{"status":"available","doknr":"OLD363629","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-12","aktenzeichen":"4 UF 49/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 49/23 = 66 F 4027/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache betr. die mdj. Kinder X, geboren am […] 2016, und Y, geb. am \n[…] 2015, \n \nBeteiligte: \n \n1. X, \n \n2.Y, \n \njeweils untergebracht in Pflegestellen \n \n3. Kindesvater \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n[…] \n \n4. Amt für Soziale Dienste […] – Amtsvormundschaft -, […] \n \n5. Amt für Soziale Dienste […] \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesge-\nricht Otterstedt \n \nam 12.1.2024 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Amtes für soziale Dienste – Fachdienst Amtsvormund-\nschaft – wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom \n20.2.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nDer Antrag des Kindesvaters auf Auskunft über das Kind Y, geb. am […] 2015, \nwird zurückgewiesen. \n \nDem Jugendamt Bremen – Fachdienst Amtsvormundschaft - wird auferlegt, \ndem Kindesvater über das minderjährige Kind X, geboren am […] 2016, halb-\njährlich jeweils zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres, erstmals zum \n1. März 2024, wie folgt Auskunft zu erteilen: \n \n- \nüber die jeweils aktuelle Anschrift \n \n- \nüber Name und Art der Krankenversicherung \n \n- \nüber die aktuelle gesundheitliche Situation \n \n- \nüber den Impfstatus \n \n- \nüber die aktuelle schulische Situation unter Übersendung des Halbjahres-\nbzw. des Schuljahreszeugnisses \n \n- \nüber soziale Kontakte, insbesondere über Kontakte zwischen X und seinem \nBruder Y \n \n- \nüber besondere und außerordentliche Vorkommnisse, z.B. Unfälle \n \nJeder Auskunft sind jeweils zwei aktuelle Fotografien von X beizufügen. \n \nDie zum 1. März 2024 zu erteilende Auskunft hat den Zeitraum ab November \n2022 zu berücksichtigen. \n \n2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \n3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außerge-\nrichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\n \nGründe: \n \nI. \nIm vorliegenden Verfahren geht es um das Auskunftsrecht des Kindesvaters für seine \nbeiden Söhne Y, geboren am 10.7.2015, und X, geboren am 22.9.2016. \n \nAus der früheren nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern stammen die beiden Kin-\nder Y, geboren am […] 2015, und X, geboren am […] 2016. Der Kindesvater hat für \nbeide Kinder die Vaterschaft urkundlich anerkannt. Für Y hatten die Kindeseltern eine \ngemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, für X war die Kindesmutter allein sorgebe-\nrechtigt. Mit Beschluss vom 29.11.2017 (66 F 2642/17 SO) hat das Amtsgericht Bremen \nder Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das \nRecht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für X entzogen. Ferner hat es die gleichen \nBestandteile der elterlichen Sorge den beiden Kindeseltern im Hinblick auf Y entzogen \nund das Jugendamt Bremen für beide Kinder zum Ergänzungspfleger bestellt. Beide \nKinder sind fremdplatziert. \n \nMit Schriftsatz vom 11.11.2022 hat der Kindesvater beim Amtsgericht Bremen bean-\ntragt, das Jugendamt Bremen - Fachdienst Amtsvormundschaft - als bestellten Ergän-\nzungspfleger gem. § 1686 BGB zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhält-\nnisse der beiden Kinder zu verpflichten. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf \nden Schriftsatz vom 11.11.2022 Bezug genommen. \n \nDer Ergänzungspfleger hat erstinstanzlich schriftsätzlich nicht Stellung genommen. \n \nMit Beschluss vom 20.2.2023 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Ergän-\nzungspfleger im Hinblick auf beide Kinder zu einer umfangreichen Auskunftserteilung \nverpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlusstenor Bezug genommen. \n \nHiergegen wendet sich das Jugendamt – Fachdienst Amtsvormundschaft -, dem der \nBeschluss vom 20.2.2023 am 21.2.2023 zugestellt worden ist, mit der am 17.3.2023 \nbeim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nZur Begründung des Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer aus, der angefochtene \nBeschluss sei im Hinblick auf Y bereits deswegen aufzuheben, weil Y seit 2021 nicht \nmehr im Bezirk des Amtsgerichts B. lebe und das Amtsgericht B. daher für den geltend \ngemachten Auskunftsanspruch örtlich nicht zuständig sei. Eine Auskunftspflicht für Y \nbestehe außerdem bereits deswegen nicht mehr, weil Ergänzungspfleger – insoweit \nunstreitig - inzwischen der Landkreis F. sei. \n \nFür X werde eine Auskunft nicht in dem detaillierten und umfangreichen Maße geschul-\ndet wie vom Amtsgericht angeordnet. Das Auskunftsrecht des Elternteils verpflichte den \nErgänzungspfleger nur zu einer allgemeinen Darstellung der Entwicklung des Kindes, \nnicht jedoch zur Nennung von einzelnen Details, insbesondere, da nicht ersichtlich sei, \nzu welchem Zweck dies erfolgen solle. Das betreffe etwa die Auflistung einzelner Ter-\nmine des Kindes bei Ärzten oder anderen Institutionen. Auch verpflichte das Auskunfts-\nrecht nicht in dem Maße zu einer Belegübermittlung, wie vom Amtsgericht angeordnet. \nDas betreffe insbesondere Belege wie Meldebestätigungen oder Kopien der Kranken-\nkassenkarte oder des Impfausweises. Sofern – wie hier – ein Umgang des Elternteils \nmit dem Kind nicht stattfinde, würden derartige Unterlagen nicht benötigt. Auch die \nÜbersendung von Lernentwicklungsberichten sei nicht geschuldet. Die Übersendung \nvon Fotografien betreffe das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches nicht auf \ndas Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen worden sei. \n \nDer Kindesvater tritt der Beschwerde entgegen. Er hält insbesondere die Überlassung \nvon Originalbelegen, wie etwa Lernentwicklungsberichte, für erforderlich, damit er sich \nungefiltert über die Entwicklung der Kinder informieren könne. \n \n \nII. \nDie gemäß §§ 58 FamFG, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch im Übrigen zulässige \nBeschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. \n \n1. \nIm Hinblick auf Y ist der erstinstanzliche Beschluss allerdings entgegen der Auffassung \ndes Beschwerdeführers nicht bereits wegen einer etwaigen örtlichen Unzuständigkeit \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\ndes Amtsgerichts B. aufzuheben. Denn gemäß § 65 Abs. 4 FamFG kann die Be-\nschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine \nZuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. \n \nDas Jugendamt Bremen ist jedoch aufgrund des Wechsels der Pflegschaft zum Land-\nkreis F. nicht mehr passivlegitimiert. Wegen des Wechsels der Pflegschaft ist das Ju-\ngendamt B. nicht mehr Ergänzungspfleger für die entzogenen Sorgerechtsbestandteile \nfür Y und deswegen nicht mehr gemäß §§ 1790 Abs. 4, 1813 Abs. 1 BGB zur Aus-\nkunftserteilung verpflichtet. Ergänzungspfleger ist nunmehr der Landkreis F. \n \n2. \nAuch im Hinblick auf X hat die Beschwerde der Amtsvormundschaft im wesentlichen \nErfolg. \n \na) In Anlehnung an das Auskunftsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, \ngegenüber dem (anderen) Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes \nnach § 1686 BGB bzw. § 1686a BGB hat gem. § 1790 Abs. 4 i.V.m. § 1813 Abs. 1 BGB, \nhat auch der Ergänzungspfleger bei einem berechtigten Interesse eines nahestehen-\nden Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson, die die Entwicklung des Mün-\ndels verfolgen will, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu ertei-\nlen. Die zum 1.1.2023 eingeführte Neuregelung des § 1790 Abs. 4 BGB trägt der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – XII \nZB 345/16, FamRZ 2017, 378, Rn. 18 ff; Beschluss vom 26. Juli 2017 – XII ZB 85/17, \nFamRZ 2017, 1666 Rn. 7) Rechnung, die schon bislang die Auskunftsverpflichtung aus \n§ 1686 BGB über den Wortlaut hinaus auf in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stel-\nlung einem Elternteil vergleichbare Dritten, wie etwa den Vormund oder Pfleger, er-\nstreckte (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 204). \n \nEin berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Mög-\nlichkeit hat, die maßgeblichen Informationen zu erhalten (Grüneberg/Götz, BGB, 83. \nAuflage, § 1686 Rn. 4). Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil – wie hier – \nkeine Umgangskontakte ausübt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nDie Auskunftserteilung muss dem Vormund bzw. Pfleger zuzumuten sein (§ 1790 Abs. \n4 BGB). Unzumutbar wird sie insbesondere sein, wenn die Auskunft übermäßig oft oder \nübermäßig detailliert verlangt wird (vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 204). \n \nDer Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, rich-\ntet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Elternteil soll in die Lage versetzt \nwerden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu \nverschaffen. Die von § 1790 Abs. 4 BGB wie auch von § 1686 BGB erfassten persönli-\nchen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das \nschulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation \nund die soziale Entwicklung des Kindes. Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten \nAuskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, sodass in der Regel zwar die \nÜbersendung der Kopie von Schulzeugnissen, nicht aber die detaillierte Angabe gaben \nzum Tagesablauf des Kindes, ins einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche \nUnterlagen und Dokumentationen zu verlangen sind (vgl. BGH, FamRZ 2017, 378 Rn. \n30 ff. m.w.N.). \n \nb) Hieran gemessen ist der erstinstanzliche Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich \nabzuändern. Es erscheint insbesondere zu weitgehend, den Ergänzungspfleger zu ver-\npflichten, Fotokopien von Meldebestätigungen, Mitgliedsbescheinigungen von Kran-\nkenkassen, Krankenversicherungskarten oder des Impfpasses des Kindes zu übersen-\nden. Auch die Bekanntgabe von Arztterminen oder detaillierte Berichte über ärztliche \nUntersuchungen oder Diagnosen sind ebenso wenig geschuldet wie die Bekanntgabe \nvon Terminen von Lernentwicklungs- und Elterngesprächen oder deren Ergebnisse. \nAuch eine Unterrichtung über beantragte und bewilligte Hilfen einschließlich der ent-\nsprechenden Anträge und Erklärungen ist nicht geschuldet. \n \nDie Ausführungen des Kindesvaters im Schriftsatz vom 17.7.2023, wonach er nie mit \nseinen Kindern zusammengelebt habe und daher auf detaillierte, möglichst ungefilterte \nInformationen angewiesen sei, um sich überhaupt ein Bild von ihrer Entwicklung ver-\nschaffen zu können, rechtfertigen keine andere Beurteilung. \n \nDenn es ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Kindesvaters, sich Informa-\ntionen über X zu verschaffen, nicht auf das gegen den Ergänzungspfleger gerichtete \nAuskunftsrecht nach §§ 1790 Abs. 4, 1813 Abs. 1 BGB beschränkt sind. Gemäß § 36 \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nAbs. 5 SGB VIII sollen, soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden \nArt der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforder-\nlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht infrage gestellt wird, auch Eltern, die nicht \npersonensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprü-\nfung beteiligt werden. Aus dem von dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom \n23.6.2023 zur Akte gereichten Anschreiben des Jugendamtes – allgemeiner Sozial-\ndienst – vom 4.5.2023 ist ersichtlich, dass das Jugendamt durchaus bereit ist, dem Kin-\ndesvater Auskunft über die Entwicklung seines Sohnes zu geben. \n \nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst der gemäß §§ 1790 Abs. 4, \n1813 Abs. 1 BGB bestehende Auskunftsanspruch regelmäßig auch – jedenfalls in Xs \nAlter - die Übersendung von Fotografien des Kindes (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss \nvom 22.6.2018, 10 UF 109/15, juris, Rn. 81; MüKo/Hennemann, BGB, 9. Auflage, § \n1686 Rn. 9; Staudinger/Dürbeck, BGB (2023), § 1686 Rn. 14 m.w.N.). Dem steht nicht \nentgegen, dass dem Jugendamt als Ergänzungspfleger nicht die gesamte Personen-\nsorge übertragen worden ist. \n \n3. \nVon einer persönlichen Anhörung der Kinder hat der Senat – ebenso wie das Amtsge-\nricht – abgesehen. Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG hat das Gericht das Kind persönlich \nanzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Von der \npersönlichen Anhörung kann das Gericht gemäß § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FamFG unter \nanderem dann absehen, wenn die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für \ndie Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht \naus anderen Gründen angezeigt ist. So liegen die Dinge hier. Der Kindesvater und die \nAmtsvormundschaft streiten nicht um das grundsätzliche Bestehen einer Auskunftsver-\npflichtung und insbesondere nicht darum, ob und inwieweit eine Auskunftserteilung dem \nWohl des Kindes widersprechen würde. Streitpunkt ist vielmehr der Umfang der zu er-\nteilenden Informationen und die Frage der Überlassung von Belegen. Für die insofern \nin erster Linie vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des \nKindesvaters auf der einen Seite und dem dem Ergänzungspfleger zuzumutenden Auf-\nwand bei der Auskunftserteilung auf der anderen Seite kann die Anhörung des derzeit \nsiebenjährigen X keine wesentlichen Erkenntnisse erbringen. Sammys persönliche An-\nhörung ist vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt Bremen nicht länger passivlegiti-\nmiert ist, ohnehin nicht erforderlich. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n \n4. \nAuch von einer grundsätzlich gemäß § 160 Abs. 1 FamFG gebotenen persönlichen \nAnhörung des Kindesvaters kann aus vorstehenden Gründen im vorliegenden Fall aus-\nnahmsweise abgesehen werden. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswerts \nerfolgt gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG. \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-01-12/4-uf-49-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1790","ref_norm":"1790","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686a","ref_norm":"1686a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-01-12/4-uf-49-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363629","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.875983+00:00"}}