{"status":"available","doknr":"OLD363632","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2023-12-14","aktenzeichen":"5 UF 36/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 36/23 = 58 F 2209/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2023 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde des An-\ntragsgegners wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bre-\nmen vom 1.3.2023 im Tenor zu Ziffer 2) abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nAuf den Widerantrag des Antragsgegners wird der Antragsteller ver-\npflichtet, an den Antragsgegner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 16 \n2\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz auf rückständigen Unterhalt wie folgt \nzu zahlen: \n- auf 379,00 € ab 01.05.2019 \n- auf 379,00 € ab 01.06.2019 \n- auf 374,00 € ab 01.07.2019 \n- auf 374,00 € ab 01.08.2019 \n- auf 374,00 € ab 01.09.2019 \n- auf 92,00 € ab 01.10.2019 \n- auf 92,00 € ab 01.11.2019 \n- auf 92,00 € ab 01.12.2019 \n- auf 102,00 € ab 01.01.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.02.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.03.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.04.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.05.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.06.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.07.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.08.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.09.2020. \n \nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu ¾ und der An-\ntragsgegner zu ¼, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nur nach \neinem Verfahrenswert von 3.760 € erhoben werden. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.536 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Beteiligten streiten über rückständigen titulierten Kindesunterhalt. \n \nDer am […] 2002 geborene Antragsgegner ist der Sohn des von dessen Mutter seit \n2007 rechtskräftig geschiedenen Antragstellers. Mit Scheidungsverbundurteil des \nAmtsgerichts Familiengericht – Bremen vom 13.11.2007 zur Geschäftsnummer […] ist \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 16 \n3\nder Antragsteller aufgrund eines Anerkenntnisses verurteilt worden, an die Kindesmut-\nter monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 121% des jeweiligen Regelbetrags gem. \n§ 1 Regelbetragsverordnung für alle Altersstufen abzüglich anzurechnenden Kinder-\ngeldanteils für den Antragsgegner zu zahlen. Der Unterhaltstitel ist nach Eintritt der \nVolljährigkeit des Antragsgegners auf diesen als Rechtsnachfolger seiner Mutter um-\ngeschrieben worden. \n \nBis einschließlich April 2019 zahlte der Antragsteller den titulierten Kindesunterhalt. \nDanach leistete er keine Zahlungen mehr an den Antragsgegner bzw. dessen Mutter. \nAb Oktober 2019 bis zu seiner Volljährigkeit erhielt der Antragsgegner Leistungen der \nUnterhaltsvorschusskasse in den titulierten Unterhalt unterschreitender Höhe. Zwi-\nschen September 2019 und Oktober 2020 fand vereinzelte E-Mail-Korrespondenz \nzwischen dem Antragsteller und der Mutter des Antragsgegners über den von jenem \nfür diesen zu zahlenden Kindesunterhalt statt. Mit anwaltlichem Schreiben vom \n23.9.2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, rückständigen Kindesun-\nterhalt in Höhe der Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt und den Unterhalts-\nvorschussleistungen für die Zeit von Mai 2019 bis einschließlich Oktober 2020 in Hö-\nhe von insgesamt 3.176 € sowie laufenden Unterhalt ab November 2020 an ihn zu \nzahlen. Mit Gerichtsvollzieherschreiben vom 26.9.2022 wurde dem Antragsteller die \nVollstreckung wegen einer Gesamtforderung von ca. 3.360 € aus dem Unterhaltstitel \nangekündigt. \n \nMit seinem am 14.7.2022 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat sich der An-\ntragsteller auf Verwirkung des vom Antragsgegner geltend gemachten Unterhaltsan-\nspruchs berufen. \n \nEr hat beantragt, \n \n1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts Bremen \nvom 13.11.2007 zum Aktenzeichen: […] für unzulässig zu erklären, soweit der \nAntragsgegner einen rückständigen Unterhalt von 3.360,00 EUR vollstreckt, \n \n2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen – Famili-\nengericht – Aktenzeichen: […] vom 13.11.2007 ohne, hilfsweise gegen Sicher-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 16 \n4\nheitsleistung einstweilen bis zum Erlass des Beschlusses über den Antrag \nnach Ziffer 1. einzustellen, \n \n3. Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 13.11.2007 zum Akten-\nzeichen: […] dahingehend abzuändern, dass er ab Oktober 2020 dem An-\ntragsgegner keinen Unterhalt mehr schuldet. \n \nDer Antragsgegner hat geltend gemacht, Verwirkung sei nicht eingetreten, und \nbeantragt, \n \n \n \ndie Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, \n \nsowie widerantragend zuletzt, \n \nden Antragsteller zu verpflichten, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz auf den näher bezifferten rückständigen \nUnterhalt von Mai 2019 bis einschließlich September 2020 zu zahlen. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, \n \n \nden Widerantrag zurückzuweisen. \n \nDas Familiengericht hat mit Teil-Beschluss vom 1.3.2023, auf dessen Gründe Be-\nzug genommen wird, zum einen „den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstre-\nckung“ – gemeint ist damit offenkundig der Vollstreckungsgegenantrag des An-\ntragstellers (Antrag zu 1.) für die Zeit von Mai 2019 bis einschließlich Oktober \n2020 – zurückgewiesen und insoweit seinen Beschluss vom 4.11.2022 aufgeho-\nben, mit dem es die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bre-\nmen vom 13.11.2007 zum Aktenzeichen […] gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 3.247,11 € einstweilen eingestellt hat, zum andern den Antragsteller auf den \nWiderantrag zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Mai 2019 bis \neinschließlich Oktober 2020 in Höhe von 3.176 € nebst näher genannten Zinsen \nan den Antragsgegner verpflichtet. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 16 \n5\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 14.3.2023 zugestellt worden ist, wendet \nsich der Antragsteller mit seiner am 24.3.2023 beim Familiengericht einschließlich \nBegründung eingelegten Beschwerde. Er hält an dem Verwirkungseinwand fest \nund wiederholt und vertieft dazu sein erstinstanzliches Vorbringen. Es lägen diver-\nse Umstände vor, die nur die Bewertung erlaubten, der Differenzbetrag zwischen \nden vom Antragsgegner bezogenen UVG-Leistungen und dem titulierten Unterhalt \nwerde nicht geltend gemacht. Der Antragsgegner müsse sich in diesem Zusam-\nmenhang das Verhalten der Kindesmutter bzw. der Unterhaltsvorschusskasse zu-\nrechnen lassen. Die Unterhaltsvorschusskasse habe ihm, dem Antragsteller, mit \nSchreiben vom 9.12.2019 mitgeteilt, dass der Unterhaltsanspruch ab 1.10.2019 \nauf sie übergehe. In diesem Schreiben werde ein monatlicher Betrag in Höhe von \n272 € bzw. ab 1.1.2020 in Höhe von 293,00 € gefordert. Wenn nur dieser Betrag \ngefordert werde, ergebe sich daraus für den Unterhaltsschuldner, dass er mit des-\nsen Zahlung die Unterhaltsforderung erfülle. Da diese begrenzte Aufforderung \ndem Antragsgegner zuzurechnen sei, habe er, der Antragsteller, nicht damit rech-\nnen müssen, im Nachhinein mit einer weiteren Forderung von dem Antragsgegner \nkonfrontiert zu werden. Da die Unterhaltsvorschusskasse Gelder für den Antrags-\ngegner gefordert habe, habe er davon ausgehen können, dass es sich hierbei um \nden geschuldeten Unterhaltsbetrag handelte. Durch die von der Unterhaltsvor-\nschusskasse errechnete Zahlung sei mithin Erfüllung eingetreten. Ein darüberhin-\nausgehender Betrag sei von der Unterhaltsvorschusskasse, deren Verhalten sich \nder Antragsgegner zurechnen lassen müsse, nicht geltend gemacht worden. Zu \nberücksichtigen sei ferner, dass der Antragsgegner bereits ein Jahr volljährig ge-\nwesen sei, bevor er im September 2021 die Rückstände für den Zeitraum Mai \n2019 bis Oktober 2020 geltend gemacht habe. Warum er, der Antragsteller, ange-\nsichts der Verhaltensweisen des Antragsgegners nach seiner Volljährigkeit und \nder ihm zurechenbaren Verhaltensweisen der Kindesmutter und der Unterhalts-\nvorschusskasse während seiner Minderjährigkeit noch mit einer Geltendmachung \nhabe rechnen müssen, erschließe sich nicht. Richtig sei, dass die Kindesmutter im \nOktober 2020 Unterhalt für die Zukunft angemahnt habe. Wenn die Differenzbe-\nträge zur Bedarfsdeckung benötigt worden wären, wäre die Geltendmachung des \nvermeintlichen Rückstands in dieser Mail zu erwarten gewesen, zumal der Unter-\nhalt existenzsichernden Charakter habe. Auf Rückstände gebe es aber keinen \nHinweis in der Mail. Jeder verständige Schuldner gehe davon aus, dass, wenn nur \nUnterhalt für die Zukunft angemahnt und der rückständige Unterhalt nicht gefor-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 16 \n6\ndert wird, dieser auch nicht ein Jahr später noch gefordert werde. Die gesamten \nVerhaltensweisen machten deutlich, dass hier auf den Differenzbetrag verzichtet \nwerde. Eine unterlassene Erklärung, die bei einem Gläubiger nur so verstanden \nwerden könne, dass auf den Differenzbetrag verzichtet wird, stehe einer ausdrück-\nlichen Erklärung gleich. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die zeitnahe \nGeltendmachung von Unterhaltsrückständen den Schuldner vor der Kumulierung \nvon Unterhaltsrückständen schützen solle. Ferner sei die Tatsache zu berücksich-\ntigen, dass der Antragsgegner auf eine Vollstreckung verzichtet habe. Die Bewer-\ntung seiner, des Antragstellers, eingeschränkten Leistungsfähigkeit habe allein auf \nder Berechnung der Unterhaltsvorschusskasse beruht. Eine Leistungsfähigkeit für \nden Restbetrag wäre zumindest im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zu über-\nprüfen gewesen. Hierauf habe der Antragsgegner trotz seiner behaupteten Be-\ndarfslage verzichtet. Das Zeitmoment sei ebenfalls erfüllt, da der Antragsgegner \nnach den Mails aus Oktober 2019 zwei Jahre lang, davon ein Jahr in Volljährigkeit, \ngewartet habe, um den Rückstand geltend zu machen. Das Anwaltsschreiben aus \nSeptember 2021 habe lediglich die Jahresfrist für Unterhaltsansprüche aus Sep-\ntember und Oktober 2020 gewahrt, nicht aber für die im davorliegenden Zeitraum \nvon Mai 2019 bis August 2020. Da die Unterhaltsvorschusskasse Gelder für den \nAntragsgegner gefordert habe, habe er, der Antragsteller, davon ausgehen kön-\nnen, dass es sich hierbei um den dem Antragsgegner geschuldeten Unterhaltsbe-\ntrag handele. Es habe keinen ersichtlichen Hinweis gegeben, dass es hier noch \neinen offenen Betrag gäbe, der dann zwei Jahre später und ein Jahr nach Volljäh-\nrigkeit bei ihm geltend gemacht würde. Die Kindesmutter habe lediglich bei Voll-\njährigkeit des Antragsgegners im Oktober 2020 den zukünftigen Volljährigenunter-\nhalt geltend gemacht, ohne Hinweis auf Rückstände für die Zeit der Minderjährig-\nkeit. Im Übrigen habe die Kindesmutter lediglich an die Zahlung des bis Septem-\nber 2019 offenen Unterhalts erinnert. Er habe darauf eindeutig erklärt, dass er \nnicht leistungsfähig sei und nicht zahlen könne. Eine konkrete Nachzahlung sei \nnicht zugesichert worden. Hiervon sei auch die Kindesmutter nicht ausgegangen, \nda eine entsprechende Nachforderung in der Mail aus Oktober 2020 nicht erhoben \nworden sei. Es dürften keine überzogenen und nicht an der Praxis orientierten An-\nforderungen an die Eindeutigkeit der Verzichtserklärung gestellt werden. Der Min-\nderjährige benötige Unterhalt zur Bedarfsdeckung. Wenn die Zahlbeträge hier \nnicht ausreichten und das minderjährige Kind 2 ½ Jahre nichts unternehme ob-\nwohl ein Titel vorhanden ist, und die Kindesmutter im Oktober 2020 den Antrag-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 16 \n7\nsteller nicht auffordere, den Rückstand zu zahlen, gebe es nur eine sich aufdrän-\ngende Schlussfolgerung, nämlich: „Der offene Differenzbetrag muss nicht mehr \ngezahlt werden! Ich mache diesen nicht geltend!“ \n \nDarüber hinaus rügt der Antragsteller den Ausspruch des Familiengerichts zum \nWiderantrag insgesamt und insbesondere unter Hinweis darauf, dass vom An-\ntragsgegner kein Antrag auf Zahlung von 3.176 € gestellt, sondern lediglich Zinsen \ngefordert worden seien. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 3. des Urteils des Amtsgerichts Bremen \nvom 13.11.2007 zum Aktenzeichen: […] für unzulässig zu erklären, soweit der \nAntragsgegner einen rückständigen Unterhalt von 3.360,00 EUR vollstreckt, \n \n2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen – Famili-\nengericht – Aktenzeichen: […] vom 13.11.2007 gegen Sicherheitsleistung \neinstweilen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren \nüber den Antrag nach Ziffer 1. einzustellen, \n \n3. den Beschluss vom 4.11.2022 aufrechtzuerhalten, \n \n4. den Widerantrag des Antragsgegners zurückzuweisen. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die Rechtsauffassung des Famili-\nengerichts zur Frage der Verwirkung des Unterhalts von Mai 2019 bis zum Eintritt \nseiner Volljährigkeit. Irgendwelche Verhaltensweisen der Unterhaltsvorschusskas-\nse seien ihm nicht zuzurechnen. Anders als ein Beistand sei die Unterhaltsvor-\nschusskasse nicht gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Unterhaltberechtig-\nten. Da weitergehende Rechte eines Unterhaltsgläubigers durch Zahlungen der \nUnterhaltsvorschusskasse gerade nicht entfielen, könne durch die Zahlungen \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 16 \n8\nauch kein in die Zukunft gerichteter „Vertrauenstatbestand“ dahingehend entste-\nhen, dass der weitergehende, titulierte Unterhalt nicht mehr geschuldet sei. Ver-\nwirkung sei hier zweifelsfrei nicht gegeben, zumal es um den Mindestunterhalt ei-\nnes Minderjährigen gehe. Der Antragsteller habe unter keinem rechtlichen Ge-\nsichtspunkt annehmen können, dass deshalb, weil für ihn, den Antragsgegner, öf-\nfentliche Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden mussten, der titulierte \nAnspruch nicht mehr bestehe. Ihm, dem Antragsgegner, sei auch keine „begrenzte \nAufforderung“ zuzurechnen. Das Gegenteil sei der Fall. Den Antragsteller treffe \neine Bringpflicht, welche er nicht erfüllt habe. Er sei auch nicht „bereits ein Jahr \nvolljährig“ gewesen, bevor er die weitergehenden Ansprüche auf Minderjährigen-\nunterhalt angemahnt habe. Der Antragsteller trage vielmehr selbst vor, dass die \nrückständigen Minderjährigenunterhaltsansprüche im September 2021, entspre-\nchend vor Ablauf der Jahresfrist, geltend gemacht wurden. Der ausstehende Min-\nderjährigenunterhalt sei auch in der Vergangenheit wiederholt eingefordert wor-\nden. Der Antragsteller sei sich seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen und habe \nauch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er dieser – auch bezüglich \nder Rückstände – entsprechen werde, sobald er wieder entsprechend leistungsfä-\nhig sei. Bei dieser Sachlage sei der Unterhaltsberechtigte nicht gehalten, regel-\nmäßig erneut Zahlungen anzumahnen oder gar Vollstreckungsversuche zu unter-\nnehmen. Seine Mutter habe die ihm zustehenden Unterhaltsansprüche zeitnah \neingefordert und hierauf vom Antragsteller die Zusage der alsbaldigen Nachzah-\nlung erhalten. Weshalb der Antragsteller nun meine, hieraus Verwirkung ableiten \nzu können, sei in keiner Weise nachvollziehbar. \n \nEine Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung sei jedoch notwendig, weil das \nFamiliengericht im Tenor zu Ziffer 2) den bereits durch das Urteil vom 13.11.2007 \ntitulierten Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.10.2020 zuge-\nsprochen habe, statt lediglich den mit dem Widerantrag geltend gemachten Zins-\nanspruch auf die jeweiligen Rückstandsbeträge für den benannten Zeitraum. \n \nInsoweit beantragt der Antragsgegner im Wege der Anschlussbeschwerde zuletzt, \n \nden erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich Ziffer 2. aufzuheben und insoweit \ngem. dem Widerantrag wie folgt zu beschließen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 16 \n9\nDer Antragsteller wird zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\npunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den rückständigen Un-\nterhalt wie folgt verpflichtet: \n \n- auf 379,00 € ab 01.05.2019 \n- auf 379,00 € ab 01.06.2019 \n- auf 374,00 € ab 01.07.2019 \n- auf 374,00 € ab 01.08.2019 \n- auf 374,00 € ab 01.09.2019 \n- auf 92,00 € ab 01.10.2019 \n- auf 92,00 € ab 01.11.2019 \n- auf 92,00 € ab 01.12.2019 \n- auf 102,00 € ab 01.01.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.02.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.03.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.04.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.05.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.06.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.07.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.08.2020 \n- auf 102,00 € ab 01.09.2020. \n. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \n \ndie Anschlussbeschwerde zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde zuzu-\nlassen. \n \nDer Senat hat die Anträge zu Ziff. 2. und 3. aus der Beschwerdeschrift mit Be-\nschluss vom 3.5.2023 zurückgewiesen und die Sache am 23.11.2023 mit den Be-\nteiligten mündlich verhandelt. In diesem Termin hat der Antragsgegner seine An-\nschlussbeschwerde insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auch noch auf \nZahlung von Zinsen für Oktober 2020 gerichtet war. \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 16 \n10\n1. \nDie Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zuläs-\nsig. Die Anschlussbeschwerde ist gem. § 66 FamFG ebenfalls zulässig, insbeson-\ndere nach § 525 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. mit § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht fristge-\nbunden, da es um Unterhalt, mithin um künftig fällig werdende wiederkehrende \nLeistungen geht, wobei es unerheblich ist, dass rückständiger Unterhalt betroffen \nist (MünchKommFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 66 Rn. 21). Sie setzt auch keine ei-\ngene Beschwer des Antragsgegners voraus und dieser verfolgt mit ihr auch nicht \ndasselbe Ziel, wie der Antragsteller mit seiner auf – vollständige – Zurückweisung \ndes Widerantrags gerichteten Beschwerde (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., \n§ 66 Rn. 13). \n \n2. \nDie Beschwerde hat teilweise, die Anschlussbeschwerde, soweit sie nicht zurück-\ngenommen worden ist, in vollem Umfang Erfolg. \n \na) \nSoweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vollstreckungsgegen-\nantrags richtet, ist sie unbegründet. Auf die Verwirkung des in Rede stehenden \nrückständigen Unterhalts kann der Antragsteller sich, worauf der Senat bereits mit \nBeschluss vom 3.5.2023 hingewiesen hat, aus den auch unter Berücksichtigung \ndes Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-\ndung nicht berufen. \n \nEine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Be-\nrechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage \nwäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Be-\nrechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht \nauch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände \nnichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche. \nAuch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt (a. A. Spangenberg, NZFam 2015, \n107, 109: bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder seien die Interessen \nder Berechtigten höher zu bewerten als die des Verpflichteten, sodass bei ihnen \nder Einwand der Verwirkung grundsätzlich nicht greife) unterliegen der Verwir-\nkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 16 \n11\nUnterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht \nmehr erfolgen wird (Umstandsmoment). \n \nNach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2018, 589, 590; 2007, 453, 455; \n2002, 1698) sind bei Unterhaltsrückständen an das sogenannte Zeitmoment der \nVerwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Denn nach § 1613 Abs. 1 \nBGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert \nwerden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleis-\ntungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen \nerwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs be-\nmüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schulden-\nlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemes-\nsung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach \nlängerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe \nGeltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmo-\nment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitab-\nschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den ge-\nsetzlichen Bestimmungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient \nder Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine \nmehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsge-\ndanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rech-\nnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als ei-\nnem Jahr ausreichen kann (BGH, FamRZ 2018, 589, 591). \n \nZum reinen Zeitablauf müssen allerdings, damit eine Verwirkung eintreten kann, \nbesondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutre-\nten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sei-\nnen \nAnspruch \nnicht \nmehr \ngeltend \nmachen. \nDabei \nkann \nein \nsol-\ncher Vertrauenstatbestand nicht durch schlichten Zeitablauf geschaffen werden, \nsodass ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich ge-\nnommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auszulösen vermag. Dies \ngilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch \nfür die von ihm unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendma-\nchung. Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, \nkann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nicht-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 16 \n12\ngeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der \nAnnahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht \nmehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben \nhabe (BGH, FamRZ 2018, 589, 591). \n \nWenn – wie hier – die Verwirkung titulierter Ansprüche in Frage steht, sind an die \nbesonderen Umstände, aufgrund derer der Unterhaltsschuldner sich darauf ein-\nrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsgläubiger sein Recht nicht \nmehr durchsetzen werde, strenge Maßstäbe anzulegen (OLG Brandenburg, NJW \n2013, 3188). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Verwir-\nkung trägt der sich darauf berufende Unterhaltsverpflichtete (Campbell, NJW-\nSpezial 2019, 132). \n \nSchneider (FamRB 2018, 134, 135) weist in einer Anmerkung zur oben zitierten \nEntscheidung des BGH (FamRZ 2018, 589) mit Recht darauf hin, dass dann, \nwenn nach der Rechtsprechung des BGH die bloße Untätigkeit bereits im Er-\nkenntnisverfahren nicht zur Verwirkung führt, dies im Vollstreckungsverfahren erst \nrecht der Fall sein müsse. Dafür spreche auch, dass der BGH in dieser Entschei-\ndung ausdrücklich auf seine Entscheidung vom 9.10.2013 – XII ZR 59/12 (NJW-\nRR 2014, 195) zur Verwirkung eines mietrechtlichen Zahlungsanspruchs verweist, \nin der er ausführt, dass ein Gläubiger, der eine Forderung titulieren lasse, dadurch \nauch zu erkennen gebe, dass er die Forderung durchsetzen wolle und sich dazu \neines Weges bediene, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren er-\nmögliche. Die Annahme, ein anschließendes Ruhen der Angelegenheit könne be-\ndeuten, der Gläubiger wolle den Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen, liege \nbei dieser Ausgangslage umso ferner. Unterlassene oder schleppende Vollstre-\nckungsmaßnahmen allein könnten daher kein Vertrauen des Schuldners begrün-\nden, der Gläubiger wolle seine Forderung nicht mehr durchsetzen. \n \nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Antragsteller hier nicht mit Er-\nfolg Verwirkung des in Rede stehenden titulierten Anspruchs des Antragsgegners \nauf rückständigen Kindesunterhalt geltend machen. \n \nEs ist bereits zweifelhaft, ob hier das Zeitmoment einer Verwirkung zu bejahen ist. \nDass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr hierfür ausrei-\n\n \n \n \n \nSeite 13 von 16 \n13\nchen kann, bedeutet keinen Automatismus dahingehend, dass stets nach Ablauf \neines Jahres das Zeitmoment erfüllt ist. So sind in der Rechtsprechung bei titulier-\nten Ansprüchen die für die Verwirkung von rückständigem Unterhalt erforderlichen \nZeiträume zwischen einem Jahr und sieben Jahren angenommen worden (vgl. \nMünchener Anwaltshandbuch Familienrecht/Bömelburg, 5. Aufl., § 6 Rn. 30 m. w. \nNachw.). Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es indes \nnicht, da es jedenfalls an der Verwirklichung des Umstandsmoments fehlt. \n \nDer Antragsteller hat keine Umstände dargetan, die bei ihm ein durch das Verhal-\nten des Antragsgegners erzeugtes besonderes Vertrauen darauf hätten rechtferti-\ngen können, dieser werde den titulierten Unterhalt für Mai bis September 2019 \nund den Differenzbetrag zwischen dem titulierten Unterhalt und den bezogenen \nUVG-Leistungen für die Zeit ab Oktober 2019 bis zur Volljährigkeit nicht mehr gel-\ntend machen. \n \nSoweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der \nUnterhaltsvorschusskasse vom 9.12.2019 (Bl. 20 d. A.) beruft, ist zunächst anzu-\nmerken, dass sich der Antragsgegner deren Verhalten oder Erklärungen entgegen \nder Auffassung des Antragstellers nicht zurechnen lassen muss, da (anders als in \ndem der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung \ndes OLG Hamm, NZFam 2014, 759 zugrundeliegenden Sachverhalt) die Unter-\nhaltsvorschusskasse – anders ein als Beistand tätiges Jugendamt – nicht gesetzli-\ncher Vertreter des Antragsgegners gewesen ist. Unabhängig davon gab das \nSchreiben der Unterhaltsvorschusskasse keinerlei Veranlassung zu der Annahme, \nder Antragsteller schulde dem Antragsgegner plötzlich wegen dessen durch die \nEinstellung der Unterhaltszahlungen des Antragstellers notwendig gewordene In-\nanspruchnahme von Leistungen nach dem UVG nur noch in deren Höhe Kindes-\nunterhalt. Dem Antragsteller war bekannt, in welcher Höhe der Kindesunterhalt ti-\ntuliert ist. Er hat in dieser Höhe bis einschließlich April 2019 auch geleistet. Im \nSchreiben der Unterhaltsvorschusskasse vom 9.12.2019 findet sich darüber hin-\naus der – fettgedruckte – Hinweis darauf, dass der tatsächlich von dem Antragstel-\nler zu zahlende zivilrechtliche Unterhalt höher liegen könne als die Leistungen \nnach dem UVG. Dieser Hinweis findet sich nochmals in der Zahlungsaufforderung \nder Unterhaltsvorschusskasse vom 25.10.2019 (Bl. 393 d. A.). Dass der titulierte \nKindesunterhalt hier über den UVG-Leistungen lag, musste dem Antragsteller auf-\n\n \n \n \n \nSeite 14 von 16 \n14\ngrund der Umstände bekannt sein. Etwas anderes hat ihm ersichtlich auch nie-\nmand, schon gar nicht der Antragsgegner oder die Kindesmutter, jemals mitgeteilt. \nVor diesem Hintergrund konnte er schlechterdings nicht davon ausgehen, mit der \nZahlung in Höhe der UVG-Leistungen an die Unterhaltsvorschusskasse seine Un-\nterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner voll zu erfüllen. \n \nDer Antragsteller durfte auch nicht allein deshalb, weil nach der E-Mail der Kin-\ndesmutter vom 26.9.2019 (Bl. 17 d. A.) der rückständige Unterhalt ab Mai 2019 \nerst wieder im September 2021 geltend gemacht worden ist, davon ausgehen, \ndass der Antragsgegner die Rückstände nicht mehr geltend machen werde. Die \nbloße Untätigkeit des Antragsgegners insoweit zwischen Mai 2019 und September \n2021 reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH zur Erfüllung \ndes Umstandsmoments gerade nicht aus. Vollstreckungsversuche durften der An-\ntragsgegner bzw. die Kindesmutter im Übrigen zunächst im Hinblick auf die Anga-\nben des Antragstellers zu seiner aktuellen finanziellen Situation in dem aktenkun-\ndigen E-Mail-Verkehr als nicht erfolgversprechend ansehen. Daraus durfte aber \nder Antragsteller umgekehrt nicht schließen, er werde von seiner Unterhaltspflicht \nfrei. Vielmehr hätte es ihm oblegen, ggf. eine Abänderung des Unterhaltstitels zu \nbeantragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller in keiner Weise plausibel darge-\nlegt, irgendwelche Dispositionen im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der \nRückstände getroffen zu haben. Im Gegenteil hat er sowohl in seiner E-Mail vom \n30.9.2019 (Bl. 17 d. A.) als auch in seiner E-Mail vom 23.10.2019 (Bl. 179 Rs.d. \nA.) gegenüber der Kindesmutter wiederholt versprochen, seiner Zahlungspflicht \nnachzukommen, ist also erkennbar selbst mit Recht nicht davon ausgegangen, \nvon der Verpflichtung zur Zahlung des titulierten Unterhalts freiwerden zu können. \nWie er vor diesem Hintergrund meinen kann, er habe davon ausgehen dürfen, der \nAntragsgegner habe gleichwohl seine Ansprüche für die Vergangenheit nicht mehr \ndurchsetzen wollen, ist dem Senat unverständlich. \n \nb) \nSoweit sich der Antragsteller gegen den Ausspruch des Familiengerichts zum Wi-\nderantrag des Antragsgegners wendet, hat dies insoweit Erfolg und führt zur ent-\nsprechenden Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, als es nicht bloß \num auf die Unterhaltsrückstände zu zahlende Zinsen geht. Denn der Antragsgeg-\nner hat lediglich Zinsen auf rückständigen Unterhalt im Zeitraum Mai 2019 bis ein-\n\n \n \n \n \nSeite 15 von 16 \n15\nschließlich September 2020 geltend gemacht. Das Familiengericht hätte daher \nden Antragsteller nicht zur Zahlung des – ja bereits titulierten – Unterhalts, son-\ndern allein zur Zahlung der von dem Antragsgegner auf diesen geltend gemachten \nZinsen verpflichten dürfen; und auch dies wegen der Antragstellung des Antrags-\ngegners im Termin vom 30.11.2022 (Bl. 174 Rs. d. A.) nur für die Zeit von Mai \n2019 bis einschließlich September (nicht Oktober) 2020 (§ 308 Abs. 1 ZPO). \n \n3. \nDie Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Verpflichtung des \nAntragstellers zur Zahlung von – ihm nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zustehenden \n– Zinsen auf die in Rede stehenden Rückstände erreichen will, wie er sie erstin-\nstanzlich als Hauptforderung begehrt hat, hat Erfolg und führt zu der aus dem Te-\nnor dieses Beschlusses ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entschei-\ndung. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 243 FamFG, 20 FamGKG. Sie berücksich-\ntigt insbesondere, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Zu-\nrückweisung seines Vollstreckungsgegenantrags keinen Erfolg hat und der in etwa \ngleich zu gewichtende Erfolg der Beschwerde im Übrigen sowie der Anschlussbe-\nschwerde auf einer unrichtigen Sachbehandlung des Familiengerichts beruht, das \nin Ziffer 2) des Tenors seiner Entscheidung etwas anderes und mehr zugespro-\nchen hat als vom Antragsgegner beantragt. \n \n5. \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 37 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 51 FamGKG. \nZum einen ist der Wert des Vollstreckungsgegenantrags zu berücksichtigen, der \nsich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung \nrichtet, wobei ein mit einem Vollstreckungsgegenantrag verbundener Antrag auf \neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung diesen Wert nicht erhöht (OLG \nKarlsruhe, NJW-RR 2018, 255). Das sind hier nach dem Antrag des Antragstellers \n3.360 €. Zum andern ist der Ausspruch des Familiengerichts zu Ziffer 2) des Te-\nnors der erstinstanzlichen Entscheidung mit 3.176 € zu berücksichtigen. Die mit \ndem Widerantrag als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen bis zur Einrei-\nchung des Widerantrags am 23.8.2022 betragen nach computergestützter Be-\n\n \n \n \n \nSeite 16 von 16 \n16\nrechnung des Senats indes nur knapp 400 €, sodass ohne den dem Familienge-\nricht bei der Tenorierung unterlaufenen Fehler der Wert des Beschwerdeverfah-\nrens nur bei insgesamt rund 3.760 € gelegen hätte, was der Senat bei der Kos-\ntentscheidung durch teilweise Nichterhebung von Gerichtskosten berücksichtigt \nhat. \n \n6. \nDem Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu \nentsprechen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor. \nWeder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Fall der Divergenz \ngegeben. Unabhängig davon, dass die Frage der Verwirkung sich stets nur unter \nBerücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände beantworten lässt, steht die \nhier vorgenommene rechtliche Würdigung in keinem Widerspruch zu der oben \nskizzierten Rechtsprechung des BGH. \n \n \nLüttringhaus \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-12-14/5-uf-36-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2023-12-14/5-uf-36-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363632","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.951816+00:00"}}