{"status":"available","doknr":"OLD363633","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-11-23","aktenzeichen":"1 W 24/23 - 1 W 26/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 24/23 // 1 W 25/23 // 1 W 26/23 \n = 4 O 2158/20 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. …, \n \n2. …, \n \n3. …, \n \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3: \n… \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Dr. Herzberg \n \nam 23.11.2023 beschlossen: \n \nI.1. \nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 wird der Kosten-\nfestsetzungsbeschluss 5 des Landgerichts vom 10.05.2023 in der Gestalt des \nBeschlusses 1 vom 13.07.2023 dahingehend abgeändert, dass die von der Be-\nklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. In-\nstanz auf EUR 9.763,26 nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2022 festgesetzt werden. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\nI.2. \nDie Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbe-\nschluss 5 trägt die Klägerin zu 1. \nI.3. \nDer Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestset-\nzungsbeschluss 5 wird auf bis EUR 13.000,- festgesetzt. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 gegen den Kosten-\nfestsetzungsbeschluss 6 des Landgerichts vom 10.05.2023 ist durch die Abhil-\nfeentscheidung des Landgerichts im Beschluss 2 vom 13.07.2023 erledigt. \nEiner weiteren Entscheidung durch den Senat bedarf es nicht, Kosten sind im \nVerfahren vor dem Oberlandesgericht aufgrund dieser sofortigen Beschwerde \nnicht angefallen. \nIII.1. \nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 wird der Kosten-\nfestsetzungsbeschluss 7 des Landgerichts vom 10.05.2023 in der Gestalt des \nBeschlusses 3 vom 13.07.2023 dahingehend abgeändert, dass die von der Be-\nklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. In-\nstanz auf EUR 5.246,18 nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten \nüber dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2022 festgesetzt werden. \nIII.2. \nDie Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbe-\nschluss 7 trägt der Kläger zu 3. \nIIII.3. Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestset-\nzungsbeschluss 7 wird auf bis EUR 10.000,- festgesetzt. \n \nI. \nDie Kläger haben mit ihrer am 10.12.2020 eingereichten Klage die Beklagte wegen be-\nhaupteter steuerlicher Falschberatung bei der Umstrukturierung ihrer Unternehmens-\ngruppe im Jahr 2014 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. \nIm Einzelnen haben die Kläger beantragt, \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. EUR 5.750.866,27 zu \nzahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 20.11.2020, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\n2. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. EUR 7.334.786,22 zu \nzahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 20.11.2020, \n3. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3. EUR 2.596.783,60 zu \nzahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 20.11.2020, \n4. \nfestzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle weiteren Schäden aus \nder Falschberatung, insbesondere rechtskräftig festgesetzte Zinsen auf \nSteuerbeträge, zu erstatten hat, \n5. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsan-\nwaltskosten in Höhe von EUR 64.841,90 zu zahlen. \nMit ihrer mit Schriftsatz vom 23.03.2021 erhobenen Widerklage hat die Beklagte bean-\ntragt, \ndie Klägerin zu 1. zu verurteilen, an die Beklagte EUR 226.100,00 zuzüglich \nVerzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \nHilfswiderklagend hat die Beklagte für den Fall der Stattgabe oder teilweisen Stattgabe \nder Klage die Kläger im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen auf Anrechnung \nvon Vermögensvorteilen aus der Verwertung im Rahmen der Umstrukturierung ange-\nfallener Einbringungsbeträge. \nMit auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2022 folgendem Urteil vom 14.09.2022 \nhat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen \naus einer bestimmten unterlassenen Aufklärung beruhenden Schaden zu ersetzen, und \nim Übrigen die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat befunden, \ndass es über die Hilfswiderklage mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden \nhatte, da diese lediglich als für den Fall der Stattgabe oder teilweisen Stattgabe hin-\nsichtlich der Klaganträge zu 1. bis 3. gestellt anzusehen gewesen sei. Das Gericht hat \nbestimmt, dass von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklag-\nten die Klägerin zu 1. 30 %, der Kläger zu 2. 40 % und der Kläger zu 3. 15 % sowie die \nBeklagte ebenfalls 15 % tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger sind der \nBeklagten jeweils 15 % auferlegt worden und im Übrigen hat das Landgericht bestimmt, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\ndass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Den Streitwert hat das Landgericht insge-\nsamt auf EUR 18.471.520,09 festgesetzt, wobei der Wert des Feststellungsantrags zu \n4. auf EUR 2.562.984,- festgesetzt wurde. \nAuf die wechselseitig eingelegten Berufungen ist der Rechtsstreit in 2. Instanz durch \neinen Vergleich beendet worden, dessen Zustandekommen der Senat mit Beschluss \nvom 21.12.2022 festgestellt hat. Danach verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung an \nden Kläger zu 2. von EUR 2.880.423,00 sowie an den Kläger zu 3. von \nEUR 1.019.577,00. Nach den Bestimmungen des Vergleichs soll von den Gerichtskos-\nten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten wegen des Rechtsstreits vor dem \nLandgericht Bremen die Klägerin zu 1. 30 % tragen, der Kläger zu 2. 40 %, der Kläger \nzu 3. 15 % und die Beklagte 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger we-\ngen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Bremen trägt die Beklagte 15 %. Die Kosten \ndes Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht wurden gegeneinander aufgehoben. Mit \nweiterem Beschluss vom 20.03.2023 hat der Senat den Streitwert für das Berufungs-\nverfahren und den Vergleich auf EUR 18.471.520,10 festgesetzt. \nBereits mit Schriftsatz vom 25.10.2022 (Bl. 384) hatten die Kläger beantragt, auf einen \nStreitwert von EUR 18.471.520,10 außergerichtliche Kosten der Kläger i.H.v. \nEUR 211.217,98 (EUR 177.494,10 zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. EUR 33.723,88) sowie \nGerichtskosten und Auslagenvorschüsse auszugleichen und festzusetzen, insgesamt \nEUR 390.065,98. Dabei haben die Kläger einschließlich einer Erhöhung um 0,6 nach \nRVG VV Nr. 1008 eine 1,9 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, VV Nr. 3100 zu-\ngrunde gelegt (nach Berechnung der Kläger EUR 108.704,70) sowie eine 1,2 Termins-\ngebühr gemäß RVG VV Nr. 3104 (nach Berechnung der Kläger EUR 68.655,60). Die \nKlägerin zu 1. sei vorsteuerabzugsberechtigt, die Kläger zu 2. und 3. dagegen nicht. \nDie Rechtspflegerin am Landgericht Bremen hat sodann mit sieben Kostenfestset-\nzungsbeschlüssen vom 10.05.2023 die wechselseitig zu erstattenden Kosten wie folgt \nfestgesetzt: \nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 1 (Bl. 494) wurden die von der Beklagten an die \nKläger zu erstattenden Gerichtskosten der I. Instanz auf EUR 4.227,20 nebst Zinsen \nfestgesetzt. \nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 2 (Bl. 498) wurden die von der Klägerin zu 1. an \ndie Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf \nEUR 47.257,76 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 30 % an au-\nßergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 157.525,86. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 3 (Bl. 502) wurden die von dem Kläger zu 2. an \ndie Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf \nEUR 63.010,34 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 40 % an au-\nßergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 157.525,86. \nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 4 (Bl. 506) wurden die von dem Kläger zu 3. an \ndie Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf \nEUR 23.628,88 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an au-\nßergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 157.525,86. \nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 5 (Bl. 510) wurden die von der Beklagten an die \nKlägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf \nEUR 26.624,12 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an au-\nßergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 177.494,10. \nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 6 (Bl. 514) wurden die von der Beklagten an den \nKläger zu 2. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf \nEUR 31.682,70 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an au-\nßergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 211.217,98. \nMit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 7 (Bl. 518) wurden die von der Beklagten an den \nKläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf \nEUR 31.682,70 EUR nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend einem Anteil von 15 % an \naußergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 211.217,98. \nGegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5, 6 und 7 hat die Beklagte am 30.05.2023 \nsofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Gesamtkosten der drei \nKläger in diesen Beschlüssen jeweils in voller Höhe und nicht nur quotal anteilig der \nKostenaufteilung zugrunde gelegt worden seien. Die Gesamtanwaltskosten der Kläger \nseien zuvor unter diesen quotal aufzuteilen entsprechend deren quotaler Beteiligung \nam Streitwert nach ihren Klageanträgen. Die Art der Berechnung durch das Landgericht \nhätte dagegen nur dann richtig sein können, wenn die Prozessbevollmächtigten der \nKläger von jedem der drei Kläger den Gesamtbetrag in Höhe von EUR 177.494,10 zzgl. \nUmsatzsteuer kumulativ voll zu fordern hätten. Im Einzelnen begehrt die Beklagte eine \nFestsetzung des Erstattungsanspruchs der jeweiligen Kläger gegenüber der Beklagten \nwie folgt: \nKlägerin zu 1.: EUR 9.763,26 statt im Kostenfestsetzungsbeschluss 5 festgesetzter \nEUR 26.624,12. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\nKläger zu 2.: EUR 14.818,23 statt im Kostenfestsetzungsbeschluss 6 festgesetzter \nEUR 31.682,70. \nKläger zu 3.: EUR 5.246,18 statt im Kostenfestsetzungsbeschluss 7 festgesetzter \nEUR 31.682,70. \nDie Rechtspflegerin am Landgericht Bremen hat sodann mit drei Beschlüssen vom \n13.07.2023 den sofortigen Beschwerden vom 30.05.2023 wie folgt teilweise abgeholfen \nund die angefochtenen Beschlüsse abgeändert und im Übrigen den weitergehenden \nBeschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entschei-\ndung vorgelegt: \nMit dem Beschluss 1 (Bl. 552) wurden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbe-\nschlusses 5 die von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergericht-\nlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 22.559,34 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend \neinem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 150.395,60. \nMit dem Beschluss 2 (Bl. 556) wurden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbe-\nschlusses 6 die von der Beklagten an den Kläger zu 2. zu erstattenden außergerichtli-\nchen Kosten der I. Instanz auf EUR 14.602,84 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend \neinem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 97.352,30. \nMit dem Beschluss 3 (Bl. 560) wurden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbe-\nschlusses 7 die von der Beklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtli-\nchen Kosten der I. Instanz auf EUR 14.602,84 nebst Zinsen festgesetzt, entsprechend \neinem Anteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 97.352,30. \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 2 RVG jeder \nAuftraggeber die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten nur in Höhe \ndes von ihm persönlich erteilten Auftrags schulde, soweit dieser sich mit dem Auftrag \nder übrigen Auftraggeber decke. Für die Berechnung der Gesamtvergütung erfolgte Er-\nhöhungen nach RVG VV 1008 blieben für die Berechnung der von dem einzelnen Auf-\ntraggeber geschuldeten Vergütung außer Betracht. Das Innenverhältnis der Gesamt-\nschuldner untereinander ergebe sich aus § 426 BGB und sei für das Kostenfestset-\nzungsverfahren unerheblich. \nMit als sofortige Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz vom 18.07.2023 ist die Beklagte \nden Beschlüssen vom 13.07.2023 entgegengetreten, da diese Beschlüsse weiterhin \nfehlerhaft seien. Die Summe der in diesen Beschlüssen angenommenen außergericht-\nlichen Kosten der Kläger zu 1. bis 3., von denen gegen die Beklagte ein Anteil von 15 % \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\nfestgesetzt wurde, übersteige mit einem Betrag von EUR 345.100,20 weiterhin den von \nden Klägern zur Festsetzung beantragten Betrag von EUR 211.217,98 inkl. Umsatz-\nsteuer. Die Beklagte meint, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 bis 7 seien weiterhin \nso abzuändern wie im Einzelnen in der sofortigen Beschwerde vom 30.05.2023 bean-\ntragt. \nMit Beschluss vom 20.07.2023 hat die Rechtspflegerin am Landgericht Bremen be-\nschlossen, dem Vorbringen der Beklagten aus deren als sofortige Beschwerde bezeich-\nnetem Schriftsatz vom 18.07.2023 nicht abzuhelfen und die Sache dem Oberlandesge-\nricht vorzulegen. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertige aus den Gründen der an-\ngefochtenen Beschlüsse eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nnicht. \nII. \n1. Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaften und \nfrist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Beklagten vom \n30.05.2023 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 des Landgerichts vom \n10.05.2023, über die nach der Übertragung durch den nach § 568 S. 1 ZPO originär \nzuständigen Einzelrichter nach § 568 S. 2 ZPO durch den Senat zu entscheiden war, \nsind in der Sache begründet und führen wie tenoriert zur Abänderung der angefochte-\nnen Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7. \na. Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfe in den Be-\nschlüssen vom 13.07.2023 verkannt, dass der Gesamtbetrag der gegen die Beklagte \nfestzusetzenden Kosten nicht den Gesamtbetrag der von den Klägern zur Festsetzung \nbeantragten Kosten übersteigen kann und dass jeder einzelne der Streitgenossen auf \nKlägerseite hinsichtlich der Geltendmachung der auf Klägerseite angefallenen Anwalts-\nkosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist und daher von der Beklagten nur den auf \nihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen kann, dessen Höhe sich wiederum nach \ndem Innenverhältnis der Streitgenossen auf Klägerseite bestimmt. Zu den Einzelheiten \nder Berechnung der gegen die Beklagte festzusetzenden Kosten siehe die Ausführun-\ngen unter 2. bis 5. \nb. Soweit die Beklagte auf die teilweise Nichtabhilfe in den Beschlüssen vom \n13.07.2023 erneut eine sofortige Beschwerde eingelegt und das Landgericht diese \ndurch einen weiteren Nichtabhilfebeschluss vom 20.07.2023 beschieden hat, verbleibt \nes dabei, dass durch den Senat über die sofortigen Beschwerden vom 30.05.2023 zu \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\nentscheiden ist und die weitere Beschwerde vom 18.07.2023 und der Nichtabhilfebe-\nschluss vom 20.07.2023 begründen keinen weiteren Beschwerdegegenstand. \nc. Soweit sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2023 gegen den Kos-\ntenfestsetzungsbeschluss 6 des Landgerichts vom 10.05.2023 richtet, ist das Be-\nschwerdeverfahren durch die teilweise Abhilfe im Beschluss 2 vom 13.07.2023 erledigt, \nin dem das Landgericht die von der Beklagten an den Kläger zu 2. zu erstattenden \naußergerichtlichen Kosten der I. Instanz auf EUR 14.602,84 nebst Zinsen festgesetzt \nhat: Der Beklagten, die mit ihrer sofortigen Beschwerde eine Herabsetzung dieser zu \nerstattenden Kosten auf den Betrag von EUR 14.818,23 beantragt hat, verbleibt damit \nim Hinblick auf diese Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses 6 keine Be-\nschwer mehr. Die Einbeziehung der auf den Kläger zu 2. entfallenden und an ihn zu \nerstattenden außergerichtlichen Kosten in der nachfolgenden Berechnung unter 2. bis \n4. erfolgt daher lediglich zur Verdeutlichung der Berechnung der auf die Klägerin zu 1. \nund den Kläger zu 3. entfallenden und diesen zu erstattenden Kosten. \n2. Der Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten auf Klägerseite (zzgl. Umsatz-\nsteuer nach RVG VV Nr. 7008) berechnet sich bei einem Gegenstandswert von insge-\nsamt EUR 18.471.520,10 wie folgt: \n1,3 Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 auf EUR 18.471.520,10 = \nEUR 74.376,90; \n0,6 Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 auf EUR 2.562.984,- = EUR 5.707,80; \n1,2 Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 auf EUR 18.471.520,10 = EUR 68.655,60; \nFahrtkosten nach RVG VV Nr. 3104 = EUR 73,80; \nAbwesenheitsgeld nach RVG VV Nr. 7005 Nr. 2 = EUR 40,00; \nPost- und Telekommunikationspauschale RVG VV Nr. 7002 = EUR 20,00; \nErgibt insgesamt: EUR 148.874,10. \nBei der Berechnung des Gesamtbetrags der zu ersetzenden Anwaltskosten war entge-\ngen der Auffassung des Landgerichts bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber auch \ndie Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) zu berücksich-\ntigen. Der Grundsatz, dass Erhöhungen nach RVG VV 1008 außer Betracht bleiben, \ngilt lediglich für die Berechnung des Betrags der im Verhältnis zwischen dem Rechts-\nanwalt und dem einzelnen Mandanten geschuldeten Kosten nach § 7 Abs. 2 RVG \n(siehe hierzu Riedel/Sußbauer-Ahlmann, 10. Aufl., § 7 RVG Rn. 44), nicht dagegen für \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\ndie Kostenfestsetzung einzelner Streitgenossen im Verhältnis zur Gegenseite, da hier \njeder einzelne der Streitgenossen den auf ihn entfallenden Anteil der insgesamt anfal-\nlenden Anwaltskosten geltend machen kann, für welche wegen der Vertretung mehre-\nrer Mandanten die Erhöhung nach RVG VV 1008 zu berücksichtigen ist. Allerdings ist \nentgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr \nnach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0,6 nicht auf den gesamten Ge-\ngenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an \ndem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 W 40/17, juris Rn. 23, \nFA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem \nGegenstandswert von EUR 2.562.984,-. \nAufgrund des § 60 Abs. 1 RVG war für die jeweiligen Gebührenbeträge das RVG in der \nbis zum 31.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden, dies gilt auch für die erst nach \ndem 01.01.2021 angefallene Terminsgebühr sowie nach § 60 Abs. 2 RVG auch für den \nMehrbetrag wegen der erst im Jahr 2021 anhängig gewordenen Widerklage. \n3. Für die Festsetzung der den einzelnen Streitgenossen auf Klägerseite angefallenen \naußergerichtlichen Kosten bedarf es einer Verteilung dieses Gesamtbetrags der auf \nKlägerseite angefallenen außergerichtlichen Kosten auf die einzelnen Kläger. Hier gilt \nder Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der \nauf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubi-\nger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – IX ZB 152/11, juris \nRn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-\nRR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 – VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395). \nDer einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden \nKostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der \nStreitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH, Urteil vom \n08.11.2022 – VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise \nein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem \nuneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 \nAbs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den \nGegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH, Beschluss vom 19.09.2017 – VI \nZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117). Das Eingreifen einer solchen Ausnahmekons-\ntellation ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Auch wenn die Streitgenossen untereinan-\nder im Verhältnis zum Rechtsanwalt im Rahmen ihres jeweiligen Haftungsumfangs \nnach § 7 Abs. 2 RVG gesamtschuldnerisch haften, muss die Kostenfestsetzung gegen \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\nden Prozessgegner grundsätzlich auf den jeweiligen nach dem Innenverhältnis der \nStreitgenossen auf diesen entfallenden Kostenanteil begrenzt bleiben, da anderenfalls \n– wie vorliegend mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts erfolgt – in \nder Summe der Betrag der den Kostenfestsetzungen zugrunde gelegten außergericht-\nlichen Kosten auf Klägerseite den von den Klägern insgesamt zur Festsetzung bean-\ntragten Kostenbetrag übersteigt, so dass im Ergebnis mit einem Gesamtbetrag der vom \nLandgericht gegen die Beklagte festgesetzten Kosten von EUR 51.765,02 ein von der \nBeklagten zu tragender Anteil von 15 % der insgesamt auf Klägerseite geltend gemach-\nten außergerichtlichen Kosten von EUR 211.217,98 weit überstiegen wird. \nHinsichtlich des Nettobetrags der außergerichtlichen Kosten auf Klägerseite (bezüglich \ndes Umsatzsteueranteils ist vorliegend wegen der unterschiedlichen Vorsteuerabzugs-\nberechtigung der Kläger eine gesonderte Betrachtung erforderlich) ist daher der Kos-\ntenfestsetzung eine Berechnung der Kostenanteile der jeweiligen Kläger wie folgt zu-\ngrunde zu legen: \na. An dem Streitgegenstand in Höhe von insgesamt EUR 18.471.520,09 entsprechend \nder Wertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil sind die Kläger hinsichtlich der einzel-\nnen Klage- und Widerklageanträge jeweils wie folgt beteiligt: \nKlagantrag zu 1.: Beteiligung der Klägerin zu 1. i.H.v. EUR 5.750.866,27. \nKlagantrag zu 2.: Beteiligung des Klägers zu 2. i.H.v. EUR 7.334.786,22. \nKlagantrag zu 3.: Beteiligung des Klägers zu 3. i.H.v. EUR 2.596.783,60. \nKlagantrag zu 4. (Feststellungsantrag): Beteiligung der Kläger zu 1 bis 3. jeweils in \nHöhe von 1/3 des hierauf entfallenden Gegenstandswerts von EUR 2.562.984,-. \nWiderklage: Beteiligung der Klägerin zu 1. i.H.v. EUR 226.100,00. \nAbweichend von der Berechnung der Beklagten war ungeachtet der gleichrangigen Be-\nteiligung der Kläger am Klagantrag zu 4. dieser für die Berechnung der Beteiligung ins-\ngesamt nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern anteilig einzustellen. Im Er-\ngebnis errechnen sich hieraus anteilige Beteiligungen der Kläger wie folgt: \nKlägerin zu 1: (EUR 5.750.866,27 + (EUR 2.562.984,00 / 3) + EUR 226.100,00) / \nEUR 18.471.520,09. \nKläger zu 2: (EUR 7.334.786,22 + (EUR 2.562.984,00 / 3)) / EUR 18.471.520,09. \nKläger zu 3: (EUR 2.596.783,60 + (EUR 2.562.984,00 / 3)) / EUR 18.471.520,09. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\nb. Auf der Grundlage dieser Berechnungen der jeweiligen Anteile entfallen auf die ein-\nzelnen Kläger folgende Nettobeträge an außergerichtlichen Kosten (den jeweiligen An-\nteilen \nentsprechende \nTeilbeträge \ndes \nGesamtbetrags \ndieser \nKosten \ni.H.v. \nEUR 148.874,10): \nKlägerin zu 1: EUR 55.057,88. \nKläger zu 2: EUR 67.823,73. \nKläger zu 3: EUR 27.814,77. \n4. Bei der Berechnung der auf die jeweiligen Kläger entfallenden und gegen die Be-\nklagte festzusetzenden Umsatzsteueranteile ist nicht von dem Betrag der auf Kläger-\nseite insgesamt angefallenen Umsatzsteuer auszugehen und dieser auf die Kläger an-\nteilsmäßig zu verteilen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO \nist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtspre-\nchung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 W \n40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310). Damit wirkt sich bei der Kostenfestsetzung mehrerer \nStreitgenossen gegen den Prozessgegner die Regelung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO bei \nunterschiedlicher Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen dahingehend aus, \ndass der Prozessgegner jeweils nur den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Streit-\ngenossen die auf deren Kostenanteile entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen hat. \nDemnach sind auf die einzelnen Kläger hier Umsatzsteuerbeträge wie folgt festzuset-\nzen: \nKlägerin zu 1: Keine Festsetzung von Umsatzsteuer. \nKläger zu 2: EUR 67.823,73 * 0,19 = EUR 12.886,51. \nKläger zu 3: EUR 27.814,77 * 0,19 = EUR 5.284,81. \n5. Insgesamt waren daher auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten die Kosten-\nfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 des Landgerichts vom 10.05.2023 wie folgt abzuän-\ndern: \nDie von der Beklagten an die Klägerin zu 1. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten \nder I. Instanz errechnen sich auf EUR 8.258,68 nebst Zinsen, entsprechend einem An-\nteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 55.057,88 netto. Da die Beklagte \nhinsichtlich der Klägerin zu 1. lediglich eine Herabsetzung des im Kostenfestsetzungs-\nbeschluss 5 festgesetzten Betrags auf EUR 9.763,26 nebst Zinsen beantragt hat, ver-\nbleibt es wegen der Bindung des Beschwerdegerichts an die Beschwerdeanträge \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\n(siehe § 528 Abs. 2 S. 2 ZPO) bei einer Festsetzung auf diesen Betrag der zu erstat-\ntenden außergerichtlichen Kosten der I. Instanz. \nDie von der Beklagten an den Kläger zu 3. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten \nder I. Instanz errechnen sich auf EUR 4.964,94 nebst Zinsen, entsprechend einem An-\nteil von 15 % an außergerichtlichen Kosten i.H.v. EUR 27.814,77 netto zzgl. \nEUR 5.284,81 Umsatzsteuer. Da die Beklagte hinsichtlich des Klägers zu 3. lediglich \neine Herabsetzung des im Kostenfestsetzungsbeschluss 7 festgesetzten Betrags auf \nEUR 5.246,18 nebst Zinsen beantragt hat, verbleibt es ebenfalls wegen der Bindung \ndes Beschwerdegerichts an die Beschwerdeanträge (siehe § 528 Abs. 2 S. 2 ZPO) bei \neiner Festsetzung auf diesen Betrag der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der \nI. Instanz. \nDer Zinsanspruch in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab \ndem Eingang des Festsetzungsantrags am 25.10.2022 folgt aus § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. \n6. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 5 \nist im vollen Umfang des Beschwerdeantrags begründet, so dass die Klägerin zu 1. die \nKosten dieser Beschwerde allein zu tragen hat nach § 97 Abs. 1 ZPO; dasselbe gilt für \ndie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 7, \ndie Kosten dieser Beschwerde trägt der Kläger zu 3. alleine. \n7. Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungs-\nbeschlüsse 5 und 7 bestimmt sich jeweils nach dem Wert der verfolgten Herabsetzung \nder Kostenfestsetzung, wobei jeweils die verbleibende Beschwer nach der erfolgten \nteilweise Abhilfe durch das Landgericht zugrunde zu legen war (siehe KG Berlin, Be-\nschluss vom 17.08.2006 – 5 W 21/06, juris Rn. 7, MDR 2007, 235). \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Herzberg","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-11-23/1-w-24-23-1-w-26-23","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-11-23/1-w-24-23-1-w-26-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363633","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.983035+00:00"}}