{"status":"available","doknr":"OLD363608","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"4 UF 57/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 57/23 = 153 F 869/12 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], verstorben am […] 2014, \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], Rio de Janeiro, Brasilien \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nweitere Beteiligte: \n \n[…] \n \n[…] \n \n[…] \n \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und den Richter am Landgericht \nZimmermann \n \nam 20.6.2024 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n \n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht - Bremerhaven vom 19.2.2014 wird als unzulässig verwor-\nfen. \n \n2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.680 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten haben am 20.3.2008 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antrags-\ngegnerin ist brasilianische Staatsangehörige. Der am […] 2014 verstorbene Antrag-\nsteller war deutscher Staatsangehöriger. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 20.7.2012 \nhatte er beim Amtsgericht […] die Scheidung der Ehe beantragt und angegeben, dass \nihm der Aufenthalt der Antragsgegnerin nicht bekannt sei. Mit Beschlüssen vom \n15.11.2012 und 10.10.2013 hat das Amtsgericht die öffentliche Zustellung des Schei-\ndungsantrags und der Ladung zum Scheidungstermin an die Antragsgegnerin ange-\nordnet. Mit Beschluss vom 19.2.2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten ge-\nschieden und sodann mit Beschluss vom 28.2.2014 auch die öffentliche Zustellung \ndes Scheidungsbeschlusses und des Sitzungsprotokolls an die Antragsgegnerin an-\ngeordnet. Die öffentliche Zustellung des Scheidungsbeschlusses erfolgte durch Aus-\nhang an der Gerichtstafel im Zeitraum vom 18.3.2014 bis 22.4.2014. \n \nGegen den Scheidungsausspruch wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am \n31.5.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die sie damit begründet, \ndass ihr der angefochtene Beschluss bislang nicht förmlich zugestellt worden sei. Das \nAmtsgericht habe zu Unrecht die öffentliche Zustellung angeordnet. Das Gericht habe \nsich allein auf die Angaben des Antragstellers verlassen, wonach die Antragsgegnerin \nunbekannt verzogen sei und noch nicht einmal um Mitteilung der aus der Heiratsur-\nkunde (vgl. Bl. 101 der Akte) ersichtlichen vormaligen Anschrift der Antragsgegnerin \ngebeten, unter der sie auch heute noch postalisch erreichbar sei. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nfestzustellen, dass das Scheidungsverfahren durch den Tod des Antragstellers \nerledigt ist. \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat keinen Antrag formuliert. \n \nII. \n1. Trotz des Umstandes, dass der Antragsteller am […] 2014 verstorben ist, tritt im \nvorliegenden Fall eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, \n239 Abs. 1 ZPO nicht ein. Denn der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren durch \neine Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Weder die Verfahrensbevollmächtigte noch \nder Gegner haben die Aussetzung des Verfahrens beantragt (§ 113 Abs. 1 FamFG, \n246 Abs. 1 ZPO). \n \n2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung dadurch in \nRechtskraft erwachsen ist, dass die Antragsgegnerin nicht innerhalb eines Jahres \nnach Kenntniserlangung von der Existenz eines Scheidungsbeschlusses Beschwerde \neingelegt hat. \n \na) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 FamFG sind für die An-\ntragsgegnerin nicht in Gang gesetzt worden. \n \naa) Gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG beginnt die einmonatige Beschwerde-\nfrist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Der \nAntragsgegnerin ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht bekannt gegeben \nworden, weil die Voraussetzungen für die vom Amtsgericht vorgenommene öffentliche \nZustellung des Scheidungsbeschlusses nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, FamRZ \n2012, 1376 Rn. 15). \n \nGemäß § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG kann die Bekanntgabe durch Zustellung nach den \n§§ 166 bis 195 ZPO erfolgen. Eine Zustellung in diesem Sinne ist nicht erfolgt. Insbe-\nsondere ist die vom Amtsgericht gemäß § 185 ZPO vorgenommene öffentliche Zustel-\nlung nicht wirksam. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nGemäß § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öf-\nfentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und \neine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. \n \nUnbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, \nsondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht \nkennt. Dabei ist es zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt \nwird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den \nAufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemü-\nhungen gegenüber dem Gericht darzulegen. Dies gilt auch, wenn die Zustellung \nvon Amts wegen vorzunehmen ist. Die überwiegende Auffassung in der Recht-\nsprechung und im Schrifttum verlangt deshalb zu Recht, dass die begünstigte \nPartei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen an-\nstellt, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Die begünstigte \nPartei ist daher beispielsweise auch gehalten, durch persönliche Nachfragen beim \nehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und \nVerwandten des Zustellungsadressaten dessen Aufenthalt zu ermitteln. Die vor-\ngenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei \ngegenüber dem Gericht darlegen. Hat das Gericht Zweifel an der Darstellung der \nPartei, ist es, sofern die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist, auch zu \neigenen Überprüfungen verpflichtet (vgl. BGH, FamRZ 2012, 1376 Rn. 17 \nm.w.N.). \n \nDiesen Anforderungen genügen weder die vom Antragsteller dargelegten Nach-\nforschungen noch die Nachforschungen des Amtsgerichts. Der Antragsteller hat \ndem Amtsgericht nicht einmal die ihm zuletzt bekannte Wohnanschrift der An-\ntragsgegnerin mitgeteilt. Das Amtsgericht hat insoweit auch nicht nachgefragt. \nDer Antragsteller hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm bei-\nspielsweise nicht möglich war, über ehemalige Nachbarn der Antragsgegnerin \nderen Anschrift herauszufinden. Auch Nachforschungen über den Finanzdienst-\nleister Western Union und die Telefongesellschaft, bei der die Antragsgegnerin \nüber eine dem Antragsteller bekannte Handynummer verfügte, hat der Antragstel-\nler offenbar nicht angestellt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nDas vom Antragsteller behauptete Telefonat, welches er am 20.8.2012 mit seiner \nEhefrau geführt haben will (vgl. Bl. 39 d.A.), und der Anrufversuch des Amtsrich-\nters vom 26.4.2013 (vgl. Bl. 54 d.A.) können derartige Nachforschungen nicht er-\nsetzen. \n \nbb) Die Beschwerdefrist ist auch nicht gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG abgelau-\nfen. Danach beginnt die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten \nnach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Betei-\nligten nicht bewirkt werden kann. Diese Frist gilt aber nicht für einen beschwerde-\nberechtigten, in der ersten Instanz nicht hinzugezogenen Beteiligten, dem der \nerstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist (BGH FamRZ 2023, \n1048 Rn. 21; 2017, 727 Rn. 7 ff.). \n \nb) Die Entscheidung ist auch nicht dadurch in Rechtskraft erwachsen, dass der \nVerfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 14.3.2023 eine Abschrift des \nScheidungsbeschlusses erhalten und sodann (erst) am 31.5.2023 Beschwerde \neingelegt hat. Der BGH hat mit Beschluss vom 10.6.2021 (IX ZR 6/18, juris Rn. 34 ff., \nFamRZ 2021, 1357) entschieden, dass Rechtskraft in entsprechender Anwendung \ndes § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG auch ohne schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses \neintreten kann, wenn ein übergangener Muss-Beteiligter auf andere Weise Kenntnis \nvon der Entscheidung erlangt, da dieser sonst durch bloße Untätigkeit die Rechtskraft \nauf unbestimmte Zeit aufschieben könnte. Spätestens dann, wenn dem Betroffenen \ndie Entscheidung in Textform vorliege und er Kenntnis von ihrem Inhalt habe nehmen \nkönnen, könne verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel \ngegen die Entscheidung einlege. Offengelassen hat der BGH, ob nach Kenntniserlan-\ngung vom Inhalt der Entscheidung eine Beschwerdefrist von einem Monat \n(§ 63 Abs. 1 FamFG), von fünf Monaten (entsprechend § 63 Abs. 3 FamFG) oder so-\ngar von einem Jahr (entsprechend § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 FamFG) zu laufen beginnt. \nNach Auffassung des Senats ist in einem derartigen Fall die – hier gewahrte - Frist \nvon fünf Monaten des § 63 Abs. 3 FamFG anzuwenden. Denn der übergangene Be-\nteiligte muss sich anders als ein förmlich am Verfahren Beteiligter erst durch Akten-\neinsicht einen Überblick über das Verfahren verschaffen, um die Erfolgsaussichten \neines Rechtsmittels einschätzen zu können. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nc) Der angefochtene Scheidungsbeschluss ist jedoch deswegen in Rechtskraft er-\nwachsen, weil die Antragsgegnerin bereits im Jahre 2018 von seiner Existenz Kennt-\nnis erlangt hat und nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Kenntniserlangung Be-\nschwerde eingelegt hat. \n \naa) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.6.2021 ausdrücklich offengelassen, \nob eine Beschwerdefrist auch dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass ein über-\ngangener Muss-Beteiligter von der bloßen Existenz einer Entscheidung Kenntnis er-\nlangt, ohne deren Inhalt zu kennen (vgl. BGH, FamRZ 2021, 1357 Rn. 37). \n \nbb) Der Senat ist der Auffassung, dass auch in einem solchen Fall jedenfalls eine Be-\nschwerdefrist von einem Jahr in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 S. 2, \nAbs. 4 FamFG in Gang gesetzt wird (so auch Frank, in: Musielak/Borth/Frank, Fa-\nmFG, 7. Auflage, § 63 Rn. 17). Denn durch die Kenntniserlangung von der Existenz \neiner für ihn nachteiligen Entscheidung entsteht für den übergangenen Beteiligten \neine Erkundigungspflicht. Eine solche Erkundigungspflicht entsteht zwar nicht schon \ndann, wenn ein übergegangener Mussbeteiligter auf anderem Wege lediglich von der \nExistenz eines Verfahrens erlangt (BGH, NJW-RR 2021, 1225). Sie entsteht aber \ndann, wenn er von der Existenz einer Entscheidung Kenntnis erlangt (Frank, a.a.O., \n§ 63 Rn. 17; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Auflage, § 63 FamFG Rn. 6). \n \nDer BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.6.2021 ausgeführt, dass der Anspruch \ndes Einzelnen auf die Gewährleistung von Rechtsschutz zwar nicht in unzumutbarer, \naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden dürfe. Er \nverlange aber keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs. Erlange \neine Person, die trotz ihrer Stellung als Mussbeteiligter vom Gericht nicht förmlich am \nVerfahren beteiligt worden sei, auf andere Weise Kenntnis von der Entscheidung, \nkönne spätestens dann, wenn ihr die Entscheidung in Textform vorliege und sie \nKenntnis von ihrem Inhalt habe nehmen können, verlangt werden, dass sie zur Wah-\nrung ihrer Rechte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlege (BGH, FamRZ \n2021,1357 Rn. 36). \n \nDiese Überlegungen gelten nach Auffassung des Senats auch für den Fall, dass ein \nübergegangener Mussbeteiligter lediglich von der Existenz einer Entscheidung Kennt-\nnis erlangt, ohne deren Inhalt zu kennen. Auch in diesem Fall ist eine Pflicht zum Tä-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\ntigwerden für die betroffene Person zu bejahen. Denn sonst hätte der übergangene \nBeteiligte es auch in diesem Fall durch bloßes Untätigbleiben in der Hand, dass die \nEntscheidung für unbestimmte Zeit nicht in Rechtskraft erwächst. \n \nDie ihrem eigenen Vortrag zufolge (vgl. Bl. 171 d.A.) zu diesem Zeitpunkt in Deutsch-\nland anwaltlich vertretene Antragsgegnerin konnte der ihr im Juli 2018 zur Kenntnis \ngelangten Sterbeurkunde des Antragstellers entnehmen, dass dort als Familienstand \n„geschieden“ vermerkt war. Zudem wurde ihr mit Bescheid der Deutschen Rentenver-\nsicherung Bund vom 24.10.2018 (Bl. 190 der Akte) mitgeteilt, dass im Zeitpunkt des \nTodes des Antragstellers keine rechtsgültige Ehe bestanden habe. Aufgrund dieser \nInformationen, insbesondere aufgrund des Eintrags in der Sterbeurkunde, war der \nAntragsgegnerin bereits im Jahre 2018 positiv bekannt, dass der Antragsteller ge-\nschieden war. Es musste sich der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin die Existenz \neines Scheidungsbeschlusses also aufdrängen, was die vorstehend dargestellte Er-\nkundigungspflicht zur Folge hatte und jedenfalls eine Beschwerdefrist von einem Jahr \nin entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 S. 2 Abs. 4 FamFG in Gang setzte \n(vgl. BGH, FamRZ 2021, 1357 Rn. 38). Die erst am 31.5.2023 eingelegte Beschwerde \nist verfristet. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung erfolgt gem. \n§§ 40, FamGKG. \n \n4. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 117 Abs. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO auch oh-\nne Zulassung mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. \n \n \nRechtsmittelbelehrung: \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet \nwird und \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen-\nhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung \noder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftli-\nchen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem \nVorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Ein-\nwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung bean-\ntragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverlet-\nzung ergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug \nauf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Man-\ngel ergeben. \n \nMit Wirkung zum 01.01.2022 gilt gem. § 130d ZPO für Rechtsanwälte und Behörden \ndie aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Danach sind vorberei-\ntende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und \nErklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris-\ntische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektro-\nnisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich da-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nnach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzu-\nreichen. \n \nDie elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ge-\nwahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und \n \n• \nvon der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf ei-\nnem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verord-\nnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder \n• \nvon der verantwortenden Person signiert und von ihr selbst auf einem sicheren \nÜbermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht \nwird. \n \nWeitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und \nÜbermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich \naus ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der \nLänder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, \nBearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs \nabgerufen werden. \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nZimmermann \n \n \nAnmerkung: \nGegen diesen Beschluss ist Rechtsbeschwerde beim BGH erhoben worden (Az. RB \nXII ZA 22/24).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-06-20/4-uf-57-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130d","ref_norm":"130d","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-06-20/4-uf-57-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363608","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.294256+00:00"}}