{"status":"available","doknr":"OLD363601","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-09-25","aktenzeichen":"2 W 46/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 46/24 = 7 O 1228/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Zwischenstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Beschwerdeführerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n- Zeugin und Beschwerdegegnerin- \n \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n \n \nBeklagte und weitere Beteiligte, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes-\ngericht Martin und den Richter am Amtsgericht Kokemohr \n \nam 25.09.2024 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.05.2024 wird das Zwischenurteil des \nLandgerichts Bremen vom 30.05.2024 – 7 O 1228/21 – abgeändert: \n \nDie Zeugin […] ist nicht berechtigt, die Beantwortung der im Beschluss vom 17.07.2023 \ngenannten Beweisfragen im Hinblick auf § 383 Abs.1 Ziffer 5 ZPO zu verweigern. \n \nDie Zeugin […] trägt die Kosten des Zwischenstreits. \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die Anlass \nzu einem Artikel „Prozess gegen Drogen-Ärztin“ in der Bild-Zeitung vom 22.02.2021 \ngegeben haben sollen. Zum Beweis der Behauptung, dass die Beklagte die inkriminier-\nten Äußerungen getätigt habe, bezieht sich die Klägerin auf das Zeugnis der Presse-\nvertreterin […], die in dem Artikel als Verfasserin genannt ist. Die Zeugin hat sich in \nihrer Vernehmung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 25.04.2024 \nauf allgemeine Aussagen zu ihrem Beruf als Redakteurin bei der Bild-Zeitung be-\nschränkt, sich in Bezug auf die konkrete Frage, was die Beklagte der Zeugin gegenüber \ngeäußert habe, indes auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Maßgabe des § 383 \nAbs. 1 Ziffer 5 ZPO berufen. Auf die Rüge der Klägerin, dass der Zeugin ein Zeugnis-\nverweigerungsrecht aus diesem Grunde nicht zustehe, hat das Landgericht mit Zwi-\nschenurteil vom 30.05.2024 das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bejaht. \nHiergegen richtet sich die am 31.05.2024 eingelegte sofortige Beschwerde der Kläge-\nrin. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 02.07.2024 \nnicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur \nEntscheidung vorgelegt. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde der Klägerin als Beweisführerin ist gemäß § 387 Abs. 3 ZPO \nstatthaft, sie ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Zeugin […] steht in Bezug auf die \nhier in Rede stehenden Beweisfragen kein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs.1 \nZiffer 5 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift sind zur Verweigerung des Zeugnisses Perso-\nnen berechtigt, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen \nDruckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, \nüber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und \nUnterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, \nsoweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil \nhandelt. Der Zweck dieser Privilegierung als Ausnahme von der allgemeinen Zeugnis-\npflicht liegt unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der \nPresse und den privaten Informanten und mittelbar in der Gewährleistung einer institu-\ntionell eigenständigen und funktionsfähigen, durch Art. 5 Abs. 1 GG in ihrer Freiheit \ngeschützten Presse (BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – VI ZB 2/12, Rn 11 – juris; \nBVerfG, Beschluss vom 10.05.1983 – 1 BvR 385/82, Rn 17 - juris). Die Ausnahme von \nder allgemeinen Zeugnispflicht ist allerdings kein persönliches Privileg der Pressean-\ngehörigen. Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich \nvon der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von behaupteten Rechtsverletzun-\ngen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und \nInformanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 \nZiffer 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tat-\nsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentli-\nchung potentiell nachteilig betroffener Personen erheblich sind (BGH aaO; BVerfG, Be-\nschluss vom 13.09.2001 – 1 BvR 1398/01, Rn 8 - juris). Das Zeugnisverweigerungs-\nrecht des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO ist daher regelmäßig nicht auf eine Pressevertrete-\nrin anzuwenden, die ihre Beziehung zu bestimmten Informanten, über die sie als Zeugin \nbekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, sofern das Vertrauens-\nverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenaussage nicht weiter als bereits ge-\nschehen beeinträchtigt wird (BGH aaO. Rn 12 und BVerfG aaO., Rn 11). Hat die Pres-\nsevertreterin sich selbst als Autorin eines Artikels bezeichnet, in dem ein Gewährsmann \nnamentlich mit wörtlichen Zitaten benannt wird, wird das geschützte Vertrauensverhält-\nnis zu dem Informanten durch eine Zeugenaussage regelmäßig nicht weiter beeinträch-\ntigt (BGH aaO., Rn 12). Dies versteht sich zunächst von selbst, wenn der potentielle \nInformant mit der Offenlegung seiner Person einverstanden gewesen ist. Eine beson-\ndere Schutzbedürftigkeit des Vertrauensverhältnisses scheidet aber auch dann aus, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nwenn die Zitierung der Äußerungen ohne Zustimmung des möglichen Informanten er-\nfolgt sein sollte. In diesem Falle liegt nämlich die Beeinträchtigung des Vertrauensver-\nhältnisses bereits in der abredewidrigen Offenbarung des Informanten durch die Veröf-\nfentlichung selbst (BVerfG aaO., Rn 11). Dann kann sich die hieran anschließende Zeu-\ngenaussage nur noch auf die Frage beziehen, ob die in der Veröffentlichung mitgeteilte \nInformation der Wahrheit entspricht oder nicht. Es ist nicht Schutzzweck der Pressefrei-\nheit, die Aufklärung über den Wahrheitsgehalt einer Presseinformation zu verhindern \n(BVerfG aaO., Rn 11). \n \nDer vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte in dem \nstreitgegenständlichen Zeitungsartikel namentlich genannt („Stieftochter X.“) und mit \nzwei Äußerungen wörtlich - in Anführungszeichen gesetzt - zitiert wird. Damit war die \nBeklagte als vermeintlicher Gewährsmann entgegen der von der Zeugin vertretenen \nAuffassung für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres identifizierbar, zumal der \nArtikel auch ein Lichtbild der Beklagten mit entsprechender Namensnennung enthält. \nDie weiteren von der Klägerin beanstandeten Äußerungen werden in dem Artikel hin-\ngegen nicht ausdrücklich der Beklagten zugeschrieben. Weitere Frage ist demnach, ob \nder Schutz des Vertrauensverhältnisses und damit das Bestehen eines Zeugnisverwei-\ngerungsrechtes für alle beanstandeten Äußerungen aufgehoben ist, wenn lediglich ein-\nzelne, aber nicht alle Erklärungen dem namentlich genannten Informanten in dem inkri-\nminierten Artikel ausdrücklich zugeordnet worden sind. Dies ist jedenfalls für den vor-\nliegenden Sachverhalt zu bejahen. Für den Fall, dass es tatsächlich die Beklagte ge-\nwesen sein sollte, die der Zeugin [...] gegenüber die streitgegenständlichen Äußerun-\ngen tätigte, wäre das Vertrauensverhältnis zwischen der Zeugin und ihrer Informantin \nbereits durch die namentliche Offenbarung der Beklagten in der Veröffentlichung be-\neinträchtigt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Informantin in dem Artikel le-\ndiglich einige oder aber alle Behauptungen und Äußerungen durch wörtliche Wieder-\ngabe zugeschrieben werden. Bereits mit der namentlichen Nennung der Informantin \nund der ausdrücklichen Zuordnung einzelner Äußerungen an diese wird hier die (ver-\nmeintliche) Tatsache, dass die Beklagte mit der Zeugin [...] über das Verhalten der Klä-\ngerin aus Anlass der erbrechtlichen Auseinandersetzung gesprochen und dieses Ver-\nhalten negativ bewertet habe, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch \neine Bestätigung der klägerischen Behauptungen in öffentlicher Verhandlung, dass \nauch weitere als die wörtlich zitierten Behauptungen des Artikels auf Informationen der \nBeklagten beruhen, würde diese Beeinträchtigung nicht ersichtlich weiter vertieft. Dies \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\ngilt unabhängig davon, ob die inkriminierten einzelnen Äußerungen und Wertungen tat-\nsächlich äußerungsrechtlich relevant sind oder nicht, da dies letztendlich der rechtlichen \nBewertung unterliegt und auf den Schutzgedanken des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO ohne \nunmittelbaren Einfluss ist. \n \nAber auch wenn sich die Beklagte tatsächlich nicht so wie in dem Artikel zitiert oder \nangedeutet geäußert oder sie eine entsprechende Äußerung jedenfalls nicht gegenüber \nder Zeugin [...] abgegeben haben sollte, wären nachteilige Auswirkungen für die Pres-\nsefreiheit ohne das Zugeständnis eines Zeugnisverweigerungsrechtes vorliegend nicht \nzu befürchten. Der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 17.07.2023 ist nicht darauf \ngerichtet, von der Zeugin allgemein zu erfragen, aus welcher Quelle ihre Informationen \nstammen. Er ist vielmehr auf die Beweisfrage beschränkt, ob es die Beklagte war, die \ndie in dem Artikel beschriebenen inkriminierten Äußerungen getätigt hat. Sollte dies \nnicht der Fall sein, könnte sich die Zeugin [...] in ihrer Vernehmung auf eine Verneinung \nder Beweisfrage beschränken, ohne zugleich preisgeben zu müssen, von wem sie die \neinschlägigen Informationen denn dann tatsächlich erhielt. Das Vertrauensverhältnis zu \neinem etwaigen personenverschiedenen Informanten würde dadurch nicht berührt. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Parteien des Zwischenstreits sind hier \ndie Zeugin, die sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft, auf der einen Seite und \ndie Klägerin, die die Zeugnisverweigerung rügt, auf der anderen Seite (vgl. OLG Frank-\nfurt, Beschluss vom 17.01.1968 – 6 W 548/67, NJW 1968, 1240; Damrau/Weinland, in: \nMünchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 387 Rn 7; Scheuch/Thönissen, in: \nBeckOK ZPO, 53. Edition, Stand: 01.03.2024, § 387 Rn 2). Da ein Zeugnisverweige-\nrungsrecht aus dem geltend gemachten Grund nicht besteht, ist die Zeugin in diesem \nZwischenstreit mit der Kostenfolge des § 91 ZPO unterlegen (vgl. OLG Oldenburg, Be-\nschluss vom 06.12.2021 – 1 W 25/21, BeckRS 2021, 63404). \n \n \n \nDr. Pellegrino \nMartin \nKokemohr","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-09-25/2-w-46-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-09-25/2-w-46-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363601","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.096335+00:00"}}