nauf Beiziehung der Unterlagen und Akteneinsicht. Auch der in der Hauptverhandlung \ngestellte Antrag auf Aussetzung und Zurückverweisung wird von der Verteidigung \nentsprechend begründet. Die Betroffene hat damit ihr Begehren hinsichtlich des \nZugangs zu dem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts hinreichend dargelegt. Die \nFalldatei der Betroffenen, die ohne den öffentlichen Schlüssel nicht auf Integrität und \nAuthentizität \ngeprüft \nwerden \nkann, \nist \noriginäres \nBeweismittel \nfür \ndie \nverfahrensgegenständliche Messung (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 \n– 2 Ss (Owi) 65/15, BeckRS 2015, 12484 Rn. 10), deren Relevanz für die Verteidigung \nnicht von der Hand zu weisen ist. Da die Verteidigung die ihr überlassenen Falldatei \nohne den dazugehörigen Schlüssel nicht überprüfen kann, ist auch dessen Relevanz \naus der Perspektive der Betroffenen für die Bewertung der Verlässlichkeit der sie \nbelastenden Geschwindigkeitsmessung offenkundig (vgl. zur Überlassung der \nFalldatei nebst öffentlichem Schlüssel OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2019 – \n1 Rb 10 Ss 531/19, BeckRS 2019, 26449 und Beschluss vom 22.08.2023 – 1 Orbs \n34 Ss 468/23, BeckRS 2023, 23037 Rn. 28). Auch das Amtsgericht hat in seinem \nBeschluss vom 10.02.2022 darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde Zugang \nzu der Falldatei nebst Keyfile zu gewähren hat, und mithin zunächst zutreffend eine \nRelevanz der benannten Informationen angenommen. \n\n14 \n \nbb. Entgegen der später vom Amtsgericht Bremen in seiner Verfügung vom \n16.12.2023 vertretenen Auffassung, die wohl auch dem ablehnenden Beschluss in \nder Hauptverhandlung vom 24.02.2023 zugrunde liegt, kann der Verteidiger \nhinsichtlich des öffentlichen Schlüssels nicht auf eine Einsichtnahme auf der \nzuständigen Polizeidienststelle verwiesen werden. \nGrundsätzlich besteht nach § 147 StPO im Hinblick auf amtlich verwahrte \nBeweismittel – zu denen die Falldatei gehört – nur ein Recht auf Besichtigung am Ort \nder Verwahrung. Dem liegt zugrunde, dass Beweisstücke anders als die \nVerfahrensakten in den Händen der Ermittlungsbehörden verbleiben sollen, um die \nGefahr eines Beweismittelverlustes auszuschließen. Diese Differenzierung zwischen \nAkten und Beweismitteln ist im Hinblick auf „klassische Beweismittel“ – wie \nbeispielsweise \nTatwaffen, \nSpuren \nvom \nTatort \noder \nDokumente \nmit \nOriginalunterschrift \noder \nFingerabdruck \n– \nnachvollziehbar, \num \neinen \nBeweismittelverlust oder eine (unbewusste) Manipulation der Beweismittel zu \nunterbinden. Bei digitalen Beweismitteln besteht allerdings die Besonderheit, dass \nin der Regel durch einen (staatlichen) Kopiervorgang ein Duplikat erstellt werden \nkann, welches der Verteidigung mitgegeben werden kann, ohne die Authentizität des \nim amtlichen Gewahrsam befindlichen Beweismittels zu beeinträchtigen. Dies steht \ngenerell der Gefahr eines Beweisverlusts oder einer Beweismanipulation bei der \nErstellung \nvon \nKopien \nvon \ndigitalen \nBeweismitteln \nentgegen \n(vgl. \nGraßie/Hiéramente in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 4, 2. Aufl., § 147 StPO). In dem \nim Jahr 2018 eingeführten § 32e StPO ist in Abs. 1 S. 2 nunmehr auch geregelt, \ndass Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt wurden und nicht in \nder (elektronischen) Form der Akte vorliegen, in diese Form übertragen werden \nkönnen. Die Strafprozessordnung sieht mithin bereits eine Möglichkeit einer \nDigitalisierung von Beweismitteln und der Aufnahme dieser Kopie in die Akte vor. \nAuch im vorliegenden Fall ist es grundsätzlich möglich, die Falldatei der Betroffenen \n– wie geschehen – und den öffentlichen Schlüssel des Messgeräts zu duplizieren \nund auf einem externen Datenträger zu speichern, sodass kein Substanzverlust des \nBeweismittels droht. Weiter ist in Ansehung der konkreten Umstände im hiesigen \nVerfahren zu berücksichtigen, dass eine Anreise des Verteidigers und des von ihm \nbeauftragte Sachverständige mit einem nicht unerheblichen Kosten- und \nZeitaufwand einhergeht, der außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Auch \nist entsprechend dem Vortrag der Verteidigung davon auszugehen, dass der \nSachverständige sodann sein Gutachten nicht in der Dienststelle der Polizei und \ninnerhalb deren Öffnungszeiten wird erstellen können. (vgl. OLG Karlsruhe, \n\n15 \n \nBeschluss vom 29.03.2023 - 1 ORbs 35 Ss 72/23, juris Rn. 21, VRR 2023, Nr. 6, 25; \nOLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 - 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 13, NStZ-RR \n2022, 60). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen kein Substanzverlust \ndes Beweismittels droht, auf Seiten der Betroffenen ein konkretes Bedürfnis für die \nÜbersendung nachvollziehbar dargelegt ist und zudem keine Rechte Dritter direkt \noder auch nur mittelbar betroffen sind, ist eine Übersendung der duplizierten \ndigitalen Unterlagen – hier Falldatei der Betroffenen nebst öffentlichem Schlüssel \ndes Messgeräts – anstelle der Besichtigung vor Ort zulässig und auch geboten. Dem \nkann letztlich auch nicht, wie vom Amtsgericht in seiner Verfügung vom 16.12.2022 \ngeschehen, entgegengehalten werden, dass die Schlüsseldateien für eine Vielzahl \nvon Messungen in Gebrauch sind. Weder wird durch die Übersendung des \nöffentlichen Schlüssels die Arbeit der Verkehrsüberwachung beeinträchtigt, da auch \nder öffentliche Schlüssel duplizierbar ist, noch sind Rechte Dritter betroffen. Zwar \nkann der öffentliche Schlüssel zur Überprüfung weiterer Falldateien anderer \nVerkehrsteilnehmer, die vom selben Messgerät erfasst wurden, benutzt werden, \ndies aber eben nur dann, wenn diese zur Verfügung gestellt werden, was vorliegend \n– wie noch auszuführen sein wird (2.a.) – nicht der Fall ist. Zudem werden diese \nDaten lediglich an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege sowie einen von \ndiesem \nbeauftragten \nSachverständigen \nherausgegeben \nund \ndamit \ndatenschutzrechtliche Bedenken weiter verringert, da die Erwartung besteht, dass \ndie diesen übermittelten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und mithin \nallein zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens verwendet werden (vgl. OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 22.08.2023, BeckRS 2023, 23037 Rn. 28). \nNach alledem wäre das Amtsgericht spätestens auf das von der Verteidigung in der \nHauptverhandlung erneut angebrachte Ersuchen um die Gewährung von Zugang zu \ndem öffentlichen Schlüssel des Messgeräts und dem gleichfalls gestellten \nAussetzungsantrag hin gehalten gewesen, diesen anzufordern und der Verteidigung der \nBetroffenen zur Verfügung zu stellen. Insofern lag ein rechtzeitiges und begründetes \nZugangsersuchen \nvor, \ndem \nmangels \nentgegenstehender \ngewichtiger \nverfassungsrechtlich verbürgter Interessen hätte entsprochen werden müssen. Der \nablehnende Beschluss des Amtsgerichts Bremen in der Hauptverhandlung hat die \nBetroffene mithin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, wobei der Senat \nnicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. \n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \na. Die Verteidigung hat neben der Übersendung der Falldatei der Betroffenen gegenüber \nder Bußgeldbehörde und nachfolgend im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht \n\n16 \n \nBremen zudem die Übersendung der Daten der gesamten Messreihe aus der am \nVorfallstag \ndurchgeführten \nGeschwindigkeitsmessung \nverlangt \nund \nmit \nihrer \nRechtsbeschwerde auch insoweit die Verletzung des Rechtes der Betroffenen auf ein \nfaires Verfahren gerügt. Wenn auch das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom \n24.02.2023 bereits aufgrund der dargelegten durchgreifenden Verfahrensrüge \naufzuheben war, ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass einer \nentsprechenden Rüge hinsichtlich der Übersendung der Daten der gesamten Messreihe \nder Erfolg zu versagen ist. Das Amtsgericht hat zu Recht bereits in seiner Entscheidung \nvom 10.02.2022, mit der es das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen \nhatte, und später in seinem ablehnenden Beschluss in der Hauptverhandlung einen \nRechtsanspruch auf die Bereitstellung dieser Daten verneint. \nWie bereits dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass \ndas Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich \nmassenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Die \nbegehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten zum einen in einem \nsachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Tatvorwurf stehen und \nzum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern ist \nmaßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers \nabzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die \nBeurteilung des Tatvorwurfs für bedeutsam halten darf, wobei die Verteidigung \ngrundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen kann, \nwohingegen \ndie \nBußgeldbehörden \nund \nschließlich \ndie \nGerichte \nvon \neiner \nweitergehenden \nAufklärung \ngerade \nin \nFällen \nstandardisierter \nMessverfahren \ngrundsätzlich entbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR \n1616/18, juris Rn. 57, NJW 2021, 455). \nDie begehrten Daten der „gesamten Messreihe“ haben auch aus der hier maßgeblichen \nPerspektive der Betroffenen keine Relevanz für deren Verteidigungsverhalten. Dass \nMessdaten dritter Verkehrsteilnehmer (soweit solche tatsächlich gespeichert wurden) für \ndie Überprüfung der Zuverlässigkeit der tatgegenständlichen Messung bedeutsam sind \nund damit für das Verteidigungsvorbringen Relevanz haben können, ist nicht erkennbar \n(vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2022 – 3 OWi 32 SsBs 99/21, juris Rn. 39, \nDAR 2022, 218; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.06.2022 – 2 Owi 1 SsRs 19/21, \njuris Rn. 18; Beschluss vom 01.03.2023 – 1 OWi 2 SsBs 49/22, juris Rn. 3, ZfSch 2023, \n353; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 - 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 12 ff., \nNStZ-RR 2016, 320). Die PTB hat in ihrer öffentlich zugänglichen Stellungnahme vom \n30.03.2020 plausibel und nicht auf ein bestimmtes Messgerät beschränkt erläutert, \n\n17 \n \nweshalb aus der Statistikdatei, der Betrachtung der „gesamten Messreihe“ sowie der \nAnnulierungsrate kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist: \n„Manche Messgeräte zur amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung speichern \ngewisse Daten in einer sogenannten Statistikdatei. Deren Inhalt ist zwar für den \nVerwender ggf. interessant, aber kann zur Überprüfung einer spezifischen \nEinzelmessung nichts beitragen. Gleiches gilt für die Betrachtung der gesamten \nMessreihe und für die Anzahl der Annullationen, selbst wenn diese gehäuft \nauftreten (…). Die gesamte Messreihe bringt selbst dann keine verwertbare \nAussage, wenn eine Einzelmessung deutlich außerhalb des Bereiches von \nGeschwindigkeiten fällt, die üblicherweise am jeweiligen Messort gefahren \nwerden. Nur weil viele nur wenig zu schnell fahren, heißt das nicht, dass nicht \nab und zu jemand deutlich schneller unterwegs gewesen sein kann. (…) Selbst \nsolch extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, ob an der Referenzanlage \nder PTB oder bei einem geeichten Gerät zur amtlichen Verkehrsüberwachung, \nkönnen keinen Zweifel an der Korrektheit der Messung wecken.“ \nFolglich ergibt sich aus den Daten einer Messreihe allein, dass es neben der Betroffenen \nnoch weitere Personen gab, deren Fahrzeuge während eines bestimmten Zeitraumes \nmit demselben Gerät als zu schnell gemessen wurden. Daneben erlauben die \nstatistischen Daten der anderweitigen Messungen eine Aussage darüber, mit welcher \nRate das Messgerät andere Messungen aufgrund der internen Fehlerkontrolle storniert \nhat. Selbst eine hohe Annullierungsrate dürfte aber nur belegen, dass das Gerät bei \nanderen Messungen Unregelmäßigkeiten festgestellt und diese Messungen deshalb \nverworfen hat. Ein Rückschluss darauf, dass auch die verfahrensgegenständliche \nMessung unrichtig sei, lässt sich hieraus nach Auffassung des Senats nicht gewinnen. \nVielmehr ist gerade im Umkehrschluss zu folgern, dass bei nachgewiesener Funktion \nder Selbstkorrektur des Gerätes bei der verfahrensgegenständlichen Messung keine \nUnregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die das Gerät zu ihrer Verwerfung veranlassen \nkonnten. Ein die Messreihe insgesamt betreffender Fehler, der sich in anderen Dateien \nabbildet, müsste danach auch in der Messdatei des konkreten Verkehrsverstoßes zu \nerkennen sein. Gleiches gilt für etwaige Aufbaufehler, sofern sich solche überhaupt aus \nder Messdatei ablesen und nicht nur über die Aussagen oder Dokumentationen der \nMessbeamten feststellen ließen. Ergeben sich aus den verfahrensgegenständlichen \nDaten schon keine Besonderheiten, kann daher aus Besonderheiten in anderen \nFalldateien grundsätzlich nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung geschlossen \nwerden (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dass die diesbezüglichen Ausführungen der PTB in \nden maßgebenden Fachkreisen als umstritten und daher nicht als dort allgemein \n\n18 \n \nanerkannt gelten können, wird von Seiten der Betroffenen weder behauptet noch ist dies \nin sonstiger Weise für den Senat ersichtlich. \nDie begehrten Daten der gesamten Messreihe haben danach keine Relevanz für das \nVerteidigungsverhalten der Betroffenen. Dessen ungeachtet ist es der Betroffenen nicht \nverwehrt, diese an der Dienststelle … der Polizei … - wie von dort angeboten - \neinzusehen. Soweit das Thüringer Oberlandesgericht zur potentiellen Beweisbedeutung \ndieser Messdaten eine abweichende Auffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 - 1 \nOLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15, VRS 140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9), wäre der Senat an diese \nauf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung auch im Falle einer Entscheidung in \nder Sache nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage des OLG Zweibrücken, \nBeschluss vom 04.05.2021 – 4 StR 181/21 – a.a.O. ergangenen Beschluss des BGH \nvom 30.03.2022 – 4 StR 181/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 220). Diese ist jedoch \nderzeit – wie bereits dargelegt – nicht veranlasst. \nb. Soweit die Verteidigung annimmt, dass ein Beweisverwertungsverbot für die \nErgebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten \nspeichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein \nfaires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine \nwirksame Verteidigung vorliegt, muss auch einer solchen Rüge der Erfolg versagt \nbleiben. \nDer Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten \nder Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht \nentgegensteht (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 \nSsRs 10/20, juris Rn. 12) und sich damit der nahezu einhelligen Rechtsprechung \nder anderen Oberlandesgerichte angeschlossen (vgl. BayObLG, Beschluss vom \n09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; KG Berlin, Beschluss vom \n15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. \n12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss \nvom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 \n– 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 \nSs 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs \n339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss \n(OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom \n20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch ferner, \n\n19 \n \naber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B \n19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 – \n1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6, a.A. VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv \n7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456). \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der \nAnwendung von standardisierten Messverfahren besteht ein Erfordernis, dass sich \ndas Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, \nnur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, \nBeschluss vom 19.08.1993 -4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss \nvom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze \nwürden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten \nAnhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von \nRohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar \nangesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.). \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Überprüfung der \nMessergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nur bei Vorliegen von \nkonkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt \nschließt es zugleich aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen \nUmstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar \nanzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle \ndes Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen, \nsondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei \nbegründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den \nzulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts \ndie Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine \nstaatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein \ngeeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (vgl. \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20, juris \nRn. 13). \nDas Bundesverfassungsgericht hat zudem jüngst in einem Nichtannahmebeschluss \nvom 21.06.2023 (2 BvR 1082/21, juris Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass eine Verpflichtung \nder Verwaltungsbehörden zum Einsatz von Messgeräten, die Rohmessdaten \nspeichern, über die bloße Herausgabe von vorhandenen Informationen hinausgeht. \nIm dort zu entscheidenden Fall wurde jedoch seitens des Betroffenen nicht \nsubstantiiert dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf \nein faires Verfahren − aus Gründen der \"Waffengleichheit\" oder in sonstiger Hinsicht \n\n20 \n \n− eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von \nVerteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gelte erst \nrecht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von \nHandlungspflichten der öffentlichen Gewalt. Das Vorbringen sei auf ein für \nverfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise \nSchaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen \nan ein standardisiertes Messverfahren gestützt. Die bisherige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \nzu \nstandardisierten \nMessverfahren \nbei \nGeschwindigkeitsmessungen konstatiere jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten \nZugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern \nabhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter \naus, dass es in Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung nicht \nmehr darauf ankomme, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht den \nBegründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem \nHintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die \nRelevanz \nvon \n\"Rohmessdaten\" \nfür \ndie \nVerteidigungsmöglichkeiten \neines \nBetroffenen (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die \nVerfassungsbeschwerde \nim \ndortigen \nVerfahren \nnicht \nzur \nEntscheidung \nangenommen hat, hat es Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bisher \nkonstatierten Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren hinsichtlich \neines Anspruchs auf Vorhaltung bzw. Schaffung von Beweismitteln erkennen \nlassen. \n3. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den \nFeststellungen aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 StPO). Die Sache war zur \nerneuten \nVerhandlung \nund \nEntscheidung \nan \ndas \nAmtsgericht \nBremen \nzurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO), wobei kein Anlass besteht, \neine Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Bremen \nauszusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG). \n4. Eine Kostenentscheidung konnte der Senat nicht treffen, weil der Erfolg des \nRechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung noch ungewiss ist. Die Entscheidung über \ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war deshalb dem Amtsgericht zu \nübertragen (KK-Gieg, 8. Aufl., § 464 StPO Rn. 3). \n \n Kelle Dr. Böger Engelhardt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-10-20/1-orbs-25-23","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 32e","ref_norm":"32e","n":1},{"jurabk":"MessEG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-10-20/1-orbs-25-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363636","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.062778+00:00"}}