{"status":"available","doknr":"OLD363616","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-15","aktenzeichen":"1 U 47/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 47/23 = 4 O 1557/22 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \n… \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und den Richter am Amtsgericht Kokemohr \n \nam 15.04.2024 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 15.09.2023, Az.: 4 O 1557/22, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.05.2024 \ngegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 16 \n2\nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung aufgrund diverser Abbuchungen von \nihrem Girokonto in Anspruch. \nDie beklagte Bank führte aufgrund mit der Klägerin bestehender Kontoführungsverträge \nu.a. ein Girokonto und ein Tageskonto für die Klägerin. Mit Vereinbarungen aus dem \nJahr 2004 hatten die Parteien hinsichtlich der Konten der Klägerin die Nutzung des \nOnline-Bankings sowie im Dezember 2018 die Nutzung des mobile-TAN-Verfahrens \nvereinbart unter weiterer Vereinbarung eines Tageslimits von EUR 50.000,- sowie der \nGeltung der Sonderbedingungen für das Online-Banking der Beklagten. In der Verein-\nbarung vom Dezember 2018 heißt es unter anderem, dass die ausgehändigten Trans-\naktionsnummern (TAN) zur Vermeidung von Missbrauch geheim zu halten sind. Bei \ndem mobile-TAN-Verfahren (auch als SMS-TAN oder mTAN-Verfahren bezeichnet) \nwird ein Zahlungsvorgang im Online-Banking, dessen Zugang durch die Eingabe einer \nPIN gesichert wird, mit einer TAN autorisiert, die mittels einer SMS-Nachricht an die \nvereinbarte Mobilfunknummer des Kunden gesendet wird. \nAm 11.03.2022 erhielt die Klägerin einen Telefonanruf. Der Anrufer gab sich als Mitar-\nbeiter der Beklagten aus und hatte Zugang zu dem Online-Banking der Klägerin. Das \nGespräch dauerte insgesamt 41 Minuten, wobei der Inhalt des Gesprächs zwischen \nden Parteien im Einzelnen streitig ist. Der Klägerin wurden während der Dauer dieses \nGesprächs insgesamt neun TANs per SMS übersandt, teils Änderungen des Limits auf \nzunächst EUR 30.000,- bzw. sodann EUR 50.000,- betreffend, teils betreffend Über-\nweisungen von Beträgen jeweils in Höhe von über EUR 9.400,- an verschiedene durch \nAngabe der IBAN benannte Konten. Die Klägerin teilte dem Anrufer die in den SMS \nenthaltenen TANs telefonisch mit. Während der Dauer des Gesprächs veranlasste der \nAnrufer über den Online-Banking-Zugang der Klägerin durch zwei Umbuchungen die \nÜbertragung eines Betrags von EUR 40.500,- vom Tagesgeldkonto der Klägerin auf \nderen Girokonto und er löste unter Verwendung der übersandten TANs insgesamt fünf \nÜberweisungen über einen Gesamtbetrag von EUR 47.238,08 auf verschiedene Kon-\nten unbekannter Dritter bei anderen Banken aus. \nDie Beklagte belastete das Konto der Klägerin mit dem Betrag der vorgenannten Über-\nweisungen. Mit vorgerichtlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom \n17.05.2022 machte die Klägerin die mangelnde Berechtigung der Abbuchungen gel-\ntend; die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 30.05.2022 eine Haftung für den Schaden \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 16 \n3\nder Klägerin ab und erklärte mit weiterem Schreiben vom 30.06.2022 die Aufrechnung \nmit einem eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Anspruch der Klägerin auf Wie-\ndergutschrift des abgebuchten Betrags. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht behauptet, dass bei dem Telefonanruf die Ruf-\nnummer ihres damaligen Sachbearbeiters der Beklagten angezeigt worden sei und \ndass sich der Anrufer als Herr […] von der Sicherheitsabteilung der Beklagten ausge-\ngeben habe. Der Anrufer habe ihr zunächst mitgeteilt, dass er Informationen über einen \nZugriff Dritter auf die Konten der Klägerin habe. Die Klägerin habe zunächst keine Ant-\nworten auf die daran anschließenden Fragen des Anrufers unter anderem zur Vor-\nnahme einer Änderung des Kreditlimits gegeben und stattdessen nach der Legitimation \ndes Anrufers gefragt, worauf ihr der Anrufer Informationen zu Kontodaten, Bewegungen \nauf den Konten, zu ihrem Bankberater und zu persönlichen Daten der Klägerin etc. \ngenannt habe. Die Klägerin habe sodann geäußert, dass sie gerne zurückrufen möchte, \nder Anrufer habe ihr aber mitgeteilt, dass sie dann in der Warteschleife landen würde \nund rasches Handeln erforderlich sei. Auf Anforderung des Anrufers habe die Klägerin \nsich in das Online-Banking-System eingeloggt und dabei festgestellt, dass die Angaben \ndes Anrufers zu Bewegungen auf ihrem Konto zutreffend gewesen seien. Der Anrufer \nhabe der Klägerin mitgeteilt, dass sie eine TAN erhalten werde, damit das Limit wieder \ngeändert werden könne und dass Geld von ihrem Konto abgebucht werden werde, dass \naber die Bank bis EUR 100.000,- versichert sei und er das Geld wieder zurückbuchen \nwerde. Es seien sodann zunächst die Abbuchungen vorgenommen worden und die \nKlägerin habe dann im Online-Banking-System nachvollzogen, dass das Girokonto wie-\nder ausgeglichen worden sei, sie habe dann aber festgestellt, dass das Tagesgeldkonto \nplötzlich auf null gestanden habe. Die Klägerin meint, dass die telefonische Weitergabe \nder TANs an den Anrufer nicht den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründe, da \ndie Klägerin die Legitimation des Anrufers anhand der angezeigten Telefonnummer, \nder Mitteilung der ihr Konten betreffenden Daten sowie der Umbuchungen vom Tages-\ngeldkonto habe nachvollziehen können. Zudem meint sie, dass sie habe davon ausge-\nhen dürfen, dass lediglich einem Bankmitarbeiter Umbuchungen vom Tagesgeldkonto \nmöglich seien. Dem Vorwurf auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässigen Verhaltens \nder Klägerin stehe auch entgegen, dass sie – insoweit unstreitig – den Online-Banking-\nZugang lediglich zur bloßen Kontoeinsichtnahme genutzt habe, wobei sie hier lediglich \nsporadisch das mobile-TAN-Verfahren zur Authentifizierung verwendet habe, um wei-\nteren Zugriff auf die Kontoübersichten zu erhalten. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 16 \n4\nDie Klägerin hat weiter behauptet, dass im Online-Banking-System der Beklagten er-\nhebliche Sicherheitslücken bestanden hätten. Dies werde dadurch belegt, dass der An-\nrufer Zugriff auf die Konten der Klägerin und Kenntnis von diversen Daten betreffend \ndiese Konten gehabt habe und die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge habe aus-\nlösen können, ohne dass zuvor der Computer der Klägerin gehackt worden wäre oder \ndass sie die Zugangsdaten im Rahmen einer Phishing-Attacke weitergegeben gegeben \nhätte. Zudem meint die Klägerin, dass es pflichtwidrig sei, dass die Beklagte die Vor-\nnahme von Umbuchungen vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto ohne Verwendung \neiner TAN zugelassen habe. Verfügungen betreffend das Tagesgeldkonto seien über-\ndies der Klägerin nicht im Online-Banking möglich gewesen, sondern ausschließlich im \nSchaltergeschäft. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht bestritten, dass bei dem Anruf bei der Klägerin \neine Telefonnummer der Beklagten angezeigt worden sei und dass der Anrufer sich als \nHerr […] von der Sicherheitsabteilung der Bank ausgegeben habe, welche es überdies \ngar nicht gebe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Scha-\ndensersatz gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) und b) BGB wegen einer grob fahr-\nlässigen Verletzung von Sicherheitspflichten seitens der Klägerin durch die Weitergabe \nder ihr mitgeteilten TANs an den Anrufer geltend machen könne. Die Beklagte hat vor \ndem Landgericht behauptet, dass die Sicherheitsvorkehrungen ihres Online-Banking-\nSystems aufgrund der erforderlichen Legitimation zur Vornahme einer Transaktion \ndurch die Anmeldung mit dem individuellen Zugangsnamen des Kunden, seiner PIN \nund der richtigen TAN sicher und unüberwindbar seien. Zudem habe die Beklagte be-\nreits mehrere Monate zuvor auf ihrer Homepage auf die Gefahr des Phishings hinge-\nwiesen und es habe sich unter der Anmeldemaske für das Online-Banking-System der \nBeklagten der Hinweis befunden, dass Bankmitarbeiter niemals nach der PIN oder einer \nTAN fragen. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 15.09.2023 die auf Zahlung von EUR 47.238,08 \nnebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch der \nKlägerin aus § 675u S. 2 BGB wegen der unautorisierten Zahlungsvorgänge aufgrund \nder Aufrechnung der Beklagten mit ihrem in gleicher Höhe bestehenden Schadenser-\nsatzanspruch gegen die Klägerin aus § 675v Abs. 3 BGB erloschen sei. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 16 \n5\nDie unstreitig erfolgte telefonische Preisgabe der der Klägerin per SMS übermittelten \nTANs sei als grob fahrlässiger Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht aus § 675l Abs. 1 \nBGB zum Schutz der personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu \nbewerten. Bereits nach dem von der Klägerin behaupteten Inhalt und Verlauf des Te-\nlefongesprächs habe sich für die Klägerin ein Betrugsverdacht im höchsten Maße auf-\ndrängen müssen. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei auch nicht gemäß \n§ 254 BGB wegen eines Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. \nSoweit die Klägerin massive Sicherheitslücken im Online-Banking der Beklagten be-\nhaupte, sei dieser Vortrag lediglich pauschal und nicht hinreichend konkret genug. Hin-\nsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz \neinschließlich der dort gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen auf die \nFeststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.09.2023, \nAz.: 4 O 1557/22 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst-\ninstanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. \nDie Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, dass das Landgericht zu Unrecht das \nVorliegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Klägerin bejaht habe. Es liege \nbereits in objektiver Hinsicht kein das gewöhnliches Maß der Fahrlässigkeit erheblich \nübersteigender Sorgfaltspflichtverstoß vor. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, \ndass eine Rufnummernanzeige manipuliert werden könne, und sie habe auch wegen \nder Kenntnis des Anrufers von kontobezogenen Daten davon ausgehen dürfen, dass \nes sich bei dem Anrufer um eine berechtigte Person handele. Dies gelte zumal deswe-\ngen, weil von der Klägerin weder die PIN noch Kennwörter herausgegeben worden \nseien. Es hätten vom Landgericht hierzu auch die Klägerin angehört bzw. sie als Partei \nsowie ihr Ehemann als Zeugin vernommen werden müssen. Es streite ein Anscheins-\nbeweis dafür, dass das Online-Banking-System der Beklagten unsicher und überwind-\nbar sei, und hiermit habe die Klägerin als durchschnittlicher Kunde nicht rechnen müs-\nsen. Die Beklagte habe hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungsvorgängen Risiken \nfür die Klägerin geschaffen, für welche die Beklagte verantwortlich sei. Die Beklagte \nhabe erst nach dem Vorfall die Sicherheit ihres Online-Banking-Systems umgestellt, \nwährend andere Banken bereits höhere technische Standards erfüllt hätten. Hinsicht-\nlich der Umbuchungen vom Tagesgeldkonto habe das Landgericht unzutreffend fest-\ngestellt, dass hierfür keine TANs notwendig gewesen seien. Die Vornahme einer sol-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 16 \n6\nchen internen Umbuchung ohne TAN sei ausschließlich einem Bankmitarbeiter mög-\nlich gewesen, wie der Klägerin nachträglich von einer nicht benannten Mitarbeiterin der \nBeklagten bestätigt worden sei. Überdies fehle es auch deswegen an den subjektiven \nVoraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit, weil die Klägerin unerfahren in der Nut-\nzung des Online-Banking-Systems gewesen sei und immer nur schriftliche Überwei-\nsungen vorgenommen habe. Wenn die Beklagte selbst ihr System als unüberwindbar \nangebe, dann dürfe auch für die Klägerin kein strengerer Maßstab hinsichtlich ihres \nVertrauens auf die Sicherheit dieses Systems angelegt werden. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die \nKlägerin EUR 47.238,08 zu zahlen, hilfsweise im Rahmen einer Wertstellung \nauf dem Konto der Klägerin mit der IBAN: … gutzuschreiben, nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n31.05.2022, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von \nEUR 2.306,82 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ein Zahlungsdienstnutzer handele \ngrob fahrlässig, wenn er einem sich als Bankmitarbeiter ausgebenden Dritten eine TAN \nübermittele. Die Anforderungen einer starken Kundenauthentifizierung seien auf Fälle \nvon bankinternen Umbuchungen nicht anwendbar. Zudem meint die Beklagte, dass die \nMitteilung der TANs durch die Klägerin an den Anrufer nach dem ihr erteilten Hinweis, \ndass es zu Verfügungen kommen werde, als Autorisierung der Zahlungsvorgänge \ndurch die Klägerin zu bewerten sei. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch in der Frist des \n§ 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, \nda das Landgericht zu Recht das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 16 \n7\nBeklagte aus § 675u S. 2 BGB auf Erstattung bzw. Wiedergutschrift der von ihrem \nKonto abgebuchten Beträge i.H.v. insgesamt EUR 47.238,08 verneint hat. Es handelte \nsich zwar bei den zugrunde liegenden Überweisungen um nicht autorisierte Zahlungs-\nvorgänge (siehe unter 1.), das Landgericht hat aber zu Recht festgestellt, dass die Be-\nklagte den hieraus erwachsenden Ansprüchen der Klägerin aus § 675u S. 2 BGB einen \nSchadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) und b) \nBGB in gleicher Höhe entgegenhalten konnte, und das hiergegen gerichtete Beru-\nfungsvorbringen der Klägerin begründet keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung der \nKlägerin (siehe unter 2.). \n1. Die Überweisungen i.H.v. insgesamt EUR 47.238,08 zu Lasten des Kontos der Klä-\ngerin sind vom Landgericht zutreffend als nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bewertet \nwerden, da sie unstreitig durch den unbekannten Anrufer ausgelöst wurden und eine \nAutorisierung durch die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten dem beider-\nseitigen Parteivorbringen nicht zu entnehmen ist. Dass die Klägerin zuvor dem Anrufer \ndie jeweiligen TANs mitgeteilt hatte, ist bereits deswegen nicht als Autorisierung der \nZahlungsvorgänge durch die Klägerin anzusehen, da diese Mitteilung der TANs nicht \nin der zwischen Klägerin und Beklagten vereinbarten Weise (§ 675j Abs. 1 BGB) durch \nEingabe im Online-Banking-System der Beklagten erfolgte (insoweit unterscheidet sich \nder vorliegende Fall von der Konstellation der von der Beklagten zitierten Entscheidung \ndes OLG Schleswig, Beschluss vom 03.01.2024 – 5 W 25/23, n.v.) und ihrer Mitteilung \nan den Anrufer auch kein Erklärungswert gegenüber der Beklagten im Sinne einer kon-\nkludenten Bevollmächtigung des Anrufers zur Erklärung einer Autorisierung für die Klä-\ngerin zukommt und im Übrigen die Grundsätze der Bevollmächtigung aus Rechts-\nscheinsgesichtspunkten im Hinblick auf die Autorisierung von Zahlungsvorgängen we-\ngen der vorrangigen Regelung durch die §§ 675j, 675u, 675v BGB keine Anwendung \nfinden (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19, juris Rn. 13, BGHZ 227, \n343). Da unstreitig die Zahlungen nicht durch die Klägerin, sondern durch den unbe-\nkannten Anrufer im Online-Banking-System der Klägerin ausgelöst wurden, kommt es \ndaher auf die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises für \neine Autorisierung durch den Zahler in der konkret verwendeten Form des Online-Ban-\nking-Systems der Beklagten vorliegend nicht an (siehe hierzu grundlegend BGH, Urteil \nvom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 34 ff., BGHZ 208, 331; aus jüngerer Zeit siehe \neinerseits OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 – 8 U 578/22, juris Rn. 56 ff., GWR \n2023, 355 (Ls.); andererseits OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 – 5 U 290/18, \njuris Rn. 65 ff., WM 2019, 206). \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 16 \n8\n2. Dem Anspruch des Zahlers aus § 675u S. 2 BGB auf Erstattung bzw. Wiedergut-\nschrift der Beträge unautorisierter Zahlungen kann ein Zahlungsdienstleister eigene \nAnsprüche aus § 675v Abs. 3 BGB wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen \nVerletzung der Pflichten des Zahlers im Wege der Aufrechnung bzw. nach § 242 BGB \nentgegengehalten (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24 f.). Die Klägerin wendet sich mit ihrem \nBerufungsvorbringen ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Feststellung des Landge-\nrichts, dass der Beklagten gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 675v \nAbs. 3 Nr. 2 Buchst. a) und b) BGB in Höhe des abgebuchten Betrags zusteht. \na. Dies betrifft zunächst die Feststellung des Vorliegens einer grob fahrlässigen Pflicht-\nverletzung der Klägerin. \naa. Unstreitig hat die Klägerin dem sich als Bankmitarbeiter ausgebenden Anrufer die \nihr per SMS übermittelten TANs mitgeteilt und damit gegen ihre Pflicht aus § 675l Abs. 1 \nS. 1 BGB zum Schutz der personalisierten Sicherheitsmerkmale verstoßen, zu denen \nauch die TAN zählt (siehe BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15, juris Rn. 29, \nBGHZ 215, 292; so auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Um-\nsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-\nrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe-\nrecht vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11643, S. 106). Die Verpflichtung aus § 675l \nAbs. 1 S. 1 BGB ist auf die Geheimhaltung der personalisierten Sicherheitsmerkmale \ngerichtet (siehe BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 58, BGHZ 208, \n331). Die Mitteilung von TANs durch die Klägerin an einen Dritten – auch wenn sich \nletzterer als Bankmitarbeiter ausgegeben hat – stellt sich daher als Verletzung dieser \nVerpflichtung dar sowie der sich aus Ziff. 7.1 (2)(a) der Sonderbedingungen für das \nOnline-Banking der Beklagten ergebenden Verpflichtung, Wissenselemente von Au-\nthentifizierungselementen nicht mündlich und nicht außerhalb des Online-Banking in \nTextform weiterzugeben (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris \nRn. 86, BB 2024, 706 (Ls.); OLG Köln, Urteil vom 20.10.2021 – 13 U 18/21, juris Rn. 3; \nOLG München, Beschluss vom 22.09.2022 – 19 U 2204/22, juris Rn. 116 f.; Beschluss \nvom 04.09.2023 – 19 U 1508/23 e, juris Rn. 91, BKR 2023, 839). Die wirksame Einbe-\nziehung dieser AGB steht zwischen den Parteien nicht im Streit. \nbb. Diese Pflichtverletzung erfolgte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit erfordert \neinen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unent-\nschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 16 \n9\n(siehe BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 71, BGHZ 208, 331 m.w.N). \nIn objektiver Hinsicht begründet die telefonische Weitergabe von TANs an einen Dritten \neinen solchen schweren Sorgfaltspflichtverstoß (so auch OLG Frankfurt, Beschluss \nvom 22.09.2023 – 3 U 84/23, juris Rn. 19; Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris \nRn. 89, BB 2024, 706 (Ls.); OLG Köln, Urteil vom 20.10.2021 – 13 U 18/21, juris Rn. 3; \nOLG München, Beschluss vom 04.09.2023 – 19 U 1508/23 e, juris Rn. 91). Es ist be-\nreits als allgemein und jedermann einleuchtend anzusehen, dass dem Bankkunden \npersönlich zugesandte Sicherheitsmerkmale von diesem nicht abweichend von der ver-\neinbarungsgemäß vorgesehenen Verwendung gegenüber Dritten offenbart werden \ndürfen, wenn nicht die Sicherheit seines durch diese Merkmale geschützten Kontozu-\ngangs gefährdet werden soll. Zudem ist generell aufgrund der in den letzten Jahren \nvielfach durch verschiedene Medien bekannt gewordenen Fälle die Kenntnis als allge-\nmeines Wissen vorauszusetzen, dass Kunden durch betrügerische Briefe und Anrufe \nvorgeblicher Bankmitarbeiter zur Preisgabe von Zugangsdaten zum Online-Banking \nveranlasst werden sollen, denn spätestens seit 2006 wurde das kriminelle Phänomen \ndes Phishings und anderer Methoden, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den \nAngerufenen zu finanziellen Transaktionen veranlassen, öffentlich breit diskutiert \n(siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2023 – 3 U 84/23, juris Rn. 19; Urteil vom \n06.12.2023 – 3 U 3/23, juris Rn. 93, BB 2024, 706 (Ls.); OLG München, Beschluss vom \n22.09.2022 – 19 U 2204/22, juris Rn. 99). Insbesondere ist der Vorwurf grober Fahr-\nlässigkeit in objektiver Hinsicht zudem dann begründet, wenn der Bankkunde ohne \nPrüfung eines entgegenstehenden Textes der SMS, mit der ihm die TAN zugesandt \nwird, diese an den Dritten weiterleitet, obwohl aus diesem Text zu erkennen gewesen \nwäre, dass die TAN zur Autorisierung eines nicht vom Kunden gewollten Zahlungsvor-\ngangs bestimmt war (siehe OLG Köln, Urteil vom 20.10.2021 – 13 U 18/21, juris Rn. 3; \nOLG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17, juris Rn. 4, GWR 2019, 50). \ncc. Der sich hieraus ergebenden Feststellung des Vorliegens eines in objektiver Hin-\nsicht grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes der Klägerin stehen auch nicht die \nhiergegen von der Klägerin vorgebrachten Rügen entgegen: \n(a) Dass – wie die Klägerin geltend macht – bei dem Anruf eine Rufnummer der Be-\nklagten angezeigt worden sei und ihr nicht bekannt gewesen sei, dass eine Rufnum-\nmernanzeige manipuliert werden könne, steht der Annahme einer groben Fahrlässig-\nkeit bereits deswegen nicht entgegen, weil nach den vereinbarten Sonderbedingungen \nfür das Online-Banking jede mündliche Mitteilung einer TAN pflichtwidrig ist und TANs \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 16 \n10\nvom Bankkunden lediglich im Online-Banking-System selbst weiterzugeben sind. Dem \nVorwurf grober Fahrlässigkeit ist daher nicht damit zu begegnen, dass die Klägerin \nglaubte, mit einem Bankmitarbeiter zu sprechen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, \ndass – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – die Klägerin auch hätte \nhinterfragen müssen, warum ein angeblicher Mitarbeiter von der Sicherheitsabteilung \nder Beklagten namens […] mit der Durchwahl des normalerweise für die Klägerin zu-\nständigen Sachbearbeiters bei ihr anrufen sollte. Es kann auch nicht als einleuchtend \nangesehen werden, dass – wie der Klägerin nach ihrem Vorbringen von dem Anrufer \nmitgeteilt worden sein soll – die Klägerin im Fall eines Rückrufs in eine Warteschleife \ngeraten sollte, wenn sie nicht die allgemeine Telefonnummer der Bank, sondern eine \nDurchwahl anrufe, obwohl rasches Handeln nach den Angaben des Anrufers erforder-\nlich sei. \n(b) Der Annahme eines in objektiver Hinsicht grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtversto-\nßes der Klägerin steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass sie wegen \nder Kenntnis des Anrufers von kontobezogenen Daten davon habe ausgehen dürfen, \ndass es sich bei dem Anrufer um eine berechtigte Person handele. Diese Daten sind \nvielmehr für einen beliebigen Dritten bei einem unbefugten Zugriff auf das Online-Ban-\nking-System einsehbar und konnten daher kein Vertrauen in die Berechtigung des An-\nrufers begründen, zumal nach den vorstehenden Ausführungen auch einem tatsächli-\nchen Mitarbeiter der Beklagten die TANs nicht mündlich mitzuteilen gewesen wären. \n(c) Auch soweit sich die Beklagte allgemein darauf beruft, dass ihr Online-Banking-\nSystem sicher und unüberwindbar sei, führt dies nicht dazu, dass ein durchschnittlicher \nKunde darauf vertrauen dürfte, dass kein unbefugter Zugriff eines Dritten auf den On-\nline-Banking-Zugang möglich sein könne. Die Sicherheit der Auslösung von Transakti-\nonen über das Online-Banking-System hängt vielmehr nach der gesetzgeberischen \nKonzeption von der Verwendung des Systems der starken Kundenauthentifizierung \n(Zwei-Faktor-Authentifizierung) nach den Vorgaben der § 1 Abs. 24, § 55 ZAG und den \nRegelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vom 27.11.2017 zur Ergän-\nzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch technische Regulierungsstandards für eine \nstarke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunika-\ntion (Delegierte VO 2018/389) (ABl. L 69/23 vom 13.03.2018) ab; auf dieses Modell \nnimmt auch die Beklagte Bezug, wenn sie auf die erforderliche Legitimation des Kun-\nden zur Vornahme einer Transaktion durch die Anmeldung mit dem individuellen Zu-\ngangsnamen des Kunden, seiner PIN und der richtigen TAN verweist. Die Sicherheit \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 16 \n11\ndieses Modells hängt systembedingt davon ab, dass sämtliche personalisierten Sicher-\nheitsmerkmale geheim gehalten werden, und durch die pflichtwidrige Weitergabe der \nüberlassenen TANs hat die Klägerin damit selbst die Sicherheit des Online-Banking-\nSystems beschädigt, so dass sie kein Vertrauen in die Unmöglichkeit eines unbefugten \nZugriffs geltend machen kann, wenn sie erst durch ihre Pflichtverletzung die miss-\nbräuchliche Auslösung von Zahlungen ermöglicht hat. Hieran ändert es auch nichts, \nwenn – wie die Klägerin geltend macht – von ihr weder die PIN noch Kennwörter her-\nausgegeben worden seien und auch ihr Computer nicht gehackt worden sei, da auch \ndies nicht ausschließt, dass sich ein unbefugter Dritter auf andere Weise Zugang zum \nOnline-Banking-System der Beklagten (ohne Kenntnis der erst von der Klägerin wei-\ntergegebenen TANs) verschaffen konnte, was auch aus Sicht der Klägerin nicht als \nausgeschlossen anzusehen war. Dass der Klägerin seitens der Beklagten eine Garan-\ntie erklärt worden wäre in dem Sinne, dass die Beklagte jeglichen unbefugten Zugriff \nausschließen könne und sämtliche Haftung für einen eventuellen Missbrauch überneh-\nmen würde, ist den Erklärungen der Beklagten nicht zu entnehmen. \n(d) Schließlich ist dem Vorwurf einer in objektiver Hinsicht grob fahrlässigen Pflichtver-\nletzung seitens der Klägerin auch nicht das Argument entgegenzuhalten, dass die Be-\nklagte hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungsvorgängen Risiken für die Klägerin ge-\nschaffen habe, für welche die Beklagte verantwortlich sei. Wie vorstehend ausgeführt \nwurde, entspricht das System der Auslösung von Transaktionen über das Online-Ban-\nking-System unter Verwendung einer starken Kundenauthentifizierung vielmehr dem \ngesetzlichen Regelungsmodell und soll gerade im allgemeinen Interesse die Sicherheit \nfür Gelder und personenbezogene Daten der Zahlungsdienstnutzer sowie die Sicher-\nstellung und Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Zahlungs-\ndienstleistern gewährleisten (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ge-\nsetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 13.03.2017, BT-\nDrucks. 18/11495, S. 82), so dass hier kein lediglich im Interesse der Beklagten eröff-\nnetes Risiko vorliegt. \ndd. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung \nbegründet; das Verhalten der Klägerin stellt sich als in subjektiver Hinsicht schlechthin \nunentschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt \ndar. Die Klägerin ist durch die Vereinbarung vom Dezember 2018 ausdrücklich auf die \nVerpflichtung zur Geheimhaltung ihr übermittelter TANs hingewiesen werden; dasselbe \nergibt sich auch aus den einbezogenen Sonderbedingungen für das Online-Banking \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 16 \n12\nder Beklagten. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob die Beklagte bereits \nvor dem Tag der unautorisierten Abbuchungen diesbezügliche Warnhinweise auf ihrer \nHomepage veröffentlicht hatte (ebenso in der dortigen Konstellation auch OLG Mün-\nchen, Beschluss vom 04.09.2023 – 19 U 1508/23 e, juris Rn. 90). Aus den vorstehen-\nden Ausführungen ergibt sich auch, dass der Grad des subjektiven Fahrlässigkeitsvor-\nwurfs gegenüber der Klägerin nicht im Hinblick darauf zu reduzieren ist, dass die Be-\nklagte selbst sich allgemein auf eine Sicherheit und Unüberwindbarkeit ihres Online-\nBanking-Systems beruft. \nDer Annahme des Vorliegens einer auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässigen \nPflichtverletzung der Klägerin kann auch nicht eine subjektive Unerfahrenheit der Klä-\ngerin in der Nutzung des Online-Banking-Systems zur Auslösung von Zahlungsvorgän-\ngen entgegengehalten werden. Abgesehen von dem bereits bei Vereinbarung der Nut-\nzung des mobile-TAN-Verfahrens im Dezember 2018 erteilten Hinweis auf die Ver-\npflichtung zur Geheimhaltung der Klägerin übermittelter TANs war jeweils aus dem kur-\nzen und daher auch für einen in der Verwendung des Online-Banking-Systems uner-\nfahrenen Nutzer zu übersehenden Text der an die Klägerin übersandten SMS aus-\ndrücklich erkennbar, dass es um die Freigabe einer Überweisung auf ein fremdes \nKonto geht, so dass die Klägerin hierdurch nochmals besonders gewarnt war und es \nsich daher auch subjektiv als ein schlechthin unentschuldbarer Verstoß gegen die An-\nforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt darstellt, wenn die Klägerin dennoch \ndie betreffenden TANs an den Anrufer übermittelte. \nee. Entgegen der Auffassung der Klägerin war daher auch nicht ihre persönliche An-\nhörung bzw. eine Parteivernehmung oder die Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen \ngeboten, da das unter Beweis gestellte Tatsachenvorbringen der Klägerin bereits aus \nden vorstehend ausgeführten Gründen keine anderweitige Beurteilung hinsichtlich der \nAnnahme des Vorwurfs einer groben Fahrlässigkeit trägt. \nb. Der Anspruch der Beklagten ist nicht nach § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ausge-\nschlossen, weil die Beklagte unstreitig bei der Auslösung der Umbuchungen vom Ta-\ngesgeldkonto auf das Girokonto der Klägerin keine Eingabe von TANs verlangt hat, \nd.h. keine starke Kundenauthentifizierung i.S.d. § 1 Abs. 24 ZAG verlangt hat. Der \nSchaden ist der Beklagten nicht im Sinne des § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) und b) \nBGB infolge der Umbuchungen auf das Girokonto der Klägerin entstanden, sondern \naufgrund der vom Anrufer ausgelösten Überweisungen auf die bei anderen Banken \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 16 \n13\ngeführten Konten Dritter. Bei diesen Überweisungen hat die Beklagte die starke Kun-\ndenauthentifizierung angewandt, so dass der Anspruchsausschluss nach § 675v \nAbs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB schon aus diesem Grunde vorliegend nicht eingreift (zur Frage \nder Berücksichtigung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens der Beklagten nach \n§ 254 BGB wegen der Nichtanwendung der starken Kundenauthentifizierung bei den \nUmbuchungen vom Tagesgeld- auf das Girokonto siehe nachstehend). \nc. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 254 BGB wegen \neines Mitverschuldens der Beklagten zu kürzen. Zwar kann grundsätzlich auch einem \nAnspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 675v Abs. 3 BGB der Einwand eines Mit-\nverschuldens des Zahlungsdienstleisters nach § 254 BGB entgegengehalten werden, \nwenn ihm ein eigenes unsorgfältiges Handeln anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil vom \n17.11.2020 – XI ZR 294/19, juris Rn. 49, BGHZ 227, 343; so auch die Rspr. des Senats, \nsiehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.05.2021 – 1 W 4/21, juris \nRn. 25, WM 2021, 1792; siehe aus der Literatur BeckOK/Schmalenbach, Ed. 69, § 675v \nBGB Rn. 19; Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger-Nobbe, Zahlungsverkehrsrecht, \n3. Aufl., § 675v BGB Rn. 107; MüKo/Zetzsche, 9. Aufl., § 675v BGB Rn. 59). Einer sol-\nchen Berücksichtigung eines eigenen Sorgfaltsverstoßes des Zahlungsdienstleisters \nsteht es auch nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – die Auslösung des unautorisier-\nten Zahlungsvorgangs erst durch die grob fahrlässige Weitergabe einer dem Kunden \nübermittelten TAN erfolgte, die (hier von der Klägerin geltend gemachte) Sorgfalts-\npflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters dem lediglich vorausging. Dies führt nicht \nzur Annahme einer überholenden Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung des Zah-\nlungsdienstnutzers (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2023 – 3 U 84/23, \njuris Rn. 22), wenn die geltend gemachte Sorgfaltspflichtverletzung des Zahlungs-\ndienstleisters in dem Sinne als weiterhin kausal für den Schaden anzusehen ist, dass \ndiese die Schadensentstehung durch die spätere Sorgfaltspflichtverletzung des Zah-\nlungsdienstnutzers ermöglicht oder befördert hat. Vorliegend ist aber ein der Beklagten \nanzulastender Sorgfaltsverstoß nicht festzustellen: \naa. Dass die Umbuchungen vom Tagesgeldkonto der Klägerin auf deren Girokonto \nohne die Eingabe einer TAN ermöglicht wurden, begründet keinen Sorgfaltsverstoß der \nBeklagten. Nach Art. 15 der Delegierten VO 2018/389 darf vielmehr bei Überweisungen \nzwischen Konten derselben Person, die beim selben Zahlungsdienstleister geführt wer-\nden, von den Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung abgesehen werden. \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 16 \n14\nDiese aufsichtsrechtliche Regelung wirkt sich auch zivilrechtlich aus: Ist aufsichtsrecht-\nlich eine Ausnahme von der Pflicht zur Anwendung der starken Kundenauthentifizierung \nbestimmt, dann begründet die Nichtanwendung dieser Anforderungen keinen Sorgfalts-\nverstoß des Zahlungsdienstleisters und auch der Anspruchsausschluss nach § 675v \nAbs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Nichtanwendung der starken Kundenauthentifizie-\nrung zum Ausschluss von Ansprüchen des Zahlungsdienstleisters nach § 675v Abs. 1 \nund Abs. 3 BGB führt, findet keine Anwendung (wie hier: Baas/Buck-Heeb/Werner-Bö-\nger, Anlegerschutzgesetze, § 675v BGB Rn. 27; Linardatos BKR 2021, 657, 670; Omlor \nBKR 2019, 105, 113; Schäfer/Omlor/Mimberg-Mimberg, § 1 ZAG Rn. 451; Terlau \nZBB/JBB 2016, 122, 132 f.; anders dagegen BeckOGK/Hofmann, Stand 01.09.2022, \n§ 675v BGB Rn. 94; BeckOK/Schmalenbach, Ed. 69, § 675v BGB Rn. 17a; Hoffmann \nVuR 2016, 243, 248; siehe auch Grüneberg/Grüneberg, 80. Aufl., § 675v BGB Rn. 11). \nGrundlage dieser Annahme ist der grundsätzliche Gleichklang von Aufsichts- und Zivil-\nrecht im Rechte der Zahlungsdienste (siehe hierzu Baas/Buck-Heeb/Werner-Böger, \na.a.O.; Omlor, a.a.O.). Auch soweit diesem Grundsatz hinsichtlich der Heranziehung \ndieser aufsichtsrechtlichen Ausnahmeregelungen im Rahmen des § 675v Abs. 4 S. 1 \nBGB entgegengehalten wird, dass der Wortlaut des § 675v Abs. 4 BGB eine solche \nEinschränkung nicht vorsieht und eine teleologische Reduktion zu Lasten des Zah-\nlungsdienstnutzers nicht zulässig sein soll (so BeckOGK/Hofmann, a.a.O.), gilt dieses \nArgument wiederum jedenfalls nicht im vorliegenden Kontext der Berücksichtigung ei-\nnes Sorgfaltsverstoßes im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 BGB. \nbb. Soweit die Klägerin weiter das Vorhandensein von Lücken im Sicherheitssystem \nder Beklagten geltend macht, kann eine solche mangelnde Systemsicherheit grund-\nsätzlich ein anspruchskürzendes Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters begrün-\nden, wenn das verwendete System nicht dem Stand der Technik entspricht (siehe El-\nlenberger/Findeisen/Nobbe/Böger-Nobbe, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675v \nBGB Rn. 107; MüKo/Zetzsche, 9. Aufl., § 675v BGB Rn. 58). Dass insoweit ein Sorg-\nfaltsverstoß der Beklagten vorliegt kann aber entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht im Wege eines Anscheinsbeweises allein aus dem Umstand eines tatsächlich er-\nfolgten unbefugten Zugriffes gefolgert werden, da ein solcher auch dann denkbar nicht \nals ausgeschlossen angesehen werden kann, wenn die Beklagte sämtlichen relevanten \nSorgfaltsstandards genügt hat. Dies gilt auch dann, wenn – wie die Klägerin geltend \nmacht – sie weder die PIN noch Zugangskennwörter herausgegeben hat und auch ihr \nComputer nicht gehackt worden sei. Auch aus dem Umstand der von der Klägerin be-\nhaupteten späteren Umstellung des Online-Banking-Systems der Beklagten folgt nicht, \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 16 \n15\ndass das System der Beklagten im Zeitpunkt des Vorfalls nicht den damals maßgebli-\nchen Sicherheitsstandards entsprochen hat; substantiierten Sachvortrag zum geltend \ngemachten Sicherheitsverstoß lässt die Klägerin im Übrigen vermissen. \ncc. Ein zur Annahme eines anspruchskürzenden Mitverschuldens führender Pflichtver-\nstoß der Beklagten könnte allerdings dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte bei \ndem streitgegenständlichen Vorfall Überweisungen über das vereinbarte Tageslimit \nhinaus zugelassen haben sollte und damit gegen die vereinbarten Betragsobergrenzen \nnach § 675k Abs. 1 BGB verstoßen haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI \nZR 370/10, juris Rn. 27, WM 2012, 164). Die Erhöhung eines Tageslimits setzt eine \nVereinbarung zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister voraus, zu de-\nren Voraussetzungen sind dem vorgetragenen Sachverhalt keine genügenden Anga-\nben entnehmen. Da aber nach dem vorgetragenen Sachverhalt bereits vor dem Vorfall \nein Tageslimit von EUR 50.000,- vereinbart worden war, welches durch die Überwei-\nsungen nicht ausgeschöpft wurde, ist ein diesbezüglicher Pflichtverstoß der Beklagten \nnicht festzustellen. \ndd. Schließlich ergibt sich ein zivilrechtlich relevanter Sorgfaltsverstoß der Beklagten \nauch nicht daraus, dass bei dem streitgegenständlichen Vorfall in schneller zeitlicher \nFolge vom Girokonto der Klägerin mehrere Überweisungen über Beträge von jeweils \nmehr als EUR 9.400,- an unbekannte Dritte ausgeführt wurden und dies obwohl die \nKlägerin bisher keine Überweisungen über das Online-Banking-System ausgelöst \nhatte. Zwar konnten diese Umstände in allgemeiner Hinsicht als auffällig und als Indi-\nkatoren für einen möglichen missbräuchlichen Kontozugriff angesehen werden. Nach \nden maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben ist im Bereich der elektronischen Zah-\nlungsdiensteabwicklung der Zahlungsdienstleister zur Vorhaltung eines Systems zur \nBetrugsprävention aber nur zur aufsichtsrechtlichen Überwachung verpflichtet, nicht \ndagegen zur Überwachung und Vorabkontrolle einzelner Zahlungsvorgänge: Die nach \nArt. 2 der Delegierten VO 2018/389 vorzuhaltenden Transaktionsüberwachungsme-\nchanismen sind nicht auf eine Echtzeitanalyse einzelner Zahlungsvorgänge gerichtet, \ndurch die im Interesse der betroffenen Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls auffällige \nTransaktionen vor deren Ausführung zu stoppen wären (so die Auslegung durch die \nEuropäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Single Rulebook Q&A, Question ID \n2018_4090; ebenso Casper/Terlau-Terlau, 3. Aufl., § 1 ZAG Rn. 520; anders dagegen \nLinardatos BKR 2021, 665, 675). Systematisch ist dies daraus abzuleiten, dass Art. 2 \nder Delegierten VO 2018/389 hier von Transaktionsüberwachungsmechanismen \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 16 \n16\nspricht, während in Art. 18 diesen dort in Abs. 1 genannten Mechanismen die Echtzeit-\nanalyse in Abs. 2 Buchst. c) gegenübergestellt wird. Auch insoweit verbleibt es dabei, \ndass die europarechtlichen aufsichtsrechtlichen Regelungen keine hier die Klägerin \nschützende Sorgfaltspflicht der Beklagten vorsehen; wiederum ist diese aufsichtsrecht-\nliche Wertung auch für den zivilrechtlichen Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen, so dass \nim Ergebnis ein zur Annahme eines Mitverschuldens führender Sorgfaltsverstoß der \nBeklagten zu verneinen ist. \n3. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Kelle \ngez. Dr. Böger \ngez. 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