{"status":"available","doknr":"OLD363611","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-24","aktenzeichen":"2 U 127/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 127/21 = 8 O 2350/20 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […]. \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 17.05.2024 durch den Vorsitzenden Richter am \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandesgericht Martin und den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n20.08.2021 – Az. 8 O 2350/20 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 12 \n \n2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n3. Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.08.2021 – Az. 8 O 2350/20 – so-\nwie das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n5. Der Streitwert der Berufung wird auf 24.230,92 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \nDer Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeuges \nauf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die \nAbgasreinigung in Anspruch. \nDer Kläger erwarb im Oktober 2017 einen VW Touran 2.0 TDI SCR, 110 KW als Neu-\nwagen. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausgestattet, den die \nBeklagte entwickelt hat, und wurde nach der Abgasnorm EU6 zugelassen. \nMit der Klage macht der Kläger geltend, dass neben einem auf die Außentemperaturen \ndes NEFZ zugeschnittenen Thermofensters auch anhand einer Zykluserkennung Ein-\nfluss auf die Abgasreinigung genommen und die Abgasreinigung unterschiedlich gere-\ngelt werde, je nachdem, ob die Motorsteuerung erkenne, dass das Fahrzeug im Prüf-\nstand oder im Realbetrieb bewegt werde. \nDer Kläger hat in I. Instanz zunächst Schadensersatz wegen des Abschlusses eines \nvermeintlich nachteiligen Vertrages in Höhe des von ihm aufgewendeten Kaufpreises \nZug-um-Zug gegen Überlassung des Fahrzeuges verlangt. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.08.2021 Bezug genommen, \n§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. \nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Angesichts der vorgeleg-\nten und vom Gericht eingeführten Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes stehe fest, \ndass die vom Kläger behauptete Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters nicht \nvorliege. Unschädlich sei, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp bisher nicht un-\ntersucht worden sei, da es auf die Untersuchungen des Motortyps ankomme, nicht aber \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 12 \n \nauf dessen Hülle. Angesichts dessen, dass das Kraftfahrtbundesamt die Motoren um-\nfassend auf unzulässige Abschalteinrichtungen untersuche, fehle es selbst dann, wenn \ndie Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes unrichtig seien, jedenfalls an einem sit-\ntenwidrigen Handeln, weil dann ein vertretbares Handeln anzunehmen sei. \nGegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.08.2021 \nzugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 20.09.2021, die \nam selben Tag bei Gericht eingegangen ist und die er innerhalb verlängerter Berufungs-\nbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22.11.2021 begründet hat. Zunächst hat er sein \nursprüngliches Prozessziel in ganz überwiegendem Umfang weiterverfolgt und den \nZahlungsantrag lediglich um einen dreistelligen Betrag wegen fortschreitender Nutzun-\ngen reduziert. Inzwischen begehrt der Kläger nur noch Ersatz eines Differenzschadens \nin Höhe von mindestens 3.762,45 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten. \nDer Kläger rügt, dass das Landgericht sich allein mit einem Thermofenster, nicht aber \nmit der vom Kläger behaupteten Zykluserkennung befasst habe und vertieft insoweit \nsein Vorbringen weiter. \nNach teilweiser Rücknahme der Berufung beantragt der Kläger nunmehr, \n1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des \nstreitgegenständlichen Fahrzeugs VW Touran, FIN: […], dessen Höhe in \ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 3.762,45 be-\ntragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und \n2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsver-\nfolgungskosten in Höhe von 2.308,40 € freizustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nB. \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. \nAuch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hat der Kläger unter keinem \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 12 \n \nerdenklichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz \nwegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. \nI. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 826 BGB. \n1. Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch \numfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das \nAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allge-\nmeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden \nhervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutre-\nten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen \nGesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der \nSittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Han-\ndelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. \nDie Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbe-\nsondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger \ndas Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schä-\nden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil \nvom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15, NJW 2020, 1962 m.w.N.). \nFür die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig ist in einer Gesamt-\nschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Dieser Gesamtschau ist das gesamte Ver-\nhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten \nzugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn – wie hier – die \nerste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich \nauseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen er-\nkennbar geändert hat. In solchen Fällen kann demnach nicht isoliert auf den Zeitpunkt \ndes haftungsbegründenden Handelns oder auf den des Schadenseintritts abgestellt \nwerden. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird \ndas gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Ge-\nschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die \nZufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 \nBGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten \nals sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Ein-\ntritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sitten-\nwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewer-\n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 12 \n \ntung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend ge-\nmachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst spä-\nter Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhän-\ngig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, \nUrteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 30 f., NJW 2020, 2798; Urteil vom 08. \nDezember 2020 – VI ZR 244/20 –, juris Rn. 12, WM 2021, 50; Urteil vom 23. März 2021 \n– VI ZR 1180/20 –, juris Rn. 10, WM 2021, 986). \nDer Bundesgerichtshof hat es in den Entscheidungen zum ebenfalls von der Beklagten \nhergestellten Motor des Typs EA 189, der der Vorgängermotor zum hier streitgegen-\nständlichen Modell ist, als sittenwidrig angesehen, dass der Hersteller eines Kraftfahr-\nzeuges auf der Grundlage einer für seinen Konzern getroffenen grundlegenden strate-\ngischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch \nGewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes \n(KBA) systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 \nin siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, de-\nren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die ge-\nsetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf \ndem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der \nUmwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung \ndieses Sachverhalts gegenüber den Fahrzeughaltern eine Betriebsbeschränkung oder \n-untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Der Umstand, \ndass das Vertrauen der Verbraucher in den Bestand der Typengenehmigung und die \nErfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte ausgenutzt worden war, begründete zu-\ndem die Wertung, dass die Täuschung gegenüber der Typengenehmigungsbehörde \nwertungsmäßig einer Täuschung des geschädigten Verbrauchers gleichstehe (vgl. \nBGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 23, BGHZ 225, 316) und \ndaher auch im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Un-\nkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den \ngrundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 16, NJW 2020, 1962; vgl. auch \nBGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 33, NJW 2020, 2798; Urteil vom \n30.07.2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 12 f., NJW 2020, 2804; Urteil vom 26.01.2021 – \nVI ZR 405/19, juris Rn. 12 f., ZIP 2021, 368; vgl. zum Ganzen auch Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Februar 2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 27 ff., \njuris). \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 12 \n \nNotwendige Bedingung eines jeden deliktischen Schadensersatzanspruches ist aber, \ndass die Abschalteinrichtung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-\nvertrages noch vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, \nRn. 13, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein der Abschaltein-\nrichtung obliegt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts dem \nAnspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316, \nRn. 35, juris; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245, Rn. 53, juris; \nUrteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 13, juris). \n2. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens bleibt die Klage unschlüssig, \nda der Kläger die Verwendung einer prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschaltein-\nrichtung, die eine Haftung der Motorenherstellerin aus § 826 BGB auch auf Ersatz eines \nDifferenzschadens begründete, nicht substantiiert dargelegt. \na) Zutreffend rügt der Kläger allerdings, dass sich das Landgericht mit seinem Vorbrin-\ngen nicht befasst hat, wonach die Beklagte in der Motorsteuerung des streitbefangenen \nFahrzeugtyps eine Zykluserkennung verwende, die anhand diverser Parameter den \nPrüfstandsbetrieb erkenne und hieran eine Verbesserung der Abgasreinigung nur im \nPrüfstandsbetrieb anknüpfe. Selbst wenn eine solche Funktion der Motorsteuerung \naber eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen sollte, die wegen ihres Prüf-\nstandsbezuges auch einen Anspruch aus § 826 BGB tragen könnte, bleibt die Klage \ngleichwohl unschlüssig, denn der Vortrag des Klägers bleibt in tatsächlicher Hinsicht \nohne Substanz. \naa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist allerdings bereits dann schlüs-\nsig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem \nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Per-\nson der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist \nnicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt \ninsbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen \nhat. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch \nhinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wis-\nsen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für \nwahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich - wie hier \nder Kläger - nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde \nund Einblick – etwa in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und ver-\nwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 12 \n \nverminderung – keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, \nUrteil vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII \nZR 57/19, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19 –, Rn. 19, juris; Urteil \nvom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris Rn. 21 jeweils mwN). Eine Behauptung ist erst \ndann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines be-\nstimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt \nworden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in \nder Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt \nwerden können (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99, juris Rn. 13; Urteil \nvom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR \n57/19, Rn. 7, juris; Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 401/19 –, Rn. 20, juris; Urteil vom \n13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 21, juris; Beschluss vom 21. September 2022 – VII \nZR 767/21 –, Rn. 12 f., juris). \nbb) Gemessen hieran bleibt das Vorbringen des Klägers unsubstantiiert. \n(1) Der Kläger hat sein Vorbringen in erster Linie auf interne Unterlagen der Beklagten \ngestützt. So hat er zum einen die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Frei-\ngabevorgaben EA288“ vom 18.11.2015 aus dem Hause der Beklagten herangezogen. \nUnstreitig ist zwar, dass diese Unterlagen eine Steuerungsfunktion für Fahrzeuge der \nEuro6-Norm mit SCR-Katalysator beschreiben, wonach der Prüfstandsbetrieb erkannt \nund die Abgasrückführung nur im Prüfstandsbetrieb anders gesteuert wird als im Real-\nbetrieb. Unstreitig blieb zwischen den Parteien, dass danach im Normalbetrieb bei kal-\ntem Motor zunächst eine hohe Abgasrückführung zur Abgasreinigung eingesetzt wird, \nweil der SCR-Katalysator erst effektiv arbeitet, wenn der Abgasstrang eine Temperatur \nvon 200 ºC erreicht. Unstreitig ist, dass im Realbetrieb der SCR-Katalysator erst bei \nErreichen dieser Arbeitstemperatur seine Arbeit aufnimmt. Zugleich wird im Realbetrieb \ndie Abgasrückführung ab dem Moment des Hinzuschaltens des SCR-Katalysators ge-\nmindert. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten erfolgt im Prüfstands-\nbetrieb diese Minderung der Abgasrückführung bei Hinzuschaltung des SCR-\nKatalysators nicht, sondern bleibt – nur im Prüfstandsbetrieb – aufrechterhalten. \nSelbst wenn man darin eine Abschalteinrichtung sehen wollte und diese als unzulässig \nwerten wollte, hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt, dass eine solche Steue-\nrung in seinem Fahrzeug bei Erwerb eingebaut gewesen wäre. Die Beklagte ist dem \nausdrücklich entgegengetreten mit der Darstellung, dass die Beklagte für Fahrzeuge, \ndie ab Mitte 2016 produziert worden sind, die entsprechende Softwarefunktion aus der \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 12 \n \nMotorsteuerung entfernt habe. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der vom \nKläger in Bezug genommenen Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015, die den künftigen \nUmgang mit der sogenannten Fahrkurvenerkennung zum Gegenstand hat. Vielmehr \nlässt sich dieser entnehmen, dass die Fahrkurvenerkennung bei neuen Freigaben spä-\ntestens ab einem Produktionsstart in der Kalenderwoche 22/2016 gerade nicht mehr \nhinterlegt werden sollte. Die Applikationsrichtlinie spricht somit nicht für die Implemen-\ntierung einer solchen Funktion bei Fahrzeugen, die nach diesem Datum gebaut worden \nsind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2024 – 14 U 199/22 –, Rn. 40, juris). \nNach eigenem Vortrag des Klägers ist das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch im \nJahr 2017 gebaut worden; er erwarb es als Neufahrzeug am 30.10.2017. Aus den an-\ngeführten Unterlagen kann daher kein Anhaltspunkt für die tatsächliche – und ausdrück-\nlich bestrittene – Verwendung der darin beschriebenen Motorsteuerungsfunktion ent-\nnommen werden. Dem Senat ist aus anderen Verfahren mit gleichgelagertem Sachver-\nhalt auch bekannt, dass die Beklagte in den Fällen, in denen Fahrzeuge vor dem Datum \nder Veränderung der Freigaben gebaut worden sind, die Verwendung der in den Unter-\nlagen beschriebenen Fahrkurvenerkennung einräumt. \nSoweit der Kläger demgegenüber ergänzend darauf verweist, dass sich in anderen Ge-\nrichtsverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die in den Unterlagen be-\nschriebene Fahrkurvenerkennung sehr wohl auch in solchen Fahrzeugen zum Einsatz \nkomme, die nach der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 produziert worden seien, \nbleibt auch dies ohne Bedeutung für das hiesige Verfahren. \nDer Kläger führt zum einen an, dass das Kraftfahrtbundesamt in Bezug auf einen nach \nDarstellung des Klägers erstmals im Jahr 2020 produzierten Audi A3 35 2.0 TDI Sport-\nback die Auskunft erteilt habe, dass darin eine Fahrkurvenerkennung enthalten sei, die \naber keinen Einfluss auf die Einhaltung der Grenzwerte entfalte. Zum anderen legt der \nKläger einen Fahrzeugschein eines im Jahr 2018 gebauten Skoda Octavia Diesel vor, \nzu dem in einem Parallelverfahren festgestellt worden war, dass eine Fahrkurvenerken-\nnung im Jahr 2021 entfernt worden war. \nDiese Umstände betreffen zwar Konzernunternehmen, aber nicht die Beklagte. Schon \ndeshalb lässt sich aus ihnen nicht schließen, dass auch die Beklagte für die von ihr \nproduzierten Fahrzeuge entgegen ihrer Applikationsrichtlinien die beschriebene Fahr-\nkurvenerkennung weiterverwendet habe. \nAndere konkrete Umstände für die Verwendung einer solchen prüfstandsbezogenen \nAbschalteinrichtung sind dem Klägervortrag aber nicht zu entnehmen. \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 12 \n \n(2) Allerdings führt der Kläger auch einen Pressebericht des SWR vom 12.09.2019 an, \nder die Frage aufwirft, ob auch in dem Motor der Baureihe EA 288 eine Prüfstandser-\nkennung implementiert sei und beruft sich für diese These auf die Erklärungen eines \nSachverständigen X. Dieser aber stützt seine Schlussfolgerungen wiederum nur auf die \ninternen Unterlagen vom 18.11.2015 und geht daher über diese nicht hinaus. \n(3) Ferner führt der Kläger einen Bericht der Bildzeitung vom 03.08.2017 an, wonach \nbei einem VW Tiguan 2.0 TDI gemessen worden sei, dass der prozentuale AdBlue-\nVerbrauch bei einer Vollgasfahrt erheblich niedriger ausgefallen sei als bei einer glei-\nchen Fahrt bei mäßigem Tempo. Auch dieser Bericht belegt weder die behauptete Zyk-\nluserkennung, noch ist erkennbar, auf welchen Motortyp der Test bezogen ist. \n(4) Zudem stützt sich der Kläger auf eine E-Mail von unbekannten Rechtsanwälten der \nKanzlei F., die am 01.10.2015 gegenüber der Beklagten eine zuvor erfolge technische \nErläuterung der Steuerung des Zusammenspiels von SCR-Katalysator und Abgasrück-\nführung zusammenfassen. Diese Nachricht wurde offenbar am 02.10.2015 an das \nKraftfahrtbundesamt weitergeleitet; jedenfalls findet sie sich in einer freigegebenen \nAkte des Kraftfahrtbundesamtes. Darin wird zwar beschrieben, dass auch die Zuschal-\ntung des SCR-Katalysators anders als im Realbetrieb nicht in Abhängigkeit von der \nArbeitstemperatur, sondern zeitgesteuert erfolge. Dem ist die Beklagte nicht entgegen-\ngetreten. Nichts spricht aber dafür, dass diese Funktion durch eine andere Prüfstand-\nserkennung als die Fahrkurvenerkennung ausgelöst wird, die auch nach Darstellung \nder Beklagten bis Mitte 2016 verbaut worden ist, deren Einbau im streitgegenständli-\nchen Fahrzeug aber auch damit nicht belegt wird. \nLetztlich geht der Vortrag des Klägers demnach nicht über die pauschale Behauptung \nhinaus, dass bei seinem Fahrzeug ebenso wie in früheren Baureihen eine Fahrkurven-\nerkennung verbaut sei und dass die entgegenstehende Behauptung der Beklagten, seit \nspätestens Mitte 2016 werde diese Funktion nicht mehr verbaut, unrichtig sei. Ein sol-\ncher Vortrag reicht aber über eine bloße Spekulation nicht hinaus und ist nicht geeignet, \neinen greifbaren Anhaltspunkt für die behauptete prüfstandsbezogene Abschalteinrich-\ntung aufzuzeigen. \n(5) Auch der erweiterte Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz bleibt ohne kon-\nkreten Beleg. In II. Instanz behauptet der Kläger, dass eine Entfernung der Fahrkurven-\nerkennung durch die Beklagte unbedeutend sei, weil der Prüfstand daneben auch an-\nhand anderer Parameter erkannt werde, so dass die von der Beklagten behauptete \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 12 \n \nEntfernung der Fahrkurvenerkennung gar nicht zur Beseitigung der Prüfstandserken-\nnung und der daran anknüpfenden Steuerung der Abgasreinigung führe. Deshalb seien \nauch die Untersuchungen des KBA ohne Befund geblieben. Die Beklagte habe auch \ndie zu erwartenden Untersuchungen prüfstandsnaher Zyklen vorausschauend einpro-\ngrammiert. \nAuch dieses Vorbringen hat die Beklagte bestritten. Insoweit bleibt der Kläger aber je-\nden konkreten Beleg für eine solche anders gesteuerte prüfstandsbezogene Abschalt-\neinrichtung schuldig. Soweit der Kläger hierzu eine E-Mail aus dem Hause der Beklag-\nten vom 01.10.2015 anführt, in der die Beklagte selbst zu der Frage, ob es eine Prüf-\nstandserkennung in „EU6-Konzepten“ gäbe, Stellung nimmt, so vermag der Senat die-\nser Nachricht den ihr zugeschriebenen Inhalt nicht entnehmen. Im Gegenteil wird darin \ngerade ausgeführt, dass eine über eine Weg-Zeit-Sensierung zur Erkennung des NEFZ \nhinaus eine „Lenkwinkel- oder Raddrehzahlsensierung oder sonstige Sensierung von \nFahrzeugdaten zu diesem Zweck nicht statt[findet]“. \nAuch die vom Kläger angeführten Unterlagen von B. vermögen die Verwendung der \nbehaupteten Zykluserkennung nicht zu belegen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich nur, \nwelche Softwarelelemente in der Motorsteuerung von […] als sensibel angesehen wer-\nden, also eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes ermöglichten. Dass aber im kon-\nkreten Fahrzeugtyp hiervon Gebrauch gemacht worden wäre, ergibt sich aus den Un-\nterlagen nicht. \nb) Auch soweit der Kläger behauptet, das von der Beklagten eingesetzte Thermofenster \nsei tatsächlich viel enger gefasst als von der Beklagten zugestanden und sehe eine \nungeschmälerte Abgasrückführung nur in einem Außentemperaturbereich von 20-30 \nºC vor, so bleibt dieses Vorbringen ohne Substanz. \naa) Legt man den von der Beklagten zugestandenen Sachvortrag zu Grunde, ist die \nMotorsteuerung des Fahrzeuges mit einem sehr weit gefassten Thermofenster ausge-\nstattet. Danach wird die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen unterhalb von -\n24 und oberhalb von +70º C abgeregelt. \nDie Verwendung eines solchen Thermofensters ist nicht geeignet, einen Anspruch aus \n§ 826 BGB zu begründen. In einer solchen Steuerung liegt bereits keine Abschaltein-\nrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007, weil das Thermofenster alle Tempe-\nraturzonen umfasst, in denen eine Nutzung des Fahrzeugs normalerweise stattfindet \n(vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2023 – 3 U 1889/22 –, Rn. 31, juris; Urteil \nvom 29. August 2023 – 3 U 852/23 –, Rn. 35, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 12 \n \n13. Juli 2023 – 7 U 4/21 –, Rn. 3, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023 – I-\n13 U 527/21 –, Rn. 115 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2023 – 16a U \n1115/22 –, Rn. 15, juris; OLG Celle, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 7 U 67/23 –, Rn. 77, \njuris). \nbb) Dass in der Motorsteuerung des streitbefangenen Fahrzeuges tatsächlich ein Ther-\nmofenster eines deutlich engeren, auf die Rahmenbedingungen des NEFZ ausgerich-\nteten Zuschnitts zum Einsatz käme, hat der Kläger dagegen nicht substantiiert darge-\nlegt. Schon die eigene Darstellung des Klägers zum Zuschnitt des Thermofensters va-\nriiert. Vor allem aber bleibt der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Dar-\nstellung zum engeren Zuschnitt einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Ab-\ngasrückführung zuträfe, schuldig. Auch insoweit erweist sich die Klage daher als un-\nschlüssig. \nII. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ergibt \nsich kein Anspruch des Klägers auf Ersatz des geltend gemachten Differenzschadens. \nZwar steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des \nArt. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs unter den \nVoraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-\nFGV ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu \n(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 28 ff.). Die Haftung nach \n§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stützt sich auf die \nErteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung, die der Fahrzeugherstel-\nler in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 \nder Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der \nRichtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit \ndem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsakte \nbescheinigt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 20, juris). \nDas Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Voraussetzung auch für ei-\nnen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung \nmit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist, hat der Kläger nach den vorstehenden Erwä-\ngungen aber nicht schlüssig dargetan. \nAuch aus anderen Anspruchsgrundlagen folgt der geltend gemachte Anspruch des Klä-\ngers nicht, so dass das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen hat. \nDie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war demnach als unbegründet zurück-\nzuweisen. \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 12 \n \nC. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufi-\ngen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine \nRevisionszulassung war nicht veranlasst, da die Sache keine grundsätzliche Bedeu-\ntung hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Fortbildung \ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die \nmaßgeblichen Grundsätze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. In An-\nsehung der teilweisen Berufungsrücknahme im Verlauf der Berufungsinstanz steht \nauch fest, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre, sodass eine Ab-\nwendungsbefugnis gemäß § 713 ZPO nicht auszusprechen war. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit §§ 40, 47 Abs. 1 GKG. \nDie im Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte teilweise Rücknahme der Berufung hat \nauf den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert keinen Einfluss. \n \nDr. Pellegrino \nMartin \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-05-24/2-u-127-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-05-24/2-u-127-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363611","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.377809+00:00"}}