{"status":"available","doknr":"OLD363635","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-15","aktenzeichen":"1 U 15/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 15/23 = 6 O 697/21 Landgericht Bremen \n \n \n[verkündet am 15.11.2023] \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \n1. …, \n \n2. …, \n \n3. …, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \nProzessbevollmächtigte zu 3: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 13 \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 11. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlan-\ndesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Dr. Herzberg für Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom \n16.03.2022, Az. 6 O 687/21 wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \nIII. \nDieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16.03.2023, \nAz.: 6 O 697/21, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem \nKläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-\nren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leis-\ntet. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Gegenstandswert für die Berufung wird auf EUR 22.000,00 festgesetzt. \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 13 \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzens-\ngeld aus einem Unfallereignis vom 28.07.2020 in … in Anspruch. Der Kläger ist blind \nund benutzt als Fußgänger im Straßenverkehr zur Orientierung einen Langstock. Die \nBeklagte zu 1) vermietet gewerblich E-Roller im sog. free-floating-Modell, d.h. ohne fes-\nten Standort der E-Roller. Der Beklagte zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) als „Market \nOperations Manager“ für die Standorte … zuständig. Die Beklagte zu 3) übernimmt das \noperative Geschäft in … und stellt mittels sog. „Hunter“ die E-Roller der Beklagten zu \n1) in … auf. \nDas Ordnungsamt … erteilte der Beklagten zu 1) am 26.11.2019 eine Sondernutzungs-\nerlaubnis (nachfolgend: SNE 2019) zur Einbringung von bis zu 500 E-Rollern im öffent-\nlichen Straßenraum der Stadtgemeinde …, die bis zum 30.04.2021 Geltung hatte. In \nden Nebenbestimmungen unter Ziff. 3 (Aufstellen der Fahrzeuge) und Ziff. 6 (Reakti-\nonszeiten) heißt es u.a.: \n„3a) Bei der Auswahl der Standorte sowie bei Aufstellen der Fahrzeuge hat die Erlaub-\nnisinhaberin die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Belange \nvon Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung sind dabei besonders zu be-\nrücksichtigen. \n3b) Werden die Fahrzeuge durch die Erlaubnisinhaberin aufgestellt oder umverteilt, \nmuss am neuen Standort eine Restgehwegbreite von 1,50 m verbleiben; das Aufstellen \nvon Fahrzeugen an öffentlichen Fahrradabstellanlagen bzw. Radständern ist untersagt. \n3c) Das Aufstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum ist bei Umverteilungsmaß-\nnahmen durch die Erlaubnisinhaberin auf maximal vier Fahrzeuge pro Standort zu be-\ngrenzen. Standorte müssen einen Abstand von mindestens 50 m voneinander haben. \n6a) Fahrzeuge müssen binnen 24 Stunden nach Meldung um mindestens 50m umge-\nstellt, entfernt, oder in einen betriebs- bzw. fahrbereiten Zustand versetzt werden, wenn \naa) Fußwege, (…) blockiert werden. Fußwege gelten als blockiert, wenn die Restgeh-\nwegbreite von 1,50m unterschritten wird.“ \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 13 \n \nAm 28.07.2020 verunfallte der Kläger, indem er über zwei auf dem Gehweg befindliche \nE-Roller der Beklagten zu 1) stürzte. Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Oberschen-\nkelhalsbruch, der operativ behandelt werden musste. Der Gehweg ist an der Unfallstelle \n5,50 m breit. Die beiden Roller wiesen jeweils eine Länge von 1,15 m auf. Ausweislich \neines zur Akte gereichten Lichtbildes von der Unfallstelle (Anlage K2), standen oder \nlagen die beide E-Roller jeweils im 90 Grad Winkel zur Hauswand parallel nebeneinan-\nder, wobei die Lenker jeweils hin zum Gehweg zeigten. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht behauptet, er sei in einem gemäßigten Gehtempo \nund sich im Pendelgang mit seinem weißen Langstock an der „inneren Leitlinie\" entlang \nder Hauswand orientierend, auf dem Gehweg gelaufen und habe dabei mit dem Lang-\nstock den ersten Roller noch als Hindernis wahrgenommen. Beim Übersteigen des ers-\nten E-Rollers sei er sodann auf den zweiten Roller getreten, den er nicht erkannt habe, \nund dabei gestolpert und infolgedessen schwer gestürzt. Die einzige – reflexhafte – \nMöglichkeit, einen Sturz zu vermeiden, sei es gewesen, einen Ausfallschritt zu machen \nund sich abzufangen. Beim Abfangen sei er über das Trittbrett des zweiten Rollers ge-\nstürzt. Es sei dem Kläger nicht möglich gewesen, nach Erkennen des ersten Rollers um \ndiesen Roller herumzugehen, weil nach dem Erkennen des ersten Rollers und dem \nBerühren des Trittbretts mit dem Fuß keine hinreichende Reaktionszeit mehr zur Ver-\nfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass es sich \nnicht nur um einen, sondern um zwei Roller gehandelt habe. Die Roller würden sich \nihrer Form nach von nahezu allen anderen Hindernissen im Straßenverkehr dadurch \nunterscheiden, dass sie so flach seien. Andere Hindernisse seien oft brusthoch, so dass \ndiesen weniger eine Stolpergefahr innewohne. Der Kläger meint, die Verletzung von \nVerkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu 1) ergebe sich aus dem Inverkehr-\nbringen der gefahrenträchtigen Roller und dem Totalausfall jeglicher unternehmeri-\nschen Strukturen und eines Risikomanagements. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, \nihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich seiner immateriellen \nSchäden in von dem Gericht ermessensgerecht zu bestimmender Höhe zuzu-\nsprechen, mindestens jedoch in Höhe von EUR 20.000,00; \nsowie ihm die Zahlung von Schadensersatz zum Ausgleich seiner noch ab-\nschließend festzustellenden materiellen Schäden zuzusprechen; \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 13 \n \ndie Ersatzpflicht für seine künftigen und Folgeschäden aus seinem erlittenen \nUnfall festzustellen. \nDie Beklagten haben beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagten haben in erster Instanz den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten. \nAußerdem meinten die Beklagten zu 1) und zu 2), es fehle an einer Verkehrssiche-\nrungspflichtverletzung. Zudem sei das geltend gemachte Schmerzensgeld der Höhe \nnach nicht angemessen. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 16.03.2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nführt es aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen weder einer vertraglichen \nnoch einer deliktischen Haftung erfüllt seien. Insbesondere habe die Beklagte zu 3) \ndurch das Aufstellen der E-Roller keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so dass eine \nsolche erst Recht nicht den Beklagten zu 1) und zu 2) zuzurechnen sei. Das Landgericht \nist dabei davon ausgegangen, dass die beiden E-Roller in einem 90-Grad Winkel zur \nHauswand parallel nebeneinander abfahrbereit abgestellt worden seien. Durch das Ab-\nstellen der E-Roller in dieser Art und Weise sei der Kläger nur mittelbar verletzt worden \nund darin liege keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Das Landgericht hat zudem \nfestgestellt, dass die SNE 2019 nicht nichtig gem. § 44 BremVwVfg und damit jedenfalls \nwirksam gewesen sei. Damit bestünde eine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen \nder E-Roller. Die Beklagte zu 3) habe die Nebenbestimmungen beim Aufstellen der E-\nRoller insbesondere zum Abstandsgebot eingehalten, so dass keine Verletzung der \nPflichten aus der SNE 2019 festgestellt werden könne. Auch bei Abwägung des schutz-\nbedürftigen Interesses des Klägers, sich als blinder Verkehrsteilnehmer autonom im \nStraßenverkehr zu bewegen, sei keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht an-\nzunehmen, weil eine alternative Aufstellweise keinen Wegfall der Gefahr für den Kläger \nbedeutet hätte und der Kläger regelmäßig auch mit anderen Hindernissen, wie Müllton-\nnen, Kinderwagen usw. rechnen müsse. Das Landgericht ist zudem der Auffassung, \ndass den Kläger auch ein Mitverschulden treffe, weil er nicht um den Roller herumge-\ngangen sei, als er diesen erkannt hatte, sondern über diesen gestiegen sei, oder weil \ner aufgrund seines Gehtempos nicht mehr anders reagieren haben können als durch \neinen Ausfallschritt. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 13 \n \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz wird im Übrigen Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 16.03.2023 – 6 O 697/21. \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er seine Beru-\nfung auf die Überprüfung der deliktischen Haftung der Beklagten beschränkt hat und \nzudem nur noch die Zahlung von Schmerzensgeld begehrt. \nMit der Berufung macht der Kläger zunächst im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststel-\nlungen des Landgerichts geltend, dass er nicht aufgrund der kurzen Zeitspanne fast \ndas Gleichgewicht verloren habe, sondern wegen der besonderen Beschaffenheit des \nHindernisses es gerade noch habe vermeiden können, über den (ersten) Roller zu stür-\nzen, indem er einen Ausfallschritt über diesen gemacht habe. Im Übrigen meint der \nKläger, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und \nein Organisationsverschulden der Beklagten beim Betrieb des E-Rollerverleihs verneint \nhabe. Zum Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht beruft sich der Kläger auf \n§ 18 Abs. 1 S. 2 BremLstrG, wonach Sondernutzungserlaubnisse nicht zu erteilen sind, \nwenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeinge-\nbrauchs erheblich beeinträchtigt sind. Ein Aufstellen von E-Rollern in einem 90-Grad-\nWinkel zur Hauswand könne dieser gesetzlichen Vorgabe nicht entsprechen. Ein Auf-\nstellen der Roller parallel zur Hauswand hintereinander hätte den Sturz des Klägers – \nnach seinem Vortrag - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos-\nsen. Das Platzieren von Hindernissen auf Gehwegen sei sorgfaltswidrig und widerspre-\nche Art. 20 der UN-Behindertenrechtskonvention von 2008 (UN-BRK). Die besondere \nGefährlichkeit der Roller beruhe gerade auf deren Ausrichtung quer zur Gehrichtung \nhin. \nDer Kläger beantragt zuletzt, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten als \nGesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld mindestens in Höhe \nvon 20.000,00 € zu leisten, \nvorsorglich die Revision zuzulassen. \nDie Beklagten zu 1) bis 3) beantragen jeweils unter Verteidigung des angefochtenen \nUrteils, \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 13 \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte zu 1) und zu 2) rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen \nund eine fehlende Klagezustellung an die Beklagte zu 1). Im Übrigen verweisen die \nBeklagten auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten \nden neuen Vortrag des Klägers dahingehend, dass ein paralleles Aufstellen zur Haus-\nwand hintereinander einen Sturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus-\ngeschlossen hätte, mit Nichtwissen. \nII. \nDie Berufung des Klägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und ist auch im \nÜbrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung dagegen keinen Erfolg, so dass die \nBerufung zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Vor-\nfalls vom 28.07.2020 aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch auf Zahlung von \nSchmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 zu. \n1. Dabei kommt es auf die formalen Rügen der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht an. \nEntsprechend der Regelung in § 513 Abs. 2 ZPO ist es den Berufungsbeklagten erst \nRecht verwehrt, sich in zweiter Instanz auf eine Unzuständigkeit des Erstgerichts zu \nberufen, wenn dieses seine Zuständigkeit angenommen und in der Sache entschieden \nhat. Eine etwaige fehlende Klagezustellung an eine Partei ist durch deren tatsächlichen \nZugang während des erstinstanzlichen Verfahren gem. § 189 ZPO geheilt. Die Beklagte \nzu 1) hat erstinstanzlich erklärt eine Kopie der Klage erhalten zu haben (Bl. 65 d.A.). Im \nÜbrigen ergibt sich aus der landgerichtlichen Akte eine Klagezustellung an die Beklagte \nzu 1) ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 68b d.A. \n2. Insbesondere ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht bereits aus Grundsätzen \neiner verschuldensunabhängigen Halterhaftung. Die E-Roller sind vorliegend als Elekt-\nrokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV [Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung] zu qualifizie-\nren, weil sie u.a. nur eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen können. \nGemäß § 8 Nr. 1 StVG scheidet eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elekt-\nrokleinstfahrzeuge aus § 7 StVG aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 09.03.2020 – 8 O \n272/19, r+s 2020, 225; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22, r+s 2023, \n677). \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 13 \n \n3. Aber auch deliktische Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB sind vom \nLandgericht zutreffend verneint worden, da eine Verletzung einer Verkehrssicherungs-\npflicht durch die Beklagten nicht festzustellen ist. \nZwar unterlag hier die Beklagte zu 1) einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der \nvon ihr betriebenen E-Roller und sie war danach grundsätzlich verpflichtet, die notwen-\ndigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst \nzu verhindern (siehe unter a.). Dennoch liegt eine Verletzung dieser Verkehrssiche-\nrungspflicht nicht vor (siehe unter b.): Die streitgegenständliche Art des Abstellens der \nE-Roller, nämlich parallel zueinander in einem 90 - Grad - Winkel zur Hauswand in \nRichtung Gehweg verstößt weder gegen die SNE 2019 noch gegen allgemeine zivil-\nrechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber besonders \nschutzbedürftigen Menschen. Dabei kommt es in diesem konkreten Fall nicht darauf \nan, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen. \na. Jemand unterliegt einer Verkehrssicherungspflicht, wenn er in seinem Verantwor-\ntungsbereich eine Gefahrenlage schafft, wobei gleichgültig ist, ob er sie erst selbst her-\nvorruft oder eine bereits vorhandene Gefahr übernimmt und sie weiter andauern lässt \n(st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 m.w.N.; \nUrteil vom 08.02.1977, BeckRS 1977, 30387681, beck-online). Die Beklagte zu 1) ver-\nleiht gewerblich E-Roller und lässt E-Roller zu diesem Zweck von den Mitarbeitern der \nBeklagten zu 3) im Stadtgebiet in … aufstellen, so dass die von den E-Rollern ausge-\nhenden Gefahren in ihrem Verantwortungsbereich liegen. \nDer Verkehrssicherungspflichtige muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrun-\ngen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebo-\ntene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und ver-\nständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend \nhält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1990 – \nVI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789; Urteil vom 08.11.2005 - VI ZR 332/04, NJW 2006, \n610; Urteil vom 06.02.2007 - VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683; Urteil vom 03.06.2008 - \nVI ZR 223/07; NJW 2008, 3775; Urteil vom 09.09.2008 - VI ZR 279/06 , NJW 2008, \n3778; Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09, NJW 2010, 1967; Urteil vom 15.02.2011 \n− VI ZR 176/10; NJW-RR 2011, 888). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder \nabstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 13 \n \njede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (vgl. BGH, Ur-\nteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104). Haftungsbegründend wird eine \nGefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit \nergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorg-\nfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem \nentsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Kommt \nes in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, \nweil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter beson-\nders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahms-\nweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte den Schaden selbst \ntragen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48). \nb. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für Inhalt und Umfang von Verkehrssiche-\nrungspflichten haben die Beklagten zu 1) bis 3) keine solche verletzt, indem die Be-\nklagte zu 3) die beiden E-Roller am Unfallort parallel nebeneinander, quer zum Gehweg \naufgestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) überhaupt Adressat der \nentsprechenden Verkehrssicherungspflichten beim Aufstellen der E-Roller war. \naa. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret \ngeregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der SNE 2019. Bei der SNE han-\ndelt es sich, um eine behördliche Erlaubnis der Stadt … für die Beklagte zu 1) öffentliche \nStraßen über den Gemeingebrauch nutzen zu dürfen (§ 18 Abs. 1 BremLStrG). Die \nSondernutzungserlaubnis enthält u.a. in den Nebenbestimmungen konkrete Anforde-\nrungen, die die Beklagte zu 1) zu erfüllen hat, um den Gefahren, die sich aus der Son-\ndernutzung ergeben können zu begegnen. Dass die Beklagten gegen die inhaltlichen \nVorgaben der Ziff. 3 b) der SNE 2019 verstoßen hätten, wird von dem Kläger auch nicht \nbehauptet. Vielmehr sind die in der SNE 2019 konkret vergebenen Abstände und Maße \nbeim Abstellen der Roller eingehalten worden, weil nur zwei E-Roller platziert wurden \nund die restliche Gehwegbreite mehr als 1,50 m, nämlich 4,35 m, betrug. \nbb. Die SNE 2019 macht der Beklagten zu 3) in Bezug auf die weitere Art und Weise \ndes Aufstellens der Roller keine konkreten Vorgaben, insbesondere gibt sie nicht vor, \nob die Roller längs oder quer zum Gehweg aufzustellen sind. Soweit der Kläger dabei \nder Auffassung ist, das Abstellen der Roller quer zum Gehweg verstoße gegen \n§ 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG, wonach eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt wer-\nden darf, wenn behinderte Menschen durch sie erheblich beeinträchtigt werden und er \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 13 \n \ndaraus folgt, dass sich aus dieser Norm eine besondere Verkehrssicherungspflicht für \ndie Beklagten ergebe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Unabhängig von der \nFrage, ob behinderte Menschen durch die SNE 2019 erheblich beeinträchtigt werden, \nwäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG nicht das Be-\nstehen einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder gar einer entsprechenden \nVerletzung, sondern die Ordnungsbehörde hätte die Sondernutzungserlaubnis dann \nnicht erteilen dürfen, mit der weiteren Folge, dass die erteilte Erlaubnis (SNE 2019) \nrechtswidrig wäre. Dementsprechend zutreffend hat Landgericht ausgeführt, dass die \nSNE 2019 jedenfalls nicht nichtig und damit wirksam war, § 43 BremVwVfg. Aus einer \nrechtswidrigen Sondernutzungserlaubnis ergibt sich keine zivilrechtliche Verkehrssi-\ncherungspflicht, weil die Sondernutzungserlaubnis nicht das Verhältnis des Bürgers, \nhier des Klägers und dem Sondernutzungsberechtigten, hier der Beklagten zu 1) regelt, \nsondern das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Inhaber der öffentlichen Ver-\nkehrswege, hier der Stadt …. Folgen aus einer etwaig rechtswidrigen Sondernutzung \nmüsste der Kläger daher gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen. Die lan-\ndesrechtliche Regelung stellt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen damit \nkeine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. \n(vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104). \ncc. Die Art der Aufstellung der E-Roller quer zum Gehweg ist jedenfalls dann nicht zu \nbeanstanden, wenn die Beklagte zu 3) gem. Ziff. 3a) der SNE 2019 bei der Auswahl \nder Standorte sowie bei Aufstellen der Fahrzeuge u.a. die Belange von Menschen mit \nBehinderung berücksichtigt hat. Nach Auffassung des Senats haben die Beklagten \nauch diese Nebenbestimmung hinreichend beachtet. Die Unfallörtlichkeit selbst birgt an \nsich keine besonderen Gefahren. Weder waren die E-Roller in der Nähe eines Trep-\npenaufgangs noch in der Nähe eines Eingangs zu einem Seniorenheim oder eines Kin-\ndergartens o.ä. platziert, wo mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen besonders \nschutzbedürftiger Menschen zu rechnen wäre. Die E-Roller standen vor dem Schau-\nfenster einer Spielothek, welche sich als Eckladenlokal darstellt (vgl. Anlage K2). Der \nGehweg war an dieser Stelle auch besonders breit und wies keine Besonderheiten auf. \ndd. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen besonderen \nSchutzinteresse gegenüber Menschen mit einer Behinderung und deren persönlicher \nMobilität, die durch Art. 20 UN-BRK gewährleistet wird. Außer Frage steht, dass der \nKläger aufgrund seiner Sehbehinderung besonders schützenswert ist und die Beklagte \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 13 \n \nzu 3) verpflichtet ist, zur Wahrung ihrer Sicherungspflichten auch für diese Personen-\ngruppe notwendige, aber auch ausreichende Vorkehrungen treffen muss, um Gefahren \nvon den E-Rollern abzuwenden. Die UN-Behindertenrechtskonvention steht im Rang \neinfachen Bundesrechts; sie kann und muss zur Auslegung und Anwendung des deut-\nschen Rechts herangezogen werden (vgl. Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch \n(SRH), § 27 Recht der Rehabilitation und Teilhabe Rn. 20, beck-online). Das bedeutet, \ndass bei der Auslegung der SNE 2019 die Erfordernisse des Art. 20 UN-BRK zu be-\nrücksichtigen sind und, dass bei einer Unvereinbarkeit der SNE 2019 mit Art. 20 UN-\nBRK die erteilte Erlaubnis rechtswidrig wäre. Vorliegend ist aber nicht zu erkennen, \ndass aus der Anwendung des Art. 20 UN-BRK ein höheres Schutzniveau zugunsten \ndes Klägers abzuleiten wäre als bereits im Wortlaut der SNE 2019 verwirklicht. \nee. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sein Sturz wäre mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit nicht eingetreten, wenn die E-Roller nicht quer zum Gehweg, son-\ndern parallel zur Hauswand hintereinander abgestellt worden wären, mag dies für den \nhier konkret vorliegenden Fall vielleicht zutreffen. Die Frage ist jedoch, ob die Beklagte \nzu 3) zu einer solchen Aufstellweise verpflichtet war. Grundsätzlich besteht keine allge-\nmeine Pflicht die E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario \ndurch die E-Roller ausgeschlossen sein muss (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom \n09.05.2023 – 151 C 60/22, r+s 2023, 677). Denn dies würde zu einer Gefährdungshaf-\ntung führen, die gerade aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung von E-Rollern mit \nElektrokleinstfahrzeugen nach § 8 Nr. 1 StVG bislang nicht anzunehmen ist. Nach Maß-\ngabe der SNE 2019 war die Beklagte zu 3), wie ausgeführt, zudem grundsätzlich frei \ndarin zu entscheiden, wie sie die E-Roller ausrichtet. Für besondere Sicherheitsmaß-\nnahmen zum Schutz auch sehbehinderter Menschen im Sinne einer Verkehrssiche-\nrungspflicht besteht dann Anlass, wenn ein umsichtiger und verständiger, in vernünfti-\ngen Grenzen vorsichtiger Mensch das Aufstellen von zwei E- Rollern nebeneinander in \neinem 90-Grad-Winkel zur Hauswand bei einer Restgehwegbreite von 4,35 m als zu \ngefährlich bewerten würde. Dies dürfte man mit der herrschenden Verkehrsauffassung \nnicht annehmen können, weil noch ausreichend Gehweg zur Verfügung stand und die \ngrundsätzliche Zulassung von gewerblich genutzten E-Roller im Straßenverkehr poli-\ntisch und gesellschaftlich gewollt ist. Auch hätte die vom Kläger angeführte alternative \nAufstellweise parallel zur Hauswand zwar womöglich den konkreten Sturz des Klägers \nvermieden; sie dürfte jedoch genauso wenig jegliche mit dem Aufstellen der E-Roller \nverbundene Gefahr ausschließen können. Denn auch in diesem Fall gibt es die nahe-\n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 13 \n \nliegende Möglichkeit, dass Menschen dadurch zu Schaden kommen, dass sie am Len-\nker hängen bleiben oder, dass sehbehinderte Menschen, so nah am Rand gehen, dass \nsie gleichfalls auf den E-Roller als Hindernis zu laufen, insbesondere für den Fall, dass \ndie Roller auf dem Gehweg liegen, weil sie sich dann mit dem Lenker ebenso auf der \ninneren Leitlinie für sehbehinderte Menschen befänden. Zum Unfallzeitpunkt verfügten \ndie E-Roller der Beklagten zu 1) noch über einen seitlichen Ständer und nicht über \neinen Gabelständer, was sich aus dem Protokoll des Schlichtungsverfahrens vom \n12.03.2021 (Anlage K30, Bl. 286f. d.A.) ergibt. Im Falle einer parallelen Aufstellweise \nzum Gehweg ist die Standhaftigkeit der Roller ggfs. eingeschränkt und es bestünde die \nGefahr einer Schädigung der Hausfassade oder von Personen auf der Gehwegseite \ndurch umfallende E-Roller (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.08.2015 – 11 S 387/14, NJW-\nRR 2016, 148). Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) haben sich bei der Aufstellung der \nRoller quer zur Hauswand somit im Rahmen dessen bewegt, wie ein umsichtiger und \nverständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch zu verfahren hatte. \nEine andere Bewertung wäre an dieser Stelle vorzunehmen gewesen, wenn die E-Rol-\nler nicht ordnungsgemäß im Sinne ihrer Nutzungserlaubnis aufgestellt worden wären \noder mehr als zwei Roller beispielsweise „kreuz und quer“ auf dem Gehweg gestanden \nhätten, so dass der Kläger hätte Slalom laufen müssen. Vorliegend stellten die zwei E-\nRoller jedoch ein ebensolches Hindernis für den Kläger dar, wie es auch andere Hin-\ndernisse sind, denen alle Fußgänger und der Kläger im Besonderen ausgesetzt sind. \nDazu zählen, wie das zutreffend Landgericht ausgeführt hat, zum Beispiel Mülltonen, \nKinderwagen, aber auch in den Gehweg hineinragende Straßenbegrünung. Auch wenn \nder Kläger nachvollziehbar darauf hinweist, dass diese Hindernisse eine andere Form \nhaben als E-Roller, die für den Kläger wegen ihrer besonders flachen Form problema-\ntisch sind, war es dem Kläger mittels seines Langstock grundsätzlich möglich die E-\nRoller als Hindernis wahrzunehmen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers anneh-\nmen würde, es sei ihm wegen der besonders flachen Form nicht mehr möglich gewe-\nsen, anders zu reagieren als mit einem Ausfallschritt mit der Folge des Sturzes über \nden zweiten E-Roller, ist diese Gefährdung zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber sie \nwar nur unter entfernter liegenden Umständen, wie zu spätes Erkennen oder Ausfall-\nschritt statt Umgehung zu befürchten. \nDer Unfallort selbst weist, wie bereits ausgeführt, keine Besonderheiten auf. Insbeson-\ndere waren die E-Roller auch nicht in unmittelbarer Nähe einer weiteren Gefahren-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 13 \n \nquelle, wie einem Treppenaufgang oder eines besonders hochfrequentierten Ortes auf-\ngestellt. Weil das Platzieren der E-Roller in diesem konkreten Fall entgegen der Auffas-\nsung des Klägers nicht sorgfaltswidrig war, sind die Beklagten für die Verletzung des \nKlägers nicht haftbar zu machen. \nff. Für den Fall, dass die E-Roller bereits gelegen haben sollten, bevor der Kläger ge-\nstürzt ist, wofür es jedoch außer einer entsprechenden Vermutung keine objektiven An-\nhaltspunkte gibt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall würden die Beklag-\nten ebenfalls keine Verantwortung für den Sturz tragen, da bereits nicht dargetan ist, \ndass die Beklagte zu 3) die E-Roller in dieser Weise liegend abgestellt hatte. Auch ein \nOrganisationsverschulden ist nicht ersichtlich. Es waren noch keine 24 Stunden zwi-\nschen dem ordnungsgemäßen Aufstellen der Roller am Vorabend und dem Sturz des \nKlägers am darauffolgenden Morgen vergangen. Die Reaktionszeit aus Ziff. 6a der SNE \n2019 hat die Beklagte zu 3) damit eingehalten. \n4. Auf die Frage der Reduzierung eines Schadersatzanspruches des Klägers gegen die \nBeklagten aufgrund eines eigenen Verschuldensvorwurfs gem. § 254 Abs. 1 BGB \nkommt es nach Auffassung des Senats mangels Bestehens einer Haftung dem Grunde \nnach nicht mehr an. Ob der „Fehler“ des Klägers, dass er versuchte, über das Hindernis \nzu steigen anstatt es zu umgehen, zu einer Reduktion einer Haftung des Verursachers \nführen würde, ist jedenfalls aufgrund der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Be-\nnachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG auf zivilrechtliche Fälle zweifelhaft. \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13, NJW 2016, 3013). \n5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil gem. § 543 Abs. 2 ZPO weder die Rechts-\nsache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-\nfordern. Zwar handelt es sich bei den E-Rollern in tatsächlicher Hinsicht um ein relativ \nneues Elektrofahrzeug. Allerdings kann aufgrund ihrer gesetzlich geklärten Vergleich-\nbarkeit mit Fahrrädern und Mopeds für Haftungsfragen die entsprechende Rechtspre-\nchung bei Unfällen mit diesen Fortbewegungsmitteln bzw. bei der Verletzung von Ver-\nkehrssicherungspflichten herangezogen werden. \ngez. Kelle \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Herzberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-11-15/1-u-15-23","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-11-15/1-u-15-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363635","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.029888+00:00"}}