{"status":"available","doknr":"OLD363619","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-03-19","aktenzeichen":"1 Ws 28/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 28/24 (2 GWs 33/24 GenStA) \n3 KLs 350 Js 69580/22 (1/24) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \ngegen \n \n1. A., \ngeboren am …, \nzuletzt wohnhaft …, \nz.Zt. JVA …, \n \nVerteidiger: … \n \n2. B., \ngeboren am …, \nzuletzt wohnhaft …, \nz.Zt. JVA …, \n \nVerteidiger: \n… \n \n3. C., \ngeboren am …, \nzuletzt wohnhaft …, \nz.Zt. JVA …, \n \nVerteidigerin: … \n \n4. D., \ngeboren am …, \nzuletzt wohnhaft …, \nz.Zt. JVA …, \n \nVerteidiger: \n… \n \n5. E., \n\n2 \n \ngeboren am ..., \nzuletzt wohnhaft …, \nz.Zt. JVA …, \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nwegen \ngewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Dierkes \n \nam 19. März 2024 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.02.2024 wird \nder Beschluss der Strafkammer 3 des Landgerichts Bremen vom 16.02.2024 – 3 \nKLs 350 Js 69580/22 (1/24) – aufgehoben, soweit die Eröffnung des \nHauptverfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15., 16. und \n28. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 abgelehnt \nwurde. \n \n2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 wird auch \nhinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15. und 16. zur \nHauptverhandlung zugelassen, hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Ziff. 28 wird die \nAnklageschrift mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die \nvorgeworfene Tat dem Angeklagten A. als Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB zur \nLast gelegt wird und den Angeklagten B. sowie D. als Beihilfe hierzu gemäß § 132, \n27 StGB. Das Hauptverfahren wird auch im Umfang dieser weitergehenden \nZulassung der Anklage eröffnet und die Hauptverhandlung vor dem Landgericht \nBremen, Strafkammer 3, findet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern \neinschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen statt. \n \n3. Im Übrigen wird die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft \nBremen vom 27.02.2024 als unbegründet zurückgewiesen. \n \n\n3 \n \nGründe \nI. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen wendet sich gegen die Teilablehnung der Eröffnung des \nHauptverfahrens gegen die Angeklagten bzgl. der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., \n15., 16., 24. und 28. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024. \nGegenstand der Anklage sind insgesamt 28 Tatvorwürfe der Betrugsmaschen „falscher \nBankmitarbeiter\" und „falscher Polizeibeamter\", die den Angeschuldigten in wechselnder \nBeteiligung zur Last gelegt werden. Dem Angeschuldigten A. legt die Staatsanwaltschaft \ndie Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten \nBetruges in 21 Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 1. bis 16. und 24. bis 28.), davon in fünf Fällen \n(Tatvorwürfe zu Ziff. 6. und 25. bis 28.) in Tateinheit mit Amtsanmaßung, sowie eines \nbesonders schweren Falles des gemeinschaftlichen Betruges (Tatvorwurf zu Ziff. 3.) zur \nLast, dem Angeschuldigten B. die Begehung eines besonders schweren Falles des \ngemeinschaftlichen versuchten Betruges in sechs Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 2., 8., \n9., 27. und 28.), davon in zwei Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 27. und 28.) in Tateinheit mit \nBeihilfe zur Amtsanmaßung, dem Angeschuldigten C. die Begehung eines besonders \nschweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten Betruges in zehn Fällen \n(Tatvorwürfe zu Ziff. 4. bis 7., 10., 12., 14., 16., 25. und 26.), davon in drei Fällen \n(Tatvorwürfe zu Ziff. 6., 25. und 26.) in Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, sowie \neines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen Betruges (Tatvorwurf zu Ziff. \n3.), dem Angeschuldigten D. die Begehung eines besonders schweren Falles des \ngemeinschaftlichen versuchten Betruges in elf Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 2., 4., 8., \n9., 11., 13., 15., 24., 27. und 28.), davon in zwei Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 27. und 28.) \nin Tateinheit mit Beihilfe zur Amtsanmaßung, sowie eines besonders schweren Falles \ndes gemeinschaftlichen Betruges (Tatvorwurf zu Ziff. 3.) und dem Angeschuldigten E. \ndie Begehung eines besonders schweren Falles des gemeinschaftlichen versuchten \nBetruges in sieben Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 6., 7., 10., 14., 16. 25. und 26.), davon in \nfünf Fällen (Tatvorwürfe zu Ziff. 6., 7., 10., 25. und 26.) in Tateinheit mit Beihilfe zur \nAmtsanmaßung. \nMit Beschluss vom 16.02.2024 hat die Strafkammer 3 des Landgerichts Bremen die \nAnklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 hinsichtlich der Tatvorwürfe zu \nZiff. 2. bis 8., 10. und 14. unverändert sowie hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 17. bis \n23. und 25. bis 27. abweichend zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit das \nHauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., \n15., 16., 24. und 28. hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen \nGründen abgelehnt, da hinsichtlich dieser als besonders schwere Fälle des \n\n4 \n \ngemeinschaftlichen versuchten Betruges angeklagter Taten nach Auffassung der \nKammer der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt noch nicht das Vorliegen der \nVoraussetzungen eines unmittelbaren Ansetzens der jeweiligen Angeklagten zur \nVerwirklichung \ndes \nTatbestandes \nerkennen \nlasse, \nso \ndass \ninsoweit \neine \nVersuchsstrafbarkeit nach § 22 StGB nicht begründet sei. Soweit im Fall des Tatvorwurfs \nzu Ziff. 28. zudem den Angeklagten eine Amtsanmaßung bzw. eine Beihilfe hierzu zur \nLast gelegt wurde, sei die vorgeworfene Handlung nicht als eine Tätigkeit zu bewerten, \ndie den Anschein einer Amtstätigkeit erweckt habe, so dass eine Strafbarkeit nach § 132 \nStGB, § 27 StGB nicht begründet sei. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bremen mit ihrer sofortigen \nBeschwerde, soweit darin die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der \nTatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15., 16., 24. und 28. abgelehnt wurde. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 06.03.2024 Stellung genommen und \nbeantragt, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Teilablehnung aufzuheben, \ndie Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 auch hinsichtlich der Taten \nzu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15., 16. und 28. zur Hauptverhandlung zuzulassen, dabei \nhinsichtlich des Tatvorwurfs zu Ziff. 28. unter geänderter rechtlicher Bewertung, und die \nweitergehende sofortige Beschwerde zu verwerfen. \nDie Angeklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; die Verteidiger der Angeklagten \nB. \nund \nE. \nhaben \nmit \nSchriftsätzen \nvom \n15.03.2024 \nzum \nAntrag \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft Stellung genommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde gegen die Teilablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens \nist statthaft (§ 210 Abs. 2 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, \n311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie ist auch begründet und führt im Umfang der \nAnfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Eröffnung des \nHauptverfahrens und zur Zulassung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen \nvom 17.01.2024 zur Hauptverhandlung auch hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., \n11. bis 13., 15. und 16., hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Ziff. 28. mit abweichender \nrechtlicher Bewertung lediglich als Amtsanmaßung bzw. Beihilfe. Die weitergehende \nsofortige Beschwerde (hinsichtlich der Nichteröffnung wegen des Tatvorwurfs zu \nZiff. 24.) ist dagegen nicht begründet. \n1. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn \nnach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat \nhinreichend verdächtig ist. Einer Straftat im Sinne des § 203 StPO hinreichend \n\n5 \n \nverdächtig ist ein Angeschuldigter, wenn bei vorläufiger Tatbewertung nach den \nErgebnissen des vorbereitenden Verfahrens unter Berücksichtigung des gesamten \nAkteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten hinsichtlich der objektiven und \nsubjektiven Tatseite mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss vom \n19.01.2010 – StB 27/09, juris Rn. 33, BGHSt 54, 275; Beschluss vom 23.08.2023 – StB \n51/23, juris Rn. 7, JA 2023, 957; siehe auch die Rspr. des Senats, zuletzt u.a. \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.09.2017 – 1 Ws 98/17, juris Rn. 8, \nStV 2018, 480 (Ls.)). \n2. Nach diesen Maßstäben besteht vorliegend gegen die Angeklagten auch hinsichtlich \nder Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15. und 16. ein hinreichender Tatverdacht im \nSinne der Anklageschrift; insbesondere lässt der in der Anklageschrift dargelegte \nSachverhalt jeweils auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines unmittelbaren \nAnsetzens der betreffenden Angeklagten zur Verwirklichung des Tatbestandes im Sinne \ndes § 22 StGB erkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt zur \nAbgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch folgendes (siehe \nzuletzt BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – 1 StR 3/21, juris Rn. 42 f., BGHSt 67, 55): \n„Nach \nden \nallgemeinen \nGrundsätzen \nzur \nAbgrenzung \nvon \nVorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares \nAnsetzen bei solchen Handlungen vor, die nach der Vorstellung des Täters in \nungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in \neinem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist \nder Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los\" \nüberschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er \nobjektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun \nohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die \nstrukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist \n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. August 2011 - 2 StR 91/11 Rn. 8). \nZwar genügt es regelmäßig zur Überschreitung der für den Versuchsbeginn \nmaßgeblichen Schwelle, wenn ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen \nTatbestandes verwirklicht hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. September \n2016 - 2 StR 43/16 Rn. 4). Dies gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Handelt es \nsich bei einem Betrug um ein mehraktiges Geschehen, so ist erst diejenige \nTäuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur \nirrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden \nherbeiführen soll; entscheidend ist, ob die Täuschung ohne weitere wesentliche \nZwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung mündet oder diese \n\n6 \n \nnur vorbereitet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 95; \nBeschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10 Rn. 7).“ \nDer in der Anklageschrift zu den Tatvorwürfen zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15. und 16 \ndargelegte Sachverhalt ist jeweils in diesem Sinne als Vornahme einer solchen \nTäuschungshandlung zu bewerten, die nicht lediglich die spätere Vermögensverfügung \nvorbereitet, sondern unmittelbar ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die \nangestrebte Vermögensverschiebung münden sollte. Es kann hierzu auf die \nAusführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom \n06.03.2024 Bezug genommen werden: \n„Den Tatvorwürfen, hinsichtlich derer das Landgericht die Eröffnung des \nHauptverfahrens abgelehnt hat, ist gemeinsam, dass die Angeschuldigten A. \n(Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 11. bis 13., 15. und 24.), B. (Tatvorwürfe zu Ziff. 9. und \n28.), bzw. C. (Tatvorwurf zu Ziff. 16.) telefonisch Kontakt zu Geschädigten \naufnahmen, sich als Bankmitarbeiter ausgaben und vorgaben, es seien \nAuslandsüberweisungen von den Konten der Geschädigten erfolgt, wobei sie \nteilweise in Aussicht stellten, die Überweisungen rückgängig zu machen. \nJedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um straflose \nVorbereitungshandlungen, um das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen. \nIn der Folge gaben die Angeschuldigten gegenüber den Geschädigten - mit \nAusnahme der Tatvorwürfe zu Ziff. 24. und 28. - jeweils vor, dass eine \nAuszahlung von Falschgeld durch eine Bankmitarbeiterin bzw. einen \nBankmitarbeiter erfolgt sei und die Möglichkeit bestehe, dass die Geschädigten \nim Besitz von Falschgeld seien. Teilweise gaben die Anrufer weiter an, dass das \nFalschgeld von der Bank umgetauscht werden müsse bzw. könne (Tatvorwürfe \nzu Ziff. 9., 11. bis 13. und 16.). Die Geschädigten wurden in diesen Fällen jeweils \naufgefordert, die Seriennummern der in ihrem Besitz befindlichen Geldscheine \ndurchzugeben, damit überprüft werden könne, ob es sich dabei um Falschgeld \nhandele. Zwar wurde den Geschädigten nur in einem Teil der Fälle (Tatvorwürfe \nzu Ziff. 9., 11. bis 13., und 16.) mitgeteilt, dass sie im Besitz von Falschgeld seien, \nund es kam in allen Fällen, auf die sich die sofortige Beschwerde der \nStaatsanwaltschaft bezieht, (noch) nicht zu konkreten Aufforderungen zur \nHerausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen. In der Gesamtschau mit \nden Tatvorwürfen, hinsichtlich derer das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet \nhat, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es bei ungehindertem \nFortgang zu entsprechenden Aufforderungen durch die Angeschuldigten \ngekommen wäre, wenn nicht die Geschädigten jeweils misstrauisch geworden \n\n7 \n \nwären und die Telefonate beendet hätten. Insbesondere kann ausgeschlossen \nwerden, dass die Angeschuldigten etwa nach Nennung einer Seriennummer \nerwidert hätten, dass es sich bei dem betreffenden Geldschein um echtes Geld \nhandele, oder dass der weitere Geschehensablauf sonst von den Geschädigten \nhätte beeinflusst werden können, wenn diese nicht misstrauisch geworden \nwären. Bereits in der Behauptung, die Geschädigten könnten im Besitz von \nFalschgeld sein, liegt daher jeweils die Täuschung, die die Geschädigten \nunmittelbar zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den \nVermögensschaden herbeiführen sollte. Die Angeschuldigten haben daher in \nden Fällen 1., 9., 11. bis 13., 15. und 16. der Anklage jeweils unmittelbar zur \nTatbestandsverwirklichung angesetzt.“ \nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Die Erwägungen des Landgerichts, wonach ein \nunmittelbares Ansetzen zum Betrug nur in solchen Fällen zu erkennen sei, in denen die \nangerufenen Personen unter fortdauernder Täuschung über die Identität des Anrufers \nund der dargestellten Sachverhalte auch tatsächlich dazu aufgefordert worden seien, die \nangestrebte Vermögensverfügung vorzunehmen, also Bargeld und/oder werthaltige \nGegenstände herauszugeben oder zur Abholung bereit zu stellen, fassen den Bereich \nder Versuchsstrafbarkeit zu eng. Auch aus der zitierten Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes, zumal die vorliegende Konstellation sich \nvon den dort zu entscheidenden mehraktigen Geschehen maßgeblich dadurch \nentscheidet, dass – während dort separate Täuschungshandlungen zu verschiedenen \nZeitpunkten erfolgten bzw. erfolgen sollten – vorliegend die die Geschädigten zu \nschädigenden Vermögensverfügungen bestimmenden Täuschungen im Rahmen jeweils \neiner zusammenhängenden telefonischen Kommunikation an einem einzigen Tag \nerfolgen sollten. \nJeweils konnten die Angeklagten in den Fällen der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., \n15. und 16 auch nicht strafbefreiend vom Versuch des gemeinschaftlichen (besonders \nschweren Falls des) Betruges zurücktreten, weil dieser jeweils fehlgeschlagen war. Auch \nhierzu kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer \nStellungnahme vom 06.03.2024 Bezug genommen werden: \n„Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter zu der Annahme gelangt, er \nkönne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur und ohne Unterbrechung des \nunmittelbaren Handlungsfortgangs mit den bereits eingesetzten oder anderen \nbereitliegenden Mitteln vollenden (MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl. 2020, \n§ 24 Rn. 56). \n\n8 \n \nIn den Fällen 1., 9., 11., 12., 13., 15. und 16. der Anklage wurden die Telefonate \njeweils \nvon \nden \nGeschädigten \nbeendet. \nDie \nim \nRahmen \nder, \nInnenraumüberwachung aufgezeichneten Gespräche zwischen den jeweils \nanwesenden Angeschuldigten lassen den Schluss. zu, dass diese nicht mehr \ndavon ausgingen, die Taten trotzdem noch vollenden zu können: \nIm Fall 1. antwortete die Geschädigte F. auf die Frage des Angeschuldigten A., \nwas für Geldscheine sie zu Hause habe, „Das geht sie einen Dreck an\" und legte \nauf, woraufhin der Angeschuldigte A. lachte, die Antwort der Geschädigten F. \nwiederholte und äußerte: „Die war cool drauf\". Nur wenige Sekunden später \nwählte der Angeschuldigte A. die Telefonnummer eines weiteren Tatopfers, die \nihm der Angeschuldigte B. mitgeteilt hatte (14 FA 1). Offenbar war den \nAngeschuldigten A., B. und D. klar, dass eine Vollendung der Tat zum Nachteil \nder Geschädigten F. nicht mehr möglich war. \nIm Fall 9. beendete der Geschädigte G. das Telefonat, nachdem er kurz zuvor \ngeäußert hatte, der Anruf komme ihm „ein bissel komisch\" vor (11 f. FA 12). Auch \nin diesem Fall wandte sich der Anrufer, der Angeschuldigte B., unmittelbar \ndanach dem nächsten potentiellen Tatopfer zu, da eine weitere Kontaktaufnahme \nmit dem Geschädigten G. offensichtlich keinen Erfolg versprach. \nIm Fall 11. beendete die Geschädigte H. das Telefonat; als letztes von ihr \ngesprochenes Wort ist das Wort „Enkel“ protokolliert. Sodann sagte der \nAngeschuldigte A. zu dem Angeschuldigten D.: „Ihr Enkel war da\" (25 f. FA 15). \nDer Enkel der Geschädigten H., der Zeuge I., hat in seiner polizeilichen \nVernehmung bestätigt, dass die Geschädigte H. zu dem Anrufer gesagt habe, \ndass ihr Enkel da sei, und ihm das Telefon gegeben habe, woraufhin er ins \nTelefon gerufen und aufgelegt habe (33 FA 15). Für die Angeschuldigten A. und \nD. war damit klar, dass der Betrugsversuch zum Nachteil der Geschädigten H. \ngescheitert war. \nIm Fall 12. beendete der Geschädigte J. das Telefonat, was der Angeschuldigte \nC. mit den Worten „Was für eine große Qual\" quittierte. Aus dem weiteren \nGesprächsverlauf zwischen den Angeschuldigten C. und A. ergibt sich, dass der \nGeschädigte J. den Angeschuldigten A. nicht verstanden hat (25 FA 16). Auch in \ndiesem Fall erübrigte sich damit aus ihrer Sicht ein weiterer Anruf bei dem \nGeschädigten J.. \nIm Fall 13. beendete der Geschädigte K. das Telefonat, nachdem er offenbar \nmisstrauisch geworden war und der Angeschuldigte A. ihn aufgefordert hatte, die \nPolizei anzurufen (17 FA 17). Der Äußerung des Angeschuldigten A. gegenüber \n\n9 \n \ndem Angeschuldigten D., „Was soll ich von ihm nehmen, Bruder? Der hatte \ntausend Euro zu Hause. Was soll ich tausend Euro nehmen, da krieg ich 500,00 \nEuro von\", ist außerdem zu entnehmen, dass eine Tatvollendung den \nAngeschuldigten ohnehin nicht lohnend erschien. \nIm Fall 15. beendete der Geschädigte L. das Telefonat. Der Angeschuldigte A. \näußerte daraufhin zu dem Angeschuldigten D.: „Wallah, der hat (...) einfach \naufgelegt. Ah scheiß drauf\" (27 FA 20). Auch in diesem Fall war der \nBetrugsversuch aus Sicht der Angeschuldigten offensichtlich gescheitert. \nIm Fall 16. beendete der Geschädigte M. das Telefonat, nachdem er den \nAngeschuldigten C. aufgefordert hatte, einen Polizisten zu schicken und der \nAngeschuldigte C, geantwortet hatte, dass er das nicht könne. Der \nAngeschuldigte C. reagierte auf die Beendigung des Telefonats mit den Worten: \n„Es war ein Hurensohn, lo. Das ist wegen dem Geheule vom N. Der N. bringt \nPech, bei Gott\" (16 FA 21). Eine erneute Kontaktaufnahme mit dem \nGeschädigten M. erschien ihm offensichtlich nicht erfolgversprechend.“ \nAuch diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Erkennbar waren die Betrugsversuche \ngegenüber diesen Geschädigten aus Sicht der Angeklagten fehlgeschlagen, da die \nGeschädigten auf ihre telefonische Betrugsmasche nicht eingingen. Soweit der \nVerteidiger des Angeklagten E. mit Schriftsatz vom 15.03.2024 einwendet, dass sich \ndem nicht entnehmen ließe, dass im Fall zu Ziff. 16. eine erneute Kontaktaufnahme mit \ndem Geschädigten M. nicht erfolgversprechend gewesen wäre, da dem Geschädigten \ndie Entsendung eines Polizeibeamten hätte ausgeredet werden können oder ihm \ngegebenenfalls ein falscher Polizist hätte geschickt werden können, geht dies fehl. Dass \ndem Geschädigten in einem weiteren Gespräch die Entsendung eines Polizeibeamten \nhätte ausgeredet werden können, musste nach dem Verlauf des Gesprächs, in dem der \nAngeklagte C. verneint hatte, dies tun zu können, als nicht erfolgsversprechend \nangesehen werden; die Entsendung eines falschen Polizisten wäre nicht ohne eine \nzeitliche Zäsur im unmittelbaren Handlungsfortgang für möglich zu halten gewesen (vgl. \nhierzu BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – 3 StR 299/17, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, \n335). \n3. Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 24. und 28. lässt dagegen – wie auch bereits von \nder Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2024 \nangenommen – der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt das Vorliegen der \nVoraussetzungen eines unmittelbaren Ansetzens der betreffenden Angeklagten zur \nVerwirklichung des Tatbestandes im Sinne des § 22 StGB nicht erkennen, so dass \ninsoweit ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Anklageschrift zu verneinen war. \n\n10 \n \n4. Im Hinblick auf den Tatvorwurf zu Ziff. 28. besteht dagegen – wenn auch nicht ein \nTatverdacht wegen des Tatvorwurfs des Versuchs des gemeinschaftlichen (besonders \nschweren Falls des) Betruges – ein Tatverdacht gegenüber dem Angeklagten A. bzgl. \neiner Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB sowie gegenüber den Angeklagten B. sowie \nD. bzgl. einer Beihilfe hierzu gemäß § 132, 27 StGB. \nAuch hierzu kann wiederum auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2024 Bezug genommen werden: \n„Wegen Amtsanmaßung macht sich strafbar, wer unbefugt sich mit der \nAusübung eines öffentlichen Amtes befasst (§ 132 Alt. 1 StGB) oder eine \nHandlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen \nwerden darf (§ 132 Alt. 2 StGB). \nDer Tatbestand des § § 132 Alt. 1 StGB erfordert in objektiver Hinsicht, dass \nsich der Täter unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst. \nHierfür reicht es nicht aus, dass sich der Täter lediglich die Eigenschaft eines \nAmtsträgers anmaßt. Vielmehr muss der Täter sich als Inhaber eines solchen - \nnicht notwendig existierenden - Amtes ausgeben, obwohl er es in Wirklichkeit \nnicht bekleidet, und eine Handlung vornehmen, die sich als Ausübung des \nangemaßten Amtes oder eines anderen Amtes darstellt (MüKoStGB/Hohmann, \n4. Aufl. 2021, § 132 Rn. 12 m.w.N.), sich also so verhält, als nehme er Aufgaben \nund Befugnisse der ihm verliehenen Amtsstellung - hier: der eines Polizisten - \nwahr (vgl. BGH NJW 2016, 3111, 3112). Insoweit genügt es, dass sein Handeln \nnach außen als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erscheint, wobei auf den \nEmpfängerhorizont eines unbefangenen Dritten abzustellen ist (BGH a.a.O.). \nInsoweit ist eine allgemein gehaltene Kennzeichnung als Funktionsträger von \nPolizeigewalt - hier: Mitarbeiter der „Notrufzentrale der Deutschen Polizei\" (7 \nFA 29 SB „Innenraumüberwachung\") ausreichend. Im Gegensatz zu dem hier \nnicht einschlägigen § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung einer dem \nTäter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung erfasst, wird § 132 \nStGB maßgeblich durch die missbräuchliche Ausübung einer sachlich \nangemaßten Amtsbefugnis bestimmt, ohne dass es dabei auf die förmliche \nBezeichnung oder überhaupt auf eine ausdrückliche Hervorhebung von Namen \nund Art des öffentlichen Amts ankommt (BGH a.a.O. m.w.N.). \nVorliegend gab sich der Angeschuldigte A. gegenüber der Geschädigten N. als \nNotrufsprecher der Polizei O. aus, fragte, ob es einen Notfall gebe, und nach \nder Dienstnummer des „Kollegen P., erklärte, er habe die Akte vorliegen, \nbestätigte die Richtigkeit der Angaben des Angeschuldigten B., erzählte, dass \n\n11 \n \nes in Q. zur Festnahme einer Bankmitarbeiterin gekommen sei, die \nKundengelder veruntreut \nhabe, weshalb die Polizei mit der Bank \nzusammenarbeite, um das Geld wiederaufzufinden, bat die Geschädigte N., mit \nder Bank zu kooperieren, kündigte an, dass er sie mit der Bank verbinden \nwerde, weil sie das mit dem „Kollegen\" besprechen müsse, teilte ihr mit, dass \nsie ein Betrugsopfer geworden sei und von ihrem Konto wahrscheinlich Geld \nabgehoben und überwiesen worden sei, und forderte sie auf, in der Leitung zu \nbleiben, \ndamit \ner \nsie \nverbinden \nkönne \n(7 f. \nFA \n29 \n– \nSB \n„lnnenraumüberwachung“). Jedenfalls mit der Frage nach einem Notfall und \nnach der Dienstnummer eines „Kollegen“, der Bestätigung anhand einer \nangeblich vorliegenden Akte, dass die Angaben des Bankmitarbeiters zuträfen, \ndie Geschädigte N. Opfer einer Straftat geworden sei und die Polizei in dieser \nSache mit der Bank zusammenarbeite, sowie der Bitte, mit der Bank zu \nkooperieren, nahm der Angeschuldigte A. vorsätzlich Handlungen vor, die aus \nder Sicht eines unbefangenen Dritten in den Zuständigkeitsbereich der Polizei \nfallen. Der Angeschuldigte A. ist somit im Fall 28. der Anklage der \nAmtsanmaßung gemäß § 132 Alt. 1 StGB hinreichend verdächtig, der \nAngeschuldigte B., der die Geschädigte N. an den vermeintlichen \nPolizeimitarbeiter \nverwiesen \nhatte \nund \nim \nHintergrund \nvermeintliche \nFunksprüche einspielte, sowie der Angeschuldigte D., der ebenfalls im \nHintergrund vermeintliche Funksprüche einspielte, der Beihilfe hierzu.“ \nAuch diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der in der Anklageschrift dargelegte \nSachverhalt lässt nicht nur das Sich-Ausgeben als Amtsträger erkennen, sondern auch \nein darüber hinausgehendes Handeln in gerade der Funktion als Amtsträger, wie es der \nVerwirklichung des Tatbestandes des § 132 Var. 1 StGB entspricht. \n5. Es war daher aufgrund des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts die \nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.01.2024 zur Hauptverhandlung \nauch hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1., 9., 11. bis 13., 15. und 16. zuzulassen, \nhinsichtlich des Tatvorwurfs zu Ziff. 28. mit abweichender rechtlicher Bewertung lediglich \nals Amtsanmaßung bzw. Beihilfe, und das Hauptverfahren zu eröffnen. Die \nZuständigkeit des Landgerichts – Große Strafkammer – ergibt sich aus § 74 Abs. 1 GVG; \ndie Besetzung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen \nfolgt aus § 76 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 3 GVG. \n6. Eine Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer war nicht auszusprechen. \n§ 210 Abs. 3 S. 1 StPO ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dahin auszulegen, dass \ndas Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen \n\n12 \n \nmuss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist \nund deshalb auch bisher damit befasst war. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, \nkann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem \nanderen Gericht stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.09.2005 – 2 BvR \n1229/05, juris Rn. 2 m.w.N.). Solche besonderen Gründe sind nicht schon immer dann \ngegeben, wenn das Beschwerdegericht die Beweissituation anders beurteilt als das \nAusgangsgericht und daher das Hauptverfahren eröffnet. Sie liegen aber vor, wenn eine \nunvoreingenommene Verhandlung nur vor einem anderen Spruchkörper zu erwarten ist \noder \nwenn \nzu \nbesorgen \nist, \ndass \ndas \nAusgangsgericht \ndie \ndem \nNichteröffnungsbeschluss zu Grunde liegende Bewertung so verinnerlicht hat, dass es \nselbst von einem anderslautenden Beschwerdeentscheid nicht mehr zu überzeugen ist \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1993 – 2 BvR 848/93, juris Rn. 4; BGH, Beschluss \nvom 24.01.2017 – 3 StR 335/16, juris Rn. 10, NStZ 2017, 420; KK-Schneider, 9. Aufl., \n§ 210 StPO Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 210 StPO Rn. 10). \nEine solche Besorgnis ist vorliegend nicht begründet. Auch wenn die Kammer im \nangegriffenen Beschluss vom 16.02.2024 eine anderweitige rechtliche Bewertung \nvorgenommen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie durch den \nanderslautenden Beschwerdeentscheid nicht mehr zu überzeugen wäre, zumal Kammer \nund Senat für die jeweilige Entscheidungsfindung von der Auslegung derselben \nRechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs ausgegangen sind. \n \n \ngez. Kelle \ngez. Dr. Böger \ngez. 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