{"status":"available","doknr":"OLD363622","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-08","aktenzeichen":"1 Ws 17/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 \n \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 17/24 \n2 Ws 125/23 GenStA \n76 StVK 612/23 (331 Js 58719/20) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n… \ngeb. am … \nz.Zt. Klinikum … \nVerteidiger \nRA … \n \n \nRA … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Dierkes \nam 08. März 2024 beschlossen: \n \nI. \nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen \nvom 05.12.2023 wird der Beschluss der Strafkammer 76 \n(Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen \nvom 04.12.2023 aufgehoben. \nII. \nDie mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022, Az. 5 \nKLs 331 Js 58719/20, angeordnete Unterbringung des \nVerurteilten in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt. \nIII. \nEs wird festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Vollzug \nder Unterbringung Führungsaufsicht eintritt. \n\n2 \n \nIV. \nDer Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für \nseinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. \nV. \nDie weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie die \nnamentliche Benennung des zuständigen Bewährungshelfers \nbleiben \nder \nzuständigen \nStrafvollstreckungskammer \nvorbehalten. \nVI. \nDie im Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022, Az. 5 \nKLs 331 Js 58719/20, verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist \nweiter zu vollstrecken. \nVII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05. und \n06.12.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 76 (Kleine \nStrafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom \n04.12.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen. \nVIII. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. \n \nG r ü n d e \nI. \nMit Urteil vom 08.02.2022, rechtskräftig seit dem 07.03.2022, verurteilte das Landgericht \nBremen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge in 8 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit \nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren \nund 10 Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 \nStGB an. Weiter enthält das Urteil die Anordnung, wonach 1 Jahr und 11 Monate der \nerkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB zu \nvollziehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erfolgten diese \nTaten im Zeitraum vom März 2020 bis Juni 2020, wobei der Verurteilte für die Begehung \ndieser Taten ein kryptiertes Mobiltelefon der Firma EncroChat nutzte, die den Betrieb \ndieses Systems im Juni 2020 einstellte. Die bei diesen Taten gehandelte \nBetäubungsmittelmenge belief sich insgesamt auf 35 Kilogramm Kokain, 30 Kilogramm \nMarihuana und 1 Kilogramm Haschisch. Gegen den Verurteilten wurde weiter eine \nEinziehung des Wertes aus den Taten erlangter Beträge i.H.v. EUR 1.086.694,70 \nangeordnet. \n\n3 \n \nDer Verurteilte konsumierte nach den Feststellungen des Landgerichts seit 2017 und \ndamit auch zu den Zeitpunkten der Taten Cannabis in einer Menge von drei bis fünf \nJoints täglich und zudem seit 2019 auch Kokain, wobei sich sein Konsum Ende \nJanuar/Anfang Februar 2020 auf drei bis vier Gamm in der Woche steigerte. Der \nfinanzielle Bedarf seines Kokainkonsums betrug im Monat etwa EUR 1.000,-, was für \nden Angeklagten angesichts seiner fehlenden beruflichen Beschäftigung zu erheblichen \nfinanziellen Schwierigkeiten führte. Das Landgericht hat sachverständig beraten durch \nFrau Dr. …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, angenommen, dass bei dem \nVerurteilten diagnostisch ein schädlicher Gebrauch von Kokain, Cannabis und Alkohol \nvorliege, ohne dass aber ein manifestes Abhängigkeitssyndrom bei ihm festgestellt \nwerden könne. Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten festgestellt, \nberauschende Maßnahmen im Übermaß zu konsumieren, sowie auch einen \nsymptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und den verübten Taten, da \ner die festgestellten Taten unter anderem begangen habe, um seinen erheblichen \nKokainkonsum zu finanzieren. \nDer Verurteilte befand sich vom 04.02.2021 bis zum 06.03.2022 in dieser Sache in \nUntersuchungshaft. Anschließend erfolgte bis zum 03.01.2023 der verbleibende \nZeitraum des angeordneten Vorwegvollzugs. Zwischen dem 04.01.2023 und dem \n08.01.2024 befand sich der Verurteilte in Organisationshaft; seit dem 09.01.2024 ist er \nin dieser Sache im Klinikum … im Maßregelvollzug nach § 64 StGB untergebracht. \nMit Beschluss vom 21.11.2022 setzte die 76. Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen im Verfahren gemäß § 67c Abs. 1 StGB nach Anhörung des \nVerurteilten \ndie \nVollstreckung \nder \nUnterbringung \ndes \nVerurteilten \nin \neiner \nEntziehungsanstalt nicht zur Bewährung aus und begründete dies damit, dass die \nGefahr bestehe, dass der Verurteilte aufgrund seiner untherapierten Drogenproblematik \nweiterhin Straftaten begehen werde. \nBereits vor und auch nach dem Ablauf des Zeitraums des angeordneten Vorwegvollzugs \nblieben Bemühungen der Staatsanwaltschaft Bremen, einen Maßregelvollzugplatz für \nden Verurteilten in Bremen oder in anderen Bundesländern zu finden, zunächst erfolglos. \nEin Antrag des Verteidigers vom 06.01.2023 auf Entlassung des Verurteilten aus der \nOrganisationshaft wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom \n21.02.2023 \nabgelehnt. \nMit \nBeschluss \nvom \n16.03.2023 \nstellte \ndie \n76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen fest, dass die Vollstreckung \ndes Urteils des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 in Organisationshaft unzulässig \nsei, \nund \nordnete \ndie \nunverzügliche \nEntlassung des \nVerurteilten \naus \nder \nOrganisationshaft an. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Bremen am \n\n4 \n \n22.03.2023 \nsofortige \nBeschwerde \nein. \nAm \n11.04.2023 \nteilte \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen mit, dass dem Verurteilten kurzfristig ein Platz im \nMaßregelvollzug im Bundesland … angeboten werden konnte. Mit Schreiben vom \n11.04.2023 lehnte der Verurteilte die Aufnahme in den dortigen Maßregelvollzug ab. Der \nSenat hob daraufhin mit Beschluss vom 26.04.2023 (veröffentlicht unter Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 26.04.2023 – 1 Ws 32/23, NStZ-RR 2023, 230) den \nangefochtenen Beschluss vom 16.03.2023 auf und lehnte den Antrag des Verurteilten, \nihn aus der Organisationshaft zu entlassen, ab. Weiter wurde festgestellt, dass der \nVollzug der Organisationshaft im Zeitraum vom 07.01.2023 bis zum 11.04.2023 wegen \nverzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. Zur \nBegründung führte der Senat aus, dass zwar der fortdauernde Vollzug von \nOrganisationshaft gegen den Verurteilten diesen zunächst wegen verzögerter \nSachbehandlung in seinen Rechten verletzt hatte, nach der Ablehnung der Aufnahme in \nden auswärtigen Maßregelvollzug durch den Verurteilten am 11.04.2023 der \nnachfolgende weitere Vollzug der Organisationshaft damit aber nicht länger auf einer \nverzögerten Sachbehandlung beruhte, so dass eine Rechtsverletzung nicht mehr \ngegeben und eine Entlassung aus der Organisationshaft nicht mehr anzuordnen war. \nDer Verurteilte beantragte sodann am 01.09.2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft \nBremen seine unverzügliche Entlassung aus der Haft und erklärte zudem, auch mit der \nAufnahme in einer anderen Maßregelvollzugseinrichtung einverstanden zu sein. Mit \nBescheid vom 05.09.2023 lehnte die Staatsanwaltschaft Bremen den Antrag des \nVerurteilten ab. \nMit Schreiben vom 06.09.2023 beantragte der Verurteilte daraufhin gegenüber dem \nLandgericht Bremen, die weitere Organisationshaft für unzulässig zu erklären sowie \nseine Entlassung aus der Haft anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft Bremen half diesem \nAntrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO hinsichtlich des \nabschlägigen Bescheides vom 05.09.2023 mit Verfügung vom 13.09.2023 nicht ab und \nlegte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. \nDie Strafkammer 76 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen holte \ndaraufhin mit Beschluss vom 28.09.2023 ein Gutachten des Sachverständigen Dr. ...., \nFacharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und forensischer Psychiater, zu der Frage \nein, mit welcher Sicherheit und in welcher Intensität tatsächlich von einer Abhängigkeit \nbei dem Verurteilten ausgegangen werden könne und wie groß bzw. in welchem Umfang \ndas Rückfallrisiko/die Gefährlichkeit bei dem Verurteilten zu sehen seien. Der Verurteilte \nerklärte sich mit einer Exploration durch den Sachverständigen nicht einverstanden und \nder Sachverständige erstellte sodann sein Gutachten vom 10.11.2023 nach Aktenlage. \n\n5 \n \nNach Eingang des Gutachtens beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung \nvom 17.11.2023, die mit Urteil vom 08.02.2022 angeordnete Unterbringung des \nVerurteilten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu \nerklären und in entsprechender Anwendung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB die \nFührungsaufsicht anzuordnen, da nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. … \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr von einem beim Verurteilten bestehenden \nbehandlungsbedürftigen Hang im Sinne des § 64 StGB auszugehen sei. \nNach mündlicher Anhördung des Verurteilten am 27.11.2023 im Beisein seiner \nVerteidiger \nund \ndes \nSachverständigen \nhat \ndie \nStrafkammer 76 \n(Kleine \nStrafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 04.12.2023 \nentschieden, (1.) dass die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einer \nEntziehungsanstalt aus dem Urteil vom 08.02.2022 zur Bewährung auszusetzen und die \nin dem Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist, (2.) dass mit der \nAussetzung der Unterbringung zur Bewährung Führungsaufsicht eintritt, sowie (3.) den \nAntrag des Verurteilten zurückgewiesen, die weitere Organisationshaft für unzulässig zu \nerklären und die Entlassung des Verurteilten aus der Haft anzuordnen. Zur Begründung \nhat die Kammer ausgeführt, dass eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 StGB \nvoraussetze, dass sich der Verurteilte in der Unterbringung befinde. Der Antrag der \nStaatsanwaltschaft könne aber als Antrag zur Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nStGB ausgelegt werden. Vorliegend sei festzustellen, dass im Sinne des § 67c Abs. 1 \nS. 1 Nr. 1 StGB der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordere, wobei \nMaßstab für die Zweckerreichung der § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 sei. Auf der \nGrundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … sei der Verurteilte durch \nseine Kokain- und Cannabisabhängigkeit nicht dauernd und schwerwiegend \nbeeinträchtigt und zudem sei seine Abhängigkeit nicht überwiegend ursächlich für die \nBegehung der Anlasstaten gewesen. Wegen der Anordnung der Vollstreckung der \nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe sei im Übrigen die beantragte Feststellung der \nUnzulässigkeit der weiteren Vollstreckung von Organisationshaft und die Entlassung aus \nder Organisationshaft obsolet. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit ihrer sofortigen \nBeschwerde vom 05.12.2023, soweit darin die Unterbringung des Verurteilten in einer \nEntziehungsanstalt nicht für erledigt erklärt und der Eintritt der Führungsaufsicht mit \nAussetzung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt zur \nBewährung angeordnet wurde. \nDer Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsätzen \nseiner Verteidiger vom 05.12.2023 und 06.12.2023 eingelegt und mit weiterem \n\n6 \n \nSchriftsatz vom 31.01.2024 begründet hat, gegen den Beschluss des Landgerichts vom \n04.12.2023. Wegen der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in den \nMaßregelvollzug zum 09.01.2024 beantragt er mit Schriftsatz vom 31.01.2024 anstelle \nder Entlassung aus der Organisationshaft die Feststellung, dass deren bis zum \n08.01.2024 andauernde Vollstreckung rechtswidrig war. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 01.02.2024 Stellung genommen und \nbeantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen den \nangefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft \naufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, sowie die \nsofortige Beschwerde des Verurteilten bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf \nFeststellung der Unzulässigkeit der weiteren Organisationshaft und auf Entlassung aus \nder Organisationshaft für erledigt zu erklären und festzustellen, dass der Vollzug der \nOrganisationshaft im Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 08.01.2024 wegen verzögerter \nSachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat. \nDer Verurteilte hat mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 29.02.2024 hierzu weiter \nStellung genommen und darin ausgeführt, dass die Feststellung, dass der Vollzug der \nOrganisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen \nRechten verletzt habe, bereits für den Zeitraum spätestens ab dem 27.05.2023 erfolgen \nsollte, da die Vollstreckungsbehörde nach dem Beschluss des Senats vom 11.04.2023 \nkeine Bemühungen angestellt habe, für den Verurteilten einen Maßregelvollzugsplatz zu \nfinden. Der Beschluss des Landgerichts sei aufzuheben und der Verurteilte sei weiterhin \nim Maßregelvollzug unterzubringen. \nII. \nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 05.12.2023 gegen \nden Beschluss der Strafkammer 76 des Landgerichts Bremen vom 04.12.2023 war der \nangefochtene Beschluss wie tenoriert aufzuheben und es war anstelle der Aussetzung \nder Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten zur Bewährung die Erledigung der \nUnterbringung auszusprechen, als deren gesetzliche Folge Führungsaufsicht eintritt, wie \nklarstellend ebenfalls auszusprechen war. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten \nvom 05.12.2023 und 06.12.2023, die auf eine weitere Unterbringung des Verurteilten im \nMaßregelvollzug gerichtet war, war dagegen als unbegründet zurückzuweisen und der \nnach Erledigung des Antrags auf Entlassung aus der Organisationshaft beantragten \nFeststellung, \ndass \nder \nVollzug \nder \nOrganisationshaft \nwegen \nverzögerter \nSachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat, bedurfte es nicht. \n1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 05.12.2023 gegen den \nBeschluss der Strafkammer 76 des Landgerichts Bremen vom 04.12.2023 ist statthaft \n\n7 \n \nals sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss, soweit die Kammer darin anstelle \nder Erledigung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach \n§ 67d Abs. 5 StGB deren Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB \nund den Eintritt der Führungsaufsicht mit dieser Bewährungsaussetzung angeordnet hat, \nnach den §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. §§ 463 Abs. 6, 462 Abs. 3 S. 1 \nStPO. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden \n(§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und damit zulässig. \nAuch die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 05.12.2023 und 06.12.2023 ist \nstatthaft nach den §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 1 StPO, soweit sie sich gegen die \nEntscheidung der Kammer zur Aussetzung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nStGB richtet. Soweit sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten auf die von der \nKammer versagte Entlassung aus der Organisationshaft bzw. nach der Erledigung \ndieses Antrags auf die Feststellung richtet, dass der Vollzug der Organisationshaft \nwegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt hat, ist \ndas Rechtsmittel statthaft nach den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO, da die \nKammer insoweit gemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit \nder Strafvollstreckung entschieden hat. Auch die sofortige Beschwerde des Verurteilten \nist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und infolge \nder sich für den Verurteilten aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Beschwer \ndamit zulässig. \n2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ist begründet, da anstelle \nder mit Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2023 angeordneten Aussetzung der \nUnterbringung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB deren Erledigung nach \n§ 67d Abs. 5 StGB auszusprechen war. Damit erweist sich zugleich die sofortige \nBeschwerde des Verurteilten vom 05.12.2023 und 06.12.2023 als unbegründet, die auf \ndie Anordnung einer weiteren Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug \ngerichtet war. \na. Das Gericht kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 \nS. 1 StGB auch dann für erledigt erklären, wenn der Vollzug der Unterbringung noch \nnicht begonnen hat (siehe OLG Jena, Beschluss vom 05.03.2007 – 1 Ws 75/07, juris \nRn. 14; Beschluss vom 31.05.2016 – 1 Ws 173/16, juris Rn. 11 f.; OLG München, \nBeschluss vom 04.05.2012 – 1 Ws 331-334/12, juris Rn. 19; so auch MK/Veh, 4. Aufl., \n§ 67d StGB Rn. 41; NK/Pollähne, 6. Aufl., § 67d StGB Rn. 43; Schönke/Schröder-\nKinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 14). Die Gegenauffassung (siehe Lackner/Kühl/Heger-\nPohlreich, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 8-10; Matt/Renzikowski-Eschelbach, 2. Aufl., § 67d \nStGB Rn. 16; Schneider, NStZ 2008, 68, 69; zweifelnd LK/Peglau, 13. Aufl., § 67d StGB \n\n8 \n \nRn. 30 (siehe dort aber auch § 67c StGB Rn. 112))) findet im Wortlaut der Vorschrift \nkeine Grundlage, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Gesetzgeber sich gegen \ndie Fassung früherer Entwürfe der Vorschrift entschieden hat, wonach eine \nMindestdauer der bereits vollzogenen Unterbringung vorgesehen war (siehe den \nGesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Verbesserung der Vollstreckung \nfreiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 06.02.2002, BT-\nDrucks. 14/8200, S. 7). Insbesondere kann auch aus der Regelung des § 67d Abs. 5 \nS. 1 StGB, wonach mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung \nFührungsaufsicht eintritt, nicht der Schluss gezogen werden, dass es für die \nErledigterklärung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB auf einen vorherigen Vollzug der \nUnterbringung ankommen würde. Vorliegend hat überdies zum jetzigen Zeitpunkt – \nanders als zum Zeitpunkt des Erlasses des landgerichtlichen Beschlusses – mit der \nÜberstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug zum 09.01.2024 ohnehin der \nVollzug der Unterbringung nunmehr begonnen. \nb. Der Erledigterklärung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB steht im \nvorliegenden Fall nicht im Verhältnis zur vom Landgericht angeordneten Aussetzung zur \nBewährung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ein Vorrang der letzteren entgegen. \nSoweit in der Literatur teilweise angenommen wird, dass generell ein Vorrang der \nAussetzung vor der Erledigung bestehe (so MK/Veh, 4. Aufl., § 67c StGB Rn. 22), ist die \nRechtsprechung dem bisher ersichtlich nicht gefolgt (siehe OLG Jena, Beschluss vom \n31.05.2016, a.a.O.). Die Annahme eines solchen Vorrangs der Aussetzung ließe sich \nallein aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableiten, soweit \nangenommen werden kann, dass die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im \nVergleich zur endgültigen Erledigterklärung die weniger einschneidende Maßnahme \nbedeuten würde, da sie erforderlichenfalls die Möglichkeit einer Wiederinvollzugsetzung \nzulässt. In Fällen einer Fehleinweisung, in denen das nach dem maßgeblichen \nRegelungsstand zu verfolgende Unterbringungsziel der Maßregel aber deswegen nicht \nzu erreichen ist, weil beim Verurteilten kein entsprechender Defektzustand vorliegt, ist \ndagegen dauerhaft der Zweck der Maßregel nicht zu erreichen, so dass auch nicht die \nMöglichkeit einer Wiederinvollzugsetzung vorzubehalten ist. Daher wird auch von den \nBefürwortern eines Vorrangs der Aussetzung vor der Erledigterklärung angenommen, \ndass in Fällen einer Fehleinweisung, wie sie vorliegend gegeben ist, da das \nUnterbringungsziel nach der maßgeblichen aktuellen Fassung der §§ 67d Abs. 5, 64 \nS. 2 StGB n.F. wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB n.F. \nnicht zu erzielen ist (siehe dazu nachstehend unter c.), die Möglichkeit der Erledigung \nnach § 67d Abs. 5 StGB nicht durch einen Vorrang der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 \nS. 1 Nr. 1 StGB ausgeschlossen wird (siehe MK/Veh, 4. Aufl., § 67c StGB Rn. 13; für die \n\n9 \n \nAnwendbarkeit des § 67d Abs. 5 StGB in diesen Fällen auch Fischer, 71. Aufl., § 67c \nStGB Rn. 12; NK/Pollähne, 6. Aufl., § 67c StGB Rn. 23). \nc. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht die Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt erklärt, liegen vor. Soweit \ndie Vorschrift hierfür darauf abstellt, dass die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht \nmehr vorliegen, sind insoweit die Maßstäbe nach der Neufassung des § 64 StGB i.d.F. \nvom 26.07.2023 anzuwenden (siehe unter aa). Danach liegen die Voraussetzungen des \n§ 64 S. 2 StGB nicht vor, da beim Verurteilten nach der für die weitere Vollstreckung \nmaßgeblichen Beurteilung zum aktuellen Zeitpunkt kein Hang im Sinne der Neufassung \ndes § 64 StGB gegeben ist (siehe unter bb.) und daher auch keine Heilung von diesem \nHang oder eine Bewahrung vor dem Rückfall in den Hang im Sinne des § 64 S. 2 StGB \nmöglich ist, mithin das Unterbringungsziel wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen \ndes § 64 S. 2 StGB n.F. dauerhaft nicht zu erreichen ist. \naa. Nach der Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des \nSanktionenrechts vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023) mit Wirkung ab \ndem 01.10.2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem \n01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt \nnach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 \nanzuwenden (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 – 2 Ws 178/23 \n(S), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2023 – 2 Ws 317/23, juris Ls., NStZ-\nRR 2024, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, juris Ls.; \nebenso Baur, NStZ 2024, 74, 77; BeckOK/Ziegler, Ed. 60, § 64 StGB Rn. 1; Peglau, \njurisPR-StrafR 3/2024 Anm. 4; zweifelnd Pollähne, StV 2024, 63, 64). \n(1) Grundsätzlich ist in Bezug auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 2 \nAbs. 6 StGB das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anwendbar; dieser \nGrundsatz nach § 2 Abs. 6 StGB soll nach der ausdrücklichen Auffassung des \nGesetzgebers auch für die Vollstreckung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung \nrechtskräftig \nerfolgter \nAnordnungen \ngelten \n(siehe \ndie \nBegründung \ndes \nRegierungsentwurfs zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom \n06.03.2023, BT-Drucks. 20/5913, S. 78; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 1 \nStR 354/23, juris Rn. 5, NStZ-RR 2024, 49). Damit findet das Rückwirkungsverbot des \nArt. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung auf Maßregeln der Besserung und Sicherung und \ndie \nVerfassungsmäßigkeit \ndieser \nEinschränkung \nist \ndurch \ndas \nBundesverfassungsgericht (siehe BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, juris \nRn. 182, BVerfGE 109, 133) und den Bundesgerichtshof (siehe BGH, Urteil vom \n02.03.1971 – 1 StR 1/71, juris Rn. 8, BGHSt 24, 103) bejaht worden. Maßnahmen der \n\n10 \n \nSicherung und Besserung sind schon nicht unter den Begriff der Strafe i.S.d. Art. 103 \nAbs. 2 GG zu fassen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 125; BGH, a.a.O.) und vor allem \nknüpfen die Maßregeln der Besserung und Sicherung, losgelöst von der Schuld, an der \nsich lediglich in einer bestimmten Tat realisierenden Gefährlichkeit des Täters an, der \nam zweckmäßigsten mit den im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden \nMitteln entgegengetreten werden kann (siehe LK-Dannecker/Schuhr, 13. Aufl., § 2 StGB \nRn. 170 m.w.N.). Dieses Ziel der zweckmäßigsten Anwendung der im Zeitpunkt der \njeweiligen Entscheidung zur Verfügung stehenden Mittel zur Begegnung der \nGefährlichkeit des Täters gebietet aber über die Frage der Anordnung der Maßregel \nhinausgehend grundsätzlich auch die Anwendung der für die betreffende Maßregel im \nZeitpunkt späterer Vollstreckungsentscheidungen geltenden Regelungen. \nSoweit in der Literatur teilweise vertreten wird, dass § 2 Abs. 6 StGB lediglich für \nAnordnungsentscheidungen gelte, nicht dagegen für Entscheidungen über die \nVollstreckung von Maßregeln (so Pollähne, StV 2024, 63, 64), findet eine solche \nEinschränkung im Wortlaut der Norm keine Grundlage, welche vielmehr allgemein von \nEntscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung spricht, was auch \nEntscheidungen über deren Vollstreckung einschließt (so ausdrücklich auch BVerfG, \nUrteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 182, BVerfGE 109, 133). Dies wird \nauch bestätigt durch die weiteren Regelungen des Gesetzes zur Überarbeitung des \nSanktionenrechts vom 26.07.2023, da zwar das Gesetz – und ebenso die \nGesetzesbegründung – sich nicht spezifisch zur Frage der Anwendung des § 64 StGB \nn.F. im Rahmen von Entscheidungen über die Erledigung der Vollstreckung vor \nInkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig angeordneter Unterbringungen verhält, \nandererseits in Art. 316o Abs. 2 EGStGB i.d.F. vom 26.07.2023, jetzt ersetzt durch \nArt. 316o Abs. 1 S. 1 EGStGB i.d.F. vom 16.08.2023, ausdrücklich angeordnet hat, dass \nfür die Vollstreckung von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.2023 \nrechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach den §§ 63 oder 64 StGB die Regelung \ndes § 67 StGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anwendbar bleibt. Dieser \nSonderregelung zur weiteren Anwendbarkeit des § 67 StGB im Rahmen der \nVollstreckung von Unterbringungen bedürfte es nicht, wenn nicht grundsätzlich auf der \nGrundlage des § 2 Abs. 6 StGB auch bei Entscheidungen über die Vollstreckung von \nMaßregeln das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anwendbar sein sollte. \nRaum für eine analoge Anwendung des Art. 316o Abs. 1 S. 1 EGStGB dahingehend, \ndass auch für Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig \nangeordneten Unterbringungen die Regelung des § 64 StGB in der bis zu diesem Tag \ngeltenden Fassung anzuwenden bliebe, besteht nicht (so auch OLG Saarbrücken, \nBeschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, juris Rn. 18), da es an einer planwidrigen \n\n11 \n \nRegelungslücke fehlt: Der Gesetzgeber hat ausweichlich der Ausführungen in der \nGesetzesbegründung gesehen, dass die Änderungen des § 64 StGB Auswirkungen \nauch auf die Erledigung einer Maßregel nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB haben (siehe die \nBegründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.), und er hat – wie \nsich \naus \nder \nSchaffung \ndes \nArt. 316o \nEGStGB \nergibt \n– \nauch \ndie \nRückwirkungsproblematik bedacht, dennoch aber eine Regelung zur Fortgeltung des \n§ 64 StGB a.F. im Rahmen von Erledigungsentscheidungen nicht vorgesehen. \n(2) Demnach sind vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordnete Unterbringungen in \nAnwendung der § 67d Abs. 5 StGB i.V.m. § 64 S. 2 StGB n.F. dann für erledigt zu \nerklären, wenn nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den \nVerurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach \n§ 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem \nRückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger \nTaten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Das Abstellen auf die Erwartbarkeit \ndes Erreichens des Unterbringungszieles aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte in § 64 \nS. 2 StGB n.F. gegenüber dem Kriterium des Bestehens einer hinreichend konkreten \nAussicht hierauf in der früheren Fassung dieser Norm zielt nach der Intention des \nGesetzgebers auf eine restriktivere Anordnungspraxis ab, um die Anordnung der \nUnterbringung auf diejenigen Personen zu fokussieren, für die die Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt tatsächlich geeignet ist, die damit verbundenen Ziele zu erreichen \n(siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Während \ndas Merkmal des Bestehens einer hinreichend konkreten Aussicht auf das Erreichen des \nUnterbringungszieles in der bisherigen strafgerichtlichen Praxis eine insgesamt \ngroßzügige Auslegung erfahren hat (siehe die Nachweise in der Begründung des \nRegierungsentwurfs, a.a.O., S. 28; die bloße Möglichkeit einer therapeutischen \nVeränderung genügte aber auch nach altem Recht nicht, siehe BGH, Beschluss vom \n17.01.2023 – 5 StR 525/22, juris Rn. 15, StV 2023, 441 (Ls.)), soll nach der jetzigen \nFormulierung des Gesetzes eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit höheren \nGrades für das Erreichen des Unterbringungszieles erforderlich sein (so im Einzelnen \ndie Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 und 70; siehe \nhierzu BGH, Beschluss vom 16.11.2023 – 6 StR 452/23, juris Rn. 5; Beschluss vom \n22.11.2023 – 4 StR 347/23, juris Rn. 6, NStZ-RR 2024, 48; Urteil vom 13.12.2023 – 6 \nStR 142/23, juris Rn. 8; Beschluss vom 14.12.2023 – 6 StR 472/23, juris Rn. 6). \n(3) Die Anwendung des § 64 StGB n.F. im Rahmen der Entscheidung nach § 67d Abs. 5 \nStGB über die Erledigung vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneter \nUnterbringungen erfasst auch den Begriff des Hanges nach § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB \nn.F., da dieser nicht nur Anordnungsvoraussetzung nach der Bestimmung des § 64 S. 1 \n\n12 \n \nStGB ist, auf welche § 67d Abs. 5 S. 1 StGB nicht verweist, sondern auch im § 64 S. 2 \nStGB in Bezug genommen wird: Nach § 64 S. 2 StGB muss die Anordnung der \nUnterbringung auf die Heilung des Verurteilten vom Hang abzielen oder der Verurteilte \nist vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher \nrechtswidriger und auf seinen Hang zurückgehender Taten abzuhalten. Es bedarf damit \nder Feststellung, dass ohne die Unterbringung beim Verurteilten überhaupt im Moment \nder Entscheidung ein solcher Hang vorliegt bzw. vorläge und auch hierfür ist nach den \nvorstehenden Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung \ngeltenden Rechts nach § 2 Abs. 6 StGB auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB \nabzustellen, welche in § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. eine Legaldefinition des Hanges \nenthält (vgl. so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 Ws 298/23, juris \nRn. 20; ablehnend dagegen Pollähne, StV 2024, 63, 65). \n(a) Dem ist nicht entgegenzuhalten, dass im zugrunde liegenden verurteilenden \nErkenntnis das Vorliegen eines Hanges rechtskräftig festgestellt wurde: Im \nErledigungsverfahren ist zu prüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 \nS. 2 StGB zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, diese Frage kann nicht von der Rechtskraft \ndes der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils erfasst sein, da sie sich auf einen \nspäteren Zeitpunkt bezieht. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass \nim Erledigungsverfahren bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus \nnach § 67d Abs. 6 StGB die Überprüfung der ausschließlich rechtlich fehlerhaften \nAnordnung der Maßregel nicht möglich sein soll (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom \n21.05.2008 – 3 Ws 344/08, juris Rn. 11, NStZ-RR 2008, 324; Beschluss vom 14.10.2010 \n– 3 Ws 970/10, juris Rn. 16; als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen in \nBVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 2 BvR 1486/06, juris Rn. 3, NStZ-RR 2007, 29; \nBeschluss vom 20.11.2014 – 2 BvR 2774/12, juris Rn. 42, NStZ-RR 2015, 59). Diese \nRechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es sich bei der Subsumtion der \ntatsächlichen Feststellungen zu den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB um einen \njuristischen Subsumtionsvorgang handele, der der Rechtskraft fähig sei und für den als \nsolchen keine Wiederaufnahmemöglichkeit bestehe (siehe OLG Frankfurt, Beschluss \nvom 14.10.2010 – 3 Ws 970/10, juris Rn. 22; zustimmend auch BVerfG, a.a.O.). In der \nvorliegenden Konstellation führt die Neufassung des Begriffs des Hanges in § 64 S. 1 \nHalbs. 2 StGB n.F. aber dazu, dass das tatrichterliche Erkenntnis nur eine juristische \nSubsumtion unter den früheren Begriff des Hanges enthalten kann, der nicht länger \nGrundlage für die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 \nStGB n.F. ist, so dass die juristische Subsumtion in dem der Vollstreckung zugrunde \nliegenden Urteil auch nicht länger eine Überprüfung des weiteren Vorliegens der \nAnordnungsvoraussetzungen für die Maßregel nach neuer Rechtslage hindern kann. \n\n13 \n \n(b) Nach der Legaldefinition in § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. erfordert der Hang eine \nSubstanzkonsumstörung, \ninfolge \nderer \neine \ndauernde \nund \nschwerwiegende \nBeeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der \nLeistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die neu ins Gesetz aufgenommene \nDefinition des Begriffs des Hanges soll nach der Intention des Gesetzgebers ebenfalls \ndazu führen, dass diese Anordnungsvoraussetzung stärker auf Fälle beschränkt wird, in \ndenen die angeklagte Person tatsächlich der Behandlung in einer Entziehungsanstalt \nbedarf (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 44 f. \nund 69; so auch BGH, Urteil vom 15.11.2023 – 6 StR 327/23, juris Rn. 12, NStZ-RR \n2024, 50; Beschluss vom 12.12.2023 – 4 StR 206/23, juris Rn. 4). Mit dem \nBegriffsmerkmal der Substanzstörung soll ein medizinisch geprägter Begriff verwendet \nwerden, mit dem Täter mit einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung im \nmedizinischen Sinne sowie Fälle eines Substanzmissbrauchs erfasst werden sollen, \ndessen Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist; das \nErfordernis einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung nimmt das bisher \nlediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hanges dienende, aber nicht notwendigerweise \nhierfür vorausgesetzte Merkmal einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, \nArbeits- und Leistungsfähigkeit (hierzu BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – 3 StR 415/19, \njuris Rn. 8, NStZ-RR 2020, 168) auf und erhebt es in abgewandelter Form zu einem \ngesetzlichen Merkmal des Hanges (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\nDrucks. 20/5913, S. 45). \n(4) Nach der Neufassung des § 64 S. 1 StGB n.F. soll das Gericht die Unterbringung in \neiner Entziehungsanstalt nur dann anordnen, wenn die begangene Anlasstat \nüberwiegend auf den Hang des Täters zurückgeht. Auch hinsichtlich dieses \nKausalzusammenhanges (als symptomatischer Zusammenhang bezeichnet) zielt die \nNeuregelung nach der Intention des Gesetzgebers auf eine Schärfung der \nAnordnungsvoraussetzungen ab, um so zu erreichen, dass Personen, bei denen die \nStraffälligkeit nicht überwiegend auf den Hang, sondern auf andere Ursachen \nzurückzuführen ist, nicht mehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 \nStGB erfüllen (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 26 \nund 46 f.; hierzu auch BGH, Beschluss vom 20.11.2023 – 5 StR 407/23, juris Rn. 2; \nBeschluss vom 12.12.2023 – 4 StR 206/23, juris Rn. 4; Beschluss vom 02.01.2024 – 5 \nStR 545/23, juris Rn. 2). Nach der Intention des Gesetzgebers soll hierdurch \ninsbesondere in Fällen, in denen Straftaten begangen werden, um – neben dem \nDrogenkonsum – den eigenen, womöglich aufwendigen Lebensbedarf zu finanzieren, \ninsbesondere beim Großdealer, der selbst auch die gehandelte Droge oder ein anderes \nSuchtmittel konsumiert, und solchen, bei denen suchtunabhängiges dissoziales \n\n14 \n \nVerhalten für die Tatbegehung wesentlich war, eine vorrangige Ursächlichkeit des \nHangs zukünftig abzulehnen sein (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\nDrucks. 20/5913, S. 47). Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und \nAnlasstaten betrifft allerdings lediglich die Anordnung der Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt \nnach \n§ 64 \nS. 1 \nStGB n.F., \nwährend \nin \nder \nvon \nder \nErledigungsvorschrift in § 67d Abs. 5 S. 1 StGB in Bezug genommenen Regelung des \n§ 64 S. 2 StGB n.F. lediglich allgemein als Unterbringungsziel genannt wird, den \nVerurteilten von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf \nseinen Hang zurückgehen. Der für die Anlasstaten bei der Anordnung der Unterbringung \nerforderliche engere symptomatische Zusammenhang nach § 64 S. 1 StGB n.F. ist \ndaher im Hinblick auf die Prüfung der Erwartbarkeit des Erreichens des \nUnterbringungsziels nach § 64 S. 2 StGB im Rahmen des Erledigungsverfahrens nach \n§ 67d Abs. 5 S. 1 StGB nicht anwendbar und diese Gesetzesänderung führt hier nicht \nÄnderungen in der Vollstreckung der Maßregel. \nbb. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu \nRecht angenommen, dass bei dem Verurteilten kein Hang im Sinne des § 64 StGB n.F. \nvorliegt und daher die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt nicht vorliegen. Die Kammer ist zu diesem Ergebnis auf der \nGrundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. … gekommen, wonach beim \nVerurteilten zwar die Kriterien für die Annahme einer Abhängigkeit von Cannabis und \nKokain \nvorlägen, \nnamentlich \neine \nDosissteigerung \nals \nHinweis \nauf \ndie \nToleranzentwicklung, ein Konsumdrang in Bezug auf Kokain, eine Entzugssymptomatik \nin Form von depressiven Symptomen und Schlafstörungen sowie die Vernachlässigung \nvon Verpflichtungen gegenüber der Familie. Im Hinblick auf die Schwere der \nAbhängigkeit und deren Auswirkungen auf seine Lebensführung führte dagegen der \nSachverständige aus, dass über die erwähnten Nachteile keine schweren \npsychosozialen Folgen infolge des Drogenkonsums wie ein Herausfallen aus den \nsozialen Bezügen, ein Abrutschen in die Konsumenten-Subkultur, Verwahrlosung oder \nschwere Einschränkungen der psychosozialen Funktionsfähigkeiten des Verurteilten zu \nerkennen seien. Vielmehr habe sich gezeigt, dass er den Konsum erfolgreich gegenüber \ndem familiären Umfeld habe verheimlichen können; zudem habe er in den abgeurteilten \nStraftaten auch erhaltene Fähigkeiten und Kompetenzen belegt, die vergleichsweise \nauch zur Führung eines legalen selbständigen Geschäfts erforderlich gewesen wären. \nDiesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer für die der \nangefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen \nangeschlossen und auf dieser Grundlage das Vorliegen einer für die Bejahung des \nHanges erforderlichen erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und \n\n15 \n \nLeistungsfähigkeit verneint. Beides ist nach den vorstehend dargelegten Maßstäben \nzutreffend; der Verurteilte hat vielmehr ungeachtet von Nachteilen aufgrund seiner \nDrogenabhängigkeit es vermocht, den Konsum vor dem familiären Umfeld zu \nverheimlichen und seine Drogengeschäfte in einem Umfang und einer Organisation zu \nbetreiben, die dem Aufwand für ein legales Geschäft nicht nachstehen. Vor diesem \nHintergrund \nist \neine \ndauernde \nund \nschwerwiegende \nBeeinträchtigung \nder \nLebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des \nVerurteilten, die für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB n.F. erforderlich \nwäre, zu verneinen. \nAuch die Ausführungen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren stehen dem nicht \nentgegen. Der Verurteilte wendet insoweit zunächst ein, dass der Sachverständige \nDr. … in der mündlichen Anhörung das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung bei \ndem Verurteilten bejaht habe. Dies ist aber nach den Maßstäben des § 64 S. 1, Halbs. 2 \nStGB n.F. für die Annahme eines Hanges nicht genügend, da noch die schwerwiegende \nBeeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift hinzutreten müsste, die vorliegend aber \nnicht gegeben ist. Insoweit ist auch nicht eine andere Beurteilung aufgrund der weiteren \nBezugnahme des Verurteilten darauf geboten, dass der Sachverständige in der \nmündlichen Anhörung weiter darauf verwiesen habe, dass der Verurteilte in der Haft mit \nAntidepressiva behandelt worden sei und dass es sein könne, dass sein Drogenkonsum \nein Hilfsmittel zur Problembehandlung gewesen sei, wobei die Antidepressiva aber auch \nzur Linderung psychischer Beeinträchtigungen genommen werden sein könnten oder \nauch zur Linderung von Entzugserscheinungen. Dabei sprächen neben den sozialen \nProblemen im familiären Bereich Anhaltspunkte für eine Störung in psychischer Hinsicht \nim Bereich der Emotionsregulation. Auch diese Ausführungen tragen aber die Annahme \ndes Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. nicht, da dies \nzwar auf einen Krankheitswert des Drogenkonsums des Verurteilten hindeutet, aber \ngerade \nnicht \nauf \ndas \nVorliegen \nder \nzusätzlichen \nVoraussetzungen \neiner \nschwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- \noder der Leistungsfähigkeit des Verurteilten, die als einschränkende Merkmal in die \nLegaldefinition des Hanges aufgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die \nMaßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf solche Verurteilte zu \nbeschränkt wird, die tatsächlich im Rechtssinne der Anordnung der Behandlung in einer \nEntziehungsanstalt bedürfen. Daher steht es der vorliegenden Entscheidung auch nicht \nentgegen, dass der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.02.2024 \nvorträgt, dass der Verurteilte im Rahmen des seit dem 09.01.2024 vollzogenen \nMaßregelvollzugs \nam \nBehandlungsprogramm \nteilnehme \nund \nbereits \nerste \nTherapiefortschritte \nzeige, \netwa \nim \nHinblick \nauf \nSuchtdruck \nund \netwaige \n\n16 \n \nEntzugserscheinungen. Auch dies betrifft lediglich die Abhängigkeitserkrankung, zeigt \naber nicht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des § 64 \nS. 1 Halbs. 2 StGB n.F. auf. \nSoweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss seine Entscheidung zusätzlich \ndarauf gestützt hat, dass die Kokain- und Cannabisabhängigkeit des Verurteilten nicht \nim Sinne des § 64 S. 1 StGB n.F. überwiegend ursächlich für die Begehung der \nAnlasstaten gewesen sei, ist dieser Umstand allerdings nicht in die vorliegende \nErledigungsentscheidung mit einzubeziehen gewesen. Wie vorstehend ausgeführt \nwurde, betrifft dieser symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten \nlediglich die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 S. 1 \nStGB n.F. und diese Gesetzesänderung führt nicht zu Änderungen im Verfahren der \nVollstreckung der Maßregel. Wegen des Nichtvorliegens des Hanges im Sinne des § 64 \nStGB n.F. kommt es hierauf für die vorliegende Entscheidung aber nicht mehr an. \nd. Nach alldem war durch den Senat nach § 67d Abs. 5 StGB die Erledigung der mit \nUrteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 angeordneten Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt auszusprechen, wobei der Senat hier nach § 309 Abs. 2 StPO die in \nder Sacher erforderliche Entscheidung selbst erlassen konnte. \nEntgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom \n01.02.2024 vertretenen Auffassung lag dem Beschluss des Landgerichts nicht ein \nschwerer Verfahrensfehler zugrunde, der zur Zurückweisung der Sache führen würde, \nwenn etwa das Erstgericht infolge der angefochtenen Entscheidung noch keine \nSachentscheidung getroffen haben sollte (siehe hierzu BeckOK/Cirener, § 309 StPO \nRn. 16 ff. m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler, den die Generalstaatsanwaltschaft \ndarin begründet sieht, dass die Kammer entgegen dem auf eine Entscheidung nach \n§ 67d Abs. 5 StGB gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft eine Entscheidung nach \n§ 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB getroffen hat, liegt bereits nicht vor, da die Kammer in \nbeiden Fällen von Amts wegen zu entscheiden hat und nicht an Anträge der \nStaatsanwaltschaft oder des Verurteilten gebunden ist. Der Senat ist auch nicht \ndeswegen daran gehindert, eine Erledigungsentscheidung zu treffen, weil es sich hierbei \num einen anderen Verfahrensgegenstand handeln würde als denjenigen des \nErstentscheidung (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 15.12.2020 – StB \n41/20, juris Rn. 11): Die Erledigungsentscheidung nach § 67d Abs. 5 StGB ist vielmehr \nin der Sache auf dieselben Tatsachen und Bewertungen nach § 64 StGB n.F. zu stützen \nwie die vom Landgericht vorgenommene Bewährungsentscheidung; die Kammer hat \nsich \nzudem \nausdrücklich \nmit \nder \nvon \nder \nStaatsanwaltschaft \nbeantragten \nErledigungsentscheidung auseinandergesetzt und diese lediglich deswegen nicht auch \n\n17 \n \nin der Sache vorgenommen, weil sie davon ausgegangen ist, dass eine Erledigung vor \nBeginn des Vollzugs der Maßregel nicht in Betracht käme. \nDer Verurteilte ist auch zur Frage der Erledigung nach § 67d Abs. 5 StGB angehört \nworden, wie sich bereits aus der Übersendung des hierauf gerichteten Antrags der \nStaatsanwaltschaft im Vorfeld der mündlichen Anhörung durch die Kammer ergibt, wobei \nzudem ausweislich des Protokolls der Anhörung auch dort die Frage der Erledigung \nerörtert wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es einer \nZurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung auch nicht deswegen, \nweil nunmehr durch den Beginn des Vollzugs der Maßregel seit dem 09.01.2024 eine \nneue Sachlage eingetreten wäre, zu der gegebenenfalls der Sachverständige ergänzend \nzu hören und eine Auskunft des Klinikums einzuholen wäre. Insoweit erscheint bereits \nin allgemeiner Hinsicht der bisherige erst etwa zweimonatige Zeitraum des Vollzugs der \nMaßregel ersichtlich zu kurz, um eine hier relevante Änderung der Sachlage tragen zu \nkönnen. Im Übrigen kommt es – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf den etwaigen \nseitherigen Therapieverlauf für die vorliegende Erledigungsentscheidung nicht an, die \nauf das Nichtvorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des § 64 \nS. 1 Halbs. 2 StGB n.F. gestützt ist. Es ist auch vom Verurteilten nicht vorgebracht oder \nsonst ersichtlich, dass aus dem bisherigen Therapieverlauf anders als bisher zutage \ngetreten das Vorliegen einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der \nLebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des \nVerfolgten erkennbar geworden wäre. \n3. Mit der vorliegenden Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \ntritt als deren gesetzliche Folge mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung \nFührungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 S. 2 StGB ein. Dem Verurteilten war nach § 68a \nAbs. 1 Halbs. 2 StGB für die Dauer der Führungsaufsicht ein Bewährungshelfer zu \nbestellen, dessen namentliche Bestellung wie auch die weitere Ausgestaltung der \nFührungsaufsicht der Strafvollstreckungskammer vorzubehalten war. \n4. Klarstellend war auszusprechen, dass die im Urteil des Landgerichts Bremen vom \n08.02.2022 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe weiter zu vollstrecken ist, da die \ngesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 5 S. 1 a.F., 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 \nStGB für die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 08.02.2022 bereits deswegen nicht gegeben sind, weil \nauch unter Anrechnung der vollzogenen Organisationshaft wie auch des Vorwegvollzugs \nund der vorangegangenen Untersuchungshaft noch nicht die Hälfte der mit dem Urteil \nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt ist. \n\n18 \n \n5. Für die nach der Erledigung des zunächst gestellten Antrags auf Entlassung des \nVerurteilten aus der Organisationshaft seitens des Verurteilten mit seiner Beschwerde \nbegehrte Feststellung, dass der Vollzug der Organisationshaft im Zeitraum spätestens \nab dem 27.05.2023 bis zum 08.01.2024 durch eine überlange Dauer der \nOrganisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen \nRechten verletzt hat, fehlt es aufgrund prozessualer Überholung an einem \nFeststellungsinteresse. Mit der mit diesem Beschluss erfolgten Erledigungserklärung der \nUnterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt steht vielmehr endgültig fest, \ndass der Verfolgte durch den Vollzug der Organisationshaft bis zum 08.01.2024 keinen \nNachteil erlitten hat. Es findet eine Anrechnung der Dauer der Organisationshaft auf die \nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom \n08.02.2022 statt und es steht weiter auch fest, dass dem Verurteilten auch keine sonst \ndenkbaren weiteren Nachteile aus dem Vollzug der Organisationshaft entstanden sind \nund noch entstehen können, im Hinblick auf deren mögliches Eintreten in sonstigen \nKonstellationen eine Veranlassung dazu bestehen kann, auch bei erledigter \nOrganisationshaft die Feststellung auszusprechen, dass der Verurteilten durch den \nVollzug von Organisationshaft in seinen Rechten verletzt ist (siehe hierzu die Rspr. des \nSenats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, \njuris Rn. 21, StV 2023, 253): Wegen der Erledigung der Unterbringung kommt es \nvorliegend nicht in Betracht, dass nach dem Vollzug des Maßregelvollzugs der \nverbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wird \nund im Ergebnis damit dann die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsächlich zu \nvollstreckenden Teil der Strafe erfolgen würde (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom \n28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95). Weiter ist vorliegend auch \nnicht als relevanter möglicher Nachteil zu berücksichtigen, dass bei einer \nVerfahrensverzögerung beim Vollzug von Organisationshaft und einer daraus \nresultierenden späteren Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die dort \nvorgesehene Behandlung erst mit zeitlicher Verzögerung stattfindet und deren \ntherapeutischer Nutzen sich damit erst verzögert entfalten kann: Da die Unterbringung \nim vorliegenden Fall deswegen für erledigt zu erklären war, weil nach der maßgeblichen \nRechtslage \nderen \nAnordnungsvoraussetzungen \nnicht \nvorlagen, \nwar \ndas \nUnterbringungsziel vielmehr als von vornherein nicht zu erreichen anzusehen. \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO bzw. § 465 Abs. 1 StPO entsprechend. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Dierkes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-08/1-ws-17-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":47},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":31},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316o","ref_norm":"316o","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-08/1-ws-17-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363622","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.683338+00:00"}}