{"status":"available","doknr":"OLD363620","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-13","aktenzeichen":"2 W 44/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 44/23 = 3 O 951/19 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nS. GmbH & Co. KG, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \n \nBeteiligte: \n \n1. P. GmbH, \n \nNebenintervenientin \n \n2. E. GmbH, \n \nStreitverkündete \n \n3. S. GmbH, \n \nNebenintervenientin \n \nProzessbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \nProzessbevollmächtigte zu 3: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Kramer als Einzelrichter \n \nam 13.03.2024 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \ndes Landgerichts Bremen vom 03.04.2023 – 3 O 951/19 – wird auf Kosten des \nKlägers als unbegründet zurückgewiesen. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger begehrt Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer Bau-\nteilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten. \nMit seiner Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines \nKostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an von der Beklagten verlegten \nWand- und Bodenfliesen, an denen sich unstreitig nach der Abnahme Risse gezeigt \nhatten. Die Beklagte stellte eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede und führte an, dass \nMängel im Untergrund ursächlich für die Risse sein. Das Landgericht beauftragte den \nSachverständigen P. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Ursachen der \nRissbildungen in den Fliesen und zur Erkennbarkeit etwaiger Mängel in Vorgewerken. \nIm Zuge der Vorbereitungen der notwendigen Ortstermine einschließlich Bauteilöffnun-\ngen wies der Sachverständige darauf hin, dass er zur Schließung der Bauteilöffnungen \neinen Fachbetrieb heranziehen könne und dass das passende Fliesenmaterial vor Ort \nzur Verfügung zu stellen sei. Der Kläger erklärte gegenüber dem Sachverständigen, \ndass dieser zum Schließen der Belagsöffnungen den Fliesenbelag selbst nicht verlegen \nsolle. Ausweislich der Abrechnung des Sachverständigen zog dieser das Unternehmen \nX. GmbH aus Bremerhaven zur Bauteilöffnung und zum Verschließen der Löcher im \nEstrich heran. Eine anschließende Verlegung von Fliesen rechnete der Sachverstän-\ndige nicht ab. \nNach Erstattung des Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen schlossen die \nParteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 einen Vergleich, wonach sich \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nder Beklagte verpflichtete, einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 150.000 € an den Klä-\nger zu zahlen. In der Kostenregelung des Vergleichs unter der dortigen Ziffer 2 heißt \nes: \n„2. Die gerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Im Übrigen werden die Kosten \ngegeneinander aufgehoben.“ \nIm Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger Festsetzung der vom Kläger \nbevorschussten Gerichtskosten einschließlich bevorschusster Sachverständigenkos-\nten. Zusätzlich machte der Kläger künftige Kosten zur Erneuerung der bei den Ortster-\nminen zur Bauteilöffnung zerstörten Boden- und Wandfliesen geltend. Hierzu legte er \nein Angebot der Firma X. GmbH vom 05.09.2022 vor. Darin wird dem Kläger angebo-\nten, für eine Vergütung von 14.827,40 € zwei Wandfliesen und fünf Bodenfliesen nebst \nVorarbeiten zu liefern und einzusetzen. \nMit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.04.2020 setzte das \nLandgericht Bremen die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten \nauf 21.987,90 € fest und lehnte es ab, zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten \nKosten zur Wiederherstellung nach Bauteilöffnung festzusetzen, da es sich hierbei nicht \num gerichtliche Kosten handele. \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.04.2023, \ndie am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 begrün-\ndet der Kläger seine Beschwerde und macht geltend, dass es sich bei den Aufwendun-\ngen zur Wiederherstellung des Zustandes vor Bauteilöffnung um notwendige Kosten \nder Rechtsverfolgung handele. Zu den notwendigen Kosten der Prozessführung zähl-\nten auch diejenigen Aufwendungen, die dem Kostengläubiger für die Vorbereitung einer \ndurch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme oder für die notwendige Wiederher-\nstellung nach Durchführung der Beweisaufnahme entstanden seien. Die geltend ge-\nmachten Arbeiten dienten eben diesem Zweck, die durch die Bauteilöffnungen im Zuge \nder Begutachtung entstandenen Schäden zu beseitigen. Außerdem sei der Gerichts-\nsachverständige Geschäftsführer der X. GmbH, sodass tatsächlich der gerichtlich be-\nstellte Sachverständige selbst die Wiederherstellung durchführen solle. Soweit ein ge-\nrichtlicher Sachverständiger selbst Schäden aus einer Bauteilöffnung beseitige, seien \ndie insoweit anfallenden Kosten als Gerichtskosten einzuordnen. Jedenfalls seien die \nKosten aber in entsprechender Anwendung der §§ 677, 6 83,670 BGB als Gerichtskos-\nten zu behandeln. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nDas Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 08.05.2023 ab, der sofortigen Be-\nschwerde abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, §§ 567 Abs. 1 \nNr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sie wurde auch innerhalb der Frist des §§ 569 Abs. 1 ZPO \neingelegt. Zwar ist der Akte ein Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich aus dem Abvermerk, dass der Kosten-\nfestsetzungsbeschluss am 06.04.2023 in die Zustellung gegeben worden ist. Dies deckt \nsich mit der eigenen Angabe des Klägers, dass ihm der Beschluss am 06.04.2023 zu-\ngestellt worden sei. Ausgehend hiervon war bei Eingang der Beschwerdeschrift am \n20.04.2023 die 2-wöchige Notfrist des §§ 569 Abs. 1 ZPO noch nicht verstrichen. Für \ndie Wahrung der Formvorgaben aus § 569 Abs. 2 ZPO bedurfte es auch nicht einer \nBegründung innerhalb der Beschwerdefrist. \n2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die in dem gerichtlich protokollier-\nten Vergleich vom 10.01.2022 getroffene Kostengrundentscheidung trägt es nicht, der \nBeklagten auch etwaige Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der im Zuge der \nBegutachtung durch Bauteilöffnungen entstandenen Schäden aufzuerlegen. \na) Nach dieser Kostenregelung trägt die Beklagte die Gerichtskosten, während die üb-\nrigen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Eine Kostenaufhebung hat gemäß \n§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Folge, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte \ntragen und im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet, ein Ausgleich der außer-\ngerichtlichen Kosten mithin nicht stattfindet. Jede Partei hat danach ihre eigenen Kos-\nten allein zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. \n12, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 92 Rn. 1; BeckOK ZPO/Jaspersen, \n51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 92 Rn. 5). Zwar haben die Parteien abweichend hiervon ver-\neinbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten allein trägt. Im Übrigen, mit Blick auf die \naußergerichtlich von jeder Partei aufgewendeten Kosten bleibt es aber bei der Verein-\nbarung der Kostenaufhebung, so dass jede Partei ihre eigenen Aufwendungen selbst \nzu tragen hat. \nb) Die geltend gemachten Aufwendungen, die der Kläger zur Beseitigung der Folgen \nder Bauteilöffnung behauptet aufwenden zu müssen, sind jedoch keine Gerichtskosten \nim Sinne des Vergleichs, so dass sie dem Beklagten nicht auferlegt werden können, \nsondern vom Kläger nach Maßgabe der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung \nselbst zu tragen sind. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\naa) Bei Auslegung von Kostenregelungen ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfest-\nsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung \neinfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Die Klärung komplizierter materi-\nell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür \nnotwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH, \nBeschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar \n2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris). Aus diesem Grund ist im Kostenfestsetzungsver-\nfahren eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss \ndanach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kos-\ntenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar \n2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris) \nZu den Gerichtskosten zählen nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Ge-\nrichts. Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen \ngeltend gemachte Honorar sowie dessen zu erstattenden besonderen Aufwendungen, \nwie zum Beispiel für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen beauftragte \nHandwerker gehören (vgl. KV 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dagegen zählen \nsonstige Aufwendungen, die eine Partei für den Rechtsstreit macht, zu den außerge-\nrichtlichen Kosten der Partei. Dies gilt unabhängig davon, welchen Zweck die Partei mit \nden Aufwendungen verfolgt und ob diese notwendig sind. Danach sind Kosten, die einer \nPartei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von \nOrtsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Ge-\nrichtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris). Auch die vom Kläger \nzitierte Entscheidung des OLG Nürnberg stellt darauf ab, wer die notwendigen Maß-\nnahmen tatsächlich beauftragt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 2 W \n1728/20 –, Rn. 5, juris). \nbb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landge-\nricht die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der Folgen der \nBauteilöffnung nicht als Gerichtskosten, sondern als außergerichtliche Kosten der Par-\ntei angesehen hat. Weder der Umstand, dass der Sachverständige – ggf. nach Weisung \ndes Gerichts – solche Arbeiten möglicherweise hätte in Auftrag geben können mit der \nFolge, dass die Vergütung zu seinen Auslagen und damit zu den Gerichtskosten ge-\nzählt hätten, noch der Umstand, dass der Kläger offenbar beabsichtigt, ein Unterneh-\nmen zu beauftragen, in dem der Sachverständige selbst tätig ist, ändern etwas daran, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\ndass der Sachverständige bis zum Abschluss seiner Tätigkeit für das Gericht die Neu-\nverfliesung nicht beauftragt hat, so dass die Kosten hierfür keine Gerichtskosten sind. \ncc) Auch unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit bedarf es keiner abweichen-\nden Auslegung. Selbst wenn die Zuordnung zu den Gerichtskosten allein davon ab-\nhängt, ob der Sachverständige die Aufwendungen für die Nachbereitung eines Ortster-\nmins erbringt oder ob die Partei selbst diese im eigenen Namen beauftragt, so bedarf \nes einer Einschränkung der strengen Auslegung nicht. Denn die Parteien haben es in \nder Hand, die Kostentragung ihren Interessen gemäß zu regeln und die Verteilung be-\nstimmter Parteikosten abweichend zu vereinbaren, wenn ihnen dies sachgerecht er-\nscheint (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 13, juris). \nHinzu kommt, dass vorliegend die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs darauf ver-\ntrauen durfte, dass nur die vom Sachverständigen zuvor seinen Vorschussforderungen \nzu Grunde gelegten Arbeiten als Gerichtskosten anzusehen sind, deren Übernahme \nder Beklagte erklärt hat. Der Kläger hatte aber vor den Ortsterminen erklärt, den Sach-\nverständigen mit den abschließenden Fliesenarbeiten nicht beauftragen zu wollen. \ndd) Materiell-rechtliche Erwägungen, die der Kläger vorliegend heranzieht, mögen ge-\neignet sein, einen materiellen Anspruch zu begründen, sind aber im Kostenverfahren \nnur zu berücksichtigen, soweit das Gesetz dies – etwa im Rahmen einer zu treffenden \nBilligkeitsentscheidung – gesondert anordnet. Im Übrigen soll die prozessuale Kosten-\nentscheidung mit diesen Fragen nicht belastet werden (vgl. (BGH, Beschluss vom 6. \nJuli 2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 10, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbe-\nmerkungen zu §§ 91-107 Rn. 13). \nNach allem hat das Landgericht zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen zu \nRecht als Aufwendungen der Partei angesehen, die nicht festzusetzen waren, so dass \ndie sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbe-\nschwerde war nicht veranlasst, § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO. \n \n \n \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-13/2-w-44-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-03-13/2-w-44-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363620","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.640195+00:00"}}