{"status":"available","doknr":"OLD363602","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-17","aktenzeichen":"3 U 37/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 37/23 = 6 O 1536/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte \nund den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann \n \nam 17.09.2024 beschlossen: \n \nAuf die Gegenvorstellung der Beklagtenvertreter vom 26.08.2024 wird der Be-\nschluss des Senats vom 08.08.2024 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert \nfür die erste Instanz 4.110,93 Euro und für die Berufungsinstanz 4.065,69 Euro \nbeträgt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe: \n \nI. \n \nMit Beschluss vom 08.08.2024 hat der Senat den Streitwert für das durch Rücknahme \nder Berufung erledigte Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in \neinem privaten Krankenversicherungsvertrag festgesetzt. Für die Feststellungsanträge \nhat der Senat dabei jeweils 80% des Jahreswertes der jeweils betroffenen Tarife her-\nangezogen. \n \nDagegen wenden sich die Beklagtenvertreter mit ihrer Streitwertbeschwerde vom \n26.08.2024. Sie sind der Auffassung, bei Feststellungsanträgen gerichtet auf die Zu-\nkunft ergebe sich eindeutig aus § 9 ZPO, dass der dreieinhalbfache Wert des jährlichen \nBezugs als Streitwert zu Grunde zu legen sei. \n \nII. \n \nDie Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht \nist unzulässig gem. §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.3 GKG (vgl. BGH NJW 2017, S. 1471 \nRn. 4 – beck-online). Die Beschwerde ist allerdings als Gegenvorstellung gegen die \nWertfestsetzung des Senats statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz \n1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom \n6. August 2024 – V ZR 166/23 –, Rn. 2, juris). \n \nDie Streitwertfestsetzung des Senats vom 08.08.2024 ist – teilweise unter Aufgabe ei-\nner früheren Rechtsprechung des Senats - anzupassen. Der Senat setzt den Streitwert \nfür die erste Instanz gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 4.110,93 Euro und für die zweite \nInstanz gem. §§ 39, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO auf 4.065,69 \nEuro neu fest. \n \nDieser Wert setzt sich aus den folgenden Einzelwerten der Klaganträge zusammen: \n \n1. \nDer Leistungsantrag, Klagantrag zu 2) und Berufungsantrag zu 2), wird auf 2.949,57 \nEuro festgesetzt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nMaßgeblich sind im Berufungsverfahren nur die erstinstanzlich angesetzten Beträge \nder ursprünglichen Feststellungs- und Zahlungsklage, die sich durch die zweitinstanzli-\nche Erweiterung um weitere, nach Klageinreichung fällig gewordene wiederkehrende \nRückforderungsbeträge nicht erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 – IV \nZR 232/03, juris; Beschluss vom 25. November 1998 – IV ZR 199/98, NVersZ 1999, \n239; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2024 – 5 U \n32/23 –, Rn. 56, juris). Somit ist der Berufungsantrag zu 2), der auf Zahlung von \n4.437,73 Euro gerichtet ist, nicht streitwerterhöhend. \n \n2. \nGem. §§ 48 Abs.1 S.1 GKG, 3 ZPO werden der Feststellungsantrag zu 1) im Beru-\nfungsverfahren mit 1.116,12 Euro, der Feststellungsantrag im Berufungsverfahren zu \n2) mit 0 Euro und der erstinstanzliche Feststellungsantrag mit 1.161,36 Euro (45,24 + \n1.116,12 Euro) bewertet. \n \nDie Feststellungsanträge zu 1) sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zwar ist zu \nberücksichtigen, dass Feststellungsanträge soweit sie sich auf denselben Zeitraum be-\nziehen wie ein Zahlungsantrag als wirtschaftlich identisch angesehen werden und den \nStreitwert deswegen nicht erhöhen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – IV ZR \n294/19 –, Rn. 2, juris). Jedoch behauptet die Klägerin zu diesen Anträgen auch die \n(künftige) Unwirksamkeit der Prämienanpassungen, so dass eine wirtschaftliche Iden-\ntität nicht vorliegt (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12. März 2024 – 18 U 33/23 –, \nRn. 84, juris). Anders verhält es sich hingegen mit dem Feststellungsantrag zu 2) in der \nBerufungsinstanz, der ausschließlich auf die Vergangenheit gerichtet ist und sich damit \nzukünftig nicht mehr auswirkt. Dieser wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da inso-\nweit eine wirtschaftliche Identität zum Zahlungsantrag vorliegt. \n \nSoweit die Beklagtenvertreter die Auffassung vertreten, der Gebührenstreitwert der \nFeststellungsanträge betrage nach § 9 Satz 1 ZPO den dreieinhalbfachen Jahreswert \nder jeweils betroffenen Beitragsanpassung, folgt der Senat dem weiterhin nicht. Zwar \nzieht der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 – IV ZR \n294/19 –, Rn. 2, juris) § 9 ZPO analog zur Streitwertermittlung in den Beitragsanpas-\nsungsfällen heran, jedoch erfolgt dies ohne nähere Begründung zur analogen Anwend-\nbarkeit von § 9 ZPO. Von einer gefestigten, begründeten Rechtsprechung des Bundes-\ngerichtshofs in dieser Frage kann der Senat daher nicht ausgehen. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n \nDer Senat erachtet § 9 ZPO analog nicht für anwendbar zur Bewertung der Feststel-\nlungsanträge. Denn die Anwendung von § 9 ZPO setzt voraus, dass das Stammrecht \nselbst Streitgegenstand ist und nicht nur einzelne Leistungen eingeklagt werden. (Her-\nget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 9 ZPO, Rn. 1). Unter dem \nStammrecht wird der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers verstanden (vgl. \nBGH, Urteil vom 3. April 2019 – IV ZR 90/18 –, Rn. 19, juris). Das Stammrecht, d.h. der \nGesamtanspruch des Versicherungsnehmers, steht bei einer behaupteten Unwirksam-\nkeit einer einzelnen Beitragsanpassung eines einzelnen Tarifs gerade nicht im Streit. \nAuch handelt es sich bei einer Beitragsanpassung nicht um die Fortwirkung einer frühe-\nren Prämienanpassung (abw. OLG Rostock, Urteil vom 27. September 2022 – 4 U \n132/21 –, Rn. 161, juris). Bei einer Prämienanpassung findet keine Festsetzung eines \nErhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten \nZeitraum statt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, \n56-75, Rn. 55, juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung und auch der Bundesge-\nrichtshof wenden die sog. Stammrechtstheorie auch nicht in den Beitragsanpassungs-\nfällen an (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2022 – 11 U 264/21, Rn. 9, juris; OLG Dres-\nden, Bsl. vom 23.06.2022 – 4 U 687/22, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.02.2022 – 7 U \n183/21, Rn. 51, juris; BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, Rn. 56, juris). Folglich \nist auch aus diesem Grund § 9 ZPO vorliegend nicht direkt oder analog anwendbar. \nSchließlich setzt die Anwendung des § 9 ZPO voraus, dass solche Rechte betroffen \nsind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO \ngenannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember \n2016 – IV ZR 477/15 –, Rn. 6, juris). Das Stammrecht muss erfahrungsgemäß 3 ½ \nJahre dauern können (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § \n9 ZPO, Rn. 1). Daran fehlt es vorliegend, da der Beitrag eines Tarifs erfahrungsgemäß \nnicht über einen Zeitraum von 3 ½ Jahren unverändert bleibt, sondern in deutlich kür-\nzeren Abständen angepasst wird. \n \nDer Senat setzt den Streitwert für einen Feststellungsantrag daher nach § 48 Abs. 1 \nSatz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus \n§ 9 Satz 2 ZPO auf den Jahreswert der jeweiligen Beitragsanpassung fest. Denn die \njeweilige Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung wird – dies unter-\nscheidet sich insofern von anderen Versicherungs- oder Dauerschuldverhältnissen – \nzwingend (vgl. § 155 Abs. 3 Satz 1 VAG) jährlich vollständig überprüft, so dass der nach \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\neiner Beitragsanpassung festgesetzte Beitrag zunächst sicher nur für diesen Jahres-\nzeitraum Geltung entfaltet. Ist die Höhe des Bezugsrechts in seiner Dauer daher auf \ndiese Weise beschränkt, ist im Rahmen von § 3 ZPO der Rechtsgedanke aus § 9 Satz \n2 ZPO maßgeblich. Denn bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtwert \ndes künftigen Bezugs maßgebend (BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO \n§ 9 Rn. 11, beck-online) und nicht der Wert aus § 9 Satz 1 ZPO. Handelt es sich bei \nden Feststellungsanträgen – wie vorliegend - um negative Feststellungsklagen, weil \ndas Klägerinteresse primär die Feststellung der Nichtzahlungsverpflichtung ist und nicht \ndie (positive) Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, ist auf \nden Jahreswert überdies kein Abschlag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 15. März 2023 \n– IV ZR 322/20 –, Rn. 36, juris; Loyal, in: Stein/Jonas, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 2, Rn. 31 \nmwN). \n \n3. \nDer Klagantrag zu 3), gerichtet auf Nutzungsersatz, wird vom Senat mit 0 Euro bewertet \ngem. § 43 Abs. 1 GKG. Nutzungen bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt, \nwenn es sich bei ihnen um Nebenforderungen handelt. Das ist dann der Fall, wenn sie \n- wie hier - von der derselben Partei gegen denselben Gegner in demselben Rechts-\nstreit neben einem (Haupt-) Anspruch geltend gemacht werden, von dessen Bestand \nsie materiell-rechtlich abhängig sind (BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO \n§ 4 Rn. 12, beck-online). Der Anspruch auf Nutzungsersatz als Nebenforderung bewirkt \ndaher keine Streitwerterhöhung. \n \n \n \nWolff \nDr. Kunte \nDr. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-09-17/3-u-37-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":14},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-09-17/3-u-37-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363602","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.117384+00:00"}}