{"status":"available","doknr":"OLD363607","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-07-25","aktenzeichen":"4 U 23/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 23/22 = 1 O 1381/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vi-\nzepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesge-\nricht Küchelmann und den Richter am Landgericht Zimmermann \nam 25.07.2024 beschlossen: \n1. Das Passivrubrum wird antragsgemäß dahingehend geändert, dass Beklagte \ndie „[…]“ (statt vormals „[…]“) ist. \n2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Be-\nrufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO \nzurückzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 14 \n2\n3. Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme \nvon drei Wochen. \n4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Ab-\nschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (hier: Fiat Ducato, […] CaraSuite 650 MG, \n2,3 l Multijet, 96 kW, Euro-Norm 6) auf Schadensersatz in Anspruch. \nAnstelle des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen \nFeststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 18.05.2022 einschließ-\nlich der dortigen Antragstellungen Bezug genommen. \nDas Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulässigkeit des als Hauptantrag \ngestellten Feststellungsantrages dahinstehen könne, weil die Klage jedenfalls unbe-\ngründet sei. Denn es sei kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. \neines ihrer Mitarbeiter nachgewiesen, weswegen das Vorhandensein von unzulässigen \nAbschalteinrichtungen offenbleiben könne. Es sei nicht ausreichend substantiiert vor-\ngetragen, dass die Beklagte die italienische Typengenehmigungsbehörde hinsichtlich \neiner zeitgesteuerten Abschalteinrichtung getäuscht habe. Die Behörde sehe sich nicht \nals getäuscht und sehe keinen Handlungsbedarf. Sie sei 2016 nach der Durchführung \nvon Tests selbst nicht davon ausgegangen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige \nzeitgesteuerte Abschalteinrichtung zum Einsatz komme, sondern diese aus Gründen \ndes Motorschutzes Verwendung finde. Die Behörde habe deswegen bislang keine Kon-\nsequenzen daraus gezogen. Das Vorhandensein eines Thermofensters begründe für \nsich genommen keine Sittenwidrigkeit. Hierfür bedürfe es weiterer Umstände. Die Klä-\ngerseite habe aber nicht substantiiert behauptet, dass die Funktion des Thermofensters \nauf dem Prüfstand anders arbeite als unter Realbedingungen. Bei der behaupteten Ma-\nnipulation des On-Board-Diagnosesystems lasse sich dem Vortrag bereits nicht ent-\nnehmen, dass es sich überhaupt um eine Abschalteinrichtung handele. Bei sämtlichen \nFunktionen sei nicht ausreichend dargelegt, dass sie der Typengenehmigungsbehörde \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 14 \n3\nin einer Weise verschwiegen worden seien, dass sich daraus ein Rechtswidrigkeitsbe-\nwusstsein der Beklagten ableiten lasse. Auch die Behauptungen sonstiger Abschaltein-\nrichtungen, der Verwendung minderwertiger Hardware und der Überhöhung des Kraft-\nstoffverbrauchs seien substanzlos. Andere Anspruchsgrundlagen als § 826 BGB schie-\nden ebenfalls aus. \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten \nund begründeten Berufung, mit der die Klägerin das erstinstanzliche Begehren weiter-\nverfolgt. Sie meint, das Landgericht überspanne die klägerische Darlegungslast. Die \nKlägerin trägt vor, sie, die Klägerin, habe ausreichende und konkrete Anhaltspunkte \ndafür dargelegt, dass und welche unzulässigen Abschalteinrichtungen im Fahrzeug vor-\nhanden seien, nämlich mindestens die Abschaltung der Abgasreinigung nach Zeitfens-\nter (Timer-Funktion), der Einbau eines Thermofensters und die Manipulation von Warn-\nmeldungen der On-Board-Diagnose (OBD). Die im Fahrzeug hinterlegte Software er-\nkenne den Prüfstand und verwende dann eine unterschiedliche Abgasreinigung. Die \nTimer-Funktion löse aus, wenn nach dem Motorstart bestimmte Parameter zu erkennen \ngäben, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde. Nur dann finde für etwa 22 \nMinuten eine bessere Abgasreinigung statt. Erkenne das Fahrzeug dagegen anhand \nständig überprüfter Parameter den Realbetrieb, werde die Abgasreinigung auch vor Ab-\nlauf dieses Timers bereits nach 240 Sekunden abgeschaltet. In jedem Fall werde spä-\ntestens nach 22 Minuten die Abgasreinigung ausgeschaltet. Nur, wenn die Fahrzeugs-\noftware einen Prüfstand erkenne, finde ausschließlich in einem Bereich von 15 °C bis \n39 °C eine Abgasreinigung statt, anderenfalls und außerhalb des Temperaturfensters \nnicht. Das alles ergebe sich aus dem – erstmals im Berufungsverfahren – als Anlage \nKB4 vorgelegten Privatgutachten vom 14.05.2021. Die Abschalteinrichtungen habe die \nBeklagte im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt. Das Kraftfahrtbundesamt \n(KBA) halte die Fahrzeuge weiterhin für manipuliert. Die italienische Behörde habe ent-\ngegen der Ausführungen des Landgerichts nur ausgesuchte Fahrzeuge getestet. \nIhr, der Klägerin, stehe aber zumindest ein Differenzschadensersatz zu. Die Höhe sei \nmit 15 % anzusetzen. Die Gesamtnutzungsdauer sei zur Schätzung der Nutzungsvor-\nteile unzulässig, sei aber zumindest mit 25 bis 30 Jahren anzunehmen. \nDas streitgegenständliche Fahrzeug ist von der Klägerin zwischenzeitlich am \n27.09.2023 zu einem Kaufpreis von 37.000,00 € brutto veräußert worden. \nDie Klägerin beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 14 \n4\n1. \ndas Urteil des Landgerichts Bremen – Az. 1 O 1381/21 – vom \n18.05.2022 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Bre-\nmen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; \n2. \nfestzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerin \nSchadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des \nFahrzeugs des Modells CaraSuite 650 MG des Herstellers […] mit der \nFahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] durch die Beklagtenpartei \nresultieren; \nhilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag unzulässig sein sollte: \n3. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei € 40.205,87 nebst Zin-\nsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins-\nsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermes-\nsen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung \ndes Fahrzeugs Modell CaraSuite 650 MG des Herstellers […] mit der \nFahrzeugidentifikationsnummer (FIN) […] gegen Herausgabe des \nvorgenannten Fahrzeugs und Übertragung des der Klagepartei ge-\ngenüber der X zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung \ndes vorstehend bezeichneten Fahrzeugs; \n4. \ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den gegenüber der \nX Bank bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit \nder Darlehensnummer [….] freizustellen; \n5. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei dar-\nüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der \nKlagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in \ndas in Klageantrag Ziffer 2 genannte Fahrzeug eine unzulässige Ab-\nschalteinrichtung eingebaut wurde; \n6. \nfestzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Klage-\nantrag Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet; \n7. \ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den durch die Beauf-\ntragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 14 \n5\nvorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.291,54 freizu-\nstellen; \näußerst hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rück-\ngabe des Fahrzeuges (Anträge Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 bis 6) nicht verlangt wer-\nden kann: \n8. \ndie Beklagtenpartei zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag be-\nzüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziff. 3, über 15 % des Kauf-\npreises, mithin € 8.023,50, abzüglich etwaiger Vorteile - soweit diese \nvon der Beklagten dargetan wurden - zu bezahlen nebst Zinsen in \nHöhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Nach einem gerichtlichen Sachverständigengut-\nachten vom 06.07.2022 in einem Parallelverfahren (Anlage BE a zur Berufungserwide-\nrung) befinde sich im dort untersuchten Schwestermotor keine Reduzierung der AGR-\nRate nach 22 Minuten. Eine solche Timer-Funktion gebe es im hiesigen Fahrzeug nicht. \nEs gebe zudem keine Prüfstandserkennung. Das Fahrzeug verhalte sich auf dem Prüf-\nstand wie im Realbetrieb. Das gelte auch für das Thermofenster, das zu einer Reduktion \nder AGR-Rate erst unter 10 °C führe und sich nach der Ansauglufttemperatur richte, \ndie durch den Motor bereits vorgewärmt stets höher sei, als die Umgebungsluft. Dieses \nThermofenster sei aus – näher dargelegten – zwingenden technischen Gründen erfor-\nderlich, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren \nBetrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Tests Dritter, etwa der Deutschen Umwelthilfe \n(DUH), seien nicht relevant, weil nicht das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug \ngetestet worden sei, sondern ein umfassend umgebautes, wobei die Umbauten Ge-\nwicht und Luftwiderstand in etwa verdoppelt hätten, was wiederum den Verbrauch und \ndamit die Emissionen erheblich erhöhe. Eine Täuschung der italienischen Behörden \nhabe, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe, nicht stattgefunden. \nEinem Anspruch auch auf Zahlung eines Differenzschadens stehe weiter das fehlende \nVerschulden entgegen. Die Beklagte hätte aufgrund der in Italien zum Zeitpunkt der \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 14 \n6\nErteilung der Typgenehmigung vorherrschenden Rechtsansicht keinen Anlass dazu ge-\nhabt, in Betracht zu ziehen, dass die zum Einsatz kommenden Emissionskontrollsys-\nteme unzulässig sein könnten. Sowohl die italienische Zulassungsbehörde MIT als auch \ndie italienische Regierung hätten ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten trotz \nKenntnis der Vorwürfe verneint und bis heute keine Maßnahme in Bezug auf das streit-\ngegenständliche Fahrzeug ergriffen. Schließlich fehle es an einem Schaden. Da die \nBeklagte nur das Basisfahrzeug hergestellt habe, könne für die Berechnung nicht der \nKaufpreis des Wohnmobils zugrunde gelegt werden. Der Schaden sei zudem mit 5 % \nzu bemessen. Der Nutzungsersatz sei nach der Nutzungsdauer zu ermitteln, wobei die \nGesamtnutzungsdauer mit maximal 10 Jahren anzusetzen sei. Der Restwert des Fahr-\nzeuges entspreche im Wesentlichen dem Anschaffungspreis. \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Er-\nfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die \nangefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach \n§ 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. \nBeides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu-\ntreffend abgewiesen. \n1. \nDer als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt der Klä-\ngerin das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, denn die Klägerin \nkann die vorrangige Leistungsklage erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klä-\ngerin letztlich kleinen oder großen Schadensersatz geltend machen möchte. In beiden \nFällen ist ihr die Klageerhebung auf Leistung zumutbar (BGH, Urteil vom 05.10.2021 – \nVI ZR 136/20, juris Rn. 20 ff.). Zulässig ist die Klage auch nicht deshalb, weil etwa die \nSchadensentwicklung nicht abgeschlossen wäre. Als mögliche weitere Schäden führt \ndie Klägerin eine tatsächliche Stilllegung, Folgeschäden durch ein – möglicherweise \nerzwungenes – Software-Update und mögliche Steuernachzahlungen durch tatsächlich \nhöhere Emissionen an (S. 49 der Klageschrift). Macht die Klägerin großen Schadens-\nersatz geltend, würde sie vom Kaufvertrag befreit. Weitere Schäden durch Stilllegungs-\ngefahren und etwaige Software-Updates drohten dann schon deswegen nicht. Auf mög-\nliche Steuernachforderungen könnte sich die Klägerin nicht stützen, weil sie – obwohl \nmöglich und zumutbar – bisher keinen großen Schadensersatz gewählt hat, so dass \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 14 \n7\ndiese Unsicherheit über einen etwaigen späteren Schaden von der Klägerin selbst zu \nverantworten ist, was einem Feststellungsinteresse entgegensteht (BGH a.a.O., Rn. \n33). Ein Ersatz der vorgenannten Schäden kommt neben dem kleinen Schadensersatz \nnicht in Betracht, weil sie in den kleinen Schadensersatz bereits „eingepreist“ sind \n(BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, juris Rn. 34 m.w.N.). Gleiches gilt für einen \netwaigen Finanzierungsschaden (BGH, Urteil vom 11.09.2023 – VIa ZR 1533/22, NJW-\nRR 2024, 154, Rn. 11). All diese Schäden wären damit Teil der möglichen und zumut-\nbaren Klage auf Leistung des kleinen Schadensersatzes. Die Schadensentwicklung ist \ninsoweit abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, juris Rn. 33). \n2. \nDas Landgericht hat das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten An-\nsprüche auf großen Schadensersatz (Hilfsanträge zu 3. und 4.) jedenfalls im Ergebnis \nzutreffend verneint. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin ihre Berufungsan-\nträge bisher nicht an die durch den Fahrzeugverkauf geänderte Situation angepasst \nhat. \na) \nZutreffend hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB verneint. \nDenn die Klägerin hat eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht ausrei-\nchend darlegen oder gar beweisen können. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt \nallerdings ihr, der Klägerin (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). \naa) \nEine wie auch immer geartete Prüfstandserkennung, die beim Vergleich von Prüf-\nstand und Realbetrieb zu unterschiedlichen Emissionsstrategien führen würde, ist von \nder Klägerin nicht in prozessual beachtlicher Weise dargelegt, so dass sich auch eine \nBeweisaufnahme dazu verbietet. \nEin Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheb-\nlich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz ge-\neignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforder-\nlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Diese Grundsätze \ngelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer \nBehauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur ver-\nmutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels \nentsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzel-\ntatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei \naber (allerdings auch erst) dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 14 \n8\nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ \noder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zu-\nrückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher An-\nhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 767/21, juris Rnn. \n12 f. m.w.N.). \nDie Klägerin legt über ihre bloße Behauptung hinaus keinerlei in prozessual beachtli-\ncher Weise Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung dar. \nSoweit sich die Klägerin auf Unterlagen zum Steuerungsgerät von Bosch beruft, sind \ndiese für das hiesige Verfahren unerheblich, weil im Fahrzeug kein Steuerungsgerät \nvon Bosch verbaut ist. Es lässt sich daraus selbst bei einer Bezeichnung als „Kunden-\nfunktion“ auch nicht der Schluss ziehen, dass die Beklagte bei anderen Steuerungsge-\nräten die gleichen – streitigen – Funktionen verwende. \nAus dem Schreiben des KBA vom 08.05.2020 (Anlage K1) ergibt sich keine Prüfstand-\nserkennung, weil sie dort nicht einmal erwähnt wird. Ohnehin bezieht sich das Schrei-\nben ausweislich der dortigen Ziffer 5 auf hier nicht streitgegenständliche Fahrzeuge. \nMöglicherweise ergibt sich aus der Ziffer 5 des Schreibens sogar, dass das Fahrzeug \nzwar getestet worden, aber unauffällig gewesen sei. \nSämtliche weiteren prozessual beachtlich eingereichten Unterlagen betreffen nicht den \nstreitgegenständlichen Motor. Insbesondere: Das Schreiben des Bundesministeriums \nfür Verkehr und Infrastruktur vom 31.08.2016 (Anlagen K6 und K7) verhält sich nur über \nhier nicht relevante Motoren mit anderen Hubräumen. Anlagen K8, K10, SN11 und \nSN14 berichten über einen Fiat 500X. Auch die Anlage K14 gilt für einen anderen Motor, \nnämlich einen solchen mit 3 Litern Hubraum und Euro-5-Norm. Die vorgelegten Mes-\nsungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH; Anlagen K15 bis K17) sind ebenfalls unge-\neignet, beziehen auch sie sich doch ebenfalls auf andere Fahrzeuge. Die weiteren Mes-\nsungen der DUH (Anlage SN8) können ebenfalls nicht als ausreichende Anhaltspunkte \ndienen. Die DUH hat ausweislich des Berichts die Emissionsmessungen im realen \nFahrbetrieb vorgenommen, nicht aber auf dem Prüfstand, der für die Erteilung der hier \nin Rede stehenden Typengenehmigung allein relevant war. Solche Messungen, die – \nworauf es allerdings nicht ankommt – nach dem eigens formulierten Ziel der DUH (Seite \n4 des Berichts) herausfinden sollen, ob die Fahrzeuge auch unter normalen Betriebs-\nbedingungen die Grenzwerte einhalten, stellen kein Indiz für eine Manipulationssoft-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 14 \n9\nware dar (OLG München, Urteil vom 15.11.2023, 7 U 1977/22, juris Rn. 50; OLG Karls-\nruhe, Urteil vom 12.12.2023, 14 U 85/21, juris Rn. 61). Das gilt hier insbesondere, denn \ndie DUH möchte den NEFZ im Straßenverkehr simuliert und gleichwohl extrem über-\nhöhte Emissionswerte festgestellt haben. Dies hätte bei Vorliegen einer Manipulations-\nsoftware, die für das Einhalten der Grenzwerte auf dem NEFZ sorgt, im Realbetrieb \ndagegen nicht, nicht sein können. \nDer Vermerk vom 25.09.2018 (Anlage SN22) betritt ebenfalls andere Fahrzeuge, näm-\nlich entweder mit anderer Euro-Norm oder anderer Leistung. \nDer Anlage KB2 ist schon kein Bezug zu einem konkreten Fahrzeug zu entnehmen. \nEine andere Euro-Norm ist ebenfalls Gegenstand des Schreibens in Anlage KB12. \nDie sich auf die Vereinigten Staaten von Amerika beziehenden Unterlagen, die kläger-\nseits eingereicht wurden, betreffen bereits auf den ersten Blick nicht das hier streitge-\ngenständliche Fahrzeug. \nEin vom Kläger angeführtes Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien bezieht sich \nnicht auf tatsächliche Fragen hinsichtlich eines einzelnen Fahrzeugtyps und ist deswe-\ngen als Erkenntnisgewinn ungeeignet. Letzteres gilt auch für die vom Kläger behaupte-\nten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M., die für sich genommen ohnehin \nkein Indiz für einen bestimmten Sachverhalt sind, da sie bereits aufgrund einer simplen, \ndurch jedermann möglichen Strafanzeige eingeleitet werden und die Richtigkeit der et-\nwaigen Behauptungen in der Strafanzeige nicht verbürgt ist. \nSoweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren ein Privatgutachten vorlegt, dürfte \ndieses nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu lassen sein (OLG Dresden, Endur-\nteil vom 07.11.2023 – 4 U 1712/22, NJOZ 2024, 309 (312), Rn. 25). Es handelt sich um \nein neues Angriffsmittel, sollten darin – dann erstmals – greifbare Anhaltspunkte für \neine Prüfstandserkennung enthalten sein. Die Beklagte hat die Richtigkeit des Gutach-\ntens in Abrede gestellt. Das Gutachten datiert vom 14.05.2021. Warum die Klägerin das \nGutachten nicht bereits in der ersten Instanz, in der Schluss der mündlichen Verhand-\nlung am 12.04.2022 war, in den Rechtsstreit eingeführt hat, legt sie nicht dar. Gegebe-\nnenfalls mag die Klägerin binnen der Stellungnahmefrist die Tatsachen benennen und \nglaubhaft machen, die eine Berücksichtigung als neues Angriffsmittel erlauben sollen, \n§ 531 Abs. 2 S. 2 ZPO. Allerdings ist das Gutachten ohnehin nicht geeignet, die kläge-\n\n \n \n \n \nSeite 10 von 14 \n10\nrischen Behauptungen zu untermauern, weil der Sachverständige ausweislich des Gut-\nachtens die Originalsoftware nicht untersuchen konnte, sondern nur einen mittlerweile \nveränderten \nSoftwarestand \n(S. \n6 \ndes \nGutachtens; \nOLG \nCelle, Be-\nschluss vom 16.10.2023 – 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810; Rn. 34). \nbb) Das zwischen den Parteien im Grundsatz (wenn auch nicht in der Ausgestaltung) \nunstreitige „Thermofenster“ vermag eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin nicht zu \nbegründen. Ein Anspruch bestünde nämlich selbst dann nicht, wenn das Thermofenster \nals unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein sollte. Denn auch dann fehlt \nes jedenfalls an der Sittenwidrigkeit seitens der Beklagten. Diese ist bei einer fehlenden \nUnterscheidung zwischen Realbetrieb und Prüfstand grundsätzlich nicht anzunehmen \n(BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 415/21, juris Rn. 30). Dass das Fahrzeug \nhinsichtlich des Thermofensters auf dem Prüfstand anders arbeitet als unter realen Be-\ndingungen, trägt die Klägerin nicht ausreichend vor (s.o). In diesem Fall wäre der Vor-\nwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem – \nhier unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hin-\nzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich \nerscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 13). Um-\nstände, die eine solche Bewertung zuließen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. \nDie Klägerin legt insbesondere nicht ausreichend dar, dass der zuständigen italieni-\nschen Typengenehmigungsbehörde das Thermofenster bei Beantragung der Typenge-\nnehmigung verschwiegen worden sein soll. Allein aus unterbliebenen oder unrichtigen \nAngaben im Typengenehmigungsverfahren lässt sich ein Bewusstsein zur Verwendung \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte nicht herleiten, damit auch \nkein bewusstes Verschweigen gegenüber der Behörde (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 \n– VII ZR 190/20, Rn. 26). Durchgreifende Umstände, die für ein Verschweigen sprechen \nkönnten, legt die Klägerin nicht dar. Aus einer insoweit allein angeführten Programmie-\nrung des OBD-Systems, das keine Fehler aufweise, lässt sich ein Schluss auf ein be-\nwusstes Verschweigen nicht ziehen. Denn eine derartige Programmierung ist auch \ndann folgerichtig, wenn die Beklagte die Ergebnisse für zutreffend und gesetzeskon-\nform hält und deswegen nicht als fehlerhaft anzeigen lässt. Gegen das Erschleichen \nder Typengenehmigung spricht vielmehr, dass sich die Behörde selbst offenbar nicht \nals getäuscht ansieht und ersichtlich lange Zeit keinen Anlass gesehen hat, Maßnah-\nmen zu ergreifen, die auf eine etwaige Herstellung der Genehmigungsfähigkeit gerich-\ntet gewesen wären. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 14 \n11\ncc) \nOb das Fahrzeug über eine Timer-Funktion verfügt und diese als unzulässige Ab-\nschalteinrichtung anzusehen wäre, kann dahinstehen. Denn auch insoweit fehlt es je-\ndenfalls an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Eine solche wäre bei dem \nTimer wie beim Thermofenster nur anzunehmen, wenn er auf dem Prüfstand in anderer \nWeise funktionierte als im Realbetrieb (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom \n17.08.2022 – 10 U 56/22, BeckRS 2022, 54610, Rnn. 43 ff.; nachfolgend OLG Bam-\nberg, Beschluss vom 07.09.2022 – 10 U 56/22; bestätigt von BGH, Urteil vom \n27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, BeckRS 2023, 38141, 16; vgl. auch OLG München, End-\nurteil vom 22.02.2024 – 24 U 7266/22, BeckRS 2024, 2791, Rn. 12; OLG Naumburg, \nUrteil vom 05.12.2022 – 12 U 90/22, BeckRS 2022, 47369, Rn. 9). Das aber trägt die \nKlägerin nicht hinreichend vor (s.o.). Auch im Übrigen legt die Klägerin keine durchgrei-\nfenden Umstände dar, die für eine Sittenwidrigkeit sprächen. Insoweit kann auf die Aus-\nführungen zum Thermofenster verwiesen werden. \nb) \nAus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutznormen kann ein Anspruch auf \ngroßen Schadensersatz, also auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungs-\nentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges), nicht hergeleitet \nwerden, weil sich der sich aus den Normen ergebende Schutz nicht auf das Interesse \ndes Käufers erstreckt, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil vom \n26.06.2023, VIa ZR 335/21, juris Rn. 19). \n3. \nOb der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB – Ansprüche aus § 826 BGB bestehen \nnicht (s.o.) – die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf kleinen Schadensersatz \ndem Grunde nach zustehen, kann dahinstehen. Denn diese Ansprüche scheitern je-\ndenfalls daran, dass die Klägerin in der Höhe keinen Schaden mehr hat. \nBeim Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB ist der ersatzfähige Schaden der-\njenige, um den das Fahrzeug zu teuer erworben wurde, also die Differenz zwischen \ndem gezahlten Kaufpreis und dem schädigungsbedingt tatsächlich niedrigerem Wert. \nDabei sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges anspruchsmindernd zu \nberücksichtigen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des \nKaufvertrages (Kaufpreis abzüglich Schadensbetrag) überschreiten (BGH, Urteil vom \n26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Daraus folgt, dass ein Schaden dann nicht \nmehr besteht, wenn Nutzungsvorteile und Restwert zusammen den gezahlten Kauf-\npreis erreichen. Das ist hier bei der nach § 287 Abs. 1 ZPO durch den Senat vorzuneh-\nmenden Schadensschätzung der Fall. \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 14 \n12\na) \nNach überwiegender und auch vom Senat geteilter Auffassung bemessen sich \ndie gezogenen Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen in der Regel nicht nach der Laufleis-\ntung, sondern nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, da anders als bei ei-\nnem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern \nauch und vor allem das Wohnen auf Rädern (OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 \nU 983/23, BeckRS 2023, 39358, Rn. 34 m.w.N.). Dem steht nicht das Urteil des BGH \nvom 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22 – entgegen. Der BGH hat dort lediglich ausgeurteilt, \ndass für das Vorhandensein eines Differenzschadens der Fortbewegungszweck im \nStraßenverkehr nicht relevant sei. Eine Aussage zur Schadensberechnung ist dem Ur-\nteil nicht zu entnehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 – 3 U 224/22, \nBeckRS 2024, 9875, Rn. 53). Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es dabei auch \nnicht darauf an, dass die Beklagte das Basisfahrzeug nicht als Wohnmobil hergestellt \nund vertrieben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin das Fahrzeug aus-\nschließlich als Wohnmobil nutzte. \nb) \nDie zu erwartende Gesamtnutzungszeit schätzt der Senat in Übereinstimmung \nmit anderen Oberlandesgerichten auf 15 Jahre (OLG Brandenburg, Urteil vom \n09.04.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875, Rn. 55; OLG Dresden, Urteil vom \n17.11.2023 – 3 U 983/23, BeckRS 2023, 39358, Rn. 36; OLG Celle, Beschluss vom \n16.10.2023 – 7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rn. 92; insoweit sogar sachverständig \nberaten: OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13, BeckRS 2016, 16420, Rn. \n105). Laut Erwerbsunterlagen (Anlage K25) erhielt die Klägerin das Fahrzeug im Mai \n2018 zu einem Kaufpreis von – ohne Berücksichtigung des zusätzlich erworbenen Fahr-\nradträgers – 53.490,00 €. Veräußert wurde das Fahrzeug im September 2023. Bei Be-\nrücksichtigung der Besitzzeit von Mai 2018 bis September 2023 ergeben sich Nut-\nzungsvorteile von 53.490,00 € (Kaufpreis) x 65 Monate / 180 Monate = 19.315,84 €. \nc) \nDaraus folgt, dass ein Schaden bei einem Restwert von 34.174,16 € vollständig \nentfiele. Dieser ist bei einer Veräußerung zu einem Kaufpreis von 37.000,00 € über-\nschritten. \nd) \nDer weitere mögliche Finanzierungsschaden ist – anders, als möglicherweis bei \n§ 826 BGB – nicht zu berücksichtigen, denn er kann neben dem vorgenannten Diffe-\nrenzschaden nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 11.09.2023 – VIa ZR 1533/22, \nNJW-RR 2024, 154, Rn. 11). \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 14 \n13\n4. \nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist abzuweisen, weil jedenfalls unbe-\ngründet. Ansprüche auf großen Schadensersatz kann die Klägerin nicht erfolgreich gel-\ntend machen, weil § 826 BGB nicht einschlägig ist (s.o.). Neben dem kleinen Scha-\ndensersatz können die von der Klägerin genannten möglichen weiteren Schäden nicht \ngeltend gemacht werden (s.o.). Dann kann die Frage, ob und in welchem Umfang die \nKlägerin überhaupt ein Feststellungsinteresse hat, dahinstehen (BGH, Urteil vom \n14.03.2023 – XI ZR 420/21, Rn. 18). \n5. \nIn Ermangelung eines Anspruches aus § 826 BGB auf Rückzahlung des (ggf. \nverminderten) Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verbietet sich \ndie begehrte Feststellung eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten, zumal dies \ndurch den Fahrzeugverkauf ohnehin überholt ist. \n6. \nAnsprüche auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten bestehen schon deswe-\ngen nicht, weil diese in der Höhe nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind, der \nder letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH, \nUrteil vom 02.11.2021 – VI ZR 731/20, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Schadenshöhe ist \nhier Null (s.o.). \n \nIII. \nAuch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO \nliegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die \nFortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung \ndes Berufungsgerichts. Der Senat ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung von \nden Maßstäben ausgegangen, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der \nBundesgerichtshof zu den sogenannten „Dieselfällen“ aufgestellt haben. Nach einstim-\nmiger Auffassung des Senats ist vorliegend eine Durchführung der mündlichen Ver-\nhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Zwar stützt der Senat seine Ent-\nscheidung auch auf neue Erwägungen, was aber eine mündliche Verhandlung auch \ndann nur erforderlich macht, wenn die veränderte rechtliche Würdigung nicht angemes-\nsen im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte (OLG Frankfurt a.M., Beschluss \nvom 25.11.2013 - 18 U 1/13, Ziff. 2.2 b)). Letzteres ist nach Auffassung des Senats \nnicht der Fall, da eine mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt. \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 14 \n14\n \nIV. \nDie Klägerin mag innerhalb der im Beschlusstenor genannten Frist erklären, ob die Be-\nrufung zurückgenommen wird, was eine Ermäßigung der Gebühr gemäß Nr. 1222 der \nAnl. 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0 zur Folge hätte. \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nZimmermann \n \n \nAnmerkung: \nAuf diesen Hinweis des Senats hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-07-25/4-u-23-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-07-25/4-u-23-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363607","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.260592+00:00"}}