{"status":"available","doknr":"OLD363630","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-11","aktenzeichen":"1 W 30/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 30/23 = 4 O 6/21 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n…, \n \n \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \nRechtsanwalt …, \n \n \n \nBeklagter, \nProzessbevollmächtigter: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger \n \nam 11.01.2024 beschlossen: \n \nI. \nDie sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2023 gegen den Kostenfest-\nsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 28.08.2023 wird als unbegründet zu-\nrückgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. \nIII. \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis EUR 1.500,- fest-\ngesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nGründe \nI. \nDer Kläger hat den Beklagten erfolglos wegen Rückzahlungsansprüchen im Hinblick \nauf gezahlte Vorschüsse im Rahmen einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertre-\ntung des Klägers durch den Beklagten in Anspruch genommen. \nDer Kläger hatte vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den \nKläger EUR 31.430,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Diese Klage ist mit Urteil des Landge-\nrichts vom 28.01.2022 (Az. 4 O 6/21) abgewiesen worden. Den Streitwert hatte das \nLandgericht auf EUR 31.430,00 festgesetzt. \nHiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er beantragt hat, unter \nAbänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 28.01.2022 den Beklagten zu \nverurteilen, an den Kläger EUR 31.430,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie klageerwei-\nternd festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein weitergehender Hono-\nraranspruch in Höhe von EUR 21.626,48 zusteht. Der Senat hat mit Beschluss vom \n08.07.2022 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei \nder Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 53.056,48 festgesetzt \nhat. \nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wurde vom Bun-\ndesgerichtshof mit Beschluss vom 16.03.2023 zurückgewiesen. \nMit Antrag vom 23.05.2023 hat der Beklagte beantragt, gemäß § 104 Abs, 1 S. 2 ZPO \ngegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt EUR 5.945,20 festzusetzen wie nach-\nfolgend: \nFür die erste Instanz bei einem Streitwert von EUR 31.430,00: \n1,3 Verfahrensgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3100 VV: \n EUR 1.346,80 \n1,2 Terminsgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3104 VV \nEUR 1.243,20 \nTK-Auslagenpauschale, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV \nEUR 20,00 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nSumme: \n \n \n \n \n \n \nEUR 2.610,00 \nFür die zweite Instanz bei einem Streitwert von EUR 53.056,48: \n1,6 Verfahrensgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3200 VV: \nEUR 2.196,80 \nTK-Auslagenpauschale, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV \nEUR 20,00 \nSumme: \n \n \n \n \n \n \nEUR 2.216,80 \nFür die dritte Instanz bei einem Streitwert von EUR 53.056,48: \n0,8 Verfahrensgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3403 VV: \nEUR 1.098,40 \nTK-Auslagenpauschale, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV \nEUR 20,00 \nSumme: \n \n \n \n \n \n \nEUR 1.118,40 \nDer Beklagte hält dem Einwand des Klägers, dass der Prozessbevollmächtigte des Be-\nklagten beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig gewesen sei und seine Kosten \ndaher nicht erstattungsfähig seien, entgegen, dass die beantragte Gebühr nach § 2 \nRVG i.V.m. Nr. 3403 VV RVG gerade nicht voraussetze, dass der beauftragte Anwalt \nbeim Bundesgerichtshof postulationsfähig und verfahrensbevollmächtigt ist, da dann \ndie Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV RVG angefallen wäre und die Gebühr nach \nNr. 3403 VV RVG die Lücken für alle sonstigen Tätigkeiten in einem gerichtlichen Ver-\nfahren schließen solle. Der auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem \nBundesgerichtshof bevollmächtigte Beklagtenvertreter habe den Auftrag gehabt, die In-\nteressen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen und \nalles Notwendige und Sinnvolle für den Beklagten zu tun. Hierzu habe die Empfang-\nnahme von Verfügungen des Bundesgerichtshof und Schreiben des BGH-Anwalts des \nKlägers gehört, darunter die Nichtzulassungsbeschwerde-Einlegung und die Bitte des \nBGH-Anwalts des Klägers vom 14.07.2022, zunächst noch keinen Prozessbevollmäch-\ntigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, die anschließende Nichtzulassungsbe-\nschwerdebegründung des BGH-Anwalts und sowie der Entscheidung des Bundesge-\nrichtshofs über die Zurückweisung nebst den jeweiligen Übersendungen an den Be-\nklagten mit zugehörigen Erläuterungen und Besprechungen in Telefonaten. Dass für \nden Beklagten kein zugelassener Prozessbevollmächtigter beim Bundesgerichtshof be-\nstellt worden sei, habe auf einem auch dem Kläger zugutekommenden Rat des Beklag-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\ntenvertreters beruht, die Kosten eines eigenen Verfahrensbevollmächtigten beim Bun-\ndesgerichtshof noch zu vermeiden, solange die Revision vom Bundesgerichtshof nicht \nzugelassen worden sei, womit auch nicht zu rechnen gewesen sei. Der Kläger meint \ndemgegenüber, dass für den Beklagten, der selbst Rechtsanwalt ist, keine Veranlas-\nsung bestanden habe, den Instanzanwälten einen solchen kostenauslösenden Auftrag \nzu erteilen. Nach den Maßstäben aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei \ndie Tätigkeit der Instanzanwälte beendet und abgegolten gewesen durch die Kosten \nder Berufungsinstanz. \nMit Beschluss vom 28.08.2023 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Bremen die \nKosten in der beantragten Höhe von EUR 5.945,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.05.2023 festgesetzt. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom \n30.08.2023, mit der er weiterhin geltend macht, dass die Gebühren des Prozessbevoll-\nmächtigten des Beklagten vor dem Bundesgerichtshof nicht erstattungsfähig seien. Der \nBeklagte hält dem entgegen, dass der Beklagtenvertreter sich mit der Begründung der \nNichtzulassungsbeschwerde sachlich auseinandersetzen und den Beklagten entspre-\nchend vor Ablauf der vom Bundesgerichtshof gesetzten Frist habe beraten müssen, wie \nhierauf zu reagieren sei. Dem ist der Kläger im weiteren Verlauf des Beschwerdever-\nfahrens nicht entgegengetreten. \nDer Rechtspfleger des Landgerichts Bremen hat der sofortigen Beschwerde mit Be-\nschluss vom 01.09.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen OLG in \nBremen zur Entscheidung vorgelegt. \nII. \nDie nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte und frist- \nund formgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom \n30.08.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom \n28.08.2023 ist in der Sache nicht begründet, da das Landgericht zu Recht gegen den \nKläger auch die Kosten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten für das Verfahren \nvor dem Bundesgerichtshof festgesetzt hat. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nZwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Beklagtenvertreter, der den Be-\nklagten in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht vertreten hatte, nicht mit der Ver-\ntretung des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-\nrichtshof betraut werden konnte, da er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist, \nund daher auch nicht eine Verfahrensgebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde aus \nNr. 3506 VV RVG nicht verdienen kann. Zutreffend verweist sodann der Beklagte aber \ndarauf, dass grundsätzlich auch ein beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähiger \nRechtsanwalt die Möglichkeit hat, einen auf eine bestimmte Tätigkeit im Nichtzulas-\nsungsbeschwerdeverfahren gerichteten Einzelauftrag auszuführen und nach Nr. 3403 \nVV RVG abzurechnen, bei dem es sich insoweit um eine Auffangregelung handelt \n(siehe BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – V ZB 110/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 1461; \nBeschluss vom 15.10.2013 – XI ZB 2/13, juris Rn. 12, NJW 2014, 557; Beschluss vom \n08.03.2017 – X ZB 11/16, juris Rn. 4, NJW-RR 2017, 640). Im vorliegenden Fall ist ein \nsolcher Kostenerstattungsanspruch auch nicht nach dem Grundsatz einer sparsamen \nProzessführung ausgeschlossen, der auch bei einer Kostenerstattung auf der Grund-\nlage des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beachten ist (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 \n– VI ZB 7/12, juris Rn. 10, NJW 2012, 2734). Nach der Rechtsprechung des Bundes-\ngerichtshofs kann demnach insbesondere grundsätzlich auch ein nicht beim Bundes-\ngerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeiten betraut werden und seine \nhierdurch verursachten Kosten können gegenüber dem Gegner abgerechnet werden, \nsolange nicht zugleich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bestellt \nwird (siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 – VI ZB 7/12, juris Rn. 11, NJW 2012, \n2734; Beschluss vom 29.04.2019 – X ZB 4/17, juris Rn. 22, NJW 2019, 3459). Eine \nKostenerstattung käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn nur solche Tätigkeiten \nwie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und weiterer Schreiben und \nder Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten \nbeim Bundesgerichtshof zu bestellen, sowie Erläuterungen und Besprechungen in Te-\nlefonaten beauftragt wurden, für die gilt, dass sie nach § 19 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 9 \nRVG zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensge-\nbühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten (siehe BGH, Beschluss vom \n15.10.2013 – XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom 29.04.2019 – X \nZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459). Diese Tätigkeiten werden in der Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs als sämtlich von eher geringem Umfang angesehen und \nder Bundesgerichtshof nimmt an, dass sie in der Regel sowohl vom Rechtsanwalt als \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nauch von seinem Auftraggeber als Annex der Tätigkeit in der bisherigen Instanz ver-\nstanden werden, nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für die nächste Instanz \n(siehe BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2734; \nBeschluss vom 15.10.2013 – XI ZB 2/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 557; Beschluss vom \n29.04.2019 – X ZB 4/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3459). Vorliegend macht der Beklagte \naber unbestritten geltend, dass im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \nder Bundesgerichtshof dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme auf die Nichtzulas-\nsungsbeschwerde gesetzt hatte und dass sich daher der Bevollmächtigte des Beklag-\nten mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sachlich auseinandersetzen \nund seinen Mandanten entsprechend vor Ablauf der vom Bundesgerichtshof gesetzten \nFrist beraten musste, wie hierauf reagiert werden sollte. Diese Tätigkeiten zählt nicht \nmehr zum Berufungsverfahren und ist daher auch nicht durch die dort anfallende Ver-\nfahrensgebühr abgegolten (vgl. so auch KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 – 27 W \n59/13, juris Rn. 3, MDR 2014, 309; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 W \n30/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 02.10.2017 – I-10 W 398/17, juris Rn. 2, AGS 2018, \n353; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 – 17 W 234/16, juris Rn. 2, AGS 2017, 491; \nBeschluss vom 09.04.2014 – 17 W 49/14, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom \n25.08.2009 – 11 W 2045/09, juris Rn. 7 ff., AGS 2010, 217; in Abgrenzung zu Hansea-\ntisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 – 8 W 52/16, juris Rn. 3, Rpfleger \n2016, 749). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerde-\nverfahrens entspricht dem Interesse des Klägers hinsichtlich der begehrten Nichtfest-\nsetzung der Kosten für die dritte Instanz (§ 3 ZPO). \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-01-11/1-w-30-23","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-01-11/1-w-30-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363630","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.898997+00:00"}}