{"status":"available","doknr":"OLD363624","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-04","aktenzeichen":"1 U 12/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 12/22 = 4 O 1003/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger als Einzelrichter am 04.03.2024 beschlossen: \n \nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird für die Bemessung der \nAnwaltsgebühren beider Parteien (§ 33 Abs. 1 RVG) festgesetzt auf \n \nEUR 26.364,54 bis zum 15.08.2023; \n \nEUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe \nI. \nDer Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines vom Kläger erworbenen \nKraftfahrzeugs im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal in An-\nspruch genommen. \nNachdem seine Klage in der ersten Instanz erfolglos geblieben war, hat der Kläger im \nBerufungsverfahren vor dem Senat in seiner Berufungsbegründung zunächst die An-\nträge angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zah-\nlung von EUR 26.364,54 nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung des betroffe-\nnen Fahrzeugs sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwalts-\nkosten i.H.v. EUR 2.591,23 zu verurteilen und den Annahmeverzug der Beklagten mit \nder Entgegennahme des betroffenen Fahrzeugs festzustellen. Mit Schriftsatz vom \n16.08.2023 hat der Kläger angekündigt, lediglich noch zu beantragen, die Beklagte zur \nZahlung von EUR 11.860,63 nebst Zinsen sowie zur Freistellung des Klägers von vor-\ngerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 2.591,23 zu verurteilen, und hinsichtlich \ndes ursprünglichen weitergehenden Berufungsantrags den Rechtsstreit für erledigt er-\nklärt, entsprechend einer Beschränkung des klagweise geltend gemachten Anspruchs \nauf den Differenzschaden auf der Grundlage der jüngeren Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV (siehe \nBGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 71 f., NJW 2023, 2259). Diesen \nAntrag hat der Kläger sodann auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2023 \ngestellt, während die Beklagte sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen \nund die Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Mit Urteil vom 20.12.2023 hat der \nSenat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2023 unter Abänderung des \nlandgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.340,68 verurteilt und fest-\ngestellt, dass in Höhe eines Betrags von EUR 285,32 aufgrund der Vorteilsausglei-\nchung wegen vom Kläger gezogener Nutzungen Erledigung eingetreten ist und im Üb-\nrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die \nKosten des Rechtsstreits hat der Senat dem Kläger zu 86% und der Beklagten zu 14% \nauferlegt und der Gegenstandswert für die Berufung wurde auf EUR 26.364,54 festge-\nsetzt. \nMit Schriftsatz vom 01.02.2024 hat der Kläger beantragt, den Gegenstandswert der an-\nwaltlichen Tätigkeit sowohl der Kläger- als auch der Beklagtenvertreter für die Zeit ab \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\ndem 16.08.2023, hilfsweise erst ab dem Tag der mündlichen Verhandlung gemäß § 33 \nAbs. 1 RVG auf bis EUR 16.000,- festzusetzen. \nDie Beklagte ist dem Antrag des Klägers entgegengetreten und meint, dass ein Antrag \nnach § 33 Abs. 1 RVG unzulässig sei, da vielmehr im vorliegenden Verfahren wertab-\nhängige Gerichtsgebühren angefallen seien und der Gegenstand des gerichtlichen Ver-\nfahrens und der anwaltlichen Tätigkeit identisch sei, so dass die Wertfestsetzung für \ndie Gerichtsgebühren nach § 32 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maß-\ngebend sei. \nII. \nDer Antrag des Klägers vom 01.02.2024 auf Festsetzung des Gegenstandswerts der \nanwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG, über den nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG \ndurch den Einzelrichter zu entscheiden war, ist zulässig und führt zur tenorierten selb-\nständigen Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit. \n1. Die anwaltlichen Gebühren im vorliegenden Berufungsverfahren berechnen sich auf-\ngrund der mit Schriftsatz vom 16.08.2023 erklärten einseitigen Teilerledigungserklärung \nhinsichtlich der nachfolgend angefallenen Terminsgebühr nicht nach dem für die Ge-\nrichtsgebühren maßgeblichen Wert. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gericht-\nliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Ge-\nbühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt dagegen nur insoweit, als sich der Ge-\ngenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (siehe \nBGH, Urteil vom 11.11.1976 – III ZR 57/75, juris Rn. 16, MDR 1977, 295; Urteil vom \n14.12.2017 – IX ZR 243/16, juris Rn. 21 ff., NJW-RR 2018, 700; OLG Celle, Beschluss \nvom 23.02.2023 – 24 W 2/23, juris Rn. 11, JurBüro 2023, 193; OLG Dresden, Beschluss \nvom 19.07.2022 – 12 W 367/22, juris Rn. 4, JurBüro 2022, 474; OLG Düsseldorf, Be-\nschluss vom 03.05.2023 – I-15 W 9/23, juris Rn. 10, NJW-RR 2023, 844; OLG Nürn-\nberg, Beschluss vom 12.01.2022 – 2 W 4619/21, juris Rn. 12, NJW 2022, 951). Dies ist \nvorliegend nicht der Fall, da wegen der schriftsätzlich erfolgten einseitigen Teilerledi-\ngungserklärung für die anwaltliche Terminsgebühr ein anderer als der für die Gerichts-\ngebühren maßgebende Wert bestimmend ist, so dass nach § 33 Abs. 1 RVG der Ge-\ngenstandswert für die Bestimmung der Anwaltsgebühren auf Antrag selbständig fest-\nzusetzen ist. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDies beruht darauf, dass eine einseitige Teilerledigungserklärung ebenso wie eine \nTeilrücknahme der Klage bzw. des Rechtsmittels nicht dazu führt, dass eine zeitlich \ngestaffelte Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren wegen einer \nteilweisen Reduzierung des Streitwertes stattfindet (siehe Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 56/21, juris Rn. 7, JurBüro 2022, 141 m.w.N.), \nda es für die Wertberechnung für die Gerichtsgebühren gemäß § 40 GKG auf den Wert \ndes Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden, den Rechtszug einleitenden \nAntragstellung ankommt. Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren des Berufungsver-\nfahrens kommt es daher vorliegend weiterhin auf den Wert des Streitgegenstandes \nnach den ursprünglichen Berufungsanträgen in der Berufungsbegründung an. \nDagegen richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nach dem \nGegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Bran-\ndenburg, Beschluss vom 20.02.2018 – 13 WF 235/17, juris Rn. 4 f., JurBüro 2018, 186; \nOLG Celle, a.a.O..; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 \n– 11 W 1436/20, juris Rn. 9, JurBüro 2020, 660). Ist – wie hier – vor dem Termin eine \nTeilerledigung oder Teilrücknahme erklärt worden, war der Gegenstand der anwaltli-\nchen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung folglich auf die verbleibenden Anträge \nbeschränkt, so dass auch der Gegenstandswert für die Bestimmung der anwaltlichen \nTerminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsprechend geringer anzusetzen ist als der \nfür die Gerichtsgebühren weiterhin maßgebliche Gegenstandswert entsprechend der \nursprünglichen Antragstellung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG München, a.a.O.). \n2. Folglich war daher der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren für die Bemes-\nsung der Anwaltsgebühren festzusetzen auf einen Wert von EUR 26.364,54 (entspre-\nchend der ursprünglichen Antragstellung in der Berufungsbegründung) bis zum \n15.08.2023 und auf einen Wert von EUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023 (entsprechend \ndem verbleibenden Gegenstandswert nach der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz \nvom 16.08.2023). Die Abweichung gegenüber dem Antrag des Klägers vom 01.02.2024 \nberuht darauf, dass neben dem (verbleibenden) Hauptantrag auf Verurteilung der Be-\nklagten zur Zahlung von EUR 11.860,63 nebst Zinsen dem weiteren Antrag auf Frei-\nstellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten keine gegenstandswerterhö-\nhende Wirkung zukommt. \n3. Die selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach \n§ 33 Abs. 1 RVG erfolgt für die Bemessung der Anwaltsgebühren des Klägers wie auch \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nder Beklagten. Grundsätzlich ist antragsberechtigt für einen Antrag nach § 33 Abs. 1 \nRVG nach der Regelung des § 33 Abs. 2 S. 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, \nein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse. Da \nvorliegend der Kläger nicht nur seinem eigenen Anwalt dessen Gebühren schuldet, \nsondern nach der Kostenentscheidung im Urteil vom 20.12.2023 auch zu 86% die An-\nwaltskosten der Beklagten zu tragen hat, ist der Kläger als erstattungspflichtiger Gegner \nauch berechtigt gewesen, einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der an-\nwaltlichen Tätigkeit für die Bemessung der Anwaltsgebühren der Beklagten zu stellen. \n4. Das Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet \n(§ 33 Abs. 9 S. 1 und 2 RVG). \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-04/1-u-12-22","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-04/1-u-12-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363624","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.747526+00:00"}}