{"status":"available","doknr":"OLD363612","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-03","aktenzeichen":"5 WF 13/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 WF 13/24 = 64 F 589/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 3.5.2024 beschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 22.2.2024 wird zurückgewie-\nsen. \n \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nGründe: \n \nI. \nDas Familiengericht hat dem Antragsgegner, der seinerzeit Leistungen nach dem \nSGB II bezog, auf dessen unter Beifügung der von ihm unter dem 11.4.2022 ausge-\nfüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am \n14.4.2022 beim Familiengericht gestellten Antrag mit im Erörterungstermin vom \n24.5.2022 verkündetem Beschluss unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtig-\nten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die vorliegende Gewaltschutzsache bewilligt. \n \nIm Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO i. V. mit § 76 FamFG hat das \nFamiliengericht den Antragsgegner mit Schreiben vom 17.1.2024 zur Abgabe einer \naktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefor-\ndert. Diese, erstellt unter dem 25.1.2024, hat der Antragsgegner am 5.2.2024 beim \nFamiliengericht unter Beifügung einer Gehaltsabrechnung für Dezember 2023 einge-\nreicht, die einen Netto-Verdienst von 1.777,92 € und als Datum des Eintritts des An-\ntragsgegners in das Beschäftigungsverhältnis den 15.7.2022 ausweist. \n \nUnter dem 6.2.2024 hat das Familiengericht dem Antragsgegner den Hinweis erteilt, \ndass die unterlassene Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Grund für \ndie Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung darstelle, und ihm hierzu rechtli-\nches Gehör gewährt. Daraufhin hat der Antragsgegner am 19.2.2024 unter Beifügung \nzusätzlicher Unterlagen eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftli-\nchen Verhältnisse, erstellt unter dem 23.2.2024, beim Familiengericht eingereicht. \n \nDieses hat mit Beschluss vom 22.2.2024 die unter dem 24.5.2022 zugunsten des An-\ntragsgegners erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben. Gegen die-\nse Entscheidung wendet sich – mit dem Ziel ihrer Aufhebung – der Antragsgegner mit \nseiner am 1.3.2024 beim Familiengericht eingelegten sofortigen Beschwerde. \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 13.3.2024 der sofortigen Beschwerde \nnicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nDie gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO, 11 RpflG statthafte \nund auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \nGemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll die Bewilli-\ngung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden, wenn der Beteiligte entgegen \n§ 120 a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Ein-\nkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Änderung seiner Anschrift absichtlich \noder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. \n \nSoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob sich das Verschul-\ndenserfordernis (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ledig-\nlich auf den Fall der unterlassenen Mitteilung der Anschriftenänderung gemäß § 124 \nAbs. 1 Nr. 4, 2. Fall ZPO oder auch auf die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe we-\ngen unterlassener Mitteilung der Verbesserung der Einkommens- oder Vermögens-\nverhältnisse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4, 1. Fall ZPO erstreckt, folgt der Senat der über-\nwiegenden Auffassung, nach der sich die Worte „absichtlich oder aus grober Nachläs-\nsigkeit\" auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Einkommens- oder Vermö-\ngensverbesserung beziehen, so dass für eine auf ein diesbezügliches Versäumnis \nbegründete Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe das Verschuldenserfordernis der \nAbsicht oder zumindest der groben Nachlässigkeit erfüllt sein muss (vgl. OLG Frank-\nfurt, MDR 2019, 1476; OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 789; Musielak/Voith/Fischer, \nZPO, 20. Aufl., § 124 Rn. 8a). \n \nDer Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit und \nliegt vor, wenn der bedürftige Beteiligte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den \ngesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was \nim gegebenen Fall jedem einleuchten muss (OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 1877; \nBAG, Beschluss v. 18.8.2016 – 8 AZB 16/16 –, juris Rz. 24). Die verfassungsrechtli-\nchen Anforderungen gebieten es zwar, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im \nBereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen und Letzteren den Zugang zu \nden Gerichten nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Sie verbieten es jedoch nicht, \ndem Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den \nFortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in \nredlicher Weise darzulegen, und an ein grob nachlässiges oder unredliches Verhal-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nten eines Beteiligten die Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe zu \nknüpfen (BGH, FamRZ 2013, 124, 127). \n \nNach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der zu-\ngunsten des Antragsgegners erfolgten Verfahrenskostenhilfebewilligung hier vor, da \nder Antragsgegner aus grober Nachlässigkeit die am 15.7.2022 aufgenommene Er-\nwerbstätigkeit dem Familiengericht nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Das Beschwer-\ndevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. \n \nSoweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 8.4.2024 geltend macht, der amtliche \nVordruck enthalte keinen Hinweis darauf, dass wesentliche Veränderungen der Ein-\nkommensverhältnisse dem Gericht anzuzeigen sind, ist dies offenkundig unzutreffend. \nIn dem vom Antragsgegner am 11.4.2022 unterschriebenen Vordruck über seine per-\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsgegner unter „K“ fettge-\ndruckt und grau unterlegt unter anderem folgende Erklärung abgegeben: \n \n„Mit ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb \neines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der \nsonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentli-\nche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner \nAnschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünf-\nten ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 EURO (brutto) \nim Monat mitzuteilen. (…) Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder \nVerfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben wer-\nden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.“ \n \nGleichwohl hat der Antragsgegner die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit dem Famili-\nengericht nicht unverzüglich mitgeteilt, sondern ist sie dort erst aufgrund des Überprü-\nfungsverfahrens bekanntgeworden. \n \nOb dem Antragsgegner ein entsprechender Hinweis nochmals zusammen mit dem \nBewilligungsbeschluss erteilt worden ist oder nicht, ist unerheblich. Denn über die \nMitteilungspflichten und die Folgen eines Verstoßes gegen sie ist der Beteiligte – wie \nhier geschehen – bei der Antragstellung in dem gem. § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten \nFormular zu belehren (§ 120a Abs. 3 S. 4 ZPO). \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\n \nSoweit der Antragsgegner meint, es läge keine grobe Nachlässigkeit vor, weil er „der \ndeutschen Sprache sehr schlecht mächtig“ sei, kann er damit nicht gehört werden, \nweil – worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 25.3.2024 hingewiesen hat – feh-\nlende Sprachkenntnisse einen anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht entlasten (LAG \nDüsseldorf BeckRS 2016, 72744 = JurBüro 2016, 50; Musielak/Voith/Fischer, ZPO, \n20. Aufl., § 124 Rn. 8a). \n \nDer Einwand des Antragsgegners, seine finanzielle Situation habe sich gegenüber \ndem Bewilligungszeitpunkt nicht verbessert, weil er nun zwar Erwerbseinkommen statt \nLeistungen nach dem SGB II beziehe, unter Berücksichtigung von Werbungskosten \nund Unterhaltsverpflichtungen jedoch weiterhin die Voraussetzungen für die Bewilli-\ngung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung vorlägen, kann seiner \nsofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es ist – auch hierauf hat der \nSenat bereits mit Verfügung vom 25.3.2024 hingewiesen – unerheblich, ob aufgrund \nder – unterlassenen – Mitteilung eine Abänderung der Bewilligung erfolgt wäre (OLG \nKoblenz, FamRZ 2020, 182; LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 72744 = JurBüro 2016, \n50; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 124 Rn. 19). \n \nDarauf, dass die unterbliebene Mitteilung einer Einkommensverbesserung in der Re-\ngel grob verschuldet ist, wenn der Beteiligte nach Wechsel des Arbeitsplatzes ein er-\nheblich höheres Einkommen erzielt (Zöller/Schultzky, a.a.O., Rn. 20), sowie darauf, \ndass – und zwar, dies sei noch ergänzt, nach Auffassung des Senats erst recht – \nnichts anderes im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach vorherigem Bezug \nvon Sozialleistungen gelten kann, hat der Senat ebenfalls bereits mit Verfügung vom \n25.3.2024 hingewiesen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Einkommens- oder \nVermögensverhältnisse des Beteiligten zeitnah nach der Bewilligung der Verfahrens-\nkostenhilfe verbessern. Dann stellt die unterlassene Mitteilung an das Gericht eine \ngrobe Nachlässigkeit dar (LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34938). Dabei kann dahin-\nstehen, ob ein kurzer Zeitraum in diesem Sinne stets bei Unterschreitung eines Jah-\nres vorliegt (so LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34938). Denn im vorliegenden Fall \nliegen zwischen Antragstellung (April 2022) und Beschäftigungsbeginn (Juli 2022) nur \nrund drei, zwischen Bewilligung (Mai 2022) und Beschäftigungsbeginn nur knapp zwei \nMonate. Beide Zeiträume sind so kurz, dass sie den Schluss auf grobe Nachlässigkeit \nder unterbliebenen Mitteilung nach Auffassung des Senats ohne weiteres rechtferti-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\ngen. Es musste dem Antragsgegner bei diesem zeitlichen Ablauf unmittelbar einleuch-\nten, dass er, nachdem er kurz zuvor im Hinblick auf seinen Bezug von Leistungen \nnach dem SGB II auch Verfahrenskostenhilfe als besondere Form der Sozialleistung \nin Anspruch genommen hatte, die mit der Arbeitsaufnahme verbundene Einkom-\nmenserzielung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen hatte, um dieses in die Lage zu \nversetzen zu prüfen, ob Änderungen an seiner Bedürftigkeit und damit an der Verfah-\nrenskostenhilfebewilligung veranlasst sind. \n \nNach alledem liegen keine Gründe dafür vor, von der gesetzlichen Regelsanktion \nnach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Aufhebung der Bewilligung) ausnahmsweise zugunsten \ndes Antragsgegners abzuweichen, sodass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen \nist. \n \n \nLüttringhaus \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-05-03/5-wf-13-24","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-05-03/5-wf-13-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363612","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.407080+00:00"}}