{"status":"available","doknr":"OLD363621","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-13","aktenzeichen":"2 U 42/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 42/23 = 4 O 674/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…]., \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nBeteiligte: \n \n[…], \n \n \nNebenintervenient, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes-\ngericht Martin und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 13.03.2024 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n24.02.2023, Az.: 4 O 674/21, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß \n§ 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.02.2023, Az.: 4 O 674/21, so-\nwie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Beklagten \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor einer Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leis-\ntet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 750.000,- € festgesetzt. \n \nGründe: \nDie Berufung des Klägers und Berufungsklägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-\nzuweisen. \nZur Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 15.11.2023 Bezug genom-\nmen, an dem der Senat auch nach der Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom \n27.12.2023 festhält. \nDer Senat hält auch in Ansehung der Stellungnahme des Klägers an seiner Auffassung \nfest, dass – bereits aus allgemeinen Grundsätzen folgend – der Kläger die Ursächlich-\nkeit der Pflichtverletzung für den Schaden beweisen muss. Die Feststellung einer \nPflichtverletzung führt auch keineswegs dazu, dass der Schädiger nachweisen müsste, \ndass sein Verhalten folgenlos geblieben sei. Eintritt und Höhe eines auf der Pflichtver-\nletzung beruhenden Vermögensschadens sind Teil der anspruchsbegründenden Tat-\nsachen, die der Geschädigte darlegen und beweisen muss. \nAuch die Entscheidung des Senats vom 30.12.2014 besagt nichts Anderes; denn dort \nstellte sich nur die Frage, ob ein an sich gegebenes Interesse an der Feststellung einer \nPflichtverletzung deshalb entfalle, weil sicher festgestellt werden könne, dass ein Scha-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nden nicht eingetreten sein könne. Die Frage, welche Prozesspartei diese Tatsache be-\nweisen muss, ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, welche Partei im Zahlungspro-\nzess Eintritt und Höhe eines konkreten Vermögensschadens beweisen muss. \nEbenso hält der Senat an der Auffassung fest, dass es an einer Typizität des Gesche-\nhensablaufes fehlt, um von diesem auf eine bestimmte Ursache zu schließen. Dabei \nkommt es nicht darauf an, ob eine Tabelle eine Typizität aufweist oder die Aussagekraft \neines Ligaergebnisses in der Tabelle in seinem Aussagegehalt dann geschmälert ist, \nwenn der Wettbewerb der beteiligten Mannschaften von außen beeinträchtigt worden \nist. Sondern es kommt darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung typischerweise be-\nstimmte Spielergebnisse nach sich zieht. Diese Typizität ist weiterhin nicht erkennbar. \nAuch soweit sich der Kläger gegen die Bewertung des Senats wendet, dass selbst bei \nAnwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO nicht einmal eine überwiegende Wahr-\nscheinlichkeit dafür spreche, dass ohne den Zwangsabstiegsbeschluss das sportliche \nErgebnis des Ligabetriebes für den Kläger besser ausgefallen wäre, ist eine andere \nBewertung nicht angezeigt. Das Ergebnis mag knapp ausgefallen sein, das ändert aber \nnichts daran, dass der Ausgang von Fußballspielen von vielen Faktoren abhängig ist. \nDies steht aber der Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Ursäch-\nlichkeit des Zwangsabstiegsbeschlusses entgegen. Dessen grundsätzliche Eignung zur \nBeeinflussung der Motivation der Spieler reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn sich \nsonst keinerlei Anhaltspunkte für einen anschließenden Leistungsabfall finden lassen. \nSchließlich hält der Senat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auch an der Ein-\nschätzung fest, dass die angebotenen Beweise untauglich sind, um die zu beweisende \nTatsache zu belegen. \nAuf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat die Berufung offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine \nEntscheidung des Berufungsgerichts weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhand-\nlung nicht geboten ist, war die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen \nBeschluss zurückzuweisen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Voll-\nstreckbarkeit wegen der Kosten des vorliegenden Beschlusses sowie hinsichtlich des \nlandgerichtlichen Urteils beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 \nZPO. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n \n \n \nDr. Pellegrino \nMartin \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-13/2-u-42-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-13/2-u-42-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363621","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.661930+00:00"}}