{"status":"available","doknr":"OLD363625","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-02-29","aktenzeichen":"4 UF 1/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 1/24 = 67 F 4131/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache betreffend das mdj. Kind […], geb. am […] 2021 \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \n3. […], \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesge-\nricht Otterstedt \n \nam 29.02.2024 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 23.11.2023 wird zurückge-\nwiesen. \n \nDie Beteiligte zu 3.) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Beteiligte zu 3.) ist die Mutter des Beteiligten zu 1.) und war zum Zeitpunkt von \ndessen Geburt nicht verheiratet. Eine Vaterschaft für den Beteiligten zu 1.) war zu-\nnächst nicht festgestellt. \n \nDer Antragsteller begehrt, seine Vaterschaft für den Beteiligten zu 1.) festzustellen. Er \nhat vorgetragen, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Beteiligten zu 3.) \ngeschlechtlich verkehrt habe. Zu einer Vaterschaftsanerkennung sei es nicht gekom-\nmen, weil die Beteiligte zu 3.) hierzu nicht bereit gewesen sei. \n \nDie Beteiligte zu 3.) hat mitteilen lassen, dass der Antragsteller der biologische Vater \ndes betreffenden Kindes sei, sie an einer Vaterschaftsanerkennung aber nicht mitwir-\nken wolle, weil der Antragsteller sich um das Kind nicht gekümmert habe. \n \nDas Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom \n10.07.2023 verwiesen. \n \nDurch Beschluss vom 23.11.2023 hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Antragstel-\nler der Vater des Beteiligten zu 1.) ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beteiligten \nzu 3.) auferlegt. Für die nähere Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss Be-\nzug genommen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nMit ihrer Beschwerde vom 22.12.2023 gegen den ihr am 24.11.2023 zugestellten Be-\nschluss wendet sich die Beteiligte zu 3.) dagegen, dass ihr die Kosten des erstinstanz-\nlichen Verfahrens auferlegt worden sind. Richtig sei, dass sie ihre Zustimmung zur Va-\nterschaftsanerkennung nicht habe erteilen wollen, weil der Antragsteller sich nicht um \ndas Kind gekümmert habe. Das könne aber nicht dazu führen, dass ihr nun die Kosten \ndes Verfahrens auferlegt würden. Denn die Vaterschaft anzuerkennen sei grundsätzlich \neine freiwillige Willenserklärung, bei der sowohl die Kindesmutter als auch der Vater \ndes Kindes zustimmen müssten. Zudem sei es erforderlich gewesen, durch ein Gutach-\nten die tatsächliche biologische Vaterschaft des Antragstellers festzustellen. Ihr, der \nBeteiligten zu 3.), könnten daher die Kosten des Verfahrens nicht allein deswegen auf-\nerlegt werden, weil sie außergerichtlich oder im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ihre \nZustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nicht erteilt habe. \n \nDer Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \nII. \n1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und \nauch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, \nwozu die die Abstammungssachen zählen, die isolierte Anfechtung der in einer \nEndentscheidung getroffenen Kostenentscheidung statthaft (vgl. Göbel, in: Sternal, \nFamFG, 21. Aufl., § 58 Rn. 117). \n \n2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn es entspricht aus den \nzutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung der Billigkeit, die Verfah-\nrenskosten der ersten Instanz der Beteiligten zu 3.) allein aufzuerlegen. \n \nIn Vaterschaftsfeststellungsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, der Kin-\ndesmutter und dem potentiellen Kindesvater die Gerichtskosten des Verfahrens hälftig \naufzuerlegen und sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. \nDenn Kindesmutter und potentieller Vater veranlassen das Verfahren in gleicher Weise \ndadurch, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich ver-\nkehrt haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, 1 WF 260/10, juris Rn. 14; \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2021, 8 WF 163/21, juris Rn. 11 m.w.N.). Einem \nder Beteiligten sind die Kosten jedoch unter anderem dann allein aufzuerlegen, wenn \nder Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nAbs. 2 Nr. 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen bei der Kindesmutter vor, weil sie \nauf ein gerichtliches Vaterschaftsanerkennungsverfahren bestanden hat, obwohl für sie \nkeinerlei Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Beteiligten zu 2) gegeben waren. \n \nZwar muss grundsätzlich die Kindesmutter einer Anerkennung der Vaterschaft nicht \nzustimmen, sondern kann auf einer gerichtlichen Klärung bestehen, wenn sie davon \nausgeht, dass auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht kommt (OLG \nFrankfurt, a.a.O., Rn 12; Grün, in: Heilmann (Hrsg.), Praxiskommentar Kindschafts-\nrecht, 2. Aufl., § 169 FamFG, Rn. 16). Allerdings hat die Kindesmutter die Kosten des \nVerfahrens wegen groben Verschuldens im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dann \nzu tragen, wenn sie auf einer gerichtlichen Klärung der biologischen Vaterschaft be-\nsteht, obwohl sie an der Vaterschaft keinen Zweifel hat und sich der Antragsteller au-\nßergerichtlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht hat (OLG Frankfurt, a.a.O., \nRn 12; Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 169 Rn. 44). \n \nLetzteres ist hier der der Fall. Die Beteiligte zu 3.) hat schon vor Einholung des Sach-\nverständigengutachtens im Schriftsatz vom 16.01.2023 ausdrücklich mitgeteilt, dass \nder Antragsteller der biologische Vater des Beteiligten zu 1.) ist. Der Antragsteller selbst \nhat sich außergerichtlich um eine Vaterschaftsanerkennung bemüht. Vor diesem Hin-\ntergrund gab es von Seiten der Kindesmutter keinen vernünftigen Grund, der außerge-\nrichtlichen Anerkennung der Vaterschaft nicht zuzustimmen, sondern stattdessen die \nFeststellung der Vaterschaft auf das gerichtliche Verfahren zu verlagern. Insbesondere \nsteht die Frage, ob sich der Antragsteller das Kind kümmert oder Unterhalt für dieses \nbezahlt nicht im Zusammenhang mit der Feststellung der biologischen Vaterschaft. \n \n3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 2 FamGKG. Zu \nberücksichtigen für die Festsetzung des Verfahrenswertes sind dabei die Kosten erster \nInstanz. Dort sind Gerichtskosten von € 294,00 sowie für den Antragsteller und die Be-\nteiligte 3.) Rechtsanwaltskosten von insgesamt € 561,20 entstanden (jeweils eine 1,3 \nVerfahrensgebühr auf einen Verfahrenswert von € 2.000,00 zuzüglich Auslagen und \nMehrwertsteuer), insgesamt als € 855,20. Hinzu kommen die Kosten des Sachverstän-\ndigengutachtens, die bisher nicht abgerechnet sind. Dies rechtfertigt es gemäß § 47 \nAbs. 2 FamGKG von einem Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren von insge-\nsamt € 1.000,00 auszugehen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-02-29/4-uf-1-24","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-02-29/4-uf-1-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363625","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.770436+00:00"}}