{"status":"available","doknr":"OLD363628","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-01-24","aktenzeichen":"2 U 60/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 60/23 = 12 O 131/22 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nV. e.V., vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden .., … \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ngegen \n \nP. GmbH vertr. d. d. GF, … \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 24.01.2024 beschlossen: \n \n1. Der Termin vom Freitag, den 26.01.2024 wird aufgehoben. \n \n2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-\ngerichts Bremen vom 19.04.2023 (12 O 131/22) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu-\nrückzuweisen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 13 \n2\n3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. \n \nI. \nDie Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne \nvon § 546 ZPO, noch rechtfertigen die der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen-\nden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Berufungsgericht hat keine Zweifel an \nder Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des \nLandgerichts. Vielmehr hat das Landgericht aus den von ihm fehlerfrei getroffenen Fest-\nstellungen nachvollziehbare Folgerungen gezogen, welche durch das Vorbringen der \nBeklagten nicht erschüttert werden. \n1. \nDer Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung einer Werbung gegenüber Ver-\nbrauchern mit dem Hinweis „LGA geprüft“ sowie Zahlung von Abmahnkosten. \nDer Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundes-\nrepublik Deutschland. Er ist seit dem 17.11.2021 in die Liste qualifizierter Wirtschafts-\nverbände gem. § 8b UWG eingetragen. \nDie Beklagte betreibt die Internetplattform www. .de, auf der sie Betriebs- und Lager-\nausstattung anbietet. Am 09.08.2022 bewarb die Beklagte dort einen Topstar Fitness-\nHocker. In der Produktbeschreibung befand sich die Angabe \n \n„Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“ \nohne näheren textlichen Hinweis zu den Prüfkriterien oder einer entsprechenden Fund-\nstelle, wo diese auffindbar wären. \nDer Kläger hat behauptet, der Begriff „LGA“ sei in dem streitgegenständlichen Angebot \nnicht als Link ausgestaltet gewesen. Die Beklagte hat behauptet, die Buchstaben „LGA“ \nin der Produktbeschreibung seien in grauer Farbe gestaltet gewesen und der Verbrau-\ncher habe bei einem Klick auf diese Buchstabenfolge zu einem Prüfzertifikat mit weite-\nren Informationen gelangen können. \nFür die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Übrigen sowie für die erstin-\nstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 13 \n3\nDas Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der geltend gemachte Un-\nterlassungsanspruch folge aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5a UWG. Der Kläger sei \nim Hinblick auf die seitens des Klägers eingereichten Unterlagen aktivlegitimiert. \nDie Beklagte habe dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. \n2 UWG vorenthalten, indem sie mit der Angabe „LGA geprüft“ geworben habe, ohne \ndem Verbraucher die Prüfkriterien oder zumindest eine Fundstelle, wo er diese nachle-\nsen könnte, mitzuteilen. Die Beklagte richte ihr Angebot jedenfalls auch an Verbraucher. \nBei den Prüfkriterien eines beworbenen Tests handle es sich um wesentliche Informa-\ntionen, die für den Verbraucher von erheblichem Interesse seien, denn er erwarte, dass \ndas mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen \nStelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft \nworden sei. Der Verbraucher habe ein Interesse daran, zu erfahren, nach welchen Nor-\nmen und Kriterien die Prüfung durchgeführt worden sei und ob dabei strengere Anfor-\nderungen als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gestellt worden \nseien. Es rechtfertige auch keine andere Beurteilung, dass die Werbung hier nicht pla-\nkativ herausgestellt worden sei, da dennoch erhebliche Teile des angesprochenen Ver-\nkehrs die streitgegenständliche Angabe zur Kenntnis nähmen. Es komme auch nicht \ndarauf an, ob das Wort „LGA“ als Link ausgestaltet gewesen sei, der auf ein Prüfzerti-\nfikat verwiesen habe. Es sei nämlich ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergeb-\nnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht \nzugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test \nselbst zur Kenntnis zu nehmen. Das Vorenthalten dieser wesentlichen Informationen \nsei vorliegend auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung, \nnämlich zum Kauf des beworbenen Produkts, zu veranlassen, die er andernfalls nicht \ngetroffen hätte. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nverwiesen. \nGegen dieses Urteil, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.04.2023 \nzugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer Berufung vom 17.05.2023, die am \nselben Tag bei Gericht eingegangen ist. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz \nvom 26.06.2023, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, innerhalb der verlän-\ngerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet. \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 13 \n4\nDer Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert. Der behauptete Mitgliedskreis des Klägers \numfasse keine Wettbewerber der Beklagten, weil sie nicht dieselben Kunden ansprä-\nchen. Es handle sich um Unternehmen, welche ihre Produkte an Endverbraucher ab-\nsetzten. Die Beklagte hingegen betreibe eine an Unternehmen und Kaufleute gerichtete \nPlattform und richte ihr Angebot damit nicht an Verbraucher. \nDas Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den Prüfkriterien \num wesentliche Informationen handle. Es habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei \ndem Angebot der Beklagten im wörtlichen Sinne um einen „Profishop“, also eine an \nUnternehmen, Handwerker, Kaufleute und ähnliche fachmännische Abnehmer gerich-\ntete Plattform handle. Solche kennten die Einstufung „LGA geprüft“ und wüssten, dass \ndas Produkt hiernach eine klassische Sicherheitsprüfung durchlaufen habe und dies-\nbezüglich bestimmten Anforderungen entspreche. Sie bedürften daher auch keiner wei-\nteren Informationen. \nDas Landgericht habe dies bei der Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise \nund der Ermittlung des Verkehrsverständnisses übergangen. Die Plattform der Beklag-\nten werde schon nicht in wettbewerbsrechtlich relevantem Umfang von Verbrauchern \ngenutzt. Ohnehin sei aber ein Verbraucher, der sich auf einer entsprechenden Plattform \nfür „Profis“ bewege, nicht mit dem gewöhnlichen Verbraucher gleichzusetzen. Er wisse, \ndass er sich auf einer Plattform bewege, die gemeinhin von gewerblichen Nutzern und \nFachleuten aufgesucht werde und dass sich in den Angeboten eine Vielzahl technischer \nInformationen befinde, die für gewerbliche Nutzer relevant sein könnten, für ihn aber \nkaum von Interesse seien. Er werde daher dem Hinweis „LGA geprüft“ keine besondere \nBedeutung beimessen. Einem besonders gut informierten Verbraucher wiederum \nwerde die Bedeutung der LGA-Prüfung bekannt sein. \nEine Irreführungsgefahr bestehe auch deshalb nicht, weil nicht mit einem Prüfsiegel \noder einer sonstigen Hervorhebung des Prüfergebnisses geworben werde, sondern der \nHinweis „LGA geprüft“ lediglich im Fließtext des Angebots eingebettet sei. Ein sehr ho-\nher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise werde die Aussage daher schon nicht \nzur Kenntnis nehmen. Verbraucher, die sich regelmäßig im Fachhandel bewegten, wür-\nden wiederum die Bedeutung des Begriffs „LGA geprüft“ kennen und bedürften keiner \nweiteren Informationen; andere Verbraucher würden mangels Siegels oder sonstiger \nwerblicher Effekte der Aussage keine besondere Bedeutung beimessen, insbesondere \nkeine besonderen Qualitätsmerkmale damit verbinden. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 13 \n5\nFerner sei die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union uneinheitlich hinsichtlich der Frage, ob weiterführende Informationen bei \nProdukttests oder Prüfzertifikaten wesentliche Informationen darstellen. Daher sei eine \nKlärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich. \nDas Landgericht habe schließlich auch die Frage der geschäftlichen Relevanz der an-\ngenommenen Irreführung übergangen. Es habe lediglich festgestellt, der Verbraucher \nwerde hier verleitet, das Produkt zu kaufen, ohne dies aber zu begründen. Diese An-\nnahme sei fernliegend, da der Abnehmer, sofern er die streitgegenständliche Aussage \nüberhaupt zur Kenntnis nehme, dieser entweder keine besondere Bedeutung zumes-\nsen werde oder ihm die Prüfkriterien ohnehin bekannt seien. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.04.2023 abzuändern und die Klage \nabzuweisen. \nDer Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte \ngereichten Schriftsätze verwiesen. \n2. \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. \na) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b \nUWG für den erhobenen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5a UWG \nklagebefugt. \nDer Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 \nUWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruf-\nlicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b \nUWG eintragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, \ndie Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt \nvertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. \nDie Bestimmung des § 8 Abs. 3 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchs-\nberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraus-\nsetzung im gesamten Verfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzun-\ngen des § 8 Abs. 3 UWG vorliegen, ist deshalb in jedem Stadium des Verfahrens von \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 13 \n6\nAmts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil \nvom 23.12.2022 – 2 U 103/22 –, Rn. 40, juris m.w.N.). \naa) Erforderlich ist zunächst, dass der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher \noder selbstständiger beruflicher Interessen in die vom Bundesamt für Justiz geführte \nListe der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragen ist. Das \nGericht prüft grundsätzlich nur die Eintragung, nicht aber, ob deren sachliche Voraus-\nsetzungen (noch) vorliegen (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, \n42. Auflage 2024, § 8 Rn. 3.35). Das ist hier der Fall, denn der Kläger ist seit dem \n17.11.2021 in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG einge-\ntragen. \nbb) Darüber hinaus verlangt § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass dem Verband eine erhebliche \nZahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder ver-\nwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzung muss im konkreten \nEinzelfall gegeben sein. Erforderlich ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mit-\ngliedsunternehmen und dem Verletzer. Die Mitgliedsunternehmen müssen dem Verlet-\nzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen \n(vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 8 \nRn. 3.36). Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist \ndabei weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich \nihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers \ndurch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden \nkann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchti-\ngung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezo-\ngen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22 –, Rn. 25, juris – \nMitgliederstruktur, m.w.N.). Bei der Marktabgrenzung ist von der Geschäftstätigkeit des \nwerbenden Unternehmens auszugehen. In sachlicher Hinsicht kommt es dabei nicht \nauf das Gesamtsortiment, sondern bloß darauf an, auf welche Waren oder Dienstleis-\ntungen und dementsprechend auf welchen Branchenbereich sich die beanstandete \nWerbemaßnahme bezieht. Die Beteiligten müssen auch nicht denselben Kundenkreis \nhaben und müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören. Ebenso \nist die Vertriebsform unbeachtlich (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, \nUWG, 42. Auflage 2024, § 8 Rn. 3.40). In räumlicher Hinsicht ist zu fragen, ob die Wer-\nbemaßnahmen sich zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis der Mitgliedsun-\nternehmen auswirken können (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, \n42. Auflage 2024, § 8 Rn. 3.42). Die Mitbewerber in diesem Sinne müssen auch nicht \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 13 \n7\nunmittelbar dem Verband angehören. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden \nVerband entsprechende Wettbewerber der Beklagten als mittelbare Mitglieder vermit-\ntelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen, gegebenenfalls \ndurch schlüssiges Verhalten, beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Ver-\nband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner \nMitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22 –, Rn. 32, \njuris – Mitgliederstruktur, m.w.N.). Das Erfordernis der Betroffenheit einer erheblichen \nZahl von Mitgliedsunternehmen setzt keine Mindestanzahl voraus. Ausreichend ist, \ndass Unternehmen auf dem relevanten Markt im Verband nach Anzahl und/oder Größe, \nMarktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, sodass ein \nmissbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, \nUrteil vom 05.06.1997 – I ZR 69/95 –, Rn. 35, juris – Unbestimmter Unterlassungsan-\ntrag III, m.w.N.). \nNach diesen Maßstäben gehört dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, \ndie Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt \nvertreiben. Die Mitgliedsunternehmen des Klägers vertreiben Waren gleicher oder ver-\nwandter Art. Die beanstandete Werbung ist der Möbelbranche zuzuordnen, denn sie \nzielt auf den Vertrieb eines Fitness-Hockers. Auf das sonstige Gesamtsortiment der \nBeklagten kommt es nicht an. Die Mitgliedsunternehmen des Klägers sind ebenfalls in \nder Möbelbranche tätig. Bereits aus dem eingereichten Mitgliederverzeichnis des Han-\ndelsverbands Nordrhein-Westfalen Aachen-Düren-Köln e. V. (Anlage K2), der – wie \nsich aus den Rechnungen über die Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft im Kläger und \nden belegten Überweisungen zugunsten des Klägers ergibt (Anklage K14) – Mitglied \ndes Klägers ist, ist ersichtlich, dass zumindest 26 Unternehmen der Möbelbranche dem \nKläger (mittelbar) angehören. Darunter auch bundesweit auftretende, große Möbelhäu-\nser wie die XX GmbH & Co. KG sowie die YY GmbH & Co. KG. Diese vertreiben auch \nverschiedene Sitzmöbel, darunter auch Schreibtisch-, Dreh- und sonstige Stühle. Dies \nergibt sich aus den überreichten Screenshots der jeweiligen Internetpräsenzen (Anla-\ngen K23 und K25). Nicht notwendig ist, dass diese Unternehmen den gleichen oder \nüberhaupt Fitness-Hocker wie die Beklagte vertreiben. Der Absatz auch der sonstigen \nSitzgelegenheiten, die durch die Mitgliedsunternehmen vertrieben werden, kann näm-\nlich durch ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten beeinträchtigt werden. Wer \nSitzmöbel erwerben möchte, wird sich mit der Frage auseinandersetzen, ob er einen \nDrehstuhl, einen gewöhnlichen Stuhl, einen Fitness-Hocker oder sonstige Sitzmöbel \nerwerben sollte. Wer sich für den Erwerb eines Fitness-Hockers entscheidet, bedarf \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 13 \n8\nsodann keiner weiteren Sitzmöbel, sodass der Absatz der Mitgliedsunternehmen des \nKlägers beeinträchtigt würde. Die Mitgliedsunternehmen des Klägers und die Beklagte \nsind auch auf demselben Markt, nämlich bundesweit, tätig. Unabhängig von stationären \nLadengeschäften betreiben jedenfalls die oben genannten Möbelhäuser wie auch die \nBeklagte Internetplattformen, auf denen sie ihre Waren im gesamten Bundesgebiet an-\nbieten. Bereits aufgrund der genannten (mittelbaren) Mitgliedsunternehmen des Klä-\ngers ist auch das Erfordernis einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die \nWaren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt ver-\ntreiben, gegeben. Schon die Beteiligung der oben genannten großen Möbelhäuser ver-\ndeutlicht wegen ihrer Größe, Marktbedeutung und ihres wirtschaftlichen Gewichts, dass \nUnternehmen auf dem relevanten Markt repräsentativ vertreten sind und ein miss-\nbräuchliches Vorgehen ausgeschlossen werden kann. Offenbleiben kann an dieser \nStelle, ob sich die Beklagte mit ihrem Angebot an Verbraucher richtet oder nicht, da es \nauf die Handelsstufe, auf der die einzelnen Unternehmen tätig sind, nicht ankommt. \nFerner ist erforderlich, dass die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder des Klä-\ngers berührt. Dabei müssen nicht die Interessen aller Mitglieder betroffen sein, wohl \naber die Interessen solcher Mitglieder, die auf demselben sachlich und räumlich rele-\nvanten Markt wie der Zuwiderhandelnde tätig sind. Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder \naufgrund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ha-\nben (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 8 \nRn. 3.50). Diese Voraussetzungen liegen hier für die oben angeführten Unternehmen \nder Möbelbranche vor. \nb) Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlas-\nsungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 5a Abs. 1 UWG zu. Nach § 5a Abs. 1 \nUWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche \nInformation vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, \num eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthal-\nten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlas-\nsen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). \naa) Die Beklagte richtet ihr Angebot an Verbraucher. Das ergibt sich zum einen daraus, \ndass bei Massenartikel und anderen Waren des täglichen Bedarfs sich die Werbung \nregelmäßig an alle Bevölkerungskreise richtet (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, \n8. Auflage 2023, § 5 Rn. 127). Um solche Waren handelt es sich bei einem Fitness-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 13 \n9\nHocker. Dabei handelt es sich keineswegs um besondere Betriebs- oder Lagerausstat-\ntung, die nur für Fachleute von Interesse ist. In jedem Haushalt finden sich Sitzmöbel \nverschiedenster Art, wobei auch und gerade ein Hocker für einen Privathaushalt nicht \nungewöhnlich ist. Mit der zunehmenden Verbreitung des mobilen Arbeitens setzen sich \nVerbraucher auch vermehrt mit verschiedenen Sitzmöbeln auseinander, die sich mög-\nlicherweise früher bevorzugt in Büroräumen wiedergefunden hätten und stehen vor der \nWahl, ob sie einen gewöhnlichen Stuhl, einen speziellen Bürostuhl oder eben einen \nFitness-Hocker erwerben wollen. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass hier selbst \nbeim Erwerb durch Fachkreise zu erwarten ist, dass Werbeaussagen an die Letztver-\nbraucher weitergegeben werden und diese damit auch zum angesprochenen Verkehr \nzählen (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 5 Rn. 131). Zum an-\nderen zeigt die Ausgestaltung der Internetplattform der Beklagten, dass ihr Angebot \nauch an Verbraucher gerichtet ist. Die Beklagte hält eine Widerrufsbelehrung für Ver-\nbraucher vor (Anlage K11), in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird gesondert \nauf Verbraucher eingegangen (Anlage K12) und während des Bestellvorgangs wird zu-\nnächst die Option „Ich bin Privatkunde“ (Anlage K13) eingeblendet. Soweit die Beklagte \nvorträgt, dass ihre Internetplattform dennoch nicht in wettbewerbsrechtlich relevantem \nUmfang von Verbrauchern genutzt werden, verkennt sie dabei, dass die Anzahl der \nirregeführten Verbraucher unerheblich ist und bereits die Irreführung nur eines Verbrau-\nchers ausreichend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.04.2015 – C-388/13, Rn. 41-46 – UPC). \nbb) Die Beklagte hat dem Verbraucher auch wesentliche Informationen vorenthalten. \nDie Prüfkriterien eines beworbenen Testergebnisses oder einer sonstigen Prüfung sind \nwesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Eine allgemeine Aufklä-\nrungspflicht des Werbenden besteht zwar, sofern sie nicht schon aus gesetzlicher oder \nvertraglicher Verpflichtung oder aus vorangegangenem Tun folgt, im Wettbewerb nicht \ngenerell (vgl. Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 5b Rn. 7). Eine In-\nformation ist aber dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der bei-\nderseitigen Interessen durch den Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die \ngeschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zu-\nkommt. \nEin Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine In-\nformation zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein \nneutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven \nund aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 13 \n10\nmit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle \nauf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden \nist. Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm \ngekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit \nder Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urteil vom \n21.07.2016 – I ZR 26/15 –, Rn. 39, juris – LGA tested). \nNichts Anderes kann gelten, wenn statt eines Prüfzeichens bloß mit der Angabe „LGA \ngeprüft“ geworben wird. Die Angabe steht in ihrem Informationsgehalt einem entspre-\nchenden Prüfzeichen nicht nach. Auch wenn dem Verbraucher die konkrete Bedeutung \ndes Begriffs „LGA geprüft“ unbekannt sein sollte, so erkennt er doch anhand des Wortes \n„geprüft“, dass hier eine Prüfung stattgefunden haben soll. Er geht auch hier davon aus, \ndass das Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle geprüft wurde. Genau \nwie bei einem Prüfzeichen sind auch hier die Prüfkriterien für den Verbraucher von we-\nsentlichem Interesse (vgl. OLG München, Urteil vom 14.11.2019 – 29 U 1507/19 – nicht \nveröffentlicht). \nEbenso spielt es keine Rolle, dass das Testergebnis in der Produktbeschreibung im \nFließtext eingebettet wurde, ohne dass es besonders hervorgehoben wurde. Es ist nicht \nerforderlich, dass ein Testergebnis besonders herausgestellt wird. Es kommt allein da-\nrauf an, dass dem betroffenen Verkehr signalisiert wird, dass eine Prüfung stattgefun-\nden hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 – I ZR 134/20 –, Rn. 15, juris – Testsiegel auf \nProduktabbildung, m.w.N.). Dies ist aufgrund der Angabe „LGA geprüft“ schon wegen \ndes Wortes „geprüft“ der Fall. Der Verkehr erkennt daran, dass eine Prüfung durch ei-\nnen Dritten stattgefunden haben soll. \nEs kann offenbleiben, ob die Buchstabenfolge „LGA“ in der Produktbeschreibung als \nLink ausgestaltet gewesen ist, der zu einem Prüfzertifikat führe. Die von der Beklagten \nbehauptete Gestaltung gilt jedenfalls als Vorenthalten wesentlicher Informationen. Ge-\nmäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher \nInformationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. Unklarheit kann \nim Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit der Information gegeben sein. Dies ist etwa der \nFall, wenn die Gefahr besteht, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht \nvollständig oder nicht richtig liest oder hört (vgl. Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Fed-\ndersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 5a Rn. 2.32). Diese Gefahr liegt hier vor. Anhand \nder seitens des Klägers vorgelegten Screenshots, die aus dem Tenor des angefochte-\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 13 \n11\nnen Urteils ersichtlich sind, ist erkennbar, dass die Buchstabenfolge „LGA“ keine be-\nsondere Formatierung aufweist, insbesondere keine Unterstreichung, keinen Fett- und \nKursivdruck und auch sonst keine Merkmale, die typischerweise auf das Vorhanden-\nsein eines Links schließen lassen. Die Beklagte behauptet zwar, die Buchstabenfolge \nhabe eine abweichende Farbgestaltung – hellere graue Farbe – gehabt, dies ist auf den \nmit der Klageschrift in Farbe eingereichten Screenshots jedoch nicht erkennbar. Dass \nes sich bei den vorgelegten Screenshots nicht um eine Aufnahme der Internetseite der \nBeklagten handelt, wurde von ihr nicht behauptet. Ferner hat die Beklagte auch nicht \ndargelegt, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, welche konkreten Informa-\ntionen zu dem Produkt über den Link erreichbar gewesen wären. Davon abgesehen ist \ndie Kennzeichnung als Link nicht ausreichend, weil auch nach dem Vorbringen der Be-\nklagten nicht von einer ausreichenden Kennzeichnung auszugehen ist. Zum einen han-\ndelt es sich um eine bloß geringfügige Farbabweichung, die nicht ausreicht, um die \nGefahr zu beseitigen, dass der Durchschnittsverbraucher die Information nicht wahr-\nnimmt, zum anderen ist bei Kennzeichnung nur des Namens „LGA“ zu befürchten, dass \nein Verbraucher, selbst wenn er die unterschiedliche Farbgebung erkennen sollte, dies \nnicht als Link auf das Prüfzertifikat auffassen würde, sondern als Verweis auf eine In-\nternetseite des Prüfinstitutes, auf der lediglich allgemeine Information über das \nPrüfinstitut zu erlangen sind. . \ncc) Das Vorenthalten der wesentlichen Information ist auch geeignet, den Verbraucher \nzu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen \nhätte. Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen \nüber den Umfang der Prüfung des beworbenen Produkts und deshalb zu einer ge-\nschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei richtiger Information über den Um-\nfang der Prüfung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15 –\n, Rn. 55, juris – LGA tested). \nII. \nDer Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Aus den obigen Ausführungen ergibt \nsich, dass die fehlende Erfolgsaussicht offensichtlich ist. Die Rechtssache hat keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung \nliegt nicht vor. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Umstand, dass der OGH aus \nÖsterreich eine Pflicht zur Veröffentlichung der Quelle eines zur Werbung herangezo-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 13 \n12\ngenen Warentests nicht annimmt, nicht die Notwendigkeit, dem EuGH die von der Be-\nklagten formulierte Frage vorzulegen. Vielmehr sind die Maßstäbe zur Auslegung des \neuropäischen Rechts, hier des Art. 7 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2005/29/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftsprak-\ntiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrau-\nchern (Richtlinie 2005/29/EG, ABl. 2005 Nr. L 149, S. 22) in der Rechtsprechung des \nEuGH geklärt. Nach der genannten Richtlinienbestimmung in Verbindung mit Art. 7 Abs. \n1 der RL 2005/29/EG sind dem Verbraucher die wesentlichen Merkmale des Produktes \nin dem für das Medium und das Produkt angemessenem Umfang mitzuteilen. Der \nEuGH hat bereits klargestellt, dass die Richtlinienbestimmung den Begriff der wesent-\nlichen Merkmale nicht definiert oder die betreffenden Merkmale erschöpfend auflistet \n(vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-122/10 –, juris). Vielmehr ist die Frage, in wel-\nchem Umfang ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf über \ndie wesentlichen Merkmale eines Produkts informieren muss, anhand der Umstände \ndieser Aufforderung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des \nverwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – \nC-122/10 –, juris). Die danach erforderliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Um-\nstände des Einzelfalles obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai \n2011 – C-122/10 –, juris; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 –, Rn. \n31, juris). Soweit der österreichische OGH einen Einzelfall abweichend beurteilt, stellt \ndies keinen Umstand dar, der eine Vorlage der Sache an den EuGH gebietet. Hinzu \nkommt, dass der von dem OGH in Österreich entschiedene Fall anders gelagert ist, da \nes in jener Entscheidung um den Verweis auf einen allgemeinen Testbericht ging. Hier \ngeht es indessen um ein Prüfzeugnis für ein bestimmtes Produkt. Die Rechtsprechung \ndes BGH stützt sich auf § 5a UWG, der auf der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere \nGeschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) beruht, durch die der besondere Tatbestand des \nVorenthaltens von wesentlichen Informationen geregelt wurde. Diese Regelung wird in \nder Entscheidung des OGH nicht in den Blick genommen. Es findet lediglich eine Ab-\ngrenzung zur Rechtsprechung des BGH vor Einführung des Tatbestands statt. Da eine \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der \nUGP-Richtlinie nicht vorliegt, fehlt es auch an einer greifbaren Meinungsverschieden-\nheit zu den relevanten rechtlichen Obersätzen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht \ngeboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 13 \n13\nIII. \nAus den dargelegten Gründen regt der Senat an, die Berufung zurückzunehmen und \nweist vorsorglich darauf hin, dass bei einer eventuellen Rücknahme der Berufung sich \ndie Gebühren nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier \nauf zwei Gebühren ermäßigen. \n \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nMartin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-01-24/2-u-60-23","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8b","ref_norm":"8b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-01-24/2-u-60-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363628","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.844042+00:00"}}