{"status":"available","doknr":"OLD363610","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-05-30","aktenzeichen":"1 ORs 6/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 ORs 6/24 (2 SRs 9/24 GenStA) \n52 NBs 220 Js 20828/22 (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \ng e g e n \n \n…, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Volksverhetzung \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 12.12.2023 in der Sitzung vom 30.05.2024, an der teilgenommen \nhaben: \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger \nals Vorsitzender \nRichter am Landgericht Dr. Dierkes \nRichterin am Oberlandesgericht Martin \nals Beisitzer \nStaatsanwalt … \nals Beamter der Generalstaatsanwaltschaft \n \n\n2 \nRechtsanwalt … \nals Verteidiger \nJustizfachangestellte … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \nfür Recht erkannt: \nDie Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 12.12.2023 wird als unbegründet verworfen. \nDie Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwen-\ndigen Auslagen trägt die Staatskasse. \nGründe \nI. \nMit Urteil vom 28.11.2022 verhängte das Amtsgericht Bremen-Blumenthal gegen den \nAngeklagten wegen Volksverhetzung in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von \nKennzeichen \nverfassungswidriger \nOrganisationen, \neine \nGesamtgeldstrafe \nvon \n145 \nTagessätzen zu je 40,- EUR. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil \nder Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 12.12.2023 wurde auf die Berufung des \nAngeklagten das Urteil vom 28.11.2022 abgeändert und der Angeklagte wurde freigesprochen. \nDas Landgericht hat folgende Feststellungen zu den vorgeworfenen Taten getroffen, bei denen \nder Angeklagte jeweils wie folgt Bilder auf seinem grundsätzlich öffentlich zugänglichen Profil in \neinem sozialen Netzwerk postete: \n„1) Am 22.08.2021 postete der Angeklagte mutmaßlich von seinem Wohnort aus auf \nseinem grundsätzlich öffentlich zugänglichen …-Profil „…\" einen gelben Davidstern mit \nder Aufschrift „NICHT GEIMPFT\". Über diesem Abbild ist die Überschrift „Die Jagd auf \nMenschen kann nun wieder beginnen\" vermerkt. \n2) Am 17.11.2021 postete der Angeklagte mutmaßlich von seinem Wohnort aus auf \nseinem grundsätzlich öffentlich zugänglichen …-Profil „…\" ein bearbeitetes Bild, welches \nauf der oberen Hälfte das Abbild Adolf Hitlers mit der Aufschrift „1935 Juden sollten nur \nnoch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz zu Lebensmittelgeschäften Drogerien und \nApotheken haben\" und auf der unteren Hälfte den Bundesminister für Gesundheit Karl \nLauterbach mit der Aufschrift „2021 Ungeimpfte sollten nur noch Zugang zu ihrem \nArbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben - Karl \n\n3 \nLauterbach\" zeigte. Dieses Bild kommentierte er selbst mit dem Zusatz „Ich sehe null \nParallelen\" und einem monokeltragenden sog. Emoji. \nHintergrund der Veröffentlichungen war es, dass der Angeklagte die Coronapolitik der \nBundesregierung, insbesondere die Beschränkungen für Nichtgeimpfte und für Kinder \nstark ablehnte und sich durch sie ausgegrenzt fühlte. Die bearbeiteten Bilder hatte er \nselbst beim Surfen in sozialen Netzen gefunden und so wie kopiert auf seinem …-Konto \ngeteilt.“ \nGegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 12.12.2023, die \nam 13.12.2023 beim Landgericht einging, Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind am \n11.01.2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und die Revision wurde mit Verfügung vom \n05.02.2024 begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 25.03.2024 Stellung genommen und beantragt, \nauf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n12.12.2023 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur \nerneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. \nDer Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsätzen vom 22.02.2024 und 10.04.2024 Stellung \ngenommen und beantragt, die Revision zu verwerfen. \nII. \nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt \n(§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und damit zulässig. Die Revision ist \naber nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer 52 des Landgerichts \nBremen vom 12.12.2023 zeigt auf die mit der Revision der Staatsanwaltschaft allein erhobene \nSachrüge keine Rechtsfehler des Urteils auf. Entgegen dem Revisionsvorbringen und der \nAuffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist nach dem revisionsrechtlichen Überprüfungs-\nmaßstab nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der von ihm getroffenen \nFeststellungen den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung und der Verwendung von \nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen freigesprochen hat. \n1. Grundsätzlich sind dabei die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bun-\ndesgerichtshof entwickelten besonderen Maßstäbe zur Anwendung der Tatbestände der \nMeinungsäußerungsdelikte und zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Erkennt-\nnisse in Bezug auf diese Tatbestände zugrunde zu legen (siehe bereits die Rechtsprechung des \nSenats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff., \nOLGSt StGB § 130 Nr 20). Danach ist bei der Subsumtion unter diese Strafvorschriften Voraus-\nsetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst \n\n4 \nwird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Ver-\nständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis \neines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 \n– 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 18.02.1964 – 1 StR 572/63, \njuris Rn. 5, BGHSt 19, 235; Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 11, NStZ-RR 2006, \n305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ausgangs-\npunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 \n– 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, \njuris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR \n2012, 277 (Ls.)). \nDer Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch \nvon dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitum-\nständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 \nBvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, \njuris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW \n2008, 2907; Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ 2013, 637; BGH, \nUrteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.12.2005 \n– 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris \nRn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen \nsie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung \nzu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen \nauszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 42, BVer-\nfGE 85, 1; Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, NZV 1994, 486; Beschluss \nvom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 \n– 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, \njuris Rn. 33, BVerfGE 114, 339; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW \n2008, 2907; BGH, Urteil vom 03.05.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 8, BGHR StGB § 130 Men-\nschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); \nBeschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). \nGrundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsäch-\nlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten Be-\ngleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), \njuris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 \nNr. 1; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; Beschluss vom \n\n5 \n03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Das Urteil des Tatrichters muss aber \ndie erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende Nach-\nprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe des \nRevisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf \nzu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze \noder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 – 3 StR 4/67, juris \nRn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; \nKG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 08.02.2022 – 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil vom 30.11.2022 \n– 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 \nSz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16, \njuris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr 14). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Ver-\nstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festge-\nstellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese \ngegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 10, \nNStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG \nBerlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil \nvom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom \n28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 \n– 2 Ws 323/09, juris Rn. 43). \n2. Nach diesen Maßstäben ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts zur Tat \nvom 22.08.2021 (Posten eines gelben Davidsterns mit der Aufschrift „NICHT GEIMPFT“) ein \nRechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts nicht festzustellen, das den Angeklagten im \nHinblick auf diese Tat vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB freigespro-\nchen hat. Dieses dem Angeklagten vorgeworfene und von ihm eingeräumte Posting war, wie \nder Angeklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in Abrede stellte, \nabsurd, abwegig und geschmacklos. Dennoch begegnet es keinen Bedenken aus revisionsge-\nrichtlicher Perspektive, wenn das Landgericht im vorliegenden konkreten Fall nach seinen tat-\nsächlichen Feststellungen und der primär ihm als Tatgericht obliegenden Auslegung der Äuße-\nrung hierin nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB gesehen hat. \na. Das Amtsgericht nahm an, dass der Angeklagte den unter der NS-Herrschaft begangenen \nVölkermord und die Gräueltaten gegen jüdische Bürger verharmlost habe, indem er die Situation \nUngeimpfter mit derjenigen der Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten verglichen \nund damit ausgedrückt habe, dass er sich als Ungeimpfter in vergleichbarer Weise öffentlich \ngebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühle. \n\n6 \nDas Landgericht hat dagegen darauf abgestellt, dass die Verpflichtung zum Tragen des sog. \nJudensterns bereits nicht direkt eine Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art \nbetreffe und dass durch die Übernahme dieses diskriminierenden Symbols auch nicht indirekt \nder Völkermord an den Juden geleugnet oder gebilligt werde. Auch ein Verharmlosen des \nVölkermords liege nicht vor, da dem Zeigen des bearbeiteten Davidsterns nicht zwangsläufig \ndie Äußerung innewohne, dass die Situation der jüdischen Bevölkerung gar nicht so schlimm \ngewesen sei, sondern vorrangiger Aussagegehalt vielmehr sei, dass die Situation der \nUngeimpften genauso schlimm wie diejenige der Juden damals sei. Dies sei aber kein \nVerharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB, sondern lediglich eine (Über-) Dramatisierung \nder eigenen Lage auf eine gemeinhin als geschmacklos empfundene Art und Weise. \nb. In der bisherigen Rechtsprechung ist das Meinungsbild zur Frage der Strafbarkeit der \nVerwendung eines solcherart bearbeiteten sogenannten Judensterns zur Beschreibung der Si-\ntuation nicht gegen Corona/COVID-19 geimpfter Personen („Ungeimpft“- bzw. „Nicht geimpft“-\nStern) geteilt. Eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB ist dabei – mit im Einzelnen unter-\nschiedlicher Begründung – überwiegend verneint worden (siehe KG Berlin, Urteil vom \n11.05.2023 – (4) 121 Ss 124/22 (164/22), juris Rn. 11, OLGSt StGB § 130 Nr. 19; OLG \nBraunschweig, Urteil vom 07.09.2023 – 1 ORs 10/23, juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom \n13.02.2023 – 1 Ss 166/22, juris Rn. 10; Urteil vom 21.11.2023 – 2 ORs 38/23, BeckRS 2023, \n41704 Rn. 21; Urteil vom 30.11.2023 – 7 ORs 27/23, juris Rn. 12; OLG Oldenburg, Urteil vom \n16.10.2023 – 1 ORs 46/23, juris Rn. 26; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 – Ss 72/20, \njuris Rn. 20; LG Aachen, Urteil vom 18.08.2022 – 60 Qs 16/22, juris Rn. 33; AG Clausthal-\nZellerfeld, Urteil vom 01.08.2022 – 3 Cs 801 Js 35154/21, juris Rn. 11 ff; AG Köln, Urteil vom \n15.02.2022 – 524 Cs 40/22, juris Rn. 5; AG Pirna, Urteil vom 10.10.2022 – 212 Ds 378 Js \n111/22, BeckRS 2022, 28445 Rn. 6; AG Salzgitter, Beschluss vom 17.11.2023 – 8 Cs 802 Js \n32987/22, BeckRS 2023. 41230 Rn. 11). In einigen Entscheidungen – auch aus jüngerer Zeit – \nist demgegenüber gegenteilig eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB bejaht bzw. zumindest \nfür möglich erachtet worden (siehe BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 – 205 StRR 240/20, \njuris Rn. 8 [die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Be-\ngründung nicht zur Entscheidung angenommen, siehe BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021 – 1 \nBvR 1787/20; die Beschwerde zum EGMR blieb ohne Erfolg, siehe EGMR, Entscheidung vom \n05.04.2022 – 1854/22 (Lanzerath v. Germany), NJW 2023, 1929]; OLG Brandenburg, Urteil vom \n17.04.2024 – 1 ORs 23/23, juris Rn. 12 ff.; LG Köln, Urteil vom 04.04.2022 – 113 Qs 6/22, juris \nRn. 10 ff; LG Regensburg, Urteil vom 09.09.2022 – 5 Qs 157/22, juris Rn. 11; LG Würzburg, \nUrteil vom 18.05.2022 – 1 Qs 80/20, jurls Rn. 15, NStZ-RR 2022, 242). \nc. Maßgeblich ist nach den vorstehenden allgemeinen Ausführungen, dass bei mehrdeutigen \nÄußerungen eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn andere Auslegungsvarianten \n\n7 \nmit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind, wobei diese Auslegung \nSache des Tatrichters ist und die Aufgabe des Revisionsgerichts darin besteht, die Schlussfol-\ngerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen \nallgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. \nVorliegend ist damit zunächst festzustellen, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nicht \nnach § 130 Abs. 3 StGB strafbar ist, wenn die Auslegung seines Postings ergibt, dass dieses \nnicht als auf den Völkermord an den Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus bezo-\ngen zu verstehen ist. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB ist allein auf die Billigung, Leugnung \nund Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten nach \n§ 6 Abs. 1 VStGB bezogen und umfasst damit den Völkermord, nicht aber die weiteren dem \nVölkermord vorangegangenen Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstel-\nlung von Juden unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime. Ein solches bereits durch \nden Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB vorgegebenes enges Verständnis wird bestätigt durch den \nVergleich zu § 130 Abs. 4 StGB, worin die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der \nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft insgesamt unter Strafe gestellt wird. Ein \nenges Verständnis der Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB ist auch aus dem \nallgemeinen Umstand abzuleiten, dass die Regelungen des § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB als \nVorschriften zur Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen \nGewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 eine Schrankenbestimmung \nzum Grundrecht aus Art. 5 GG darstellen, denen zugleich eine besondere Ausnahme vom an-\nsonsten nach Art. 5 Abs. 2 GG zu beachtenden Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbe-\nschränkender Gesetze zugrunde liegt (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR \n2150/08, juris Rn. 64 ff., BVerfGE 124, 300; Beschluss vom 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16, juris \nRn. 16, NJW-RR 2017, 1001). \nAuf der Grundlage dieses Normverständnisses des § 130 Abs. 3 StGB hat das Landgericht ver-\nneint, dass das Posting eines sogenannten Ungeimpft-Sterns durch den Angeklagten als auf \nden Völkermord an den Juden bezogen zu verstehen ist, ohne dass dem nach den vom Land-\ngericht festgestellten Umständen ein Rechtsfehler zugrunde läge. Das Posting eines sogenann-\nten Ungeimpft-Sterns stellt sich insoweit dahingehend als eine mehrdeutige Äußerung dar, als \ndies speziell auf den Massenmord an Juden in der Zeit des Nationalsozialismus bezogen ver-\nstanden sein kann oder aber auch auf die Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und \nRechtlosstellung von Juden, die dem Völkermord vorangingen. Ist damit aber eine straflose \nAuslegungsmöglichkeit nicht mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, \ndann ist eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB zu verneinen. Diese Annahme, dass nach \nden Umständen des konkreten Falles ein solcher sogenannter Ungeimpft-Stern auf Maßnah-\nmen der Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden, nicht \n\n8 \naber auf den an ihnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord \nbezogen sein kann, ist auch in der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte vielfach ge-\nteilt worden (siehe OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom \n13.02.2023 – 1 Ss 166/22, juris Rn. 10; Urteil vom 30.11.2023 – 7 ORs 27/23, juris Rn. 12; OLG \nOldenburg, a.a.O., juris Rn. 26; LG Aachen, a.a.O., juris Rn. 33; AG Clausthal-Zellerfeld, a.a.O., \njuris Rn. 11 ff.). \nSoweit in anderen Entscheidungen dagegen teilweise bejaht worden ist, dass ein solcher soge-\nnannter Ungeimpft-Stern als speziell auf den Massenmord an Juden in der Zeit des Nationalso-\nzialismus bezogen zu verstehen sei (siehe BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 – 205 StRR \n240/20, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 17; LG Köln, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; LG \nWürzburg, a.a.O., juris Rn. 15), steht dies dieser Bewertung nicht entgegen. Soweit hierzu teils \nvertreten wird, dass der sogenannte Ungeimpft-Stern deswegen auf den Völkermord bezogen \nzu verstehen sei, weil historisch die Verpflichtung zum Tragen des sogenannten Judensterns \nder massenweise vorgenommenen Deportation von Juden im Deutschen Reich und in den von \nDeutschland besetzten Gebieten diente und eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchfüh-\nrung des Holocausts gewesen war (so OLG Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 17; ähnlich bereits \nLG Köln, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; LG Würzburg, a.a.O., juris Rn. 15), kann dieser historische Zu-\nsammenhang nicht ohne weiteres die Unterscheidung in Gegenstand und Auswirkungen der \nbeiden hier betroffenen Unrechtsmaßnahmen entfallen lassen, so dass gerade nicht notwendi-\ngerweise jede Bezugnahme auf den sogenannten Judenstern als Maßnahme der Ausgrenzung \nauch auf den nachfolgenden Völkermord bezogen zu verstehen ist. Eine solche Auslegung \nstünde vielmehr den hier zu beachtenden Geboten aus Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. \nWeitere Umstände, auf deren Grundlage in anderen Fällen von der Rechtsprechung Äußerun-\ngen nach den Gesamtumständen als auf den Völkermord bezogen verstanden wurden, sind \nvom Landgericht in seinen tatrichterlichen Feststellungen verneint worden; dies unterscheidet \nden vorliegenden Fall auch von weiteren Verfahren mit Bezug auf Vergleiche zwischen den \nCorona-Maßnahmen und Verbrechen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, in denen \naufgrund der weiteren Umstände ein Bezug der inkriminierten Äußerungen auf den Völkermord \nbejaht wurde (siehe BayObLG, Urteil vom 20.03.2023 – 206 StRR 1/23 (164/22), juris Rn. 30; \nLG München II, Urteil vom 17.08.2023 – 6 Ns 510 Js 5/22, juris Rn. 75; ähnlich auch BayObLG, \nUrteil vom 25.06.2020 – 205 StRR 240/20, juris Rn. 8; Urteil vom 02.08.2023 – 203 StRR \n287/23, juris Rn. 5). Insbesondere begegnet es keinen Bedenken aus revisionsrechtlicher Sicht, \nwenn das Landgericht einen solchen Umstand auch nicht in dem ergänzenden Text in dem \nPosting gesehen hatte, der lautete: „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen\". Dieser \nSatz ist – da er nicht wörtlich auf eine Tätigkeit im jagdlichen Sinne bezogen ist – im übertrage-\nnen Sinne zu verstehen, womit er wiederum deutbar ist sowohl in Richtung einer Bezugnahme \n\n9 \nauf eine Jagd mit dem Ziel der Tötung oder aber auch als Bezugnahme auf Ausgrenzungs- und \nSchikanierungsmaßnahmen, die ebenfalls umgangssprachlich und figürlich als Hetzjagden be-\nzeichnet werden können (so i.E. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2023 – 1 Ss 166/22, juris \nRn. 10). \nd. Die weiteren in der Rechtsprechung umstrittenen Fragen, ob durch den Vergleich der Situa-\ntion von ungeimpften Personen mit Opfern des Nationalsozialismus zugleich eine Verharmlo-\nsung des Völkermordes durch eine Bagatellisierung desselben erfolgt und ob das Posting eines \nsogenannten Ungeimpft-Sterns auf einem sozialen Netzwerk geeignet ist, den öffentlichen Frie-\nden zu stören, bedürfen nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend keiner Entscheidung. \n3. Auch hinsichtlich der Tat vom 17.11.2021 (Posten der Gegenüberstellung eines Bildes von \nAdolf Hitler nebst ihm zugeschriebenen Äußerungen zu Juden sowie eines Bildes von Karl Lau-\nterbach mit Äußerungen zu ungeimpften Personen) ist nach den oben dargestellten allgemeinen \nMaßstäben auf der Grundlage der vom Landgericht zu dieser Tat getroffenen Feststelllungen \nein Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts nicht festzustellen, das den Angeklagten \nauch im Hinblick auf diese Tat vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB frei-\ngesprochen hat. \na. Das Amtsgericht hat auch hier – mit derselben Begründung wie zur Tat vom 22.08.2021 – \nangenommen, dass der Angeklagte den unter der NS-Herrschaft begangenen Völkermord und \ndie Gräueltaten gegen jüdische Bürger verharmlost habe, indem er die Situation Ungeimpfter \nmit derjenigen der Juden unter der Herrschaft der Nationalsozialisten verglichen und damit \nausgedrückt habe, dass er sich als Ungeimpfter in vergleichbarer Weise öffentlich \ngebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühle. \nDas Landgericht hat dagegen wiederum auch hier darauf abgestellt, dass die Tat erneut \nvorrangig eine Überdramatisierung der eigenen Lage durch eine gesellschaftlich als unpassend \nempfundene Parallelwertung beinhalte. Zudem könnten die Restriktionsvorschriften nicht mit \ndem Völkermord an sich, sondern nur mit der Ausgrenzung der jüdischstämmigen Bevölkerung \ngleichgesetzt werden können, so dass auch nicht als sich aufdrängende Aussage anzunehmen \ngewesen sei, dass der Völkermord nicht schlimm gewesen sei. \nb. Dies begegnet aus revisionsgerichtlicher Sicht keinen Bedenken. Es lässt keinen Rechtsfeh-\nler erkennen, wenn das Landgericht die gepostete Äußerung dahingehend ausgelegt hat, dass \nes hier nicht um den Völkermord gehen sollte, sondern um die Schikane und Ausgrenzung der \njüdisch-stämmigen Bevölkerung. Dies erfüllt nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB. Die \nVerwendung auch der Jahreszahl „1935“ ändert nichts an dieser Beurteilung, denn die hierdurch \n\n10 \nin Bezug genommenen sogenannten Nürnberger Rassengesetze sind zwar historisch als Vor-\nläufer und Vorbereitungsmaßnahmen des späteren Völkermords anzusehen, sind ihm aber \nnicht gleichzusetzen. \n4. Ein Rechtsfehler ist auch nicht im Hinblick darauf zu erkennen, dass das Landgericht hin-\nsichtlich der Tat vom 17.11.2021 den Angeklagten auch vom Vorwurf der Verwendung von \nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 StGB freigesprochen hat. \na. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Abbildungen Adolf Hitlers \noder anderer Symbole des nationalsozialistischen Regimes eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 \nStGB begründen kann, ist eine differenzierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\nrichts, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu \nbeachten. Allgemein gilt hier, dass auch für die Frage der Auslegung des § 86a Abs. 1 StGB \ndem Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG nicht genügt wird, wenn von mehreren Interpretations-\nmöglichkeiten einer Abbildung diejenige – nicht einmal naheliegende – gewählt wird, die die \nAbbildung von vornherein dem Geltungsbereich des Grundrechts entzieht und allein strafrecht-\nlich relevant ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990 – 1 BvR 680/86, juris Ls., BVerfGE \n82, 1). Weiter ist in der Rechtsprechung der Grundsatz anerkannt, dass die Zielsetzung des \n§ 86a Abs. 1 StGB ist, die erfassten Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen \nLebens in Deutschland zu verbannen. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn das inkri-\nminierte Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck des Gesetzes \nnicht erkennbar entgegenläuft, wobei sich auf diese Ausnahme nicht berufen werden kann, \nwenn nicht offensichtlich ist, dass die Verwendung dieser Kennzeichen kein Ausdruck entspre-\nchender Überzeugung war, sondern bspw. Kritik am Verhalten von Beamten oder an anderen \nstaatlichen Maßnahmen darstellen sollte (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.03.2006 – 1 BvR \n204/03, juris Rn. 25, BVerfGK 7, 452; ebenso BGH, Urteil vom 15.03.2007 – 3 StR 486/06, juris \nRn. 12, BGHSt 51, 244). Diese Rechtsprechung ist auch vom Europäischen Gerichtshof für \nMenschenrechte gebilligt worden (siehe EGMR, Entscheidung vom 13.03.2018 – 35285/16 (Nix \nv. Germany), NLMR 2018, 155). \nb. Vorliegend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Verwendung des Kopfbildes Adolf \nHitlers den Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation \nverwirkliche. Der Angeklagte habe mit dem Vergleich zwischen Hitler und Bundesminister \nLauterbach eine Form der Normalisierung der nationalsozialistischen Herrschaft ausdrückt, die \ngeduldet werde. Eine offenkundige, eindeutige gegnerische Haltung des Angeklagte sei nach \naußen nicht hinreichend deutlich zu erkennen. \nDas Landgericht hat demgegenüber angenommen, dass die Verwendung des Abbilds Adolf \nHitlers im Einzelfall der Vorschrift des § 86a StGB unterfallen könne, dies jedoch nur dann, wenn \n\n11 \ndiese Darstellung in ersichtlich idealisierender Weise als Repräsentant seiner damaligen Partei, \nals „Sinnbild für die NSDAP und alle ihre Organisationen\" erfolge. Dies sei vorliegend nicht der \nFall. Im Übrigen hat das Landgericht aber gerade eine Gegnerschaft des Angeklagten zu dem \nverwendeten Kennzeichen festgestellt, indem es ausführte, dass der Vergleich als aufdrän-\ngende Aussage beinhaltet habe, dass beide verglichenen Situationen schlimm seien, diejenige \nder von den Maßnahmen nach dem lnfektionsschutzgesetz Betroffenen ungeimpften Personen \nebenso wie diejenige der ausgegrenzten Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. \nc. Ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Aussage einen jedenfalls absurden, abwegigen \nund geschmacklosen Vergleich beinhaltete, ist auch hier die Auslegung durch das Landgericht, \nwelche nach dem von ihm festgestellten Umständen des konkreten Falles dem Posting eine \noffenkundige, eindeutig gegnerische Haltung des Angeklagten zum verwendeten Kennzeichen \nentnahm, aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verwendung des \nKopfbildes Adolf Hitlers ist zwar – ohne dass es noch weiterer Merkmale bedürfte, die eine \nDarstellung in ersichtlich idealisierender Weise als Repräsentant seiner damaligen Partei be-\ngründen würden – als ein Fall des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger \nOrganisation anzusehen (siehe BGH, Urteil vom 09.08.1965 – 1 StE 1/65, juris Rn. 22, MDR \n1965, 923; Urteil vom 25.04.1979 – 3 StR 89/79, juris Rn. 9, NJW 1979, 1555). Gleichzeitig hat \ndas Landgericht aber dem Posting die Aussage einer offenkundigen, eindeutig gegnerischen \nHaltung des Angeklagten zum verwendeten Kennzeichen entnommen, wenn es ohne Verstoß \ngegen Denkgesetze nicht nur als eine mögliche, sondern vielmehr als die sich aufdrängende \nAussage angenommen hat, dass beide verglichenen Situationen schlimm seien, also nament-\nlich auch diejenige der ausgegrenzten Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Da-\nmit ist das Landgericht nach seinen tatrichterlichen Feststellungen im konkreten Fall aus in re-\nvisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise dazu gekommen, eine Strafbarkeit \nnach § 86a StGB zu verneinen. Diese hier getroffenen Feststellungen zur aus dem Posting er-\nkennbaren ablehnenden Haltung des Angeklagten unterscheiden den vorliegenden Fall auch \nvon Konstellationen anderer veröffentlichter Entscheidungen, in denen eine Strafbarkeit inso-\nweit zu bejahen war, da dort eine entsprechende Ablehnung nicht festzustellen war (siehe \nBayObLG, Urteil vom 13.06.2022 – 204 StRR 116/22, juris Rn. 25 ff., OLGSt StGB § 86a Nr. 17; \nOLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2023 – 1 ORs 132/23, juris Rn. 21 ff.). \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \n \ngez. Dr. Dierkes \n \n \ngez. Martin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-05-30/1-ors-6-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-05-30/1-ors-6-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363610","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.345394+00:00"}}