{"status":"available","doknr":"OLD363604","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-08-30","aktenzeichen":"1 U 32/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 32/24 = 4 O 419/23 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n…, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. \nBöger und den Richter am Amtsgericht Kokemohr \n \nam 30.08.2024 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 24.05.2024, Az.: 4 O 4198/23, durch einstim-\nmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.09.2024 \ngegeben. \nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung aufgrund einer Belastung wegen \neiner vom Girokonto des Klägers ausgeführten Überweisung in Anspruch. \nDie beklagte Bank führt aufgrund eines mit dem Kläger bestehenden Kontoführungs-\nvertrags ein Girokonto für den Kläger. Mit Vereinbarung vom 31.05.2013 hatten die \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 20 \n2\nParteien für dieses Konto die Nutzung des Online-Bankings vereinbart; der Kläger \nnutzte hierfür das für ihn von der Beklagten eingerichtete pushTAN-Verfahren. Hierbei \nwird ein Zahlungsvorgang im Online-Banking, dessen Zugang durch die Eingabe einer \nPIN gesichert wird, autorisiert, indem in einer auf dem Mobiltelefon des Nutzers instal-\nlierten App eine von der Beklagten übersandte pushTAN vom Nutzer freigegeben wird. \nIn den Bedingungen für das Online-Banking der Beklagten ist unter anderem vorgese-\nhen, dass der Nutzer seine Authentifizierungselemente vor unbefugtem Zugriff zu \nschützen hat, was unter anderem jede mündliche Mitteilung oder Weitergabe einer TAN \naußerhalb des Online-Banking ausschließt (Ziff. 7.1), und dass er Sicherheitshinweise \nauf der Online-Banking-Seite der Beklagten zu beachten (Ziff. 7.2) sowie vor der Frei-\ngabe eines Zahlungsauftrags die Übereinstimmung der ihm angezeigten Daten mit den \nfür den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen hat (Ziff. 7.3). \nAm 04.01.2023 erhielt der Kläger mehrere Telefonanrufe, deren konkreter Inhalt zwi-\nschen den Parteien streitig ist. Im Verlauf dieser Telefonate gab der Kläger unter der \nVerwendung der Gesichtserkennung seines Mobiltelefons in seiner Mobiltelefon-App \neine pushTAN für eine Echtzeitüberweisung über einen Betrag von EUR 10.000,- auf \ndas Konto eines Dritten bei einer anderen Bank frei. Die Echtzeitüberweisung wurde \nsodann ausgeführt und das Konto des Klägers mit dem Betrag von EUR 10.000,- be-\nlastet. Der Kläger teilte der Beklagten noch am selben Tag mit, Opfer eines Betrugs \ngeworden zu sein, und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2023 fruchtlos \nzur Erstattung auf. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass er einen Anspruch \nauf Wiedergutschrift des Betrags von EUR 10.000,- aus § 675u S. 2 BGB gegen die \nBeklagten habe, da es sich um einen unautorisierten Zahlungsvorgang gehandelt habe. \nDer Kläger hat behauptet, dass bei den Telefonanrufen die Rufnummer der Beklagten \nangezeigt worden sei. Der Anrufer habe sich als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes \nder Beklagten ausgegeben und mitgeteilt, dass ein unbefugter Zugriff auf das Konto \ndes Klägers erfolgt und eine Echtzeitüberweisung von EUR 10.000,- an den unbekann-\nten Dritten angewiesen worden sei, die zunächst nur unter Vorbehalt gebucht worden \nsei. Der Kläger sei aufgefordert worden, eine pushTAN freizugeben zur Rückbuchung \ndieser unautorisierten Echtzeitüberweisung, damit die unberechtigte Abbuchung nicht \nvorgenommen werde. Der Anrufer habe diverse Daten des Klägers nennen können und \nhabe mitgeteilt, dass dessen Online-Banking-App vorsorglich gesperrt worden sei, was \nsich als zutreffend herausgestellt habe. Der Kläger habe mehrfach das Gespräch mit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 20 \n3\ndem Anrufer beendet und durch Einloggen in seine Online-Banking-App bzw. den Ver-\nsuch desselben festgestellt, dass diese Angaben des Anrufers zutreffend gewesen \nseien. Der Kläger habe daher die Freigabe der pushTAN erteilt, um die Rückbuchung \nzu veranlassen. Bei der Freigabe der pushTAN sei weder der Betrag der Überweisung \nnoch das Empfängerkonto angezeigt worden und es sei auch nicht ersichtlich gewesen, \ndass es sich um eine Echtzeitüberweisung handele. Es bestünden offensichtlich Sicher-\nheitslücken im System der Beklagten, die sich der Anrufer zu Nutze gemacht habe. \nZudem habe ein Verfügungslimit von EUR 2.500,- bestanden. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, es habe sich wegen \nder Freigabe der pushTAN durch den Kläger um einen autorisierten Zahlungsvorgang \ngehandelt. Jedenfalls stehe der Beklagten wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen \ndes Klägers ein Gegenanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu. Die Beklagte be-\nhauptet, sie habe bereits im März 2021 auf ihrer Online-Banking-Seite einen Sicher-\nheitshinweis veröffentlicht, welcher vor Anrufen vermeintlicher Bankmitarbeiter unter \ntäuschender Angabe der Rufnummer der Beklagten warne (sogenanntes Call-ID-Spoo-\nfing), bei denen die Anrufer die Kunden auffordern würden, einen Auftrag in der \npushTAN-App freizugeben. Im September 2022 habe sie an ihre Kunden im Online-\nBanking einen weiteren Sicherheitshinweis an deren elektronisches Postfach versandt, \nworin die Kunden aufgefordert worden seien, nur von ihnen selbst veranlasste Zah-\nlungsaufträge freizugeben und in der pushTAN-App die Auftragsdaten zu überprüfen. \nEin solcher Warnhinweis, keinen nicht selbst beauftragten Zahlungsauftrag freizuge-\nben, werde zusätzlich bei jeder Freigabe einer pushTAN angezeigt. Auch dem Kläger \nsei am 04.01.2023 bei der Freigabe der pushTAN mitgeteilt worden, dass er eine Echt-\nzeitüberweisung vornehme, und ihm seien der Überweisungsbetrag und die IBAN des \nEmpfängers angezeigt worden. Der Online-Banking-Zugang des Klägers sei erst im \nAnschluss an die Echtzeitüberweisung gesperrt worden. Im Online-Banking-System der \nBeklagten seien keine Sicherheitslücken vorhanden; es müsse der Kläger seine perso-\nnenbezogenen Daten bzw. seine Anmeldedaten für das Online-Banking selbst preisge-\ngeben haben, etwa über eine Phishing-Seite. Für die Nutzung des Online-Bankings \nhabe ein Betragslimit von EUR 10.000,- bestanden. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 24.05.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat das Landgericht ausgeführt, dass zwar dem Kläger gegen die Beklagte ein An-\nspruch auf Erstattung des Betrags von EUR 10.000,- zustehe, da die Überweisung am \n04.01.2023 nicht vom Kläger ausgelöst worden sei, was eine wirksame Autorisierung \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 20 \n4\nausschließe. Die Beklagte könne aber nach § 242 BGB dem Kläger einen Schadens-\nersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten. Durch \ndie Freigabe der pushTAN für die Echtzeitüberweisung habe der Kläger gegen die sich \naus Ziffer 7.2 und 7.3 der Bedingungen für das Online-Banking der Beklagten ergeben-\nden Pflichten verstoßen, wobei das Landgericht es als bloße Schutzbehauptung des \nKlägers bewertet hat, dass bei Freigabe der pushTAN am 04.01.2023 anders als sonst \ndie Daten der Überweisung nicht angezeigt worden seien. Diese Pflichtverletzungen \nhat das Landgericht im Hinblick darauf als grob fahrlässig erfolgt angesehen, dass der \nAnruf eines angeblichen Mitarbeiters einer Bank zur Abfrage einer pushTAN für eine \nRücküberweisung außergewöhnlich gewesen sei und zu Misstrauen hätte Anlass ge-\nben müssen, zumal bei der Freigabe der pushTAN auch angezeigt worden sei, dass \ndie Freigabe nicht einer Rücküberweisung gedient habe, sondern der Autorisierung ei-\nner Echtzeitüberweisung auf ein fremdes Konto. Der Kläger sei auch durch die Sicher-\nheitshinweise der Beklagten auf mögliche Betrugsmaschen und die Möglichkeit der An-\ngabe einer falschen Rufnummer des Anrufers hingewiesen worden, was auch seit Jah-\nren breit öffentlich diskutiert worden sei. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten \nsei auch nicht nach § 254 BGB zu kürzen, da der Kläger die Vereinbarung eines Ta-\ngeslimits von EUR 2.500,- nicht habe beweisen können und es an substantiiertem \nSachvortrag zu geltend gemachten Lücken im Sicherheitssystem der Beklagten fehle. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz unter Einschluss der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Fest-\nstellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.05.2024, Az.: 4 \nO 4198/23 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstin-\nstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. \nDer Kläger meint, dass ihm keine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne des \n§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Last zu legen sei. Ein Zahlungsinstrument im Sinne des \n§ 1 Abs. 20 ZAG habe er nicht erhalten und hinsichtlich einer Verletzung der Pflicht zur \nÜberprüfung der Daten der Überweisung sowie der Nichtbeachtung der Sicherheits-\nhinweise für das Online-Banking wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für einen \nsolchen Verstoß beweisbelastet sei. Er meint, dass das Landgericht daher sein Vor-\nbringen, dass bei der Freigabe der pushTAN keine Daten der Überweisung angezeigt \nworden seien, nicht als Schutzbehauptung hätte behandeln dürfen und vielmehr ein \nSachverständigengutachten hätte einholen müssen. Wegen der Anzeige der dem Klä-\nger bekannten Telefonnummer der Beklagten begründe es keinen Vorwurf grober \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 20 \n5\nFahrlässigkeit, wenn der vollkommen überrumpelte Kläger hierauf vertraut habe und \nes für ihn keine andere Möglichkeit gegeben habe, als den Anweisungen des vermeint-\nlichen Mitarbeiters der Beklagten zu folgen, um durch die Freigabe der pushTAN den \nbereits abgebuchten Geldbetrag noch zu sichern. Regelungen in allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen, durch die die Kunden zur Beachtung von Sicherheitshinweisen in \nsolchen Betrugsfällen angehalten würden, würden den Kunden unangemessen be-\nnachteiligen und seien daher unwirksam. Zudem habe es jedenfalls in erster Instanz \nnoch an einer Aufrechnungserklärung der Beklagten mit ihren geltend gemachten Ge-\ngenansprüchen gefehlt. \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils \n1. die Beklagte zu verurteilen, das bei ihr geführte Zahlungskonto mit der IBAN \n… wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sich das Zahlungskonto des Klä-\ngers ohne die Belastungen des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs in Höhe \nvon EUR 10.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils \ngültigen Basiszinssatz seit dem 19.01.2023 befunden hätte, \nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.000,00 nebst Zin-\nsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit \nRechtshängigkeit zu bezahlen, \n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfol-\ngungskosten in Höhe von EUR 973,66 nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren Vor-\ntrag aus erster Instanz; zudem erklärt sie die Aufrechnung mit eigenen Schadenser-\nsatzansprüchen aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB gegenüber der Klagforderung. Hinsicht-\nlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die ge-\nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Der Kläger wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg dagegen, dass \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 20 \n6\ndas Landgericht angenommen hat, dass zwar dem Kläger ein Anspruch aus § 675u \nS. 2 BGB aufgrund eines unautorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist, die Beklagte \ndiesem aber einen eigenen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegenhalten \nkann. \n1. Dem Kläger ist aufgrund der Belastung seines Kontos infolge der Ausführung der \nÜberweisung des Betrags von EUR 10.000,- ein Anspruch aus § 675u S. 2 BGB ent-\nstanden, da die Überweisung zwar zunächst vom Kläger wirksam autorisiert wurde, \ndiese Autorisierung aber sodann vom Kläger angefochten wurde. \na. Die Überweisung vom 04.01.2024 ist vom Kläger durch die Freigabe der pushTAN \nin seiner Mobiltelefon-App wirksam autorisiert worden. Die Autorisierung als Zustim-\nmung des Zahlers zum Zahlungsauftrag erfolgt nach § 675j Abs. 1 BGB in der zwischen \ndem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Art und Weise, wobei ins-\nbesondere die Erteilung einer Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstru-\nments vereinbart werden kann. Die Beweislast für das Vorliegen einer Autorisierung \nträgt nach dem Rechtsgedanken des § 675w S. 1 BGB der Zahlungsdienstleister (siehe \nEuGH, Urteil vom 02.09.2021 – C-337/20, juris Rn. 40, WM 2021, 2278 (CRCAM); \nBGH, Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22, juris Rn. 37, WM 2024, 844). Hinsichtlich \nder Nutzung des Kontos des Klägers bei der Beklagten haben die Parteien vereinbart, \ndass die Erteilung einer Zustimmung des Klägers zu Zahlungsaufträgen in dem hier \ngenutzten Online-Banking-Verfahren als einem durch PIN und TAN geschützten Zah-\nlungsinstrument (siehe BGH, Urteil vom 25.07.2017 – XI ZR 260/15, juris Rn. 28, BGHZ \n215, 292 m.w.N.) durch die Freigabe einer auf die Mobiltelefon-App des Klägers über-\nsandten pushTAN als zugehöriges personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe BGH, \na.a.O., juris Rn. 29) erfolgt. \nVorliegend ist mit der Freigabe der pushTAN durch den Kläger auf seinem Mobiltelefon \neine diesen Voraussetzungen entsprechende Autorisierung der Echtzeitüberweisung \nvom 04.01.2024 erfolgt. Dass nach dem Vorbringen des Klägers der zugrunde liegende \nZahlungsauftrag (zur Unterscheidung zwischen Auftrag und Autorisierung siehe \nMüKo/Jungmann, 9. Aufl., § 675j BGB Rn. 23) nicht von ihm erteilt wurde und bei der \nErteilung einer Autorisierung die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten \ndem Zahler nicht zugerechnet werden kann (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR \n294/19, juris Rn. 13, BGHZ 227, 343), steht hier der Wirksamkeit der Autorisierung nicht \nentgegen, da diese unstreitig durch den Kläger selbst erteilt wurde, so dass es vorlie-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 20 \n7\ngend auch nicht auf die Frage der Verfügbarkeit eines Anscheinsbeweises für die Au-\ntorisierung durch den Zahler in der konkret verwendeten Form des Online-Banking-\nSystems der Beklagten ankommt (siehe hierzu grundlegend BGH, Urteil vom \n26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 34 ff., BGHZ 208, 331; aus jüngerer Zeit siehe ei-\nnerseits OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 – 8 U 578/22, juris Rn. 48 ff., GWR 2023, \n355 (Ls.); andererseits OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 – 5 U 290/18, juris \nRn. 65 ff., WM 2019, 206). \nDass nach dem Vortrag des Klägers bei der Freigabe der pushTAN nicht die Daten der \nzu autorisierenden Überweisung angezeigt wurden und er vielmehr davon ausging, eine \nRückbuchung der bislang nur unter Vorbehalt gebuchten Rücküberweisung zu veran-\nlassen, ändert ebenfalls (zunächst) nichts an der Wirksamkeit der Erteilung der Autori-\nsierung. Bei einer Autorisierung im Sinne des § 675j BGB handelt es sich nach über-\nwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur um eine empfangsbedürftige \nWillenserklärung (siehe OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2023 – 8 U 578/22, juris \nRn. 50, GWR 2023, 355 (Ls.); OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021 – 23 U 94/20, \njuris Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2023 – 9 U 200/22, juris Rn. 17, WM 2023, \n875; LG Itzehoe, Urteil vom 01.03.2024 – 9 S 25/23, juris Rn. 25, NJW-RR 2024, 980; \nBeckOGK/Köndgen, Ed. 15.7.2024, § 675j BGB Rn. 13; BeckOK/Schmalenbach, \nEd. 71., § 675j BGB Rn. 2; Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger-Frey/Ahmedi, Zah-\nlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675j BGB Rn. 7; Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 675j \nRn. 3; MüKo/Jungmann, 9. Aufl., § 675j BGB Rn. 16), deren Auslegung nach § 133 \nBGB sich grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont richtet. Zum selben \nErgebnis kommt auch die Gegenauffassung, die die Autorisierung als eine geschäfts-\nähnliche Handlung ansieht (siehe OLG Köln, Urteil vom 16.05.2019 – I-12 U 258/17, \njuris Rn. 35; MüKo/Casper, 6. Aufl., § 675j BGB Rn. 9; offengelassen noch in OLG \nCelle, Urteil vom 24.08.2022 – 3 U 191/21, juris Rn. 37). Danach war aus der Sicht \neines objektiven Empfängers im vorliegenden Fall die vom Kläger erfolgte Freigabe der \nzur Autorisierung der Echtzeitüberweisung übersandten pushTAN als Zustimmung zu \ndiesem Zahlungsvorgang zu verstehen, auch wenn der Kläger nach seinem Vorbringen \nvon der Freigabe einer Rückbuchung ausging, was aber seiner mit der pushTAN-App \nübermittelten Erklärung nicht zu entnehmen und daher der Beklagten als Erklärungs-\nempfängerin weder bekannt noch sonst erkennbar war. Für die Auslegung nach § 133 \nBGB sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt \noder erkennbar waren (siehe BGH, Urteil vom 05.10.2006 – III ZR 166/05, juris Rn. 18, \nNJW 2006, 3777). Der Kläger handelte auch nach seinem eigenen Vorbringen mit dem \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 20 \n8\nBewusstsein, eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben, d.h. mit tatsächlich vorhan-\ndenem Erklärungsbewusstsein (auf die Frage der Wirksamkeit einer Erklärung bei feh-\nlendem Erklärungsbewusstsein, wenn aber der Erklärende bei Anwendung der im Ver-\nkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äuße-\nrung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst wer-\nden durfte, und wenn der Empfänger sie tatsächlich so verstanden hat – sog. Erklä-\nrungstheorie, hierzu BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21, juris Rn. 29, BGHZ \n236, 132 – kommt es daher hier nicht an). Entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-\nsung (siehe OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2022 – 8 U 760/22, juris Rn. 60 ff., \nWM 2023, 1638 m.zust.Anm. Werner, jurisPR-BKR 1/2024 Anm. 4; MüKoHGB/Linar-\ndatos, 5. Aufl., Bd. 6 K Onlinebanking Rn. 66; Linardatos/Bastuck, WuB 2024, 227 f.; \nfür die Annahme einer wirksamen Autorisierung in vergleichbaren Konstellationen da-\ngegen OLG Schleswig, Beschluss vom 03.01.2024 – 5 W 25/23, n.v.; Köbrich, VuR \n2015, 9, 11; offengelassen in OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris \nRn. 51, WM 2024, 990) bietet das Gesetz auch keine Grundlage für die Annahme, dass \ndurch die Anwendung des § 675j BGB auch bei täuschungsbedingten Autorisierungen \ndie Haftungsregelung des § 675v BGB zu unterlaufen werden droht: Es bleiben hier \nvielmehr die allgemeinen Regelungen zur Auslegung und zur Wirksamkeit von Willens-\nerklärungen anwendbar. Die sich hieraus ergebende Abweichung von objektivem Er-\nklärungsinhalt und Vorstellung des Klägers begründet einen Inhaltsirrtum (dazu so-\ngleich), lässt aber die Wirksamkeit der Autorisierung (zunächst) unberührt. \nDer Wirksamkeit der Autorisierung steht auch nicht die Behauptung des Klägers entge-\ngen, dass ein Tageslimit für Überweisungen i.H.v. EUR 2.500,- bestanden habe, so \ndass die freigegebene Überweisung eines Betrags von EUR 10.000,- diese vereinbarte \nBetragsobergrenze verletzt hätte. Zwar ist nach überwiegender Auffassung anzuneh-\nmen, dass die Nichtbeachtung einer nach § 675k Abs. 1 BGB vereinbarten Betrags-\nobergrenze neben der hier möglichen Schadensersatzhaftung des Zahlungsdienstleis-\nters (dazu bereits BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10, juris Rn. 27 f., WM 2012, \n164) auch zur Unwirksamkeit der so erteilten Autorisierung führt (so Baas/Buck-\nHeeb/Werner-Böger, Anlegerschutzgesetze, § 675k BGB Rn. 8; MüKoHGB/Linardatos, \n5. Aufl., Bd. 6 G. Zahlung mittels Kreditkarte Rn. 217; Staudinger/Omlor, 2020, § 675k \nBGB Rn. 4; lediglich für Schadensersatzansprüche dagegen BeckOGK/Köndgen, \nEd. 15.07.2024, § 675k BGB Rn. 16; Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 675k Rn. 2; \nMüKoBGB/Jungmann, 9. Aufl., § 675k BGB Rn. 9), wie sich aus der Regelung des \n§ 675k Abs. 1 BGB im Kontext der Autorisierung des Zahlungsvorgangs sowie dem mit \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 20 \n9\nder Vereinbarung von Betragsobergrenzen typischerweise verfolgten Schutz des Zah-\nlungsdienstnutzers gegen Missbrauchsrisiken ergibt. Vorliegend aber hat das Landge-\nricht zutreffend als nicht erwiesen angesehen, dass die Parteien tatsächlich ein Tages-\nlimit in dieser Höhe vereinbart hätten, was zu Lasten des hier beweisbelasteten Klägers \ngehen muss. \nb. Trotz der zunächst wirksamen Autorisierung ist die Überweisung aber als unautori-\nsiert erfolgt zu behandeln, da die Erteilung der Autorisierung durch den Kläger aufgrund \nihrer wirksamen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzuse-\nhen ist. \nDie Erteilung einer Autorisierung nach § 675j BGB kann nach allgemeinen Regeln \ndurch den Zahler angefochten werden und die Anfechtung ist auch nicht auf Fälle des \n§ 123 BGB begrenzt (wie hier OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 – 13 U 223/15, \njuris Rn. 3 f., WM 2016, 1780; LG Bonn, Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 387/14, juris \nRn. 37, VuR 2015, 264; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2014 – 20 O 24/13, juris Rn. 24, \nBKR 2015, 86; LG Köln, Urteil vom 16.10.2015 – 30 O 330/14, juris Rn. 18, BKR 2016, \n350; Baas/Buck-Heeb/Werner-Böger, Anlegerschutzgesetze, § 675p BGB Rn. 9; \nBeckOGK/Zahrte, Ed. 01.06.2024, § 675p BGB Rn. 111; BeckOK/Schmalenbach, \n71. Ed., § 675p BGB Rn. 3; MüKo/Armbrüster, 9. Aufl., § 119 BGB Rn. 22; \nMüKoHGB/Linardatos, 5. Aufl., Bd. 6 K Onlinebanking Rn. 90; Zahrte, BKR 2016, 315, \n317; für eine Anfechtbarkeit nur nach § 123 BGB siehe Ellenberger/Findei-\nsen/Nobbe/Böger-Frey/Ahmedi, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675j BGB Rn. 7; Er-\nman/v. Westphalen, 17. Aufl., § 675j BGB Rn. 2; MüKo/Jungmann, 9. Aufl., § 675p \nBGB Rn. 11). Soweit die gegenteilige Annahme eines Ausschlusses der Anfechtbarkeit \nder Erteilung einer Autorisierung (so OLG Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 – 13 U \n5/17, juris Rn. 39, NJW-RR 2018, 733; LG Itzehoe, Urteil vom 01.03.2024 – 9 S 25/23, \njuris Rn. 27, NJW-RR 2024, 980 (jeweils offengelassen für Fälle des § 123 BGB); AG \nBonn, Urteil vom 11.02.2015 – 109 C 244/14, juris Rn. 29, MMR 2015, 477; \nBeckOGK/Köndgen, Ed. 15.07.2024, § 675j BGB Rn. 15; Grüneberg/Grüneberg, \n83. Aufl., § 675j BGB Rn. 3; MüKoHGB/Herresthal, 5. Aufl., Bd. 6 B. Überweisungsver-\nkehr Rn. 127) auf das Argument gestützt wird, dass dies der europarechtlichen Vorgabe \naus Art. 80 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste \nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und \n2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtli-\nnie 2007/64/EG (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, ZDRL II), umgesetzt in § 675p BGB, \nwidersprechen würde, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 20 \n10\nEingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern \ndas Zahlungsdiensterecht nichts anderes vorsieht (so u.a. BeckOGK-Köndgen, a,a,O.), \nfolgt der Senat dieser Erwägung nicht. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (ZDRL II) \nund die Umsetzungsbestimmungen des deutschen Rechts in den §§ 675c-676c BGB \nenthalten insgesamt keine Regelungen zu Willensmängeln, so dass insoweit auch \nkeine abschließende Regelung angenommen werden kann, und es auch ist nicht zu \nbefürchten, dass durch die Zulassung einer Anfechtbarkeit generell die Endgültigkeit \nvon Zahlungsaufträgen in Zweifel gezogen werden würde, da ein Anfechtungsrecht im-\nmer nur unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen bestehen kann, wobei zugleich \ndie Interessen des Zahlungsdienstleisters als Empfänger der anzufechtenden Willens-\nerklärung durch die Schadensersatzpflicht des Zahlers als Anfechtendem nach § 122 \nBGB geschützt sind (siehe Baas/Buck-Heeb/Werner-Böger, Anlegerschutzgesetze, \na.a.O.; BeckOGK/Zahrte, Ed. 01.06.2024, § 675p BGB Rn. 110 f.; MüKoHGB/Linarda-\ntos, 5. Aufl., Bd. 6 K Onlinebanking Rn. 91). \nEin zur Anfechtung berechtigender Irrtum des Klägers besteht vorliegend in dem Irrtum \ndarüber, dass die gegenüber der Beklagten erklärte pushTAN-Freigabe nicht die Auto-\nrisierung einer Rückbuchung auf das Konto des Klägers beinhaltete, sondern vielmehr \ndie Autorisierung der Vornahme einer Echtzeitüberweisung zugunsten eines Dritten. \nDarin liegt ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB, der nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs auch dann anzunehmen ist, wenn der Erklärende über Rechtsfol-\ngen seiner Willenserklärung irrt und das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich an-\ndere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt (siehe BGH, Beschluss vom 05.07.2006 \n– IV ZB 39/05, juris Rn. 19, BGHZ 168, 210; Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22, \njuris Rn. 15, NJW 2023, 1725). Dass ein solcher Irrtum des Klägers vorlag, steht zur \nÜberzeugung des Senats nach dem protokollierten Ergebnis seiner Anhörung durch \ndas Landgericht fest – auch die Beklagte ist in der Berufung der Behauptung des Klä-\ngers, durch die Täuschung durch den unbefugten Anrufer zu der Freigabe der pushTAN \nveranlasst worden zu sein, nicht mehr erheblich entgegengetreten. Die Aufforderung \nder Beklagten zur Erstattung des abgebuchten Betrags unter Berufung darauf, dass der \nKläger bei der Freigabe der pushTAN Opfer einer Täuschung gewesen sei, beinhaltet \nzugleich eine konkludente Erklärung der Anfechtung dieser Autorisierung nach § 143 \nBGB. \n2. Der Kläger wendet sich mit seinem Berufungsvorbringen ohne Aussicht auf Erfolg \ngegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagten gegen den Kläger ein \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 20 \n11\nSchadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB in Höhe des abgebuchten Be-\ntrags zusteht. Einer Erklärung der Aufrechnung mit diesen Ansprüchen bedurfte es ent-\ngegen der Auffassung des Klägers nicht: Dem Anspruch des Zahlers aus § 675u S. 2 \nBGB auf Erstattung bzw. Wiedergutschrift der Beträge unautorisierter Zahlungen kann \nein Zahlungsdienstleister eigene Ansprüche aus § 675v Abs. 3 BGB wegen einer vor-\nsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten des Zahlers im Wege der \nAufrechnung oder auch nach § 242 BGB entgegengehalten (vgl. BGH, Urteil vom \n17.11.2020 – XI ZR 294/19, juris Rn. 24 f., BGHZ 227, 343; Urteil vom 05.03.2024 – XI \nZR 107/22, juris Rn. 37, WM 2024, 84). \na. Der Kläger hat in grob fahrlässiger Weise seine in § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB genann-\nten Pflichten verletzt. \nDabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers zur Nichtanzeige \nder Daten eines Zahlungsvorgangs bei der Freigabe der pushTAN zutrifft. Soweit dies \nnicht der Fall gewesen sollte, hätte der Kläger gegen seine Verpflichtung nach Ziff. 7.3 \nder Bedingungen für das Online-Banking der Beklagten verstoßen, vor der Freigabe \neines Zahlungsauftrags die Übereinstimmung der ihm angezeigten Daten mit den für \nden Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Diese Verpflichtung ist auch zwischen den \nParteien wirksam, wobei bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass der \nKläger der wirksamen Einbeziehung dieser AGB nur unerheblich entgegengetreten ist. \nBei einer Verpflichtung zur vorherigen Prüfung der Übereinstimmung der Daten eines \nZahlungsauftrags bei der Autorisierung desselben im Rahmen des Online-Bankings \nhandelt es sich auch um eine Bedingung für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments, \ndie im Sinne des § 675l Abs. 2 BGB sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteili-\ngend ist, da es sich hier um eine völlig naheliegende Sicherheitsmaßnahme des Zah-\nlungsdienstnutzers handelt. Es ist daher auch eine Unwirksamkeit dieser AGB nach \n§ 307 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aber auch \nwenn der Vortrag des Klägers zutreffend sein sollte, so hätte der Kläger eine pushTAN \nfreigegeben haben, ohne dass dabei die Daten eines Zahlungsvorgangs angezeigt wor-\nden wären, und er wäre dabei lediglich den Anweisungen des unbekannten Anrufers \ngefolgt. Durch ein solches Verhalten setzt aber ein Zahler im Sinne des § 675l Abs. 1 \nS. 1 BGB sein personalisiertes Sicherheitsmerkmal einem unbefugten Zugriff aus, da \nder Zahler hierdurch die Kontrolle über die pushTAN als personalisiertes Sicherheits-\nmerkmal faktisch aus der Hand gibt und in die Hände des unbekannten Anrufers legt \n(vgl. so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris Rn. 51, WM 2024, \n990; kritisch dagegen Linardatos/Bastuck, WuB 2024, 227 f.). Der Fall unterscheidet \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 20 \n12\nsich dann in der Sache nicht von einer Konstellation, in der der Zahlungsdienstnutzer \nihm übersandte TANs auf Anweisung eines angeblichen Bankmitarbeiters diesem über-\nmittelt und so diesem die Möglichkeit schafft, diese TANs zur Autorisierung eines nicht \nvom Zahler selbst im Online-Banking-System veranlassten Zahlungsauftrags zu ver-\nwenden (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 15.04.2024 – 1 U 47/23, juris Rn. 22, WM 2024, 1508 m.w.N.). Diese \nbereits nach § 675l Abs. 1 S. 1 BGB bestehende Sorgfaltspflicht wird durch die Rege-\nlung in Ziff. 7.1 der Bedingungen für das Online-Banking der Beklagten lediglich dekla-\nratorisch wiederholt; auch insoweit bestehen daher auch keine Zweifel an der Wirksam-\nkeit dieser Klausel. \nEine weitere Pflichtverletzung des Klägers besteht, wie bereits das Landgericht zutref-\nfend festgestellt hat, in der Nichtbeachtung der Sicherheitshinweise auf der Online-Ban-\nking-Seite der Beklagten. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind dem Kläger \ndie Sicherheitshinweise auf der Online-Banking-Seite der Beklagten in seinem dortigen \nPostfach zugegangen, wie die Beklagte durch Vorlage eines Auszugs des Postein-\ngangs dieses Postfachs belegt hat und vom Kläger auch in seiner Berufung nicht durch \nerheblichen Vortrag bestritten wurde. Hiernach wurde im März 2021 auf der Online-\nBanking-Seite der Beklagten eine Warnung veröffentlicht vor Anrufen vermeintlicher \nBankmitarbeiter unter täuschender Angabe der Rufnummer der Beklagten, bei denen \ndie Anrufer die Kunden auffordern würden, einen Auftrag in der pushTAN-App freizu-\ngeben, sowie im September 2022 über das elektronische Postfach der Kunden auf der \nOnline-Banking-Seite ein weiterer Sicherheitshinweis, worin die Kunden aufgefordert \nworden seien, nur von ihnen selbst veranlasste Zahlungsaufträge freizugeben und in \nder pushTAN-App die Auftragsdaten zu prüfen. Beide Sicherheitshinweise wurden vom \nKläger nicht beachtet, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, auf den Anruf \ndes unbekannten Dritten hin auf dessen Aufforderung eine pushTAN-Freigabe zu ertei-\nlen. Die Pflicht zur Beachtung dieser Sicherheitshinweise ergibt sich aus Ziff. 7.2 der \nBedingungen für das Online-Banking der Beklagten, wobei es sich auch hier um eine \nBedingung für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments handelt, die den Zahlungs-\ndienstnutzer lediglich zu naheliegenden Sicherheitsmaßnahmen anhält und die daher \nim Sinne des § 675l Abs. 2 BGB sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend \nist und wirksam durch AGB vereinbart werden konnte. \nbb. Diese Pflichtverletzung erfolgte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit erfordert \neinen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht schlechthin unent-\nschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 20 \n13\n(siehe BGH, Urteil vom 26.01.2016 – XI ZR 91/14, juris Rn. 71, BGHZ 208, 331 m.w.N). \nIn objektiver Hinsicht ist die Freigabe einer pushTAN auf die telefonische Aufforderung \neines unbekannten Dritten hin als ein solcher schwerer Sorgfaltsverstoß anzusehen (so \nauch OLG Frankfurt, Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris Rn. 89, WM 2024, 990), es \ngilt insoweit nichts anderes als bei der ebenfalls als schwerer Sorgfaltsverstoß einzu-\nordnenden telefonischen Weitergabe von TANs an einen Dritten (so auch OLG Frank-\nfurt, Beschluss vom 22.09.2023 – 3 U 84/23, juris Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom \n20.10.2021 – 13 U 18/21, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 04.09.2023 – 19 \nU 1508/23 e, juris Rn. 91; siehe hierzu und zum folgenden auch die Rechtsprechung \ndes Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.04.2024 – 1 U 47/23, \njuris Rn. 23, WM 2024, 1508). Es ist bereits als allgemein und jedermann einleuchtend \nanzusehen, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale des Bankkunden nicht abwei-\nchend von der vereinbarungsgemäß vorgesehenen Verwendung gegenüber Dritten of-\nfenbart oder auf Aufforderung eines unbekannten Dritten zur Autorisierung eines nicht \nvom Kunden selbst gesteuerten Zahlungsvorgangs eingesetzt werden dürfen, wenn \nnicht die Sicherheit des durch diese Merkmale geschützten Kontozugangs des Kunden \ngefährdet werden soll. Zudem ist generell aufgrund der in den letzten Jahren vielfach \ndurch verschiedene Medien bekannt gewordenen Fälle die Kenntnis als allgemeines \nWissen vorauszusetzen, dass Kunden durch betrügerische Briefe und Anrufe vorgebli-\ncher Bankmitarbeiter zur Preisgabe oder sonstigen Zulassung der missbräuchlichen \nNutzung von Zugangsdaten zum Online-Banking veranlasst werden sollen, denn spä-\ntestens seit 2006 wurde das kriminelle Phänomen des Phishings und anderer Metho-\nden, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Angerufenen zu finanziellen Trans-\naktionen veranlassen, öffentlich breit diskutiert (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom \n22.09.2023 – 3 U 84/23, juris Rn. 19; Urteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris Rn. 93, \nWM 2024, 990; OLG München, Beschluss vom 22.09.2022 – 19 U 2204/22, juris \nRn. 99). Die Nichtbeachtung hierauf bezogener Sicherheitshinweise auf der Online-\nBanking-Seite des Zahlungsdienstleisters erfüllt dann ebenfalls den Vorwurf grober \nFahrlässigkeit. Dahinstehen kann daher, ob – wie vom Kläger bestritten – bei der Frei-\ngabe der pushTAN die Daten der zu autorisierenden Überweisung angezeigt wurden. \nTräfe dies zu, würde eine Freigabe der pushTAN ohne Prüfung der entgegenstehenden \nDisplayanzeige, aus der zu erkennen gewesen wäre, dass die TAN zur Autorisierung \neines nicht vom Kunden gewollten Zahlungsvorgangs bestimmt war, ebenfalls einen \nVorwurf grober Fahrlässigkeit begründen (siehe OLG Köln, Urteil vom 20.10.2021 – 13 \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 20 \n14\nU 18/21, juris Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018 – 8 U 163/17, juris \nRn. 4, GWR 2019, 50). \ncc. Der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Feststellung des Vorlie-\ngens eines in objektiver Hinsicht grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoßes des Klä-\ngers stehen auch nicht die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Rügen entgegen: \nDies betrifft zunächst den Einwand des Klägers, dass es einem Bankkunden nicht mög-\nlich sei, sämtliche ihm mitgeteilten Sicherheitshinweise zu verinnerlichen, um sich im \nFall eines Betrugsversuchs entsprechend diesen Hinweisen zu verhalten. Es handelt \nsich hierbei jeweils um unmittelbar naheliegende und für die Sicherheit des Online-\nBankings zentrale Maßnahmen. Die Sicherheit der Auslösung von Transaktionen über \ndas Online-Banking-System beruht nach der gesetzgeberischen Konzeption auf der \nVerwendung des Systems der starken Kundenauthentifizierung (Zwei-Faktor-Authen-\ntifizierung) nach den Vorgaben der § 1 Abs. 24 ZAG sowie § 55 ZAG und den Rege-\nlungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vom 27.11.2017 zur Ergänzung der \nRichtlinie (EU) 2015/2366 durch technische Regulierungsstandards für eine starke \nKundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (De-\nlegierte VO 2018/389) (ABl. L 69/23 vom 13.03.2018). Die Sicherheit dieses Modells \nhängt systembedingt davon ab, dass sämtliche personalisierten Sicherheitsmerkmale \nvom Zahlungsdienstnutzer geheim gehalten werden und er nicht selbst ihre miss-\nbräuchliche Verwendung zulässt. Dem Kunden wird mit der Verpflichtung zur Beach-\ntung von der Bank veröffentlichter Sicherheitshinweise zur Warnung vor Betrugsversu-\nchen auch nicht eine Pflicht zur Beachtung komplexer Sicherheitsabläufe auferlegt, \nsondern lediglich die ohne weiteres einleuchtende Schutzmaßnahme, seine Sicher-\nheitsmerkmale nicht anderen Personen zu offenbaren oder sonst ihrem Zugriff auszu-\nsetzen. \nDem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens ist entgegen der Auffassung des Klägers, \nder sich hierzu auch auf landgerichtliche Rechtsprechung stützt (siehe LG Köln, Urteil \nvom 08.01.2024 – 22 O 43/23, juris Rn. 46, MMR 2024, 518; zustimmend aus der Li-\nteratur siehe Maume, BKR 2023, 766, 767; Mattil/Fohrer, BKR 2023, 844, 845) auch \nnicht entgegenzuhalten, dass sich der Kunde durch den Anruf eines vermeintlichen \nBankmitarbeiters, der Kenntnisse von kontobezogenen Daten des Kunden hat, unter \nAnzeige der Rufnummer der Bank (sogenanntes Call-ID Spoofing) in einer Überrum-\n\n \n \n \n \nSeite 15 von 20 \n15\npelungssituation befindet. Die generelle Verpflichtung, Sicherheitsmerkmale nicht an-\nderen Personen zu offenbaren oder sonst ihrem Zugriff auszusetzen, dient gerade dem \nSchutz des Bankkunden davor, in einer Überrumpelungssituation z.B. durch den Anruf \neines vermeintlichen Bankmitarbeiters unwissentlich einen missbräuchlichen Zugriff \nauf das eigene Konto zu verhindern. Nach den vereinbarten Bedingungen für das On-\nline-Banking der Beklagten ist jede mündliche Mitteilung oder Weitergabe einer TAN \naußerhalb des Online-Banking ausgeschlossen. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist \ndaher nicht damit zu begegnen, dass der Kläger glaubte, mit einem Bankmitarbeiter zu \nsprechen. Auch ungeachtet der Kenntnis des Anrufers von kontobezogenen Daten \ndurfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Anrufer um eine berech-\ntigte Person handele. Diese Daten sind vielmehr für einen beliebigen Dritten bei einem \nunbefugten Zugriff auf das Online-Banking-System einsehbar und konnten daher kein \nVertrauen in die Berechtigung des Anrufers begründen, zumal nach den vorstehenden \nAusführungen auch einem tatsächlichen Mitarbeiter der Beklagten die TANs nicht \nmündlich mitzuteilen gewesen wären. Dasselbe gilt daher auch für den Umstand, dass \ndem Kläger nach seinem Vorbringen bei dem Anruf die Festnetznummer der Beklagten \nangezeigt wurde, wobei hier hinzukommt, dass es als allgemein bekannt anzunehmen \nist, dass bei Telefonanrufen leicht über die Identität des Anrufenden getäuscht werden \nkann und dass auch technische Möglichkeiten bestehen, um die gegebenenfalls auf \ndem Telefondisplay angezeigte Anrufernummer zu fälschen (so auch OLG Frankfurt, \nUrteil vom 06.12.2023 – 3 U 3/23, juris Rn. 93, WM 2024, 990; OLG München, Be-\nschluss vom 22.09.2022 – 19 U 2204/22, juris Rn. 116 f.; Beschluss vom 04.09.2023 – \n19 U 1508/23 e, juris Rn. 93, BKR 2023, 839). Hierüber informierte auch die Beklagten \nin ihren auf ihrer Online-Banking-Seite veröffentlichten Sicherheitshinweisen aus dem \nJahr 2021. \ndd. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung \nbegründet; das Verhalten des Klägers stellt sich als in subjektiver Hinsicht schlechthin \nunentschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt \ndar. Der Kläger ist durch die Regelungen in den Bedingungen für das Online-Banking \nder Beklagten und die Sicherheitshinweise der Beklagten mehrfach auf die erforderli-\nchen Sicherheitsmaßnahmen im Online-Banking hingewiesen worden; auch nach sei-\nnem eigenen Vorbringen hatte er sich veranlasst gesehen, das Gespräch mit dem An-\nrufer mehrfach zu beenden und durch Einloggen in seine Online-Banking-App bzw. den \nVersuch desselben die Angaben des Anrufers zu überprüfen, so dass ihm also die un-\ngewöhnliche und zu besonderer Vorsicht Veranlassung gebende Natur dieses Anrufs \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 20 \n16\nnicht entgangen war. Es kann hier wiederum dahinstehen, ob – wie von der Beklagten \nbehauptet – bei der Freigabe der Überweisung deren Daten angezeigt wurden, wodurch \nder Kläger nochmals besonders gewarnt worden wäre; jedenfalls war dem Kläger auch \nnach seinen Angaben bewusst, dass regelmäßig bei pushTAN-Freigaben die Daten \ndes Zahlungsvorgangs angegeben worden seien, was bei der Freigabe am 04.01.2023 \naber nicht der Fall gewesen sei, so dass er auch aus diesen Gründen wegen der unge-\nwöhnlichen Natur dieses Vorgangs zu besonderer Vorsicht hätte angehalten sein müs-\nsen. \nc. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist auch \nnicht nach § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen wegen einer fehlenden An-\nwendung einer starken Kundenauthentifizierung i.S.d. § 1 Abs. 24 ZAG durch die Be-\nklagte. In der Rechtsprechung ist vertreten worden, dass dieser Haftungsausschluss \nauch dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Zahlungsdienstleister entgegen den \nVorgaben der gemäß § 55 Abs. 5 ZAG zur Konkretisierung der Anforderungen an die \nstarke Kundenauthentifizierung dienenden Delegierten VO 2018/389 nicht sicherstellt, \ndass dem Zahler bei der Authentifizierung der Zahlungsbetrag und Zahlungsempfänger \nangezeigt werden, siehe Art. 5 Abs. 1 der Delegierten VO 2018/389 (hierzu LG Halle, \nUrteil vom 23.06.2023 – 4 O 133/22, juris Rn. 42 ff.; Werner, WM 2024, 966, 969). Für \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ist nach allge-\nmeinen Grundsätzen der Zahler darlegungs- und beweisbelastet, da es sich hier um \neinen zu seinen Gunsten eingreifenden Haftungsausschluss handelt. Diesen Beweis \nkann der Kläger nicht führen: Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht \ndiesen Beweis nicht bereits als durch diesbezüglichen Angaben des Klägers in seiner \npersönlichen Anhörung erbracht angesehen hat, welche das Landgericht als bloße \nSchutzbehauptungen bewertet wurden. Im Übrigen hat der Kläger in erster Instanz be-\nreits keinerlei sonstigen relevanten Beweis angeboten; auch das in der Berufungs-\ninstanz angebotene Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, da dieses Be-\nweisangebot zum einen bereits dem Novenausschluss nach den §§ 529, 531 ZPO un-\nterfällt und da zum anderen auch der angebotene Sachverständigenbeweis ersichtlich \nnicht geeignet ist, den Beweis zu führen, dass bei dem in der Vergangenheit liegenden \nVorgang der konkreten Freigabe der pushTAN am 04.01.2023 die Daten des Zahlungs-\nvorgangs nicht angezeigt wurden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2023 – I-24 \nU 45/20, juris Rn. 15). \n\n \n \n \n \nSeite 17 von 20 \n17\nc. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht nach § 254 BGB wegen \neines Mitverschuldens der Beklagten zu kürzen. Zwar kann grundsätzlich auch einem \nAnspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 675v Abs. 3 BGB der Einwand eines Mit-\nverschuldens des Zahlungsdienstleisters nach § 254 BGB entgegengehalten werden, \nwenn ihm ein eigenes unsorgfältiges Handeln anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil vom \n17.11.2020 – XI ZR 294/19, juris Rn. 49, BGHZ 227, 343; so auch die Rspr. des Senats, \nsiehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.05.2021 – 1 W 4/21, juris \nRn. 25, WM 2021, 1792; Beschluss vom 15.04.2024 – 1 U 47/23, juris Rn. 33, WM \n2024, 150; siehe aus der Literatur BeckOK/Schmalenbach, Ed. 71, § 675v BGB Rn. 19; \nEllenberger/Findeisen/Nobbe/Böger-Nobbe, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675v \nBGB Rn. 107; MüKo/Zetzsche, 9. Aufl., § 675v BGB Rn. 59). Einer solchen Berücksich-\ntigung eines eigenen Sorgfaltsverstoßes des Zahlungsdienstleisters steht es auch nicht \nentgegen, wenn – wie vorliegend – die Auslösung des Zahlungsvorgangs erst aufgrund \neiner Pflichtverletzung des Kunden erfolgte und die (hier vom Kläger geltend gemachte) \nSorgfaltspflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters dem lediglich vorausging. Dies \nführt nicht zur Annahme einer überholenden Kausalität der Sorgfaltspflichtverletzung \ndes Zahlungsdienstnutzers (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2023 – 3 U \n84/23, juris Rn. 22), wenn die geltend gemachte Sorgfaltspflichtverletzung des Zah-\nlungsdienstleisters in dem Sinne als weiterhin kausal für den Schaden anzusehen ist, \ndass diese die Schadensentstehung durch die spätere Sorgfaltspflichtverletzung des \nZahlungsdienstnutzers ermöglicht oder befördert hat. Vorliegend ist aber ein der Be-\nklagten anzulastender Sorgfaltsverstoß nicht festzustellen: \naa. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat das Landgericht zutreffend als nicht erwie-\nsen angesehen, dass die Parteien tatsächlich ein Tageslimit für Überweisungen i.H.v. \nEUR 2.500,- vereinbart hätten. Der beweisbelastete Kläger konnte daher nicht den \nNachweis führen, dass mit der Ausführung einer Überweisung über EUR 10.000,- die \nBeklagte gegen eine vereinbarte Betragsobergrenze nach § 675k Abs. 1 BGB versto-\nßen hat, woraus sich ein im Rahmen des § 254 BGB relevantes Mitverschulden der \nBeklagten ergeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10, juris \nRn. 27 f., WM 2012, 164; hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, siehe Hansea-\ntisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.04.2024 – 1 U 47/23, juris Rn. 36, WM 2024, \n150). \nbb. Soweit der Kläger weiter das Vorhandensein von Lücken im Sicherheitssystem der \nBeklagten geltend macht, kann eine solche mangelnde Systemsicherheit grundsätzlich \nein anspruchskürzendes Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters begründen, wenn \n\n \n \n \n \nSeite 18 von 20 \n18\ndas verwendete System nicht dem Stand der Technik entspricht (siehe Ellenberger/Fin-\ndeisen/Nobbe/Böger-Nobbe, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675v BGB Rn. 107; \nMüKo/Zetzsche, 9. Aufl., § 675v BGB Rn. 58; hierzu auch die Rechtsprechung des Se-\nnats, a.a.O., juris Rn. 35). Für das Vorliegen eines solchen Sicherheitsverstoßes fehlt \nes aber an substantiiertem Sachvortrag des Klägers; auch das Vorbringen des Klägers, \ndass ein unbefugter Dritter Kenntnis von kontenbezogenen Daten des Klägers gehabt \nhabe, lässt nicht eine Schlussfolgerung zu, dass diese Kenntnis vom Dritten aufgrund \neines Sorgfaltsverstoßes der Beklagten erlangt wurde und nicht etwa durch eine \nebenso mögliche vorangegangene Preisgabe von Zugangsdaten durch den Kläger. So-\nweit der Kläger weiter einen Sicherheitsverstoß der Beklagten dahingehend geltend \nmacht, dass ihr System es zugelassen habe, dass bei der Freigabe der pushTAN die \nDaten des Zahlungsauftrags nicht angezeigt worden seien, konnte der Kläger den Be-\nweis hierfür – wie bereits ausgeführt – nicht führen. \ncc. Schließlich ergibt sich ein zivilrechtlich relevanter Sorgfaltsverstoß der Beklagten \nauch nicht daraus, dass bei dem streitgegenständlichen Vorfall eine Echtzeitüberwei-\nsung über einen Betrag von EUR 10.000,- auf ein bis dahin unbekanntes Konto ausge-\nführt wurde. Dieser Umstand kann schon in allgemeiner Hinsicht nicht als auffällig und \nals Indikator für einen möglichen missbräuchlichen Kontozugriff angesehen werden, da \nes vielmehr im unbaren Zahlungsverkehr typisch ist, dass Zahlungen auch an solche \nEmpfänger erfolgen, an die bislang noch keine Zahlungen erfolgt waren. Nach den \nmaßgeblichen europarechtlichen Vorgaben ist im Bereich der elektronischen Zahlungs-\ndiensteabwicklung der Zahlungsdienstleister zur Vorhaltung eines Systems zur Be-\ntrugsprävention ohnehin nur zur aufsichtsrechtlichen Überwachung verpflichtet, nicht \ndagegen zur Überwachung und Vorabkontrolle einzelner Zahlungsvorgänge: Die nach \nArt. 2 der Delegierten VO 2018/389 vorzuhaltenden Transaktionsüberwachungsme-\nchanismen sind nicht auf eine Echtzeitanalyse einzelner Zahlungsvorgänge gerichtet, \ndurch die im Interesse der betroffenen Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls auffällige \nTransaktionen vor deren Ausführung zu stoppen wären (so die Auslegung durch die \nEuropäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Single Rulebook Q&A, Question ID \n2018_4090; ebenso Casper/Terlau-Terlau, 3. Aufl., § 1 ZAG Rn. 520; Zahrte, BKR \n2024, 593, 599; hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, a.a.O., juris Rn. 37; an-\nders dagegen Linardatos, BKR 2021, 665, 675). Systematisch ist dies daraus abzulei-\nten, dass Art. 2 der Delegierten VO 2018/389 hier von Transaktionsüberwachungsme-\nchanismen spricht, während in Art. 18 diesen dort in Abs. 1 genannten Mechanismen \n\n \n \n \n \nSeite 19 von 20 \n19\ndie Echtzeitanalyse in Abs. 2 Buchst. c) gegenübergestellt wird. Diese Wertung der eu-\nroparechtlichen aufsichtsrechtlichen Regelungen, wonach hier keine den Kläger schüt-\nzende Sorgfaltspflicht der Beklagten vorsehen ist, ist auch für den zivilrechtlichen Sorg-\nfaltsmaßstab heranzuziehen, ein zur Annahme eines Mitverschuldens führender Sorg-\nfaltsverstoß der Beklagten ist daher zu verneinen. \n3. Daneben kann die Beklagte gegen den Kläger auch einen Schadensersatzanspruch \naufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung der Autorisierung geltend machen. Hat \nder Zahler seine Autorisierung eines Zahlungsauftrags wirksam angefochten, dann \nkann neben einen Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 675v \nBGB auch ein Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 122 BGB tre-\nten (so auch OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 – 13 U 223/15, juris Rn. 3 f., WM \n2016, 1780; LG Köln, Urteil vom 16.10.2015 – 30 O 330/14, juris Rn. 18, BKR 2016, \n350; siehe ferner Baas/Buck-Heeb/Werner-Böger, Anlegerschutzgesetze, § 675p BGB \nRn. 9; BeckOGK/Zahrte, Ed. 01.06.2024, § 675p BGB Rn. 111; BeckOK/Schmalen-\nbach, 71. Ed., § 675p BGB Rn. 3; MüKoHGB/Linardatos, 5. Aufl., Bd. 6 K Onlineban-\nking Rn. 90). Dieser Schadensersatzanspruch wird insbesondere nicht durch die Rege-\nlung des § 675v BGB ausgeschlossen, da er mit den Folgen der Anfechtung wegen \neines Willensmangels eine vom Zahlungsdiensterecht generell nicht geregelte Materie \nbetrifft. Der Anspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler als Folge der An-\nfechtung nach § 122 BGB unterliegt daher auch nicht den gesteigerten Verschul-\ndensanforderungen und weiteren Einschränkungen des § 675v BGB (so auch \nBeckOGK/Zahrte, Ed. 01.06.2024, § 675p BGB Rn. 111; Zahrte, BKR 2016, 315, 317; \nebenso MüKoHGB/Herresthal, 5. Aufl., Bd. 6 B. Überweisungsverkehr Rn. 127). Vorlie-\ngend haftet der Kläger daher auch nach § 122 BGB auf das negative Interesse, d.h. \nden Schaden in Höhe des Überweisungsbetrags, den die Beklagte durch ihr Vertrauen \nauf die Gültigkeit der ihr gegenüber erteilten Autorisierung erlitten hat; auch diesen \nSchaden kann die Beklagte den Ansprüchen des Klägers aus § 675u S. 2 BGB im \nWege der Aufrechnung wie auch nach § 242 BGB entgegenhalten. \n4. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. Soweit die Frage der Anfechtbarkeit einer Autori-\nsierung in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, kommt es für die vorliegende \nRechtssache hierauf nicht entscheidungserheblich an, da bei Annahme einer nicht an-\nfechtbaren Autorisierung bereits keine Ansprüche des Klägers aus § 675u S. 2 BGB \n\n \n \n \n \nSeite 20 von 20 \n20\nbegründet wären und er nach den vorstehenden Ausführungen auch keine sonstigen \nzu Schadensersatz begründende Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten geltend \nmachen kann. Hinsichtlich der Bewertung des Sorgfaltsverstoßes des Klägers als grob \nfahrlässig sieht der Senat seine Rechtsauffassung im Einklang mit der einhelligen ver-\nöffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. \nDem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. 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