{"status":"available","doknr":"OLD363617","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-10","aktenzeichen":"5 UF 75/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 75/23 = 64 F 2585/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 10.4.2024 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Fami-\nliengericht – Bremen vom 13.6.2023 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n \n \nGründe: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nI. \nEs geht im vorliegenden Verfahren um die Vollstreckbarerklärung eines von einem \nGericht in den USA erlassenen Unterhaltstitels. \n \nDie Beteiligten, die aktuell beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind geschie-\ndene Eheleute. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner \nist finnischer Staatsangehöriger. Aus ihrer am […]1992 in […], Finnland geschlosse-\nnen Ehe sind eine am […]1994 geborene Tochter und ein […]1996 geborener Sohn \nhervorgegangen. Die Beteiligten lebten zum Zeitpunkt ihrer Trennung im Jahr 2008 im \nUS-Bundesstaat […]. \n \nMit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk […], USA vom \n1.11.2012 (Aktenzeichen […]), eingetragen am 14.11.2012, ist der Antragsgegner \nrechtskräftig und vollstreckbar unter anderem verpflichtet worden, an die Antragstelle-\nrin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 9.500 USD ab dem 1.11.2012 \nund rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis zum 1.10.2012 in Höhe von \n113.468 USD nebst Zinsen in Höhe von 10% p.a. sowie Kindesunterhalt für den ge-\nmeinsamen Sohn der Beteiligten X. in Höhe von monatlich 6.149 USD ab dem \n1.11.2012 bis zum 1.6.2014 (letzte Zahlung) und rückständigen Kindesunterhalt für \nden Sohn X. für die Zeit bis zum 1.10.2012 in Höhe von 82.469 USD nebst Zinsen in \nHöhe von 10% p.a. zu zahlen. \n \nDie Antragstellerin beabsichtigt, in Deutschland aus dem vorgenannten Urteil zu voll-\nstrecken. \n \nAuf ihren Antrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen mit Beschluss vom \n13.6.2023 Folgendes entschieden: \n \n„Das Urteil des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk […] im US-Staat […], einge-\ntragen am 14.11.2012, Aktenzeichen […], rechtskräftig und vollstreckbar seit \n19.12.2012, ist hinsichtlich folgender Verpflichtungen des Antragsgegners, \n \na) an die Antragstellerin ab 01.11.2012 einen monatlichen Ehegattenunterhalt \nin Höhe von 9.500,-US-$ zu zahlen, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nb) an die Antragstellerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis \n01.10.2012 in Höhe von 113.468,-US-$ nebst Zinsen in Höhe von 10 % p.a. \nbeginnend ab 02.10.2012 zu zahlen, \nc) an die Antragstellerin Unterhalt für den Sohn der Beteiligten X. in Höhe von \n6.149,-US-$ monatlich, jeweils am ersten Tag jeden Monats, beginnend ab \n01.11.2012 bis zum 01.06.2014 zu zahlen, \nd) an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn der Betei-\nligten X. für die Zeit bis einschließlich 01.10.2012 in Höhe von 82.469,-US-$ \nnebst Zinsen in Höhe von 10 % p.a. beginnend ab 02.10.2012 zu zahlen, \n \nmit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu ver-\nsehen.“ \n \nGegen diese Entscheidung, die ihm am 27.6.2023 zugestellt worden ist, wendet sich \nder Antragsgegner mit seiner am 12.7.2023 beim Familiengericht eingelegten Be-\nschwerde, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: \n \nDer angefochtene Beschluss sei ohne Begründung ergangen und lasse nicht erken-\nnen, auf welche Rechtsvorschriften und Urkunden er Bezug nimmt. Nach der Über-\ngangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die internatio-\nnale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familien-\nangehörigen (HUÜ 2007) könnten Ansprüche im Übrigen nur dann für vollstreckbar \nerklärt werden, wenn sie nicht vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien, es sei denn, \ndass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person \nbetroffen seien, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei den in den Buch-\nstaben a) und b) des angegriffenen Beschlusses für vollstreckbar erklärten Ansprü-\nchen handele es sich aber um solche, die vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien und \ndie sich nicht auf Kindesunterhalt bezögen, sodass insoweit eine Vollstreckbarerklä-\nrung nicht in Betracht komme. Für diese Ansprüche bestehe keine Verpflichtung zur \nVollstreckung in Deutschland, sodass diese auch nicht für vollstreckbar erklärt werden \ndürften. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ sei es, bis \nauf den hiervon ausgenommenen Kindesunterhalt für Personen, die das 21. Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben, für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des \nÜbereinkommens ergangen sind, eine Vollstreckbarkeit von bis zum Inkrafttreten fällig \ngewordenen Zahlungen aus Gründen des Vertrauensschutzes auszuschließen. Die \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nAntragstellerin begehre aber eine Vollstreckbarkeit von Ansprüchen auf Ehegattenun-\nterhalt, die vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien. Sie habe ihren Antrag insoweit \nnicht eingeschränkt, weshalb dem Antrag Art. 56 Abs. 3 HUÜ entgegenstehe. Zudem \nsei er bereits Ende 2010 nach Deutschland verzogen und habe bis Ende 2020 die \nKosten für das von der Antragstellerin und zunächst auch noch dem gemeinsamen \nSohn bewohnte Haus in […], USA in Höhe von monatlich rund 2.500 USD bezahlt. \nZudem habe er die gesamten Kosten für das Studium des gemeinsamen Sohnes von \nrund 220.000 USD getragen. Mit diesen Zahlungen habe er einen wesentlichen Teil \nder Ansprüche aus dem Titel, für den die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung be-\ngehrt, bereits erfüllt. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nunter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Antrag-\nstellerin auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nSie macht Folgendes geltend: Dass nach Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 ein Vollstre-\nckungsstaat – vorliegend also die Bundesrepublik Deutschland – nicht verpflichtet sei, \nbezwecke offenbar, die Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsstaates nicht mit \nder Durchsetzung alter Forderungen zu belasten, sondern (vorrangig) das Vollstre-\nckungsinteresse an aktuellen Forderungen zu berücksichtigen. Das bedeute jedoch \nnicht, dass das Familiengericht die Vollstreckbarkeitserklärung hätte unterlassen \nmüssen. Die Nichtverpflichtung beziehe sich schließlich nicht auf die maßgeblichen \n(vorliegend deutschen) Vollstreckungsbehörden, sondern auf den Vollstreckungsstaat, \nalso die Bundesrepublik Deutschland. Gäbe es also eine (deutsche) gesetzliche Vor-\nschrift, wonach die zuständigen Gerichte Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung be-\nzüglich der in Artikel 56 Abs. 3 HUÜ genannten Forderungen zu unterlassen hätten, \nwäre die Argumentation der Gegenseite stimmig. Eine derartige gesetzliche Bestim-\nmung bestehe jedoch, soweit ersichtlich, nicht, so dass die uneingeschränkte Zustän-\ndigkeit der (deutschen) Gerichte für Vollstreckbarkeitserklärungen gegeben sei. So-\nweit der Antragsgegner behaupte, er habe bereits einen wesentlichen Anteil der titu-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nlierten Ansprüche erfüllt, seien seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert \nund nicht einlassungsfähig. Sie würden vorsorglich bestritten. Im vorliegenden Verfah-\nren seien sie ohnehin unbeachtlich, da derartige Einwände allenfalls im Vollstre-\nckungsverfahren – nach Vollstreckbarkeitserklärung – zu klären wären. \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 43 Abs. 2, 57 des Gesetzes zur Gel-\ntendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten \n(AUG) i. V. mit Art. 23 Abs. 5 HUÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbeson-\ndere form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 23 Abs.6 HUÜ, §§ 43 Abs. 2 und 4, \n57, 60a AUG). \n \nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. \n \nDie Vollstreckbarerklärung für die in Rede stehende Unterhaltsentscheidung des Be-\nzirksgerichts für den Verwaltungsbezirk […], […], USA vom 1.11.2012 (Aktenzeichen \n[…]) richtet sich nach Art. 19 ff. HUÜ 2007, das im Verhältnis der EU zu den USA seit \n1.1.2017 in Kraft ist (vgl. BGH FamRZ 2021, 1647 Rn. 9 m. w. N.). \n \nDie Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der \nAnwendung des HUÜ 2007 nicht entgegen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf \nAnerkennung und Vollstreckung im Juli 2022 und damit nach Inkrafttreten des Über-\neinkommens zwischen den USA und der BRD bei dem nach § 35 Abs. 1 S. 1 AUG \nzuständigen Amtsgericht Bremen gestellt (Art. 56 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007). Entgegen \nder Auffassung des Antragsgegners hindert auch Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 die ange-\nfochtene Vollstreckbarerklärung nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Vollstreckungs-\nstaat nicht verpflichtet, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf \nZahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen \ndem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, es sei denn, \ndass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person \nbetroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zutreffend ist, dass die \nAntragstellerin sowohl Kindesunterhalts- als auch Ehegattenunterhaltsansprüche, auf \nderen Vollstreckung das HUÜ 2007 nach seinem Art. 2 Abs. 1 lit. b ebenfalls Anwen-\ndung findet, geltend macht, die vor dem Inkrafttreten des HUÜ 2007 im Verhältnis \nzwischen den USA und der BRD am 1.1.2017 fällig geworden sind. Soweit es um die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nKindesunterhaltsansprüche des Sohnes X. geht, die ausschließlich die Zeit vor der \nVollendung seines 21. Lebensjahres betreffen, ist dies, was auch vom Antragsgegner \nnicht in Abrede gestellt wird, nach der Vorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 aller-\ndings unproblematisch, weil diesbezüglich die Ausnahme von der Verpflichtung des \nVollstreckungsstaates zur Vollstreckung von vornherein nicht greift. Soweit es um \nAnsprüche auf Ehegattenunterhalt geht, teilt der Senat die Sichtweise des Antrags-\ngegners, wonach mangels Verpflichtung des Vollstreckungsstaats zur Vollstreckung \nnach Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 keine Vollstreckbarerklärung ergehen dürfe, nicht. Ins-\nbesondere gibt der Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 für diese Interpretation \nnichts her. Der in dieser Vorschrift enthaltenen Formulierung, wonach der Vollstre-\nckungsstaat unter den gegebenen Umständen „nicht verpflichtet“ sei, zu vollstrecken, \nwohnt – anders als es etwa bei der Formulierung „…nicht berechtigt…“ der Fall wäre \n– gerade kein ein (Vollstreckungs-)Verbot zum Ausdruck bringender Bedeutungsge-\nhalt inne. Die Vorschrift entbindet vielmehr lediglich den Vollstreckungsstaat unter \nnäher genannten Voraussetzungen von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, \neine Entscheidung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken. Den Ausschluss einer \nVollstreckbarerklärung ordnet sie hingegen nach Lesart des Senats nicht an. Dies gilt \nauch für die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.2.2024 angeführte englische \nFassung der Bestimmung „…shall not be bound…“ Auch sie bringt allein das Fehlen \neiner Bindung, aber kein Verbot zum Ausdruck. \n \nDas Gegenteil kann der Senat auch nicht den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom \n14.2.2024 vorgetragenen Rechtsprechungszitaten entnehmen. Soweit der BGH (Fa-\nmRZ 2021, 1647 Rn. 10) ausführt „Auch die Übergangsbestimmungen des Art. 56 \nAbs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der Anwendung des Übereinkommens nicht \nentgegen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung \nnach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgt damit zwar vor \ndiesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei \num Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keines der anspruchsberechtigten Kin-\nder das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte.”, lässt diese Formulierung, anders als \nder Antragsgegner meint, nicht ausschließlich den Schluss zu dass nach Auffassung \ndes BGH eine Verfolgung von Unterhaltsansprüchen, die vor dem Zeitpunkt des In-\nkrafttretens des HUÜ zwischen den USA und der BRD fällig geworden sind, dann \nnicht in Betracht kommt, wenn es sich hierbei nicht um Kindesunterhalt für einen Zeit-\nraum handelt, in dem keines der anspruchsberechtigten Kinder das 21. Lebensjahr \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nbereits vollendet hatte. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass der BGH die-\nsen Standpunkt vertreten würde. Positiv festzustellen ist eine solche – vom Wortlaut \ndes Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 nach dem Dafürhalten des Senats nicht gedeckte –\nInterpretation aufgrund der vorgenannten Entscheidung indes nicht. Denn dort spielte \nEhegattenunterhalt keine Rolle, sodass sich der BGH gar nicht mit der Frage ausei-\nnandersetzen musste, ob die Vorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ insoweit ein Verbot \nder Vollstreckbarerklärung beinhaltet. Vielmehr konnte der BGH sich schlicht auf die \nFeststellung beschränken, dass die Übergangsbestimmung des Art. 56 Abs. 3 HUÜ \n2007 bei Unterhaltsansprüchen für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-\ndet haben, nicht greift. Entsprechendes gilt für den vom Antragsgegner zitierten Be-\nschluss des Kammergerichts vom 18.3.2022 – 3 UF 56/21, juris, der (s. dort Rn. 26) \nlediglich die vorgenannte Formulierung des BGH zitiert, und in dem es ebenfalls nicht \num Ehegattenunterhalt ging. Auch anderen veröffentlichten Entscheidungen (etwa \nBGH FamRZ 2022, 716 – auch dort ging es nicht um Ehegattenunterhalt) oder Litera-\nturstellen zur Vollstreckbarkeit in den USA erstrittener Unterhaltstitel vermag der Se-\nnat das vom Antragsgegner als sich aus Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 ergebend postulier-\nte Verbot einer Vollstreckbarerklärung nicht zu entnehmen. \n \nDie erstinstanzliche Entscheidung – die zu ihrem Erlass nach Art. 25 HUÜ 2007 erfor-\nderlichen Schriftstücke liegen, was auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt \nwird, vor – ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Beschwerdeangriffe nicht zu \nbeanstanden. Der angefochtene Beschluss ist entgegen dem Beschwerdevorbringen \nmit Gründen versehen. Den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 3 AUG genügt der ers-\nte Absatz der Gründe, da dort sowohl das HUÜ 2007 genannt als auch auf die von der \nAntragstellerin vorgelegten Urkunden Bezug genommen wird. Gründe für die Verwei-\ngerung der Vollstreckung nach Art. 22 HUÜ 2007 werden vom Antragsgegner nicht \ngeltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere besteht \nnicht etwa deshalb eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen „ordre public“ (Art. 22 lit a \nHUÜ 2007), weil die verfahrensgegenständlichen vom Bezirksgericht für den Verwal-\ntungsbezirk Montgomery im US-Staat Maryland festgelegten Unterhaltszahlungen \nrecht hoch erscheinen mögen. Zum einen gibt es auch nach deutschem Recht keinen \nabsoluten Unterhaltshöchstbetrag, zum andern ist nach Art. 28 HUÜ 2007 eine Über-\nprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung in der Sache ausgeschlossen (vgl. OLG \nMünchen, Beschl. v. 11.2.2020 – 12 UF 774/19 = BeckRS 2020, 13266 Rn. 30). \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nSoweit der Antragsgegner sich auf (teilweise) Erfüllung beruft, ist, worauf der Senat \nbereits mit Verfügung vom 14.11.2023 hingewiesen hat, sein von der Antragstellerin \nbestrittenes Vorbringen unabhängig von dessen Zulässigkeit nach Art. 23 Abs. 8 HUÜ \n2007 unsubstantiiert und damit unbeachtlich. \n \nNach alledem ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. Der Senat kann \ndies – was er den Beteiligten mit Verfügung vom 14.11.2023 in Aussicht gestellt hat – \nohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 45 Abs. 1 S. 1 AUG). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG i. V. mit § 2 AUG und berücksichtigt \nim Rahmen des auszuübenden Ermessens maßgeblich die Erfolglosigkeit des \nRechtsmittels des Antragsgegners, die es billig erscheinen lässt, ihn mit den Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens zu belasten. \n \nEine Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht veran-\nlasst, da in Nr. 1720 i. V. mit Nr. 1710 Ziff. 2 KV-FamGKG eine Festgebühr vorgese-\nhen ist und die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 \nRVG nicht vorliegen. \n \nEiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, weil \ndiese bereits nach § 46 Abs. 1 AUG eröffnet ist. \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet \nwird und \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung \noder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftli-\nchen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem \nVorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Ein-\nwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung bean-\ntragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverlet-\nzung ergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug \nauf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Man-\ngel ergeben. \n \n \nLüttringhaus \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-10/5-uf-75-23","cited_norms":[{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-10/5-uf-75-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363617","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.552994+00:00"}}