{"status":"available","doknr":"OLD363634","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-20","aktenzeichen":"2 W 48/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 48/23 = 8 O 1149/22 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \nGeschäftszeichen: […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \nGeschäftszeichen: […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte \n \nam 20.11.2023 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.07.2023 \ngegen den Beschluss des Landgerichts vom 26.06.2023 wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. \n \nGründe: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDie gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist \nunbegründet. \n1. Die Klägerin hat mit ihrer Klage aus einer Betriebsschließungsversicherung die \nZahlung in Höhe von 30.463,30 € mit der Begründung geltend gemacht, dass es bedingt \ndurch die Corona-Pandemie zu Einschränkungen und Schließungen gekommen sei. Die \nParteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Danach verpflichtete sich die \nBeklagte, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.154,43 € zu zahlen. Auf Vorschlag \nder Beklagten wurde eine umfassende Abgeltungsklausel in den Vergleich \naufgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs waren zu 2/3 von der \nKlägerin und zu 1/3 von der Beklagten zu tragen. Der Streitwert für des Verfahren wurde \nauf den Betrag der Klageforderung festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde vom \n26.07.2023 \nbegehrt \ndie \nBeklagte \ndie \nFestsetzung \neines \nüberschießenden \nVergleichswertes in Höhe von 30.463,30 €. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die \nParteien hätten bezüglich der ersten Welle der Corona-Pandemie einen Vergleich \ngeschlossen, jedoch beziehe sich die Abfindungsklausel auch auf die zweite, dritte Welle \nund auf die gesamte Corona-Pandemie. Der umfassende Vergleichsabschluss ginge \nmithin über die erste Welle hinaus, was einen Vergleichsmehrwert begründe. \n2. Ein Vergleichsmehrwert besteht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, \nnicht. \nGrundsätzlich gilt für den gebührenrelevanten Mehrwert eines Vergleichs, dass ein \nVergleichsmehrwert anfällt, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer \nRechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt oder die Ungewissheit über ein \nRechtsverhältnis beseitigt werden (LAG Köln, Beschluss vom 09.06.2016 – 4 Ta 122/16–\n, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.09.2004 – 4 \nW 232/04 –, Rn. 6, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.09.1998 – 25 WF 143/98 –, juris). \nWie schon der Begriff \"Streitgegenstand\" nahe legt, muss es sich bei den \nwertbestimmenden Gegenständen um \"streitige\" Gegenstände handeln (vgl. BGH, Urteil \nvom 14.09.2005 – IV ZR 145/04 –, juris). Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt \n– \num \ndie \nAusdehnung \ndes \nVergleichs \nauf \nbereits \n\"rechtshängige\" \noder \n\"nichtrechtshängige \nStreitgegenstände\" \nbzw. \num \ndie \n\"Miterledigung \nanderer \nStreitpunkte\" (vgl. BGH aaO) gehen. Regelungen, die ein freiwilliges Entgegenkommen \nder einen Partei darstellen, um die andere Partei dazu zu bewegen, den Vergleich \nabzuschließen und den bestehenden Rechtsstreit aus der Welt zu schaffen, erhöhen \nhingegen den Gegenstandswert des Vergleichs nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n30. Januar 2008 – 4 U 145/07 –, juris). Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nzu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien \nsind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen \ngeregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit \ndes Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der \nEinigungsgebühr \nals \nsolcher \nabgegolten. \nFür \ndie \nFestsetzung \neines \nVergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber \nhinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss zwischen \nden Parteien im Streit standen. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als \nsolche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt \nwerden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise \nausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden (LArbG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 23.11.2022 – 26 Ta (Kost) 6064/22 –, Rn. 24, juris). Nach \ndiesen Grundsätzen kann ein Vergleichsmehrwert nicht festgestellt werden, denn es ist \nnicht dargelegt, dass zwischen den Parteien das Bestehen von Ansprüchen wegen einer \nzweiten oder dritten Corona-Welle in dem Sinne streitig waren, dass solche Ansprüche \nvon der Klägerin geltend gemacht wurden (vgl. auch OLG Hamburg Beschluss vom \n12.04.2023 – 9 W 12/23, BeckRS 2023, 14856 Rn. 4, beck-online). Es liegt hier ein \neinseitiges Interesse der Beklagten vor, im Rahmen des Vergleichs abstrakt denkbare \nAnsprüche für die Zukunft auszuschließen. Der Umstand, dass die Klägerin bereit war, \nder Beklagten insoweit entgegenzukommen, vermag einen besonderen Mehrwert des \nVergleichs nicht zu begründen. \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nDr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-11-20/2-w-48-23","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-11-20/2-w-48-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363634","retrieved":"2026-07-09 04:51:51.009639+00:00"}}