{"status":"available","doknr":"OLD363615","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-18","aktenzeichen":"3 W 10/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 10/24 = VR67-1088-2 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…] \n \n \nBeschwerdeführer, \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nPräsidentin \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts \nWolff, \nRichterin \nam \nOberlandesgericht Dr. Kunte und Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann \n \nam 18.04.2024 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen \n(Grundbuchamt) \nvom \n07.02.2024 \naufgehoben \nund \ndas \nVerfahren \nzur \nEntscheidung über den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers unter \nBerücksichtigung \nder \nAuffassung \ndes \nSenats \nan \ndas \nGrundbuchamt \nzurückgegeben. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer in das verfahrensge-\ngenständliche Wohnungsgrundbuch. \n \nAls Eigentümerin eingetragen ist gegenwärtig Frau X, geb. am […].1948, die am \n[…].2021 in M verstorbene Mutter des Beschwerdeführers. Die eingetragene \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nEigentümerin war deutsche Staatsbürgerin und hatte im Zeitpunkt ihres Todes ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in M/Spanien. \n \nUnter dem 26.10.2021 eröffnete das Amtsgericht Bremen (Nachlassgericht) ein \ngemeinsames Testament der Verstorbenen vom […]1992 (Bl. 2.1 ff. und 2.9 ff. der \nBeschwerdeakte). Dabei handelte es sich um ein gemeinsames Testament mit ihrem – \nvorverstorbenen – Ehemann. Nach der Eröffnung versandte das Amtsgericht Bremen \n(Nachlassgericht) den Vorgang – mangels letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen \n– an die spanische Botschaft in Berlin. In der Grundbuchakte befinden sich vom \nGrundbuchamt gesiegelte und beglaubigte Abschriften der mit dem Eröffnungsprotokoll \nverbundenen letztwilligen Verfügung vom […].2021 (Bl. 2.9 ff.) und vom […].2022 (Bl. \n2.1 ff.). \n \nIn der Vorbemerkung zu diesem Testament heißt es: \n \n„Wir haben jeder am 1. Dezember 1975 – ……des Notars […] in M/Spanien – ein \nnotarielles Testament errichtet, worin unsere jeweilige Erbfolge bezüglich des in \nSpanien belegenen Vermögens geregelt wird. Hierbei soll es verbleiben, d.h. die \nGültigkeit und Wirksamkeit der vorgenannten spanischen Testamente soll durch \ndiese Urkunde in keiner Weise berührt werden.“ \n \n§ 3 lautet: \n \n„Ich, die Erschienene zu 2. (Anm.: die Mutter des Beschwerdeführers) setze meinen \nEhemann, den Erschienen zu 1. zu meinem alleinigen und ausschließlichen \nVollerben ein. \nFür den Fall seines Todes oder unseres gleichzeitigen Versterbens soll unser \ngemeinsamer Sohn […] (Anm.: Beschwerdeführer) alleiniger Schlusserbe sein.“ \n \nUnter dem 06.05.2022 forderte das Amtsgericht Bremen (Grundbuchamt) den \nBeschwerdeführer auf, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen und die dazu \nerforderlichen Unterlagen zu beschaffen. \n \nDas sodann vom Beschwerdeführer unter dem 08.03.2023 vorgelegte Europäische \nNachlasszeugnis Bl. 2.14 (Übersetzung Bl. 2.15) erkannte das Grundbuchamt nicht an, \nweil darin das in Deutschland bekannte Testament vom […].1992 nicht erwähnt war \n(sondern nur das in Spanien errichtete Testament vom […].1975). \n \nDer Senat hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2023 (3 W 19/23) darauf hingewiesen, \ndass die Eröffnung des Testaments aus dem Jahre 1992 durch das – für die Eröffnung \n– zuständige Nachlassgericht erfolgt war, so dass das Grundbuchamt zu prüfen hatte, \nob die Erbfolge durch dieses Testament zusammen mit dem Europäischen \nNachlasszeugnis als nachgewiesen erachtet werden könne. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nNach erneuter Prüfung hat das Grundbuchamt unter dem 07.02.2024 die mit der \nBeschwerde angegriffene Zwischenverfügung erlassen und dem Beschwerdeführer \naufgegeben, innerhalb von 6 Monaten ein neues Europäisches Nachlasszeugnis oder \neinen gegenständlich beschränkten Erbschein beizubringen. \n \nZur Begründung hat es ausgeführt, die Eintragung könne nicht auf das eröffnete \nTestament vom […].1992 gestützt werden, weil dieses nicht vom zuständigen \nNachlassgericht übersandt worden sei (gemeint ist: vom für den letzten Aufenthalt der \nErblasserin zuständigen Nachlassgericht). \n \nDas \nvorgelegte \nEuropäische \nNachlasszeugnis \nwiederum \nkönne \nnicht \nals \nErbennachweis herangezogen werden, weil weder erkennbar sei, wer es erstellt habe \nnoch wann es erstellt worden sei. Gerade (auch) letzteres sei aber von entscheidender \nBedeutung, weil das Europäische Nachlasszeugnis nur eine Wirksamkeit von 6 \nMonaten habe gem. Art. 70 Abs.3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende \nRecht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und \nVollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines \nEuropäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO). \n \nSchließlich sei in dem vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnis das in Bremen \neröffnete Testament vom […].1992 nicht erwähnt, so dass es inhaltlich falsch sei. Das \nGrundbuchamt sei „bösgläubig“, weil dort dieses Testament vorliege. Deshalb sei auch \nder restliche Inhalt des vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnisses für das \nGrundbuchamt „nicht aussagekräftig“. \n \nII. \nDie gemäß § 71 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet. \n \nZu Unrecht verlangt das Grundbuchamt ein neues Europäisches Nachlasszeugnis bzw. \neinen gegenständlich beschränkten Erbschein des Nachlassgerichts Bremen. \n \nEinen Erbschein des Nachlassgerichts Bremen könnte der Beschwerdeführer ohnehin \nnicht erhalten, weil dieses Gericht unter Berücksichtigung der EuErbVO nicht für die \nErteilung eines Erbscheins zuständig ist (vgl. EuGH (2. Kammer), Urteil vom 21.6.2018 \n– C-20/17 (Oberle) – NJW 2018, 2309). \n \nNach Ansicht des Senats ist auch ein neues Europäisches Nachlasszeugnis nicht \nerforderlich, vielmehr hat das Grundbuchamt das vorliegende Europäische \nNachlasszeugnis vom 28.10.2022 zu berücksichtigen (1.) und kann damit auch die \nRechtsnachfolge von Todes wegen nach der Grundstückseigentümerin feststellen (2.): \n \n1.) Das vorliegende Europäische Nachlasszeugnis ist wirksam. Es ist daher auch vom \nGrundbuchamt zu berücksichtigen. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n \nZuständig für die Erteilung derartiger Zeugnisse sind in Spanien auch die Notare (vgl. \nhttps://e-justice.europa.eu/380/DE/succession?SPAIN&member=1). Das vorliegende \nDokument ist als beglaubigte Abschrift bezeichnet, vom Notar unterzeichnet und mit \neiner Apostille versehen. \n \nAllerdings hat der ausstellende Notar das Europäische Nachlasszeugnis nicht \ndurchgehend in dem vorgesehenen Formular ausgefüllt. Einige Angaben, so etwa die \nAktennummer, der Name des Notars, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeit der \nbeglaubigten Ablichtungen sind nicht im Formular, sondern in einer mit diesem in der \nAbschrift festverbundenen Erklärung des spanischen Notars enthalten, die in einer \ndeutschen Übersetzung (übersetzt durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin) \nvorliegt. \n \nAllerdings \ngilt \nhinsichtlich \ndes \nEuropäischen \nNachlasszeugnisses \neine \nVerwendungspflicht hinsichtlich des in Anhang 5 der Durchführungsverordnung \nNr. 1329/2014 vorgesehene Formblatt V (EuGH, Urteil vom 09.03.2023, C-354/2 \nm.w.N.). Diese Pflicht dient dem Ziel der Vereinheitlichung der Abläufe in den \nMitgliedsstaaten, insbesondere soll einerseits der Wille, ein derartiges Europäisches \nNachlasszeugnis gem. Art. 62 ff. EuErbVO ausstellen zu wollen, deutlich zum Ausdruck \nkommen, andererseits soll in allen Mitgliedsstaaten der Inhalt des Zeugnisses unschwer \nerkennbar sein. \n \nDer ausstellende Notar hat hier das Formular V verwendet und sowohl dadurch, als \nauch durch die Bezeichnung der Niederschrift deutlich gemacht, dass ein Europäisches \nNachlasszeugnis erstellt werden soll. \n \nDer Senat lässt es dahingestellt, ob grundsätzlich ein solches Zeugnis keine Wirkung \nentfalten kann, wenn nicht alle erforderlichen Angaben in dem Formblatt enthalten sind. \nJedenfalls in einem Einzelfall wie dem hier zu entscheidenden, in dem die fehlenden \nAngaben unschwer einer verbundenen Erklärung des Notars entnommen werden \nkönnen, widerspräche es nach Ansicht des Senats dem Ziel der Europäischen \nErbrechtsverordnung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern \nund die zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung von Erbsachen mit \ngrenzüberschreitendem Bezug zu ermöglichen (s. Erwägungsgründe Nr.7 und Nr. 67), \nauf der vollständigen Ausfüllung des Formulars zu bestehen. \n \nDie oben erwähnten und vom Grundbuchamt vermissten Angaben, sind aus der \nnotariell beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses erkennbar. So \nist etwa die Gültigkeit der beglaubigten Ablichtungen danach auf 6 Monate, d.h. bis zum \n27.03.2023, begrenzt. Für die Verwendung kommt es entscheidend darauf an, dass \ndas Zeugnis im Zeitpunkt seiner erstmaligen Vorlage in dem Verfahren gültig war \n(EuGH (6. Kammer), Urteil vom 1.7.2021 – C-301/20, Rn. 37). Die beglaubigte Abschrift \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\ndes Zeugnisses ist hier erstmals am 10.03.2023 zum Verfahren eingegangen und damit \nnoch innerhalb der angegebenen Gültigkeitsfrist. \n \n2.) Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis wird auch die Rechtsnachfolge des \nBeschwerdeführers in die rechtliche Position der Erblasserin gem. Art. 69 Abs.5 \nEuErbVO nachgewiesen. Grundsätzlich muss nach dieser Vorschrift das Europäische \nNachlasszeugnis im Rahmen der Beweis- und Vermutungswirkung gem. Art. 69 Abs.2 \nEuErbVO für Zwecke einer Registereintragung von Nachlassvermögen in allen \nMitgliedstaaten als Nachweis akzeptiert werden (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, 1.12.2023, \nEuErbVO Art. 69 Rn. 57). Auf eine „Bösgläubigkeit“ des Grundbuchamts kommt es \nschon deshalb nicht an, weil Art.69 Abs.3 und 4 EuErbVO nicht auf registerführende \nStellen anzuwenden ist. \n \nAllerdings gilt die Wirkung des Art. 69 Abs.5 EuErbVO gemäß dessen Wortlaut nicht für \ndie nationalen Regelungen zur Eintragung von Vermögensgegenständen in ein \nRegister, d.h. hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen, dem Eintragungsverfahren \nund der Eintragungswirkung im Übrigen. Insoweit gilt hier § 35 GBO. Nach dieser \nRegelung \nerbringen \nErbschein \nund \nEuropäisches \nNachlasszeugnis \nim \nGrundbuchverfahren die volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts in dem \nbezeugten Umfang (OLG München, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 34 Wx \n245/15 Rn. 22ff. – juris). Auch danach erbringt das Europäische Nachlasszeugnis vom \n28.10.2022 hier den vollen Nachweis für die Erbenstellung des Beschwerdeführers. \n \nDas Grundbuchamt braucht im Übrigen auch nicht aufgrund des – von dort eigentlich \ngar nicht als eröffnet anerkannten – Testaments vom […].1992 Zweifel am Inhalt des \nEuropäischen Nachlasszeugnisses zu haben, weil darin letztlich die gleiche Erbfolge \nbestimmt ist. Der Beschwerdeführer soll danach Erbe seiner nach dem Vater \nverstorbenen Mutter, d.h. der Grundstückseigentümerin, werden. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-18/3-w-10-24","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-18/3-w-10-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363615","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.493323+00:00"}}