{"status":"available","doknr":"OLD363626","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-27","aktenzeichen":"1 U 32/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 32/23 = 2 O 938/22 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n…, \n \n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nBeteiligte: \n \n…, \n \n Streitverkündete, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und den Richter am Amtsgericht Kokemohr \n \nam 27.02.2024 beschlossen \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 15.06.2023, Az.: 2 O 938/22, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.03.2024 \ngegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer vereinnahmten Vorfälligkeitsent-\nschädigung nach Kündigung einer Immobilienfinanzierung in Anspruch. \nDie Parteien schlossen am 09.07.1999 einen Darlehensvertrag zur Nr. …67 über \nDM 1.365.000,- mit einer Laufzeit bis 01.08.2028 und einer Zinsbindungsfrist bis zum \n30.06.2009 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den Kläger. Mit Ver-\neinbarungen vom 23./25.11.1999 reduzierten die Parteien das Darlehen auf \nDM 1.010.000,- und schlossen einen weiteren Darlehensvertrag zur Nr. …15 über den \nDifferenzbetrag von DM 355.000,- mit gleicher Laufzeit und Zinsbindungsfrist. \nFür die Darlehen wurde zwischenzeitlich eine weitere Zinsfestschreibung bis zum Jahr \n2019 vereinbart. Der Kläger, der im September 2017 gegenüber Mitarbeitern der Be-\nklagten den Wunsch geäußert hatte, die mit den vorbenannten Darlehen finanzierte \nImmobilie zu veräußern, entschied sich wegen dieser Zinsfestschreibung gegen eine \nVeräußerung im Jahr 2017 und schob die Veräußerung bis zum Ablauf der vereinbarten \nZinsfestschreibung auf. \nIm Jahr 2019 bat der Kläger, vertreten durch einen Mitarbeiter der Streitverkündeten \nals seiner wirtschaftlichen Beraterin, die Beklagte um Angebote für eine Zinsprolonga-\ntion für beide vorgenannten Darlehensverträge mit einer Zinsfestschreibung von 2 \nbzw. 3 Jahren. Die Parteien schlossen darauf zwei als „Anschlusszinsvereinbarung (Er-\ngänzung des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags)“ bezeichnete Verträge, näm-\nlich eine Vereinbarung vom 05./08.03.2019 in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. …15 \nsowie eine weitere Vereinbarung vom 05./09.03.2019 zum Darlehensvertrag Nr. …67, \nin denen jeweils für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.09.2021 ein neuer gebunde-\nner Sollzinssatz i.H.v. 1,740 % vereinbart wurde. In beiden Vereinbarungen wurde dem \nDarlehensnehmer unter Ziffer 6 ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, \nwozu es heißt: \n„Darüber hinaus kann der Darlehensnehmer ein Darlehen, für das ein gebunde-\nner Sollzinssatz vereinbart wurde und das durch ein Grund- oder Schiffspfand-\nrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen \nEmpfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\nwenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein berechtigtes Interesse ist \ninsbesondere anzunehmen, wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen \nVerwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat (z.B. Ver-\näußerung des Grundstückes, weiter gehende Beleihung des Grundstückes). ln \ndiesem Falle hat der Darlehensnehmer der Sparkasse denjenigen Schaden zu \nersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsent-\nschädigung).“ \nDer Kläger veräußerte nachfolgend die finanzierte Immobilie noch während der Laufzeit \nder Sollzinsbindung aus den Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019 und die \nDarlehen wurden mit dem Erlös aus dem Objektverkauf abgelöst. Mit Schreiben vom \n03.09.2019 berechnete die Beklagte dem Kläger für die beiden Darlehensverträge eine \nVorfälligkeitsentschädigung in Höhe eines Betrags von insgesamt EUR 29.153,52, wel-\nchen die Beklagte einbehielt. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die \nVorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund erlangt habe, da die Angaben in \nden Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019 in Bezug auf das Anfallen einer Vor-\nfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und \n§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genügten, da hierin die für \ndie Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter nicht wenigs-\ntens in groben Zügen benannt würden. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei \nauch auf Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung bzw. Anschlusszins-\nvereinbarung wie im vorliegenden Fall anwendbar. Diese Bestimmung solle die Sankti-\nonierung der Vorgaben aus Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen, so dass \nim Interesse einer effektiven Umsetzung (effet utile) ein weites Verständnis des Begriffs \ndes Vertrags im Sinne dieser Norm zugrunde zu legen sei. Der Kreditnehmer sei auch \nnach einer zwischenzeitlichen Anschlusszinsvereinbarung schutzbedürftig hinsichtlich \neiner verständlichen Information über die Vorfälligkeitsentschädigung, da sich durch \neine solche Vereinbarung die Berechnungsgrundlagen der Vorfälligkeitsentschädigung \nveränderten und beim ursprünglichen Vertragsschluss erteilte Informationen obsolet \nwürden. \nIn Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. …67 sei ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschä-\ndigung zudem auch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Rückzah-\nlung des Darlehens aus der abgetretenen Lebensversicherung erfolgt sei, die auf Grund \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\neiner entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, \num die Rückzahlung zu sichern. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur \nNichterfassung der unechten Abschnittsfinanzierung durch den Begriff des Darlehens-\nvertrags bzw. des Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrags die Regelung des \n§ 502 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Der Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB \nstehe überdies entgegen, dass die Darlehen mit den Erlösen aus dem Objektverkauf \nabgelöst worden seien, nicht aus den Ansprüchen aus der Lebensversicherung, die \nvielmehr Anfang September 2019 an den Kläger zurückabgetreten worden seien. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat das Landgericht ausgeführt, dass die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB auf die vor-\nliegenden Anschlusszinsvereinbarungen keine Anwendung finde, da es sich nicht um \nVerbraucherdarlehensverträge handele, da hierdurch kein neues, im ursprünglichen \nDarlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt \nworden sei. Der Verbraucher werde durch dieses restriktive Verständnis des § 502 \nAbs. 2 BGB auch nicht schutzlos gestellt, da auch außerhalb der gesetzlichen Rege-\nlungen des Verbraucherdarlehensrechts als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein \nAuskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe der im Falle der vorzeitigen Rück-\nführung des Darlehens zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung bestehe. Hinsichtlich \ndes Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein-\nschließlich der gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen auf die Feststel-\nlungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2023, Az.: 2 O \n938/22 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erst-\ninstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, \ndass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlerhaft ver-\nneint habe, welcher nicht die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts voraus-\nsetze. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichts-\nhofs zur Nichterfassung der unechten Abschnittsfinanzierung durch den Begriff des \nDarlehensvertrags bzw. des Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrags sei lediglich \nzur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts des Darlehensneh-\nmers ergangen und nicht auf die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\nHilfsweise sei eine entsprechende Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB geboten, \nda auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung eine Information des Verbrauchers \nüber die Grundzüge der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich sei \nund die gleiche Interessenlage hinsichtlich der Vereinbarung neuer Zinskonditionen für \neine neue Kapitalnutzungszeitperiode bestehe. Durch eine bloße nebenvertragliche In-\nformationspflicht sei der Verbraucher nicht hinreichend geschützt. Jedenfalls sei im \nvorliegenden Fall die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung auch als überraschende \nKlausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB und zudem als intransparent und damit als unan-\ngemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB zu bewerten, da sich hieraus \nkeine Hinweise auf die Berechnungsmethode und die Höhe der Vorfälligkeitsentschä-\ndigung ergäben. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die in Rechnung gestellte \nVorfälligkeitsentschädigung zu hoch sei und dass die Beklagte die Berechnung nicht \nschlüssig dargestellt habe. \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an \nden Kläger EUR 29.153,52 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszins-\nsatz ab Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten \ni.H.v. EUR 1.501,19 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klauseln zur Vorfälligkeitsent-\nschädigung in den Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019 deckten sich mit dem \ngesetzlichen Leitbild, da sie nahezu wortgleich den Gesetzestext des § 490 Abs. 2 \nBGB wiederholten. Die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der geltend ge-\nmachten Vorfälligkeitsentschädigung rügt die Beklagte als verspätet, im Übrigen sei die \nVorfälligkeitsentschädigung nach den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundes-\ngerichtshofs ermittelt worden. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze verwiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nII. \nDie Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch in der Frist des \n§ 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da \ndas Landgericht zu Recht verneint hat, dass der Kläger gegen die Beklagte einen An-\nspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 \nAbs.1 S. 1 Alt. 1 BGB hat. Der Kläger macht hiergegen mit seiner Berufung ohne Aus-\nsicht auf Erfolg geltend, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung rechtsgrund-\nlos vereinnahmt hat. \n1. Maßgeblich für das Bestehen eines Rechtsgrundes für die Zahlung der Vorfällig-\nkeitsentschädigung ist die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 11.02.2016. Die \nzugrunde liegenden Vereinbarungen über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädi-\ngung wurden im März 2019 abgeschlossen und das Gesetz sieht keine Sonderrege-\nlung vor, wonach die Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Datums des Abschlusses \nder ursprünglichen Darlehensverträge auch für spätere Zinsanpassungsvereinbarun-\ngen maßgeblich bleiben würde (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). \n2. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach der Anspruch auf Vorfälligkeits-\nentschädigung ausgeschlossen ist, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung \nder Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, findet keine Anwendung auf die \nAnschlusszinsvereinbarungen vom März 2019. Bei diesen Anschlusszinsvereinbarun-\ngen handelte es sich um Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei \ndenen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und \nlediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen für die Zukunft vereinbart \nwerden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12, juris Rn. 21 f., WM 2013, \n1314; Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, juris Rn. 17 f., WM 2020, 80; Urteil vom \n08.06.2021 – XI ZR 165/20, juris Rn. 17, WM 2021, 1315). Bei einer solchen An-\nschlusszinsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt es \nsich daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um den Abschluss \neines Verbraucherdarlehensvertrags (siehe BGH, a.a.O.) und daher findet die Rege-\nlung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensver-\ntrags voraussetzt, auf eine solche Vereinbarung keine Anwendung. Entgegen der Auf-\nfassung des Klägers ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht be-\nschränkt auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts des Dar-\nlehensnehmers, sondern es folgt vielmehr umgekehrt die vom Bundesgerichtshof an-\ngenommene Verneinung des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei der \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nVereinbarung einer unechten Abschnittsfinanzierung daraus, dass bei einer solchen \nVereinbarung kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB vorliegt \n(siehe BGH, a.a.O.). \n3. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus den maßgeblichen europarechtlichen Vor-\ngaben abzuleiten. Das Landgericht verweist hier zutreffend darauf, dass auch der Eu-\nropäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a \nder Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleis-\ntungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtli-\nnien 97/7/EG und 98/27/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL) entschieden hat, \ndass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff \n„Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn \ndurch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Lauf-\nzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen \nBestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsverein-\nbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die An-\nwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen (siehe EuGH, Urteil vom 18.06.2020 – \nC-639/18, juris Ls., ABl EU 2020, Nr C 271, 6 (Ls.)). Ein anderes Ergebnis folgt für den \nvorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 BGB nicht in \nUmsetzung der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL eingeführt wurde, sondern der \nUmsetzung der Vorgaben aus Art. 16 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 über \nVerbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (Verbrau-\ncherkredit-RL) dient und aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2014/17/ЕU vom \n04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der \nRichtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 \n(Wohnimmobilienkredit-RL) auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erweitert \nwurde. Beide Richtlinien setzen jeweils das Vorliegen eines Kreditvertrags voraus \n(siehe Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkredit-RL und Art. 3 Abs. 1 Wohnimmobilienkredit-RL), \nwobei der Begriff des Kreditvertrags jeweils definiert wird durch die Gewährung bzw. \ndas Versprechen der Gewährung eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs, ei-\nnes Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe (siehe Art. 3 \nBuchst. c Verbraucherkredit-RL und Art. 4 Nr. 3 Wohnimmobilienkredit-RL). Die bloße \nVereinbarung einer Änderung des Zinssatzes für die Rückzahlung der Darlehensschuld \ndes Verbrauchers ist daher nicht als vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfasst \nanzusehen. Hat der Europäische Gerichtshof es verneint, den weiter gefassten Begriff \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\ndes „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrags“ im Sinne der Finanzdienstleis-\ntungs-Fernabsatz-RL auf solche Änderungsvereinbarungen zu erstrecken, dann muss \ngleiches erst recht für den enger gefassten Begriff des Kreditvertrags im Sinne der \nVerbraucherkredit-RL und der Wohnimmobilienkredit-RL gelten. Auch der Grundsatz \neiner effektiven Umsetzung des Europarechts gebietet kein weitergehendes Verständ-\nnis, da vielmehr derartige Änderungsvereinbarungen von vornherein nicht dem Anwen-\ndungsbereich der betreffenden Richtlinien unterfallen. Auch aus Erwägungsgrund 39 \nder Verbraucherkredit-RL, wonach die Berechnung der für den Fall einer vorzeitigen \nRückzahlung geschuldeten Entschädigung transparent sein solle und schon im vorver-\ntraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für \nden Verbraucher verständlich sein sollte, folgt nicht, dass das Transparenzerfordernis \nnach dieser Richtlinie auch auf solche Vereinbarungen einer Vorfälligkeitsentschädi-\ngung zu erstrecken wäre, die außerhalb des von der Richtlinie selbst geregelten Kre-\nditvertrags vereinbart werden und damit von vornherein nicht dem Anwendungsbereich \nder Richtlinie unterfallen. \nDiese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen und es bedarf keiner Vorlage nach \nArt. 267 Abs. 3 AEUV zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch \nden Europäischen Gerichtshof, da die Rechtslage insoweit von vornherein eindeutig \nist, so dass es nach den Grundsätzen des „acte clair“ eines Vorlageverfahrens nicht \nbedarf (hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rechtssache 283/81, juris Ls., \nNJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 – 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, \nNVwZ 2015, 52). \n4. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung des \n§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf Vereinbarungen einer Vorfälligkeitsentschädigung außer-\nhalb des eigentlichen Verbraucherdarlehensvertrags nicht in Betracht, da die zugrunde \nliegende Interessenlage nicht vergleichbar ist. Der Verbraucher ist in diesen Fällen auf-\ngrund des ursprünglichen Verbraucherdarlehensvertrags über das Anfallen der Vorfäl-\nligkeitsentschädigung und deren Berechnung anhand der ursprünglichen Darlehens-\nkonditionen informiert. Entscheidet er sich – ohne die Einräumung eines neuen Kapi-\ntalnutzungsrechts – lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist für die Vereinbarung \nneuer Konditionen für die Zukunft, dann befindet sich der Verbraucher gerade nicht in \neiner vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation wie derjenigen des Ab-\nschlusses des Darlehensvertrages selbst (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR \n6/12, juris Rn. 24, WM 2013, 1314), da die wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nder bloßen Konditionenanpassung nicht derjenigen der Entscheidung über die Darle-\nhensaufnahme vergleichbar ist. Zudem kann der Darlehensnehmer auch außerhalb der \ngesetzlichen Sonderregeln aufgrund vertraglicher Nebenpflichten des Darlehensge-\nbers aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB einen unentgeltlich zu erfüllenden Auskunftsan-\nspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen (siehe OLG \nFrankfurt, Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21, juris Rn. 55, WM 2023, 329; OLG \nSchleswig, Urteil vom 07.07.2022 – 2 U 43/21, juris Rn. 59, WM 2022, 1829), der nicht \nauf die Berechnung aufgrund der ursprünglichen Vertragskonditionen beschränkt ist, \nso dass der Darlehensnehmer auch für den Fall des Abschlusses einer Anschlusszins-\nvereinbarung nicht schutzlos gestellt ist, wenn auch die Regelung des § 502 Abs. 2 \nBGB aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Anwendung findet. \n5. Mangels direkter oder entsprechender Anwendbarkeit des § 502 Abs. 2 BGB kann \nsich ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Vorfälligkeitsentscheidung da-\nher auch nicht aus § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wobei überdies der Kläger dem \nVortrag der Beklagten nicht erheblich entgegengetreten ist, dass die Darlehensrück-\nzahlung vorliegend nicht aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wurde, sondern \ndiese vielmehr von der Beklagten an den Kläger zurückabgetreten wurde. \n6. Der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung in den beiden \nAnschlusszinsvereinbarungen aus März 2019 steht auch nicht die Bestimmung zu \nüberraschenden Klauseln in § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Es ist nicht nach den Um-\nständen insgesamt und auch nicht insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild \ndes Vertrags ungewöhnlich, wenn in einen Vertrag über eine Zinsfestschreibung eine \nRegelung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgenommen wird. Dies ist \nvielmehr ein typisches Korrelat zur Festschreibung eines bestimmten Zinssatzes, so \ndass – auch soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagten vor Vertragsschluss \nbekannt gewesen sei, dass er wünschte, dass die zu treffende Anschlusszinsvereinba-\nrung ein vorzeitiges Ablösen der Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädi-\ngung zulassen sollte – bei Angebot eines neuen festen Zinssatzes durch die Beklagte \nder Kläger damit rechnen musste, dass für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine \nVorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sein würde. \n7. Die Vereinbarung der Vorfälligkeitsentschädigung ist vorliegend auch nicht als in-\ntransparent und damit als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB \nzu bewerten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Berechnungsmethode und die Höhe \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\nder Vorfälligkeitsentschädigung ist vielmehr bei einer nicht den Regelungen der § 502 \nAbs. 2 Nr. 2 BGB und § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB un-\nterliegenden Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits deswegen nicht \nals unangemessene Benachteiligung des Klägers anzusehen, weil der Beklagten \ngrundsätzlich die Wahl hinsichtlich der Berechnung des ihr durch die vorzeitige Rück-\nzahlung entstehenden Schadens zusteht (siehe BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR \n285/03, juris Rn. 18, BGHZ 161, 196; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, juris \nRn. 43, BGHZ 224, 1), weswegen auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 S. 3 \nBGB für den Bereich außerhalb des auch vorliegend nicht anwendbaren Verbraucher-\ndarlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsent-\nschädigung vorgibt. \n8. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung \nin falscher Höhe berechnet habe, ist dieses Vorbringen des für die Voraussetzungen \nseines geltend gemachten Anspruchs aus ungerechtfertiger Bereicherung darlegungs- \nund beweisbelasteten Klägers bereits nicht als hinreichend substantiiert anzusehen, \nda er nicht im Einzelnen dargetan hat, inwieweit die in den Anlagen K8 und K9 im \nEinzelnen dargelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte \nfehlerhaft erfolgt sein soll. \n9. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Kelle \ngez. Dr. Böger \ngez. 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