{"status":"available","doknr":"OLD363606","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-15","aktenzeichen":"1 U 14/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 14/24 = 4 O 980/23 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n… \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich-\nter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Amtsgericht Kokemohr und die \nRichterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 15.08.2024 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 13.03.2024, Az.: 4 O 980/23, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDer Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.09.2024 \ngegeben. \nGründe \nI. \nDie Klägerin als zuständige Trägerin der Straßenbaulast nach § 5 FStrG macht gegen \ndie Beklagte weitere Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls gel-\ntend, der sich am 02.02.2023 auf der Bundesautobahn 270 in Bremen ereignete. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nAn diesem Tag fuhr die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw \nauf dem rechten Fahrstreifen der BAB 270 in Fahrtrichtung Blumenthal. Sie kam von \nder Fahrbahn ab und kollidierte bei Kilometer 8,950 mit dem dort befindlichen Anprall-\ndämpfer der Leitplanken, so dass dieser erheblich beschädigt wurde. Die alleinige Haf-\ntung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. \nFür die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers fielen u.a. Kosten der Fa. … \ni.H.v. EUR 31.083,53 an. Die Beklagte regulierte den Schaden der Klägerin unter Kür-\nzung dieser Rechnung auf einen Betrag von EUR 23.431,64; die verbleibende Differenz \nist Gegenstand der Klagforderung. \nDie Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht \nzur Kürzung der Reparaturrechnung unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs Neu für Alt \nberechtigt gewesen sei. Die Klägerin hat behauptet, dass einem Straßenbaulastträger \nin der Regel kein Vermögensvorteil bei der Instandsetzung von Anlagen des Straßen-\nkörpers entstehe, weil sich die Lebensdauer der Hauptsache dadurch nicht steigern \nlasse. Nach ihrer Auffassung unterlägen Anpralldämpfer ebenso wie Leitplanken fak-\ntisch keinem messbaren Verschleiß. Ein turnusmäßiger Austausch werde nicht vorge-\nnommen und der Austausch von Leitplanken und auch Anpralldämpfern werde lediglich \ndann erforderlich, wenn diese durch äußere Einwirkungen, mithin Unfallereignisse, be-\nschädigt würden oder wenn sich die Straßenführung ändere bzw. eine Komplettsanie-\nrung des Straßenkörpers stattfinde, so dass ein Austausch des kompletten Straßenkör-\npers vorgenommen werde. Es handele sich bei Anstoßdämpfern nicht um ein eigen-\nständiges Bauwerk, sondern der Anpralldämpfer teile regelmäßig das Schicksal der ge-\nsamten Anlage, sodass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung der Gesamtanlage \nausgetauscht werden würde, unabhängig davon, ob oder wann er zuvor erneuert wor-\nden sei. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass ein Abzug Neu für Alt vorzu-\nnehmen sei. Auch bei langlebigen Wirtschaftsgütern trete durch die Ersatzleistung bei \ndem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung ein. Voraussetzung für den Ab-\nzug sei, dass sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirke. Die Beklagte hat \nbehauptet, bei dem Austausch eines Anpralldämpfers trete eine messbare Verbesse-\nrung der Funktionsfähigkeit und damit eine Verbesserung des Wertes ein. Ein Vermö-\ngensvorteil bestehe auch darin, dass Unterhaltungsmittel gespart würden. Es sei von \neiner Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen. Schutzplanken würden durch nicht er-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nfasste und nicht reparierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Um-\nwelteinflüssen einem Alterungsprozess unterliegen, zum Beispiel könne durch das Aus-\nbringen von Tausalz an beschädigten Anpralldämpfern und deren Befestigungen Rost \nentstehen. Nach Einschätzung der Beklagten sei es sachgerecht, aufgrund der fehlen-\nden Altersangabe der Anpralldämpfer einen Abzug in Höhe von 25 % vorzunehmen. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 13.03.2024 die Beklagte zur Zahlung von \nEUR 7.651,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 19.05.2023 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein \nAbzug Neu für Alt deswegen nicht durchzuführen sei, da die Klägerin so nur einen \nBruchteil ihrer Kosten für die Montage des neuen Anpralldämpfers bekommen würde, \nobwohl sie diesen womöglich in wenigen Jahren im Rahmen der Erneuerung der ge-\nsamten Leitplankenanlage in dem betroffenen Bereich wieder austauschen müsste, \nobwohl er deutlich neuwertiger sei, als der Rest der Anlage. Es sei nicht zu erkennen, \nwelchen konkreten Wertzuwachs die Klägerin durch den Ersatz des gebrauchten An-\npralldämpfers durch einen neuen erlangt habe, was insbesondere aus der Tatsache \nfolge, dass der Anpralldämpfer nur ein Teil des Leitplankensystems sei. Hinsichtlich \ndes Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein-\nschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststellungen \nim angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.02.2024, Az.: 7 O 464/23 \n(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst-\ninstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. \nDie Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Beweisantritte gel-\ntend, dass der im Wege des Abzugs Neu für Alt zu berücksichtigende messbare Ver-\nmögenswert für die Klägerin darin liege, dass der Anpralldämpfer nach dem Austausch \nmehrere Jahre länger in Betrieb gehalten werden könne. Das Landgericht habe diesen \nVortrag übergangen und es hätte zur Frage des messbaren Vermögensvorteils Beweis \naufgenommen werden müssen, es genüge nicht, dass das Landgericht einen konkre-\nten Wertzuwachs nicht habe erkennen können. \nDie Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \ndie Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nDie Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erst-\ninstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Beru-\nfungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass im vorliegen-\nden Fall im Hinblick auf die Neuherrichtung des beschädigten Anpralldämpfers kein \nAbzug Neu für Alt vorzunehmen ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Be-\nrufungsvorbringen ohne Aussicht auf Erfolg. \n1. Nach dem Grundsatz des Abzugs Neu für Alt im Rahmen der Schadensbemessung \nnach § 249 BGB stellt beim Ersatz einer gebrauchten durch eine neue Sache deren \nWertdifferenz einen grundsätzlich auszugleichenden Vorteil des Geschädigten dar, es \nsei denn, die Anrechnung des Vorteils ist für den Geschädigten unzumutbar (siehe \nBGH, Urteil vom 24.03.1959 – VI ZR 90/58, juris Rn. 7 ff., NJW 1959, 1078; BGH, Urteil \nvom 06.12.1995 – VIII ZR 270/94, juris Rn. 26, NJW 1996, 584). \nIn der bisherigen Rechtsprechung ist es ganz überwiegend abgelehnt worden, dass bei \nder unfallbedingten Beschädigung von Leitplanken und Anpralldämpfern ein Abzug Neu \nfür Alt vorzunehmen wäre (siehe OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 – 1-13 U 5/08, \nBeckRS 2015, 18816; OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.2015 – 12 U 85/15, juris \nRn. 30, VerkMitt 2016, Nr 23; OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 – 1 U 71/12, \njuris Rn. 37, VersR 2015, 723; LG Arnsberg, Urteil vom 30.11.2022 – I-3 S 6/22, n.v.; \nLG Dortmund, Urteil vom 31.10.2007 – 21 O 336/05, juris Rn. 31; LG Karlsruhe, Urteil \nvom 14.01.2022 – 1 O 302/21, n.v.; AG Langen, Urteil vom 23.08.2004 – 2 C 280/04, \njuris Ls.; AG Leverkusen, Urteil vom 27.12.2019 – 27 C 184/18, juris Rn. 19 ff.; AG \nPirmasens, Urteil vom 05.10.2023 – 5 C 78/23, BeckRS 2023, 29258 Rz. 5; AG Neu-\nruppin, Urteil vom 19.05.2022 – 45 C 80/21, n.v.; AG Westerstede, Urteil vom \n09.08.2004 – 21 C 282/04, juris Ls., NJW-RR 2004, 1681; AG Winsen, Urteil vom \n06.07.2004 – 20 C 379/04, juris Rn. 9; ähnlich zu Schallschutzelementen OLG Hamm, \nUrteil vom 19.06.2015 – I-11 U 168/14, juris Rn. 17 ff.; zu einer Verkehrsschilderanlage \nOLG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2020 – 12 U 663/20, juris Rn. 11 ff.). \nAuch im vorliegenden Fall ist eine relevante Wertdifferenz als auszugleichender Vorteil \nder Geschädigten zu verneinen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ohne \ndass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Die Be-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nklagte ist dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich entgegengetreten, dass kein tur-\nnusmäßiger Austausch einzelner Anpralldämpfer stattfindet, da es hier sich nicht um \nein eigenständiges Bauwerk handelt, sondern der Anpralldämpfer regelmäßig das \nSchicksal der gesamten Anlage teilt, so dass ein Anpralldämpfer mit einer Erneuerung \nder Gesamtanlage ausgetauscht werden wird, unabhängig davon, ob oder wann er zu-\nvor erneuert wurde. Daher kommt es nicht darauf an, dass – wie die Beklagte behauptet \n– bei einem Anpralldämpfer als solchem von einer bemessbaren Lebensdauer von 40 \nJahren auszugehen sei und dass Schutzplanken durch nicht erfasste und nicht repa-\nrierte Beschädigungen sowie dem Einwirken von weiteren Umwelteinflüssen einem Al-\nterungsprozess unterliegen würden. Auch wenn der konkret betroffene Anpralldämpfer \nfür sich genommen durch die Reparatur bzw. den Austausch nunmehr eine längere zu \nerwartende Lebensdauer haben sollte als das bisherige Teil, so wirkt sich dies im Er-\ngebnis vermögensmehrend für die Klägerin bereits deswegen nicht aus, weil bei einer \nanstehenden Erneuerung der Gesamtanlage – ob aufgrund weiterer Unfälle oder auf-\ngrund des behaupteten regelmäßigen Alterungsprozesses der Anlage im Übrigen – \nauch der betroffene Anpralldämpfer ungeachtet seiner vorherigen Erneuerung mit aus-\ngetauscht werden würde. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von sol-\nchen Konstellationen, in denen das beschädigte Straßenbauwerk einer separaten Er-\nneuerung unterliegt (zu einer Verkehrszeichenbrücke siehe OLG Naumburg, Urteil vom \n30.04.2020 – 4 U 115/19, BeckRS 2020, 42328 Rz. 25; zu Lichtzeichenanlagen siehe \nOLG Celle, Urteil vom 05.12.2002 – 14 U 93/02, juris Rn. 3, OLGR Celle 2003, 60; LG \nPotsdam, Urteil vom 16.01.2019 – 6 S 32/18, juris Rn. 14; AG Eisenach, Urteil vom \n26.10.2021 – 57 C 412/17, BeckRS 2021, 54069 Rz. 13; zu Verkehrsschildern AG \nBonn, Urteil vom 10.05.2024 – 113 C 239/23, BeckRS 2024, 13269 Rz. 5; AG Burg, \nUrteil vom 20.07.2023 – 3 C 136/22, BeckRS 2023, 21699 Rz. 9; AG Duisburg-Ruhrort, \nUrteil vom 24.06.2009 – 10 C 331/08, juris Rn. 23 ff., SVR 2011, 69; AG Rheinbach, \nUrteil vom 13.04.2016 – 26 C 24/15, juris Rn. 20). \nSoweit die Beklagte weiter behauptet, dass die Klägerin aufgrund der Neuherrichtung \ndes Anpralldämpfers zukünftig Unterhaltungsmittel einsparen werde, fehlt es an jegli-\nchem substantiierten Vorbringen der Beklagten hierzu – ohne konkreten Vortrag hierzu \nmuss auch bei Annahme einer Beweislast des Geschädigten für die Frage des Abzugs \nNeu für Alt (so vertreten von OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022 – 16 U 171/21, juris \nRn. 102, DAR 2023, 33; OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1993 – 5 U 1281/92, juris \nRn. 17, NJW-RR 1995, 90; Urteil vom 26.06.2003 – 5 U 192/03, juris Rn. 12, WuM \n2003, 445; Urteil vom 08.01.2009 – 5 U 1597/07, juris Rn. 41, NJW-RR 2009, 1318; AG \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nHamburg, Urteil vom 26.10.2022 – 49 C 150/22, juris Rn. 33; ablehnend dagegen OLG \nKöln, Beschluss vom 01.08.2014 – 11 U 23/14, juris Rn. 5; LG Karlsruhe, Urteil vom \n14.01.2022 – 1 O 302/21, n.v.) verneint werden, dass hier ein Abzug von den angefal-\nlenen Reparaturkosten im Hinblick auf einen lediglich pauschal behaupteten Vermö-\ngensvorteil des Geschädigten zu machen wäre. \n2. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDer Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Kokemohr \ngez. Martin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-08-15/1-u-14-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-08-15/1-u-14-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363606","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.233655+00:00"}}