{"status":"available","doknr":"OLD363631","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-03","aktenzeichen":"1 VAs 3/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 VAs 3/23 \nzu: 2 VAs 3/23 GenStA Bremen \nzu: 321 Js 17094/20 VRs StA Bremen \nzu: 321 Js 17953/17 VRs StA Oldenburg \n \nB E S C H L U S S \nIn der Justizverwaltungssache \n \ndes \n \n… \nz.Zt. JVA … \nAntragsteller \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt … \n \n \ngegen \nStaatsanwaltschaft … \nAntragsgegnerin \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Ko-\nkemohr am 03. Januar 2024 beschlossen: \n \nI. \nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der An-\ntragsgegnerin über die Ablehnung der Anrechnung der Zeit der Organisati-\nonshaft des Antragstellers in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js \n17094/20 VRs (StA Bremen) auf die in der Strafvollstreckungsangelegen-\nheit 321 Js 17953/17 VRs (StA Oldenburg) zu verbüßende Freiheitsstrafe \nwird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \nII. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nIII. \nDer Geschäftswert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \nDer Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2019 (Az. 1 KLs \n930 Js 17953/17 (1/19)), rechtskräftig seit dem 12.12.2019, wegen Beihilfe zum Handeltrei-\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeit: 15.10.2018) zu einer Freiheits-\nstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt \nwurde. \nMit Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 (Az. 9 KLs 321 Js 17094/20), rechts-\nkräftig seit dem 08.12.2022, wurde der Antragsteller wegen Beihilfe zum bandenmäßigen \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in elf Fällen (Tatzeitraum: März-Mai 2020) zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Landgericht ordne-\nte ferner die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte, \ndass zwei Jahre und sieben Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel \nzu vollziehen sind. \nDer Antragsteller befand sich seit dem 16.09.2020 in der Sache 321 Js 17094/20 in Untersu-\nchungshaft, seit Rechtskraft des Urteils vom 27.07.2021 in Strafhaft. Der angeordnete Vor-\nwegvollzug endete mit dem 15.04.2023 und der Antragsteller, der bis heute nicht in den \nMaßregelvollzug aufgenommen worden oder aus der Haft entlassen worden ist, befand sich \nnachfolgend in Organisationshaft. \nMit Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 29.03.2023, rechtskräftig seit dem \n06.06.2023, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts \nOldenburg vom 27.06.2019 im Hinblick auf die der Nachverurteilung durch das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 27.07.2021 zugrunde liegenden Taten widerrufen. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen ordnete am 22.06.2023 an, dass für die Vollstreckung der \nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.06.2019 der Vollzug der \nOrganisationshaft wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 27.07.2021 zu \nunterbrechen ist, bis bezüglich der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Olden-\nburg vom 27.06.2019 eine im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Halbstrafentermin) ausset-\nzungsreife Erledigung erreicht ist. \nDer Antragsteller beantragte sodann am 15.09.2023, den Zeitraum des Vollzugs der Organi-\nsationshaft wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 27.07.2021 auf die in \nder Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js 17953/17 VRs (StA Oldenburg) zu verbüßende \nFreiheitsstrafe zur Anrechnung zu bringen und sodann die verbliebene Strafzeit neu zu be-\n\n \n3\nrechnen. Zur Begründung führte er aus, dass der Vollzug der Organisationshaft im Nach-\nhinein betrachtet unnötig gewesen wäre und dass er stattdessen auch die widerrufene Be-\nwährungsstrafe hätte verbüßen können. Der so entstandene Nachteil sei durch eine nach-\nträgliche Anrechnung der Organisationshaft zu kompensieren; durch die Anrechnung der \nverfahrensfremden Organisationshaft bestünde sodann die Möglichkeit, den Verurteilten \nzeitnäher im Maßregelvollzug unterzubringen. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen ordnete am 27.09.2023 an, dass die Zeit des Vollzugs der \nOrganisationshaft wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 27.07.2021 \nab Rechtskraft des Bewährungswiderrufs in der Strafvollstreckungsangelegenheit 321 Js \n17953/17 VRs, d.h. ab dem 06.06.2023, auf die Freiheitsstrafe in letzterer Sache angerech-\nnet wird. Eine weitergehende Anrechnung auch der Haftzeit vor Rechtskraft des Bewäh-\nrungswiderrufs könne nicht erfolgen und es liege auch keine unbillige Härte im Sinne des \n§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB vor, da kein auf den Therapieerfolg bezogene Härte vorliege \nund zudem der Antragsteller sich noch nicht im Maßregelvollzug befunden habe. \nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 12.10.2023 eine Beschwerde nach § 24 \nAbs. 2 EGGVG ein, wobei er sich zur Begründung auf seinen Antrag vom 15.09.2023 bezog \nund ergänzend anführte, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen generell so auszugestalten \nsei, dass kein unnötiger Überhang entstehe. \nMit Verfügung vom 18.10.2023 hat die Staatsanwaltschaft Bremen der Beschwerde nicht \nabgeholfen und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 26.10.2023 die Beschwerde \nals unbegründet zurückgewiesen, da eine Anrechnung der verfahrensfremden Organisati-\nonshaft nach § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO nicht möglich sei und der Zeitpunkt des Vollstre-\nckungsbeginns nach § 454b Abs. 2 S. 3 StPO nicht nachträglich auf einen früheren Zeitpunkt \nals denjenigen der mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses eintretenden Vollstreckbarkeit \nzurückverlegt werden könne. Eine Anrechnung nach § 67 Abs. 6 StGB könnte nicht erfolgen, \nda bisher keine Maßregel vollzogen worden sei. \nMit Schriftsatz vom 17.11.2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung gegen diese Versagung einer rückwirkenden Anrechnung der vollzogenen Orga-\nnisationshaft und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n27.09.2023, soweit darin dem Antrag des Antragstellers nicht entsprochen wurde, sowie den \nhierzu von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen erlassenen Bescheid vom 26.10.2023 \naufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bremen zu verpflichten, den Antragsteller unter Be-\nachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Zur Begründung nahm der \nAntragsteller auf seinen bisherigen Vortrag Bezug und führte ergänzend aus, dass die Frage \nder rückwirkenden Anrechnung nicht von der Vollstreckbarkeit abhänge, zumal hierdurch \n\n \n4\nderjenige schlechter gestellt werden könne, der ein Rechtsmittel einlege. Dass eine rückwir-\nkende Anrechnung möglich sei, ergebe sich nicht zuletzt auch aus § 51 StGB. Im Hinblick \nauf den Vollzug der Organisationshaft ab dem 16.04.2023 sei auch zu bedenken, dass die \nFreiheitsentziehung als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 GG auf das zwingend \nerforderliche Mindestmaß zu beschränken sei. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 08.12.2023 Stellung genommen und bean-\ntragt, den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu ver-\nwerfen. Der Antrag sei bereits nicht zulässig erhoben worden, da er nicht aus sich heraus \ndem Gericht die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung ermögliche, da sich bei dem Antrag we-\nder das Vollstreckungsblatt befunden habe, aus dem sich der Vollzug von Organisationshaft \ngegen den Antragsteller ergebe, noch die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg, auf \nwelche eine Anrechnung erfolgen solle. \nDer Antragsteller hat am 19.12.2023 hierzu weiter Stellung genommen und meint, der Antrag \nsei zulässig, da er sich gegen die teilweise unterlassene Anrechnung der Organisationshaft \nwende und er hinreichend geltend gemacht habe, durch die angefochtene staatsanwalt-\nschaftliche Maßnahme oder deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. \nII. \nDer Antrag des Antragstellers vom 17.11.2023 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ver-\nsagung der rückwirkenden Anrechnung der in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogenen Or-\nganisationshaft ab dem 16.04.2023 auf die in der Sache 930 Js 17953/17 zu vollstreckende \nHaft durch die Staatsanwaltschaft Bremen ist statthaft nach § 23 EGGVG, insbesondere ist \nkeine vorrangige anderweitige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (siehe un-\nter 1.) und der Antrag ist auch frist- und formgerecht eingelegt und mit der erforderlichen Be-\ngründung versehen (siehe unter 2.). In der Sache ist der Antrag dagegen nicht begründet, da \ndie Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abgelehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 \nvollzogene Organisationshaft bereits für den Zeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbe-\nschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in dieser Sache zu verbüßende Freiheits-\nstrafe anzurechnen (siehe unter 3.). \n1. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts über \nden nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaften Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die \nRechtmäßigkeit der Anordnungen der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenhei-\nten auf den Gebieten der Strafrechtspflege. Das nach § 24 Abs. 2 EGGVG vorgesehene \nVorschaltbeschwerdeverfahren ist durchgeführt worden; es ist auch keine anderweitige Zu-\nständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 458 Abs. 1 und Abs. 2 StPO gegeben, da nicht \n\n \n5\nEinwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben wurden und auch nicht \nüber die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge im Rahmen der Regelung des § 454b \nStPO zu entscheiden ist. \n2. Der Antrag ist den Erfordernissen des § 26 EGGVG entsprechend frist- und formgerecht \neingelegt worden. Er enthält auch eine substantiierte und aus sich heraus verständliche \nSchilderung eines Sachverhalts, welcher eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht (siehe zu \ndiesem Maßstab die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Be-\nschluss vom 12.01.2021 – 1 VA 7/19, juris Rn. 4, MDR 2021, 509) und genügt damit bereits \nnach dem Inhalt der Antragsschrift selbst dem formellen Begründungserfordernis, ohne dass \nes hierzu der Beifügung weiterer Anlagen bedurft hätte. \n3. Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft Bremen es zu Recht abge-\nlehnt hat, die in der Sache 321 Js 17094/20 vollzogene Organisationshaft bereits für den \nZeitraum vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 auf die in \ndieser Sache zu verbüßende Haft anzurechnen. Eine Grundlage für eine rückwirkende An-\nrechnung auch des früheren Zeitraums des Vollzugs der Organisationshaft vom 16.04.2023 \nbis zum 06.06.2023 ist nicht gegeben. \na. Mit der aufgrund der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 930 Js 17953/17 \neintretenden Vollstreckbarkeit dieser Strafe ab dem 06.06.2023 war nicht länger die Organi-\nsationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 gegen den Antragsteller zu vollstrecken und dies \nist von der Staatsanwaltschaft Bremen zutreffend nachträglich berücksichtigt worden. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft \nals ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und \nAbs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Frei-\nheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt \nsein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Han-\nseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV \n2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss \nvom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 \n– 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355). Bei der Organisationshaft liegt damit eine \ngesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Voll-\nstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen \nRechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßre-\ngelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; siehe auch die Rspr. \ndes Senats, a.a.O.). Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings \naus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des \n\n \n6\nFreiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, \ndass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstel-\nlation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allge-\nmeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws \n136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 – 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, \nNStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; \nBeschluss vom 07.09.2023 – 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355). Die Sicherheits-\ninteressen der Allgemeinheit können aber dann keinen weiteren Vollzug der Organisations-\nhaft mehr gebieten, wenn gegen den Verurteilten Haft auf anderer Grundlage zu vollziehen \nist, gleich ob auf der Grundlage eines Untersuchungshaftbefehls in anderer Sache oder – \nwie hier – aufgrund der Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17. \nMit der Haft in anderer Sache sind damit zugleich die materiellen Voraussetzungen für den \nweiteren Vollzug der Organisationshaft entfallen. \nb. Der Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns der Freiheitsstrafe in der Sache 930 Js 17953/17 \nkonnte nicht in Anwendung des § 454b Abs. 2 S. 3 StPO nachträglich auf einen früheren \nZeitpunkt als denjenigen der mit Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses eintretenden Voll-\nstreckbarkeit zurückverlegt werden. Ein direkter Anwendungsfall des § 454b Abs. 2 S. 3 \nStPO liegt nicht vor, weil weder hinsichtlich der Sache 930 Js 17953/17 noch der Sache 321 \nJs 17094/20 die Voraussetzungen des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO erfüllt sind; im Übrigen wür-\nde auch für den Fall einer entsprechenden Anwendung dieser Norm diese Regelung eine \nrückwirkend erfolgende Vollstreckung erst ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit ermögli-\nchen können (vgl. LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 454b StPO Rn. 29 f.). \nc. Auch nach § 67 Abs. 6 StGB kann eine weitergehende Anrechnung vorliegend nicht erfol-\ngen. Zum einen sind auch hier die unmittelbaren Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm \nnicht gegeben, da bereits kein Maßregelvollzug erfolgt war; auch bei einer entsprechenden \nAnwendung dieser Norm auf den Fall des Vollzugs von Organisationshaft wäre aber eine \nAnrechnung nach dieser Bestimmung nicht vorzunehmen, da nach den Kriterien des § 67 \nAbs. 6 S. 3 StGB, mit denen der Gesetzgeber die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesver-\nfassungsgerichts umgesetzt hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR 2258/09, \njuris Rn. 71, BVerfGE 130, 372; hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz \nzur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge-\nmäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.01.2016, \nBT-Drucks. 18/7244, S. 28), keine unbillige Härte vorliegt: Vorliegend steht weder die Dauer \ndes bisherigen Vollzugs außer Verhältnis zur Dauer der verhängten Strafen, eine Gefähr-\ndung eines Therapieerfolgs ist bereits deswegen nicht ersichtlich, weil ein solcher noch nicht \neingetreten ist und auch aus dem Verhalten des Antragstellers im Vollzug ergeben sich keine \n\n \n7\nBesonderheiten. \nd. § 51 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO erlauben ebenfalls keine Anrechnung des \nVollzugs der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 auf die Freiheitsstrafe in der \nSache 930 Js 17953/17. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, \nbei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den \nVerurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die \ngegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbe-\nschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Be-\nzug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang \noder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien \nBGH, Beschluss vom 26.06.1997 – StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend \nhierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 – 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ \n1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu \nsiehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 – 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501). Viel-\nmehr erfolgte die Verurteilung in der Sache 930 Js 17953/17 am 27.06.2019 und damit vor \ndem Tatzeitraum von März-Mai 2020 für die Taten, die der Verurteilung in der Sache 321 Js \n17094/20 durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 27.07.2021 zugrunde lagen. Auf die \nweitere bisher vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedene Frage, ob die Anrechnung \nauf verfahrensfremde Strafen mit Blick auf die Möglichkeit einer förmlichen Verfahrensver-\nbindung voraussetzt, dass diese nicht nur möglich war, sondern auch tatsächlich vorgenom-\nmen wurde (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 12), kommt es daher nicht an. \ne. Eine weitergehende rückwirkende Anrechnung ist schließlich auch nicht geboten im Hin-\nblick darauf, dass der Vollzug der Organisationshaft in der Sache 321 Js 17094/20 vom \n16.04.2023 bis zum 06.06.2023 ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und vielmehr wegen \ndes hier geltenden Beschleunigungsgebots gerade wegen des angeordneten Vorwegvoll-\nzugs bis zum 15.04.2023 die Strafvollstreckungsbehörden in besonderem Maße gehalten \ngewesen wären, den Antragsteller bereits zum Ende dieses Vorwegvollzugszeitraums in den \nMaßregelvollzug aufzunehmen (siehe hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 14, StV 2023, 253). Die Verletzung des Freiheitsgrund-\nrechts eines Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft gebietet ent-\ngegen der Auffassung des Antragstellers grundsätzlich nicht die Kompensation durch eine \nAnrechnung auf eine beliebige anderweitige vollstreckbare Freiheitsstrafe. Vielmehr zeigt die \ngesetzgeberische Regelung des § 2 Abs. 2 StrEG, dass Ausgleich für den Vollzug von Haft \ndurch die Zahlung einer Entschädigung zu gewähren ist; ein ebensolcher Ersatzanspruch \nkommt auch in Bezug auf die Verletzung des Freiheitsgrundrechts eines Verurteilten durch \nden überlangen Vollzug von Organisationshaft in Betracht (siehe Hanseatisches OLG in \n\n \n8\nBremen, a.a.O., juris Rn. 26). Höchstrichterlich ist entschieden, dass über die vorstehend \nbehandelten Fälle einer rückwirkenden bzw. auf verfahrensfremde Strafen erfolgenden An-\nrechnung hinaus eine uferlose Anrechnung rechtsgrundlos vollzogener Haft nicht stattzufin-\nden hat (siehe BGH, Beschluss vom 26.06.1997 – StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112). \nAuch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine solche \nrückwirkende Anrechnung auf verfahrensfremde Strafen nicht stattfinden kann, wenn dies \ndie präventive Wirkung von Strafdrohungen bedrohen würde, die entfiele oder jedenfalls \ndeutlich abgeschwächt würde, soweit im Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgrund von An-\nrechnungsregeln gewissermaßen Gutschriften angesammelt und für während des Vollzugs \nerst noch zu begehende Straftaten genutzt werden könnten (siehe BVerfG, Beschluss vom \n27.03.2012 – 2 BvR 2258/09, juris Rn. 64, BVerfGE 130, 372). Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers gebietet der Schutz des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG mithin \nkeine unbegrenzte rückwirkende bzw. auf verfahrensfremde Strafen erfolgende Anrechnung. \nEine Grundlage dafür, von diesen Grundsätzen abzuweichen, ist für den vorliegenden Fall \nnicht ersichtlich, wobei hier noch zu berücksichtigen ist, dass im Fall eines überlangen Voll-\nzugs von Organisationshaft der Freiheitsentzug als solcher auf einem vollstreckbaren Er-\nkenntnis beruht (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 21) und die Verlet-\nzung des Freiheitsgrundrechts des Antragstellers lediglich durch die Modalität des Vollzugs \nin der Organisationshaft begründet wird. Der bloße Umstand schließlich, dass ohne die \nRechtsmitteleinlegung des Antragstellers in der Sache 930 Js 17953/17 die Rechtskraft des \nWiderrufsbeschlusses zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten wäre und damit die Voraus-\nsetzungen für den Vollzug von Organisationshaft zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten \nwären, begründet ebenfalls keine anderweitige Beurteilung: Es ist nicht als zugunsten des \nAntragstellers zu berücksichtigende Härte anzusehen, wenn seine Einlegung eines Rechts-\nmittels gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss dazu führt, dass bis zur hierdurch erst \nspäter eintretenden Rechtskraft dieser Entscheidung keine Strafhaft in dieser Sache gegen \nihn vollzogen werden kann. \n4. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach erfolglosem Antrag nach § 23 EGGVG \nfolgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Grundsatz der Veranlasserhaftung nach den \n§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG (siehe Zöller-Schultzky, 35. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 1; siehe \nhierzu auch Hanseatisches OLG in Bremen, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.10.2023 – 1 \nVAs 3/22, juris Rn. 4) und wird in KV GNotKG Nr. 15301 vorausgesetzt und war daher inso-\nweit im Tenor lediglich klarstellend aufzuführen. Von einer Anordnung der Erstattung hin-\nsichtlich der außergerichtlichen Kosten nach § 30 EGGVG war nach billigem Ermessen (sie-\nhe die Rspr. des Senats, a.a.O.) abzusehen. \n5. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der Anrechnung in \n\n \n9\nverfahrensfremden Sachen vollzogener Haft sind im Hinblick auf die vorliegend relevanten \nAspekte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und der Umstand, dass es \nsich im vorliegenden Fall um den Vollzug von Organisationshaft handelte, wirkt sich insoweit \nnicht aus. Es handelt sich daher nicht um eine Rechtssache von übergeordneter Bedeutung \nund es erfordert auch ansonsten nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 29 \nEGGVG). \n6. Die Wertfestsetzung entspricht dem Regelwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. 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