{"status":"available","doknr":"OLD363603","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-06","aktenzeichen":"3 U 42/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 42/23 = 8 O 1744/22 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte, den Richter am Landgericht Zimmermann und \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann \n \nam 06.09.2024 beschlossen: \n \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \nBremen – 8. Zivilkammer – vom 08.09.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß \n§ 522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nDie Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 27.09.2024 schriftsätzlich Stellung zu \nnehmen (§ 522 Abs.2 Satz 2 ZPO). \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in \nihrer privaten Krankenversicherung und Rückzahlung angeblich zu viel geleisteter \nPrämien. \n \nZwischen der Klägerseite und der Beklagten besteht für den streitgegenständlichen \nZeitraum eine private Kranken-/Pflegeversicherung. Dem Vertrag liegen die \nBedingungen der Beklagten zugrunde. \n \nStreitig sind folgende Erhöhungen: \n \na) Im Tarif Q30 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 18,23 €, zum 01.04.2022 um \n14,24 €, \nb) im Tarif Q20 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 11,75 €, zum 01.04.2022 um \n9,17 €. \n \nWegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der \ngestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. \n \nDas Landgericht, 8. Zivilkammer, hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag auf \nFeststellung der Unwirksamkeit der einzelnen Erhöhungen für zulässig gehalten, ist \nallerdings von der formellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ausgegangen, weil \nsich aus den jeweiligen Hinweisschreiben der Beklagten die für den jeweiligen Tarif der \nKlägerin maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung ergeben hätten. Hinsichtlich \ndes Einwandes zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung ist das Landgericht \ndavon ausgegangen, dass aufgrund einer Beweisvereitelung durch die Klägerin eine \nggf. \nerforderliche \nBeweisaufnahme \ndurch \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens nicht durchgeführt werden konnte. Die zur Vorbereitung \nder Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten erforderliche Einführung \ngeheimhaltungsbedürftiger Unterlagen in den Prozess sei nicht möglich gewesen, da \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\ndiese Unterlagen aufgrund der Geheimschutzbedürftigkeit den klägerischen Vertretern \nnur nach einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 174 Abs.3 GVG i.V.m. § 172 \nAbs. 2 GVG hätten ausgehändigt werden können. Die Kammer habe in der Ladung zum \nTermin zur mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass eine solche \nVerschwiegenheitsverpflichtung \nerfolgen \nsolle. \nJedoch \nsei \neine \nGeheimhaltungsverpflichtung nicht möglich gewesen, da kein Prozessvertreter der \nKlägerin im Termin erschienen sei, sondern ein anderer Rechtsanwalt, der lediglich \nunter Bezugnahme auf eine (zu den Akten genommene) Terminsvollmacht aufgetreten \nsei. \n \nGegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre \nerstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. \n \nDie Klägerin meint, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien formell \nunwirksam. Keine der streitgegenständlichen Nachträge nebst Begleitschreiben \ngenügten dem Erfordernis einer ausreichenden, auf den Einzelfall bezogenen \nBegründung. \n \nDie Klägerin meint zudem, es liege keine Beweisvereitelung vor. Sie habe angeboten, \nmit \nder \nBeklagten \neine \naußergerichtliche \nVerschwiegenheitsvereinbarung \nabzuschließen, was die Beweisführung der Klägerin für die Beklagte erleichtere. Auch \nwerde so das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten gewahrt. \n \nDie Klägerin beantragt: \n \nDas Urteil des Landgericht Bremen vom 08.09.2023, Az.: 8 O 1744/22, wird \nabgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: \na. Es wird festgestellt, dass folgende Prämienerhöhungen in der zwischen der \nKlägerin \nund \nder \nBeklagten \nbestehenden \nKrankenversicherung \nmit \nder \nVersicherungsnummer KV […] unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung \ndes jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist: \n \ni. Im Tarif Q30 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 18,23 €, zum 01.04.2022 um \n14,24 € \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nii. Im Tarif Q20 die Erhöhung zum 01.04.2021 um 11,75 €, zum 01.04.2022 um \n9,17 € \n \nb. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1000.44 nebst Zinsen in Höhe von \n5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \n \nc. Es wird festgestellt, dass der monatlich fällige für die Zukunft Gesamtbetrag um \n53,39 € zu reduzieren ist. \n \nd. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus \nden bereits überzahlten Beiträgen (Antrag zu 1.b.) von deren Erhalt bis zur \nRechtshängigkeit an die Klägerin herauszugeben hat. \n \n \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \n \nII. \n \nDer Senat ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich \nunbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nZPO). Eine Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision ist auch nicht \ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO im Hinblick auf die grundsätzliche \nBedeutung oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung erforderlich. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht \ngeboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). \n \nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, \ndie Klage abgewiesen. \n \nGemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-\ndung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde \nzu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der \nFall. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nIn gemäß § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise hat das \nLandgericht den Vortrag Parteien berücksichtigt und die Klage insgesamt abgewiesen. \nDie streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sind weder formell unwirksam noch \nliegt eine rechtsfehlerhaft angenommene Beweisvereitelung oder Verletzung rechtli-\nchen Gehörs durch die angegriffene Entscheidung vor. \n \n1. \nSoweit das Landgericht festgestellt hat, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpas-\nsungen formell wirksam sind, begegnet dies keinen Bedenken des Senats. Das Land-\ngericht hat die sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenen Grundsätze \nzutreffend erkannt und angewandt. Gemessen an den sich daraus ergebenen Maßstä-\nben sind die Beitragsanpassungen formell wirksam. Die Mitteilungsschreiben sind auch \nhinreichend konkret, wobei zur näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe der \nangefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann. \n \n2.\nDie mit der Berufungsbegründung von der Klägerin erhobene Rüge einer Gehörsver-\nletzung, da das Landgericht von der Einholung eines „klägerseits angebotenen Sach-\nverständigengutachtens zur Frage der inhaltlichen Voraussetzungen für die Bewertung \nder materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhungen“ abgesehen habe, greift er-\nkennbar nicht durch. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin gab dem Landgericht \nkeinen Anlass dazu, dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens nachzu-\ngehen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht vorliegend auf \neine Beweisvereitelung der Klägerin erkannt hat, weil diese trotz vorheriger Ankündi-\ngung keinen hauptbevollmächtigten Rechtsanwalt zum Verhandlungstermin entsandt \nhat, sondern lediglich einen Rechtsanwalt als Terminsvertreter. \n \nIn berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die grund-\nsätzliche Notwendigkeit eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG be-\njaht, weil die Beklagte an den Unterlagen, die sie dem Treuhänder nach ihrem Vorbrin-\ngen zur Überprüfung der Kalkulation der jeweiligen Prämienanpassungen nach § 203 \nAbs. 2 VVG zur Verfügung gestellt hat und die zum Gegenstand der sachverständigen \nBegutachtung zu machen wären, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend \nmacht. Die Darlegung oder Feststellung einer besonderen Bedeutung der einzelnen \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nkonkret betroffenen Informationen für die wirtschaftliche Entwicklung des Versiche-\nrungsunternehmens ist zur Bejahung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses \nnicht notwendig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (IV \nZR 272/15, juris Rn. 9 f.), dessen Ausführungen sich der Senat anschließt, vielmehr \nzum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den technischen Berechnungsgrundlagen, \ndie der Krankenversicherer dem unabhängigen Treuhänder zur Prüfung einer Prämien-\nanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG vorzulegen hat, um Geschäfts- und Betriebsge-\nheimnisse im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG handelt (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom \n15. März 2024 – I-20 U 240/23 –, Rn. 8, juris). \n \nDie Geeignetheit einer Geheimhaltungsanordnung ist durch die Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs grundsätzlich anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 \n– IV ZR 272/15 –, Rn. 9, 14, juris; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – IV ZB 4/20 \n–, Rn. 20, juris). Über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung hat \nder Tatrichter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entscheiden (BGH, Be-\nschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 21; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV \nZB 23/20 –, Rn. 13, juris). Diese Ermessensentscheidung ist lediglich daraufhin zu über-\nprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens über-\nschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent-\nsprechenden Weise Gebrauch gemacht hatte. \n \nDerartige Ermessensfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Soweit die Klägerin \nder Ansicht ist, eines Geheimhaltungsbeschlusses hätte es deswegen nicht bedurft, da \nsie außergerichtlich und in diesem Verfahren der Beklagten den Abschluss einer Ge-\nheimhaltungsvereinbarung angeboten habe, so folgt der Senat dieser Rechtsauffas-\nsung nicht. Der von der Klägerin herangezogene Hinweisbeschluss eines einzelnen \nSenats des OLG München (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22 \n–, juris) ändert daran nichts. Denn festzuhalten ist, dass der Abschluss einer vertragli-\nchen Geheimhaltungsvereinbarung durch die Parteien im vorliegenden Fall nicht erfolgt \nist. Daher kann die Frage, ob eine, ggf. vertragsstrafenbewehrte, vertragliche Geheim-\nhaltungsverpflichtung eine Geheimschutzanordnung nach § 174 GVG entbehrlich \nmacht, dahingestellt bleiben. Eine solche vertragliche Vereinbarung liegt nicht vor und \nes ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, auf welcher Rechtsgrund-\nlage die Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, etwa im Wege eines \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nKontrahierungszwangs, hätte verpflichtet gewesen sein sollen. Folglich ist die beab-\nsichtigte Geheimschutzanordnung des Landgerichts nicht zu beanstanden, da allein \ndadurch die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten gewahrt wor-\nden wären. \n \nWeiterhin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass in der Nichtwahrnehmung \ndes zum Erlass der vor der Einholung des Sachverständigengutachtens notwendigen \nGeheimhaltungsverpflichtung nach § 174 Abs. 3 GVG sowie zur Übergabe der geheim-\nhaltungsbedürftigen Unterlagen bestimmten Termins durch die Klagepartei und einen \nmit vollumfänglicher Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt eine Beweisverei-\ntelung zu sehen ist. \n \nEine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die \nBeweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Be-\nweismittel vernichtet bzw. vorenthält oder deren Benutzung erschwert oder verhindert \n(vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom \n25. Juni 1997 - VIII ZR 300/96, juris Rn. 18). Eine Verhinderung der Beweisführung in \ndiesem Sinne kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an de-\nnen der Versicherer berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht \nhat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil \ndie Klägerseite sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung un-\nterwirft und so bereits die weitere Darlegung durch die Beklagte verhindert wird. \nWar nur ein Terminsvertreter und damit kein zur Unterwerfung unter die Geheimhal-\ntungsverpflichtung bereiter Hauptbevollmächtigter im Termin anwesend, so wäre eine \nGeheimhaltungsverpflichtung sinnlos gewesen, da dieser Rechtsanwalt nicht zum Vor-\ntrag in der Sache bzw. zum Ergebnis der Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürf-\ntigen Unterlagen bevollmächtigt war (so bereits Senat, Beschluss vom 22.05.2024, 3 U \n39/23). Die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständlichen Beitragsanpassun-\ngen seien materiell rechtmäßig erfolgt, gilt daher als zugestanden und ist deswegen \ngemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln. \nDa die Beitragsanpassungen daher sowohl formell als auch materiell wirksam waren, \nhat das Landgericht insgesamt zurecht die Klage vollständig abgewiesen. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n3. \nDie Zulassung der Revision ist nicht erforderlich, weil weder die Fortbildung des Rechts \noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\nonsgerichts erfordert, noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 ZPO). Es besteht auch kein Grund, aufgrund der im \nHinweisbeschluss des OLG München (OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – \n38 U 6499/22 –, juris) geäußerten Rechtsauffassung die Revision zuzulassen, da es \nsich nicht um eine Entscheidung, sondern lediglich um einen Hinweisbeschluss handelt. \nOhnehin dürfte die Rechtsfrage hinreichend geklärt sein, so dass auch deswegen eine \nZulassung der Revision ausscheidet. \n \nIII. \nDie Berufung hat nach allem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Klägerin für sich \nprüfen möge, das Rechtsmittel innerhalb der im Tenor genannten Frist zurückzuneh-\nmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebüh-\nren gespart werden können (Nr. 1222 KV GKG, Ermäßigung der Gerichtsgebühren von \n4,0 auf 2,0). \n \n \n \nDr. Kunte \nZimmermann \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-09-06/3-u-42-23","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-09-06/3-u-42-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363603","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.140875+00:00"}}