{"status":"available","doknr":"OLD363627","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-16","aktenzeichen":"2 U 21/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 21/21 = 1 O 786/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 26.01.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Martin und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n02.02.2021 – Az. 1 O 786/20 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 7 \n \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.02.2021 – Az. 1 O 786/20 – \nsowie das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-\nstreckbar. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 14.662, 21 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \nDer Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschaltein-\nrichtungen. \nDer Kläger erwarb den streitgegenständlichen VW Passat 2.0 am 26.04.2017 als Ge-\nbrauchtfahrzeug bei einem Kilometerstand von 45.950 km zu einem Kaufpreis von \n17.600 €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Mit der \nin I. Instanz als unbegründet abgewiesenen Klage begehrt der Kläger in der Hauptsa-\nche Erstattung seiner Aufwendungen für den Erwerb des Fahrzeuges Zug-um-Zug ge-\ngen Überlassung des Fahrzeuges. \nFür den weiteren Sachverhalt wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom \n08.02.2022 verwiesen. \nIm weiteren Verlauf des Verfahrens führte der Kläger an, dass bei Messungen der deut-\nschen Umwelthilfe im realen Fahrbetrieb auch nach dem Software-Update erhebliche \nStickoxidemissionen zu messen seien, die insbesondere bei niedrigen Temperaturen \ndie Grenzwerte weiterhin erheblich überschritten. Das von der Beklagten eingefügte \nThermofenster sei jedenfalls unzulässig und auch sittenwidrig. Bis heute teile die Be-\nklagte nicht mit, bei welchen konkreten Temperaturen das Thermofenstern in welcher \nWeise greife, sodass dem KBA dessen Wirkungsweise im Detail nicht bekannt gewesen \nsei. Die Beklagte sei verpflichtet, ihre Angaben gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt \noffenzulegen und die entsprechenden Dokumente vorzulegen. \nHinzu komme auch, dass in dem Fahrzeug die sogenannte Akustikfunktion verbaut ge-\nwesen sei, wie sich aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 29.12.2015 ergebe. \nDarin liege eine unzulässige Abschalteinrichtung. Über diese Akustikfunktion sei in der \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 7 \n \nad hoc Mitteilung vom 22.09.2015 nicht informiert worden, sodass insoweit auch die \nSittenwidrigkeit nicht entfalle. \nIm weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger die Klage in der Hauptsa-\nche in Höhe von 2.595,04 € mit Blick auf die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen \neinseitig für erledigt erklärt und hat den Kilometerstand mit 141.286 Km beziffert. \nIn II. Instanz begehrt der Kläger hilfsweise Ersatz des Differenzschadens wegen der \nfahrlässigen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen insbesondere in Form \ndes Thermofensters. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.02.2021 abzuändern und \n1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung \ndes Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer […] an die Klagepartei \n15.004,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-\nsiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzgl. 2.937,79 € zu zahlen, \n2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.595,04 \n€ erledigt ist, \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges mit \nder Fahrgestellnummer […] in Annahmeverzug befindet, \n4. hilfsweise, für den Fall, dass das angerufene Gericht ein sittenwidriges Vor-\ngehen der Beklagten nicht annimmt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 2.640,- € nebst Zinsen i.H.v. \n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen und \n5. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwalts-\nkosten i.H.v. 1.348,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem je-\nweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen. \nB. \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 7 \n \nI. Die Klage ist auch im Hilfsantrag allerdings zulässig, da es sich um eine gemäß § 264 \nNr. 2 ZPO stets zulässige Antragsänderung in Form der Klagermäßigung bei gleichblei-\nbendem Klagegrund handelt, die nicht den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegt. \nDer Anspruch auf großen Schadensersatz aus § 826 BGB und der Anspruch auf Diffe-\nrenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV \nknüpfen jeweils an denselben Sachverhalt an (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 – VIa \nZR 680/21, Rn. 26). Den daraus abgeleiteten Schadensersatzansprüchen liegen ledig-\nlich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die \nVertrauensinvestition des Käufers bei Kaufvertragsschluss anknüpfen (BGH, Urteil vom \n26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 45), so dass die Schadens-\nersatzansprüche einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 28. November 2023 – 17 U 415/21 –, Rn. 27, juris m.w.N.). \nII. Die Klage ist im Hauptsachebegehren jedoch unbegründet. Das Vorbringen des Klä-\ngers, auch soweit er auf den Hinweis des Senats vom 08.02.2022 ergänzend Stellung \ngenommen hat, rechtfertigt keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen zum \nErwerb des Fahrzeuges gegen Übereignung des Fahrzeuges an die Beklagte. \nAls Anspruchsgrundlage für den „großen“ Schadensersatz gerichtet auf die Erstattung \ndes vollen Kaufpreises gegen Übereignung des Fahrzeuges kommt allein § 826 BGB \nin Betracht. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. \n1, 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst einen solchen Anspruch als Rechtsfolge nicht (vgl. BGH, \nUrteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280, Rn. 18; Urteil vom \n20. Juli 2023 – III ZR 303/20 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20 –, \nRn. 20, juris). \nDass ein solcher Anspruch nicht gegeben ist, folgt aus den Erwägungen des Senats im \nBeschluss vom 08.02.2022, an dessen Wertungen auch in Ansehung der weiteren Stel-\nlungnahme des Klägers festzuhalten ist. \nSoweit der Kläger in II. Instanz – offenbar – ergänzend behauptet, dass neben der ur-\nsprünglichen Abschalteinrichtung, wegen derer ein Software-Update aufgespielt wor-\nden ist, auch eine weitere prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung in Form einer \n„Akustikfunktion“ verbaut sei, erweist sich dieses Vorbringen, worauf der Senat in der \nmündlichen Verhandlung vom 26.01.2024 hingewiesen hat, als unsubstantiiert. Die Be-\nklagte hat dargelegt, dass mit dem Software-Update, das unstreitig vor Erwerb des \nFahrzeuges durch den Kläger aufgespielt worden ist, die ursprüngliche prüfstandsbe-\n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 7 \n \nzogene Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung außerhalb des Prüfstandsbe-\ntriebes deaktivierte, entfernt worden ist. Außerdem hat sie bestritten, dass entspre-\nchende Abschalteinrichtungen verblieben seien, so dass der Vortrag des Klägers als \nstreitig anzusehen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein der Ab-\nschalteinrichtung, die ohne Rücksicht auf die konkrete Anspruchsgrundlage Bedingung \neines deliktischen Schadensersatzanspruchs ist, obliegt bezogen auf den maßgebli-\nchen Zeitpunkt des Schadenseintritts dem Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 10. \nJuli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, juris). Die Anforderungen an den Tatsachenvor-\ntrag des Klägers zum Vorhandensein einer Abschalteinrichtung dürfen dabei nicht über-\nspannt werden. Der Kläger darf aber nicht willkürlich, aufs Geratewohl und ohne greif-\nbare Anhaltspunkte Behauptungen aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa \nZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 53 m.w.N.). \nKonkrete Anhaltspunkte für das Fortbestehen einer solchen prüfstandsbezogenen Ab-\nschalteinrichtung sind jedoch nicht dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht \naus Schreiben der Beklagten an das KBA aus dem Dezember 2015, in dem das Vorlie-\ngen einer „Akustikfunktion“ eingeräumt wird, schon weil dieses Schreiben vor dem Up-\ndate und dessen Genehmigung durch das KBA datiert. Außerdem ergeben sich daraus \nauch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer „Akustikfunktion“ etwas Anderes als die \nursprünglich in der Motorsteuerung enthaltene prüfstandsbezogene und täuschende \nAbschalteinrichtung gemeint sein könnte. \nIm Übrigen bleibt es dabei, dass die unstreitige Pressemitteilung im September 2015 \nein sittenwidriges Verhalten der Beklagten noch vor Vertragsabschluss entfallen ließ. \nDer Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte ihr täuschendes Verhalten in \nzwar veränderter, aber ebenso verwerflicher Weise fortgesetzt hätte. Denn der insoweit \nangeführte Einsatz eines Thermofensters, der unstreitig ist, stellt keine fortgesetzte sit-\ntenwidrige Handlung dar. Auch insoweit bleibt es bei den Wertungen in dem Beschluss, \nwonach konkrete Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten – auch \nin Form der fortgesetzten Täuschung der Genehmigungsbehörde – nicht dargelegt wor-\nden sind. Der Beklagte wurde bereits darauf hingewiesen, dass unvollständige Anga-\nben im Genehmigungsverfahren nicht ausreichen – zumal die Beklagte inzwischen aus-\nführlich offengelegt hat, welche Angaben sie im Zuge der Genehmigung des Updates \ngegenüber dem KBA gemacht hat. Ebenfalls wurde er darauf hingewiesen, dass ein \nBestreiten der Offenlegung nicht ausreichend ist. Weitergehender konkreter Sachvor-\ntrag ist auch den weiteren Stellungnahmen des Klägers insoweit nicht zu entnehmen. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 7 \n \nIII. Auch im Hilfsbegehren ist die Klage unschlüssig und unbegründet. \n1. Auf die ursprünglich in der Motorsteuerung enthaltene täuschende Abschalteinrich-\ntung kann der Kläger einen solchen Anspruch nicht stützen. Denn Voraussetzung für \neinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-\nFGV ist das Vorhandensein der beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtung im \nZeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa \nZR 1119/22 –, Rn. 13, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 – 17 U \n415/21 –, Rn. 55, juris). Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass diese ursprüngli-\nche Abschalteinrichtung durch das vor Erwerb des Fahrzeuges aufgespielte Software-\nUpdate entfernt worden ist. Sie hat im Übrigen auch eine Auskunft des Kraftfahrbun-\ndesamtes vom 09.06.2022 gegenüber dem Landgericht Freiburg dargelegt, wonach \ndas KBA bestätigt habe, dass im Rahmen der Freigabe der jeweiligen Software-Up-\ndates überprüft worden sei, dass die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wurde. \nDem ist der Kläger nicht entgegengetreten. \nDass andere, gleichgelagerte Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugerwerb durch den \nBeklagten vorgelegen hätten, ist – wie oben bereits dargelegt – nicht substantiiert dar-\ngetan. \n2. Auf die Verwendung des Thermofensters kann der Kläger einen Anspruch aus § 823 \nAbs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ebenfalls nicht stützen. \nWiederum unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass das Thermofenster im Zuge \nder Beseitigung der ursprünglichen Abschalteinrichtung – nach Genehmigung durch \ndas KBA – aufgespielt worden ist. Der Kläger hat sich zu der Frage, wann das Thermo-\nfenster in die Motorsteuerung eingefügt worden ist, zwar nicht ausdrücklich geäußert, \naber er hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich entgegen der ausführlichen \nDarstellung der Beklagten anders verhalte und das Thermofenster bereits bei Abgabe \nder Übereinstimmungsbescheinigung in der Motorsteuerung eingesetzt worden wäre. \nEin zeitlich nach Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Hersteller \naufgespieltes Softwareupdate kommt für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Ver-\nbindung mit individualschützenden Normen des europäischen Fahrzeuggenehmi-\ngungsrechts jedoch nicht in Betracht. Von der Fahrzeugherstellerin nach deren Ertei-\nlung ergriffene Maßnahmen konnten in der Übereinstimmungsbescheinigung keinen \nNiederschlag finden. Sie sind damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung \ndes Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 7 \n \nAbs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 25, juris; OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 28. November 2023 – 17 U 415/21 –, Rn. 57, juris). \nAuf den von der Beklagten beantragten Schriftsatznachlass kam es demnach nicht \nmehr an. Vielmehr war, da das Landgericht die Klage zu Recht als unbegründet abge-\nwiesen hat und das Berufungsvorbringen auch in Form des Hilfsantrages einen An-\nspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht zu rechtfertigen vermag, die Berufung des \nKlägers als unbegründet zurückzuweisen. \nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die die Entscheidungen zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Eine Addition des Wertes von Haupt- \nund Hilfsvorbringen erfolgt gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht. \n \nDr. Pellegrino \nMartin \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-02-16/2-u-21-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-02-16/2-u-21-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363627","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.819041+00:00"}}