{"status":"available","doknr":"OLD363614","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-04-23","aktenzeichen":"2 W 63/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 63/23 = 13 O 96/23 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n \nK.-H. G. \n \n \nAntragsgegner, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ngegen \n \n \nVorstand der I. AG \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nI. AG, \n \n \nweitere Beteiligte \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 23.04.2024 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde vom 01.08.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom \n22.06.2023 (13 O 96/23) abgeändert: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\n \nDie Anträge des Antragstellers werden abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden der I. AG auferlegt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie \nBeteiligten \nstreiten \num \ndie \nGestattung \nder \nSchwärzung \neines \nSonderprüfungsberichts nach Maßgabe des § 145 Abs. 4 AktG. Unter dem 05.06.2023 \nbeantragte der Antragsteller, der Vorstand der I. AG, ihm zu gestatten, bestimmte, in \nder der Antragsschrift beigefügten Anlage 3 farbig markierte Tatsachen nicht in den \nSonderprüfungsbericht \nder W-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \nvom \n27.04.2023 \naufzunehmen. Die Durchführung dieser Sonderprüfung war in der Hauptverhandlung \nvom 25.08.2021 mit den alleinigen Stimmen des Antragsgegners beschlossen worden. \nMit Beschluss vom 22.06.2023 gab das Landgericht dem Antrag ganz überwiegend \nstatt und ordnete an, dass dem Antragsteller gestattet werde, die Tatsachen nicht in \nden Sonderprüfungsbericht der W-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27.04.23 \naufzunehmen, die in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung des \nSonderprüfungsberichts der W-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelb markiert seien. \nDies gelte nicht für die gelbe Markierung auf Seite 33 des Sonderprüfungsberichts, \ninsoweit werde der Antrag zurückgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.08.2023, der mit \nSchreiben der weiteren Beteiligten I. AG vom 05.07.2023 Kenntnis von dem Beschluss \nerlangt \nhatte. \nDer \nAntragsgegner \nrügte \nzunächst, \ndass \ndie \nmateriellen \nVoraussetzungen einer Schwärzung nach Maßgabe des § 145 Abs. 4 AktG nicht \nvorlägen. Im weiteren Verfahrensverlauf stellt er maßgeblich darauf ab, dass diese \nVorschrift auf die Durchführung von mehrheitlich beschlossenen Sonderprüfungen \ngemäß § 142 Abs. 1 AktG keine Anwendung fände und die Schwärzung damit nicht \nhabe gestattet werden dürfen. Die Möglichkeit einer Schwärzung von kritischen \nTextpassagen bestehe nur bei einer gerichtlich angeordneten Sonderprüfung nach \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nMaßgabe des § 142 Abs. 2 AktG. Dies könne jedenfalls der Gesetzesbegründung und \ndarüber hinaus dem Verweis auf § 142 Abs. 2 AktG in § 145 Abs. 4 AktG entnommen \nwerden. Darüber hinaus sei das Schwärzungsverfahren auch mit Rücksicht darauf \nunstatthaft, dass der Antragsteller es nicht bereits vor Fertigstellung des \nSonderprüfungsberichts bzw. jedenfalls unverzüglich nach Eingang dieses Berichts \nbeantragt habe. \n \nDer Antragsteller hält das Schwärzungsverfahren auch bei Sonderprüfungen aufgrund \neines \nHauptversammlungsbeschlusses \nfür \nstatthaft. \nDie \npotentiell \ngesellschaftsschädigende Wirkung der Sonderprüfung hänge nicht davon ab, auf \nwelchem Wege sie eingeleitet worden sei; auch aus der Begründung des Gesetzgebers \nlasse sich dies nicht herleiten. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist gemäß §§ 145 Abs. 5 S. 2, 142 Abs. 5 S. 2 AktG statthaft. Sie ist \nfristgerecht eingelegt, §§ 145 Abs. 5 S. 2, 142 Abs. 8 AktG, § 63 Abs. 1 FamFG. Der \nAntragsgegner ist als Aktionär beschwerdebefugt. Auch wenn die Aktionäre nicht am \nursprünglichen Schwärzungsverfahren beteiligt werden, kommt ihnen im Falle eines \nerfolgreichen Schwärzungsantrags eine Beschwerdeberechtigung nach § 58 FamFG \nzu, da eine Nichtaufnahme bestimmter Tatsachen in den Sonderprüfungsbericht ihr \nRecht auf den Erhalt des Sonderprüfungsberichts nach § 145 Abs. 6 S. 4 AktG \neinschränkt (Mock in Beck-OGK, AktG, Hrsg.: Stilz/Veit, Stand: 01.02.2024 § 145 Rn \n50; s.a. Arnold in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2022, § 145 Rn 63, \nabweichend jedenfalls für den Fall eines nach § 142 Abs. 2 AktG initiierten Verfahrens \nVerse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 61). \n \nDie Beschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der \nAnwendungsbereich des Schwärzungsverfahrens vorliegend nicht eröffnet ist. \n \nNach § 145 Abs. 4 AktG kann das zuständige Landgericht auf Antrag des Vorstands \ngestatten, \ndass \nbestimmte \nTatsachen \nnicht \nin \nden \nSonderprüfungsbericht \naufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten \nund die Tatsachen zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des \n§§ 142 Abs. 2 AktG nicht unerlässlich sind. Ein solcher Schutzantrag ist nach ganz \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nüberwiegender Auffassung lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen im \nSinne des § 142 Abs. 2 AktG, nicht aber anlässlich einer durch die Hauptversammlung \nmehrheitlich beschlossenen Sonderprüfung nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 AktG \nstatthaft (von der Linden in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, § \n145 Rn 10, Spindler in K. Schmidt/Lutter AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024m 08/23, § 145 \nAktG Rn 30; Verse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2020, \n§ 145 Rn 61; Holzborn/Jänig in Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz; 5. Aufl. 2020, § \n145 Rn 12; Mock in Beck-OGK zum Aktg; Hrsg. Stilz/Veil, Stand: 01.01.2024, § 145 Rn \n42; s.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, 6 U 69/11, BeckRS 2012, 22395; so \nim Ergebnis auch Arnold in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2022, § 145 Rn \n69). \n \nDieser Auffassung schließt sich der Senat an. \n \nDem Landgericht ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 145 Abs. 4 AktG keinen \neindeutigen Rückschluss darauf zulässt, ob das Schwärzungsverfahren lediglich bei \ngerichtlich angeordneten Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. 2 AktG oder darüber \nhinaus auch bei solchen Sonderprüfungen Anwendung findet, die aufgrund eines \nMehrheitsbeschlusses der Aktionäre veranlasst worden sind, § 142 Abs. 1 AktG. Zwar \ntrifft es zu, dass die Vorschrift lediglich auf § 142 Abs. 2 AktG und damit auf die \ngerichtlich angeordnete Sonderprüfung Bezug nimmt. Diese Bezugnahme kann aber \nnicht lediglich als Begrenzung des Anwendungsbereichs des Schwärzungsverfahrens, \nsondern ebenso auch dahingehend verstanden werden, dass das Tatbestandsmerkmal \nder \n„Unredlichkeiten \noder \ngroben \nVerletzungen“ \nbei \nder \nBeurteilung \nder \nSchwärzungsvoraussetzungen des § 145 Abs. 4 AktG im gleichen Sinne zugrunde \ngelegt werden soll wie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der gerichtlichen \nAnordnung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG vorliegen. Aus dem Wortlaut \nder Vorschrift allein kann mithin nicht zwingend auf eine Beschränkung des \nAnwendungsbereiches des Schwärzungsverfahrens geschlossen werden. \n \nDemgegenüber geht der gesetzgeberische Wille allerdings eindeutig dahin, den \nAnwendungsbereich des § 145 Abs. 4 AktG auf Sonderprüfungen zu beschränken, die \nauf einen Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2 AktG zurückgehen. In der \nRegierungsbegründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung \ndes Anfechtungsrechts (UMAG) wird explizit hervorgehoben, dass die als \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nAusnahmeregelung verstandene Vorschrift des § 145 Abs. 4 AktG nur Fälle der \ngerichtlich angeordneten Sonderprüfung nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 AktG \nbetreffen soll. Dort heißt es unmissverständlich (Begr. RegE UMAG BT-Drucks. \n15/5092 S. 19): \n \n„Durch die Neufassung des § 145 Abs. 4 AktG soll schließlich eine Ermächtigung des \nGerichts eingeführt werden, auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen von der \nexpliziten Aufnahme in den Bericht auszunehmen, wenn überwiegende Belange der \nGesellschaft dies gebieten. Das Instrument der Sonderprüfungen soll dem \nMinderheitsaktionär nicht Möglichkeit und Anreiz geben, Geschäftsgeheimnisse \nauszuforschen, um das Unternehmen zu schädigen. Ebenso soll verhindert werden, \ndass solche Geschäftsgeheimnisse mit dem Bericht der Sonderprüfer beim \nHandelsregister eingereicht und für jedermann offengelegt werden, wenn der \nGesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden droht… Die Ausnahmeregelung betrifft \nnur das Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2.“ \n \nEntgegen der von Seiten des Antragstellers geäußerten Ansicht ist der Gesetzgeber im \nVerlaufe des Gesetzgebungsverfahrens auch nicht von dieser Intention eines nur im \nFalle des Minderheitsverlangens statthaften Schwärzungsverfahren abgerückt. Soweit \nder \nAntragsteller \neine \nergänzende \nStellungnahme \nder \nBundesregierung \n(BT/Drs.15/5092, S. 43 zu Nr. 12) zitiert, in der es heißt: „Die neu zu schaffende \nRegelung \ndes \n§ \n145 \nAbs. \n4 \nAktG-E \nsoll \nals \nVorkehrung \ngegen \ngesellschaftsschädigende Wirkungen einer Sonderprüfung dienen. Die Vorschrift ist \nausgewogen. Sie erlaubt lediglich, dass auf Antrag des Vorstands bestimmte \nTatsachen von der expliziten Aufnahme in den Prüfungsbericht ausgenommen \nwerden“, sollte der Anwendungsbereich des Schwärzungsverfahrens mit dieser \nÄußerung ersichtlich nicht erweitert werden. Die zitierte Stellungnahme ist eine Antwort \nauf eine Stellungnahme des Bundesrates (BT/Drs.15/5092, S. 37 zu Art. 1 Nr. 12), der \ndarum bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 145 Abs. 4 AktG-E \nim Interesse der Kontrollmöglichkeiten der Aktionäre nicht eingeschränkt werden \nmüsse. Allein dieser Einschränkung erteilte die Bundesregierung mit der zitierten \nFormulierung anschließend eine Absage. \n \nBereits angesichts dieses eindeutig geäußerten gesetzgeberischen Willens besteht \nkein Raum für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne einer Erstreckung des \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nAnwendungsbereichs des Schwärzungsverfahrens auch auf Sonderprüfungen, die auf \nMehrheitsverlangen gemäß § 142 Abs. 1 AktG zurückgehen. Darüber hinaus gebietet \nauch der Zweck des § 145 Abs. 4 AktG nicht zwingend eine solche Ausweitung. Zwar \ntrifft es, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, zu, dass schutzwürdige \nGeheimhaltungsinteressen \nder \nGesellschaft \ndurch \ndie \nVeröffentlichung \ndes \nPrüfungsberichts unabhängig davon berührt sein können, auf wessen Veranlassung \nund \nauf \nwelchem \nWege \ndie \nSonderprüfung \nzuvor \ndurchgeführt \nwurde. \nAusschlaggebend für die Einführung der Ausnahmeregelung des § 145 Abs. 4 AktG \nwar jedoch nicht der Gedanke, dass Geheimhaltungsinteressen der einer \nSonderprüfung unterworfenen Gesellschaft in jedem Falle zu schützen seien, sondern \nvielmehr die Befürchtung, dass gerade das Minderheitenrecht nach § 142 Abs. 2 AktG \nmit dem durch das UMAG weit abgesenkten Quorum von Minderheitsaktionären dazu \ninstrumentalisiert werden könnte, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen und das \nUnternehmen zu schädigen. Die Ausnahmeregelung des § 145 Abs. 4 AktG kann damit \nals Kehrseite der Herabsetzung des Quorums und des dadurch gestiegenen \nMissbrauchspotenzials verstanden und auf die am meisten missbrauchsträchtigen Fälle \nbeschränkt werden (vgl. Verse in Hirte/Mülbert/Roth aaO. und Arnold in Münchener \nKommentar aaO.). Anders liegt es dann, wenn die Mehrheit der Aktionäre die \nDurchführung einer Sonderprüfung beschließt. In diesem Falle wird diese die \nSonderprüfung beschließende Mehrheit auch die damit verbundenen potentiellen \nnachteiligen Folgen für die Gesellschaft, die dadurch entstehen, dass der Bericht der \nSonderprüfer zum Handelsregister eingereicht und damit für jeden einsehbar wird, \nbedenken und in Kauf nehmen müssen. Ein gesteigertes Missbrauchsrisiko durch \nquerulatorische oder eigensüchtige Minderheitsaktionäre (vgl. Arnold in Münchener \nKommentar aaO.) besteht in diesen Fällen nicht. \n \nAuf die weiteren, vom Antragsgegner erhobenen Einwände kam es danach nicht mehr \nan. \n \nDie angeregte Erörterung der Sache in einem Termin, § 32 FamFG, hält der Senat \nvorliegend nicht für angezeigt. \n \nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 \nFamFG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, \nwenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nRechtsbeschwerdegerichts erfordert. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, \nwenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage \ninsbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden \nworden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, \noder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden \n(BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – XII ZA 10/18, Rn 3 - juris). Die hier \nstreitentscheidende Frage, ob das Schwärzungsverfahren nach Maßgabe des § 145 \nAbs. 4 AktG lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. \n2 AktG oder auch bei solchen Sonderprüfungen Anwendung findet, die auf einem \nMehrheitsbeschluss der Aktionäre in der Hauptversammlung beruhen, § 142 Abs. 1 \nAktG, hat der Gesetzgeber beantwortet. Sie ist in Rechtsprechung und Literatur auch \nnicht ernstlich umstritten. Soweit ersichtlich, hat sich lediglich die auch von den Parteien \nzitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.07.2012, 6 U 69/11, BeckRS \n2012, 22395) in einem obiter dictum mit dieser Frage befasst und sie im Sinne der auch \nvom hiesigen Senat vertretenen Auffassung beantwortet. Auch die Literatur ist fast \neinhellig der Auffassung, dass die Reichweite des § 145 Abs. 4 AktG durch die \ngesetzgeberische Entscheidung geklärt ist, auch wenn die mit dieser Entscheidung \nverbundene Wertung nicht durchweg geteilt wird. Die gegenteilige Ansicht (Grigoleit in \nGrigoleit/Rachlitz, AktG, 2. Aufl. 2020, § 145 Rn. 11), die eine Erstreckung der Vorschrift \nauf \nmehrheitlich \nbeschlossene \nSonderprüfungen \nund \ndarüber \nhinaus \neine \nrechtsfortbildende Ergänzung der Möglichkeiten der Schwärzung ausdrücklich \nbefürwortet, \nnegiert \ndie \nGesetzesbegründung \nausdrücklich, \nohne \nallerdings \nanzugeben, warum die gesetzgeberische Entscheidung für die Rechtsanwendung nicht \nverbindlich sein soll. Auch der Zulassungsgrund des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG \nist vorliegend nicht erfüllt. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des \nRechtsbeschwerdegerichts, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die \nAuslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts \naufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Obermann in BeckOK FamFG, 49. \nEdition, Stand: 01.02.2024, § 70 Rn. 16). Vorliegend hat der Gesetzgeber, wie \naufgeführt, bereits eine klare Entscheidung getroffen. \n \nDementsprechend war der angegriffene Beschluss abzuändern und der Antrag auf \nseinen Erlass abzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Vorliegend entsprach es billigem \nErmessen, die Kosten der I. AG aufzuerlegen. Neben dem Vorstand als Antragsteller \n(§ 7 Abs. 1 FamFG) ist auch die von diesem vertretene Gesellschaft als unmittelbar \nBetroffene an dem Schwärzungsverfahren beteiligt, sie kann daher eine Kostenlast \ntreffen (§ 7 Abs. 2 Nr.1 FamFG, vgl. Verse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz \nGroßkommentar, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 72). Für die Kostenentscheidung war \nmaßgeblich darauf abzustellen, dass die Voraussetzungen einer Schwärzung des \nSonderprüfungsberichts nicht vorlagen, der Antrag also letztlich erfolglos war. Dabei \nwar weiter zu berücksichtigen, dass dies nicht lediglich auf einer inhaltlichen Prüfung, \nnamentlich einer Abwägung der Veröffentlichungs- und Geheimhaltungsinteressen \nberuhte, sondern dass das Schwärzungsverfahren gemäß § 145 Abs. 4 AktG hier \nbereits unstatthaft und der Weg zu einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung damit nicht \neröffnet war. Die Auferlegung der Kosten auf die antragstellenden Vorstandsmitglieder \npersönlich erscheint unbillig, erst recht gilt dies hinsichtlich des Antragsgegners, dessen \nBeschwerde erfolgreich war. Ein Absehen von einer Kostenentscheidung insgesamt \nwird der vorliegenden Fallgestaltung ebenfalls nicht gerecht. \n \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nMartin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-23/2-w-63-23","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":19},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":19},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-04-23/2-w-63-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363614","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.467117+00:00"}}