{"status":"available","doknr":"OLD363609","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-10","aktenzeichen":"2 U 88/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 88/23 = 6 O 1319/22 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 10.06.2024 beschlossen: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \n22.06.2023 (…) wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens \n \nDieser Beschluss sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind \nohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückge-\nwiesen. \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.611,35 €. \n \n \nGründe \nDie Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nZur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom \n07.03.2024 Bezug genommen (Bl. 156 ff. d.A.). \nDas weitere Vorbringen in dem Schriftsatz vom 23.04.2024 rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Die von dem Kläger nunmehr herangezogene Stimme in der Literatur (My-\nlich in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 39 InsO, Rn. 167) steht \nschon nicht in Einklang mit der Auffassung des Klägers. Nur für den Sonderfall, dass \ndie Kommanditisten im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden der letzten natür-\nlichen Person als Komplementär aktiv geworden sind und eine Liquidation bzw. ein In-\nsolvenzverfahren der KG eingeleitet haben, soll danach zur Vermeidung von Unbillig-\nkeiten auf eine Umqualifikation verzichtet werden. Im Übrigen ist auch nach dieser Auf-\nfassung § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO anzuwenden mit der Folge, dass entsprechende \nDarlehen erst nachrangig berücksichtigt werden. Der Senat vermag allerdings auch \nnicht die Billigkeitsbedenken zu teilen, denn, wie der Beklagte zu Recht ausführt, hatte \nder ausscheidende Gesellschafter es im vorliegenden Fall selbst in der Hand, den \nNachrang von Forderungen der Schwestergesellschaften zu vermeiden, wäre er per-\nsönlich haftender Gesellschafter geblieben. Eine ausreichende sachliche Rechtferti-\ngung für eine abweichende Behandlung für den Fall, dass unmittelbar nach Ausschei-\nden ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, ist auch nicht erkennbar und erscheint in-\nsoweit als willkürlich. Hinzu kommt, dass für den Gesellschafter ein Anreiz geschaffen \nwird, kurz vor Einleitung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft auszuscheiden, \nworan aber kein schutzwürdiges Interesse besteht. Nach den vorstehenden Ausführun-\ngen sieht der Senat auch keine Grundlage dafür, entsprechend § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO \nerst nach dem Ablauf einer Jahresfrist betroffene Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 \nNr. 5 InsO als nachrangig zu berücksichtigen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\ndass ein Wertungswiderspruch zu § 161 HGB nicht vorliegt, soweit der Senat zugrund-\ngelegt hat, dass mit dem Austritt aus der Gesellschaft die unbeschränkte Haftung des \nGesellschafters ende. Die entsprechenden Ausführungen beziehen sich allein darauf, \ndass eine gegenständliche Beschränkung der Haftung auf bis dahin begründete Ver-\nbindlichkeiten stattfindet. Dieser Umstand rechtfertigt auch eine Anwendung des § 39 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO. \nDie Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch \nkeine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist we-\nder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-\nforderlich ist. Eine grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass eine ungeklärte \nRechtsfrage vorliegt, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu ihr unterschiedliche \nAuffassungen vertreten werden. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist \njedoch nicht zweifelhaft, weil sie unter Anwendung allgemeiner Auslegungsmethoden \nbeantwortet werden kann. Vereinzelte Ansichten in der Literatur erzeugen keinen Klä-\nrungsbedarf (vgl. Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 543 Rn. 5a). Es ist auch \nnicht dargelegt, dass eine Zulassung im allgemeinen Interesse steht. Allein der Um-\nstand, dass die Rechtsfrage sich in der hiesigen Gruppeninsolvenz immer wieder stellt, \nreicht hierfür nicht aus. Da eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Be-\nrufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit wegen der Kosten des vorliegenden Beschlusses sowie hinsichtlich \ndes landgerichtlichen Urteils beruhen auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. \nMangels Erfolgsaussichten der Berufung sind auch die Voraussetzungen für die Bewil-\nligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben. \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nMartin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-06-10/2-u-88-23","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-06-10/2-u-88-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363609","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.322872+00:00"}}