{"status":"available","doknr":"OLD363618","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-10","aktenzeichen":"5 UF 14/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 14/24 = 67 F 4131/23 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die elterliche Sorge für die am […] 2011 geborene Y. […], \n \nVerfahrensbeistand: \n[…], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \n \nKindesmutter, \n \n2. […] \n \n \nKindesvater, \n \nZuständiges Jugendamt: \n[…] \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 10.4.2024 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Kindesvaters, die im Übrigen zurückgewiesen wird, \nwird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom \n30.1.2024 im Tenor zu Ziff. II. abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDie Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte, wobei von der \nErhebung der durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstan-\n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\ndenen Kosten abgesehen wird; außergerichtliche Kosten werden nicht \nerstattet. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab-\ngesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie getrenntlebenden Kindeseltern hatten für ihre am […] 2011 geborene gemeinsa-\nme Tochter Y. ursprünglich kraft Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht be-\ngründet. Die Kindesmutter beantragte am 25.10.2023 beim Familiengericht, ihr die \nelterliche Sorge für Y. nunmehr allein zu übertragen, wobei sie zur Begründung im \nWesentlichen auf nicht näher beschriebene Schwierigkeiten mit der Anerkennung \neiner ihr vom Kindesvater erteilten Sorgerechtsvollmacht und Komplikationen durch \nfehlenden Kontakt zum Kindesvater verwies. Das Familiengericht bestellte daraufhin \ndem Kind mit Beschluss vom 30.10.2023 einen Verfahrensbeistand. Mit Verfügung \nvom selben Tag leitete es den Antrag der Kindesmutter dem Kindesvater, dem Ver-\nfahrensbeistand und dem Jugendamt zur Stellungnahme zu. Am 8.1.2024 teilte das \nJugendamt mit, der Kindesvater habe am 11.12.2023 telefonisch geäußert, dass er \ndem Antrag der Kindesmutter zustimmen werde, weil für ihn mangels Beteiligung am \nLeben von Kind und Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf diese \nallein ein „logischer Schritt“ sei. Am 29.1.2024 ging beim Familiengericht die schriftli-\nche Erklärung des Kindesvaters ein, dass er der Übertragung des Sorgerechts auf die \nKindesmutter zustimme. Mit Beschluss vom 30.1.2024 übertrug daraufhin das Famili-\nengericht die elterliche Sorge für Y. antragsgemäß auf die Kindesmutter allein, ordne-\nte an, dass die Gerichtskosten von den Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen seien und \ndie Beteiligten ihre zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen \njeweils selbst zu tragen hätten, und setzte den Verfahrenswert auf 4.000 € fest. \n \nGegen diese Entscheidung, die den Kindeseltern jeweils am 3.2.2024 zugestellt wor-\nden ist, wendet sich der Kindesvater insoweit mit seiner am 15.2.2024 beim Familien-\ngericht eingelegten Beschwerde, als er zum einen beanstandet, das Familiengericht \nhabe den Verfahrenswert angesichts seiner sofortigen Zustimmung zum Antrag der \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nKindesmutter unangemessen hoch festgesetzt, zum andern seine Belastung mit den \nVerfahrenskosten moniert. Unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sieht er die \nKindesmutter für die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen \nKosten verantwortlich, weil sie das Verfahren eingeleitet habe, ohne ihn zuvor anzu-\nschreiben und andernfalls seine Zustimmung zu ihrem Antrag sogleich dem Familien-\ngericht hätte mitteilen und dadurch die fehlende Erforderlichkeit der Bestellung eines \nVerfahrensbeistands aufzeigen können. Schließlich meint er, es wäre auch angemes-\nsen nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Kosten abzusehen. \n \nDie Kindesmutter hat zur Beschwerde des Kindesvaters unter dem 11.3.2024 Stellung \ngenommen. Darin beruft sie sich auf die Regelungen des § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. \n4 FamFG und macht dazu geltend, das Jugendamt habe schuldhaft die ihm gegen-\nüber erteilte Zustimmung des Kindesvaters nicht zeitnah weitergeleitet. Andernfalls \nhätten sich die Verfahrenskosten geringer halten lassen. \n \nII. \nDie Beschwerde des Kindesvaters hat teilweise Erfolg und führt – bei Zurückweisung \nim Übrigen – zu der aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Abän-\nderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs. \n \nSoweit der Kindesvater die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familienge-\nricht als zu hoch rügt, ist sein Rechtsmittel allerdings unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 S. \n1 FamGKG findet die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts – von \nder hier nicht vorliegenden Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (§ \n59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) abgesehen – nur statt, wenn der Wert des Beschwerdege-\ngenstands 200 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem Verfahrenswert von \n4.000 € beträgt nach Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 S. 3 FamGKG eine Gebühr 140 €. In \nKindschaftssachen, zu denen das vorliegende Sorgerechtsverfahren gehört, entsteht \nfür das Verfahren im Allgemeinen nach Ziff. 1310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Fam-\nGKG lediglich eine 0,5 Gebühr, die mithin 70 € beträgt. Hiervon hat der Kindesvater \nnach der angefochtenen Entscheidung die Hälfte, d. h. 35 €, also jedenfalls nicht mehr \nals 200 €, zu tragen. Dass seine Kostenlast unter Berücksichtigung der Kosten für den \nVerfahrensbeistand nach der angefochtenen Entscheidung insgesamt über 200 € \nliegt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Höhe des Verfahrenswerts \nauf die für den Verfahrensbeistand nach § 158c Abs. 1 S. 2 FamFG anfallenden Kos-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nten in Höhe der Pauschalvergütung von 550 € ohne Einfluss ist. Unabhängig davon ist \ndie Festsetzung des Verfahrenswerts auf 4.000 € nicht zu beanstanden. Es handelt \nsich um den Regelwert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der vorliegende Fall weist \nkeine derart gravierenden Besonderheiten auf, dass der Regelwert als unbillig anzu-\nsehen und eine von ihm abweichende Festsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG gebo-\nten wäre. \n \nSoweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts richtet, ist die \nBeschwerde des Kindsvaters gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen \n– da es sich in der Hauptsache um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit \nhandelt unabhängig vom Erreichen der Mindestbeschwer des § 61 Abs. 1 FamFG \n(vgl. BGH, FamRZ 2013, 1876) – zulässig. In der Sache hat sie den Erfolg, dass an-\nzuordnen ist, dass von der Erhebung der durch die Bestellung des Verfahrensbei-\nstands entstandenen Kosten abgesehen wird. Denn insoweit erweist sich die vom \nFamiliengericht getroffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft und somit korrektur-\nbedürftig. \n \nDie erstinstanzlich zu treffende Kostenentscheidung richtet sich im vorliegenden Fall \nnach § 81 FamFG. Nach dessen Abs. 1 S. 1 kann das Gericht den Beteiligten die \nKosten des Verfahrens nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen. Nach \nAbs. 1 S. 2 der Vorschrift kann das Gericht auch anordnen, dass von der Erhebung \nder Kosten abzusehen ist. § 81 Abs. 2 FamFG enthält Regelbeispiele für besondere \nKonstellationen, in denen das Gericht die Kosten einem Beteiligten ganz oder teilwei-\nse auferlegen soll. In Kindschaftssachen entspricht es daher grundsätzlich der Billig-\nkeit, die Kindeseltern hälftig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, wenn nicht \nein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt. Ein solcher liegt hier nicht vor. Insbesondere \nhat die Kindesmutter – anders als der Kindesvater zu meinen scheint – nicht i. S. des \n§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gege-\nben. Selbst wenn die Kindesmutter – was einem vernünftigen Vorgehen entsprochen \nhätte – vor Antragstellung beim Kindesvater Zustimmung zu ihrem Alleinsorgebegeh-\nren erbeten und dieser sie erteilt hätte, wäre nämlich zur Abänderung der bisherigen \ngemeinsamen elterlichen Sorge die Gerichtsgebühren nach dem Regelwert auslösen-\nde Antragstellung erforderlich gewesen. Hat es danach zwar bei dem Grundsatz zu \nbleiben, dass die Kindeseltern die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergericht-\nlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben, drängt sich jedoch im vorliegenden Fall \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\ndie Frage auf, ob nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG das Absehen von der Erhebung von \nKosten anzuordnen ist. Dies ist hier, soweit es um die durch die Bestellung des Ver-\nfahrensbeistands entstandenen Kosten geht, nach Auffassung des Senats zu beja-\nhen. Die – unmittelbar nach Antragseingang erfolgte – Bestellung eines Verfahrens-\nbeistands erweist sich im vorliegenden Fall als verfahrensfehlerhaft. Nach § 158 Abs. \n1 S. 1 FamFG hat das Familiengericht einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit \ndies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Fa-\nmFG nennt Regelbeispiele, die zwingend zur Bestellung eines Verfahrensbeistandes \nführen, hier indes nicht einschlägig sind. Im vorliegenden Fall kam allein § 158 Abs. 3 \nNr. 1 FamFG in Betracht, wonach die Bestellung in der Regel erforderlich ist, wenn \ndas Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Ge-\ngensatz stünde. Dies war allerdings nach dem Inhalt der Antragsschrift nicht ohne \nweiteres feststellbar. Der – recht knappe – Vortrag der Kindesmutter hätte zumindest \nAnlass gegeben, vor der Bestellung des Verfahrensbeistands dem Kindesvater recht-\nliches Gehör zu gewähren. Dann hätte sich wegen der unproblematischen Bereit-\nschaft des Kindesvaters, dem Antrag der Kindesmutter zuzustimmen, ergeben, dass \nmangels Interessenskonflikts überhaupt kein Bedürfnis für die Bestellung eines Ver-\nfahrensbeistands bestand. Zwar ist ein Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 1 S. 2 \nFamFG so früh wie möglich zu bestellen. Der Gesetzgeber des FamFG ist jedoch \ndavon ausgegangen, dass zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit einer \nBestellung erfolgen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, 239). Im Rahmen der Vorer-\nmittlungen zur Notwendigkeit der Verfahrensbeistandsbestellung ist es auch geboten, \nden Eltern vor Bestellung des Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren, \nzumal die Bestellung des Verfahrensbeistands gemäß § 158 Abs. 5 FamFG nicht iso-\nliert angefochten werden kann (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 879, 880 = FamRB \n2021, 241 (Menne)). Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist dabei kein Selbstzweck, \nsondern dient der Steigerung von Effizienz und Zielgerichtetheit des kindschaftsrecht-\nlichen Verfahrens: Denn mit der Aufforderung an die Eltern, binnen kürzester Fristen \n(§ 155 Abs. 1 FamFG ) zur beabsichtigten Bestellung eines Verfahrensbeistands Stel-\nlung zu nehmen, wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, sich zur Auswahl des Verfah-\nrensbeistands und dessen Fähigkeiten zu äußern und – beispielsweise – auf die Not-\nwendigkeit besonderer Sprachkenntnisse, einer besonderen Kultursensibilität oder \nden Umgang mit behinderten Kindern etc. hinzuweisen (Menne, FamRB 2021, 241, \n243). Zwar kann nach den konkreten Umständen des Falles im Hinblick auf das Gebot \nder frühestmöglichen Bestellung nach § 158 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Gewährung \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nrechtlichen Gehörs mitunter nicht genügend Zeit verbleiben, um das Kindeswohl si-\ncherzustellen. Im hier zu bewertenden Fall war ein Eilbedürfnis jedoch unter keinem \nGesichtspunkt zu erkennen, insbesondere nicht der Antragsschrift zu entnehmen. Vor \ndiesem Hintergrund erscheint es unbillig, die Kindeseltern mit den durch die hier feh-\nlerhaft erfolgte Verfahrensbeistandsbestellung entstandenen Kosten zu belasten. Es \nentspricht vielmehr billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten insoweit \nabzusehen (ebenso in vergleichbarer Konstellation OLG Frankfurt, a. a. O.; Ster-\nnal/Schäfer, FamFG, 21. Aufl., § 158 Rn. 44). Im Übrigen entspricht es billigem Er-\nmessen, dass die Kindeseltern die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre außergericht-\nlichen Kosten – diese dürften mangels anwaltlicher Vertretung beider Elternteile nicht \nins Gewicht fallen – jeweils selbst tragen. \n \nZur im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme der Kindesmutter, die \nselbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, sei lediglich der Vollständigkeit halber ange-\nmerkt, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens völlig unabhängig von dem \nZeitpunkt der Übersendung der Stellungnahme des Jugendamts entstanden sind. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Wertfestsetzung auf \n§§ 37 Abs. 3, 40 Abs. 1 FamGKG. \n \n \n \nLüttringhaus \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-10/5-uf-14-24","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":5},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158c","ref_norm":"158c","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-10/5-uf-14-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363618","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.582716+00:00"}}