{"status":"available","doknr":"OLD363599","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-16","aktenzeichen":"1 U 18/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 18/24 = 8 O 843/23 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren mit Schriftsatzfrist gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 02.10.2024 durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und die Richterin am Landgericht Lange für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 04.03.2024 mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben \nund die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das \nLandgericht zurückverwiesen. \nII. \nDie Kostenentscheidung – auch über die Kosten der Berufung – bleibt dem \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 9 \n \nSchlussurteil vorbehalten. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Gegenstandswert der Berufung wird auf bis EUR 1.000,- festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Rückabwicklung eines \nKaufvertragsschlusses über einen KABE-Wohnwagen in Anspruch; im vorliegenden \nBerufungsverfahren streiten die Parteien auf der ersten Stufe um einen Auskunftsan-\nspruch betreffend diese Rückabwicklung. \nDer Kläger schloss mit der Beklagten als Verkäuferin einen Kaufvertrag gemäß Auf-\ntragsbestätigung vom 11.11.2022 über den Erwerb eines Wohnwagens zum Preis von \nEUR 63.500,- und der Kläger ließ aufgrund seines Auftrags vom 05.12.2022 weitere \nUmbauten an dem Wohnwagen zu einem Preis von EUR 1.287,- vornehmen. Der Klä-\nger holte den Wohnwagen am 02.02.2023 bei der Beklagten ab und zahlte den Kauf-\npreis durch Inzahlunggabe seines Wohnmobils, welches die Parteien mit EUR 75.000,- \nbewertet hatten, so dass die Beklagte dem Kläger daher noch EUR 10.213,- auszahlte. \nDer Kläger behauptete in der Folge diverse Mängel am Wohnwagen und erklärte in der \nFolge unter dem 22.02.2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom \n12.05.2023 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täu-\nschung. \nIm Laufe des Jahres 2023 veräußerte die Beklagte das in Zahlung gegebene Wohnmo-\nbil des Klägers, ohne den hierfür erlangten Erlös mitzuteilen. \nDer Kläger hat vor dem Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen \nRücktritt vom Kaufvertrag und für die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täu-\nschung behauptet. \nDer Kläger hat beantragt, \n1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis \nsie das Wohnmobil, das der Kläger bei ihr in Zahlung gegeben hatte, veräußert \nhat. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 9 \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag, der sich aus der nach \nZiffer 1 zu erteilenden Auskunft ergibt, abzüglich des an den Kläger ausbezahl-\nten Betrages von EUR 10.213,00 mindestens aber den Betrag von \nEUR 64.787,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-\nzinssatz ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die Rückgabe \ndes streitgegenständlichen Wohnwagens … zu zahlen, \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des streit-\ngegenständlichen Wohnwagens in Annahmeverzug befindet, \n4. die Beklagte zu verteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsan-\nwaltskosten in Höhe von EUR 2.147,83 freizustellen. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat behauptet, die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine Rück-\nabwicklung lägen nicht vor. Sie hat daher gemeint, dass dem Kläger bereits der geltend \ngemachte Auskunftsanspruch nicht zustehe. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 04.03.2024 die Beklagte auf der ersten Stufe der \nStufenklage verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Preis sie das Wohn-\nmobil, das der Kläger bei ihr in Zahlung gegeben hatte, veräußert hat. Zur Begründung \nhat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund der unstreitig erfolgten Er-\nklärungen der Anfechtung sowie des Rücktritts hinsichtlich des mit der Beklagten ge-\nschlossenen Kaufvertrages ein Auskunftsanspruch gemäß den §§ 346 Abs. 2 S. 1 \nNr. 2, S. 2 i.V.m. § 242 BGB hinsichtlich der Berechnung der Rechtsfolgen der Rück-\nabwicklung zustehe und dies unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Anfech-\ntung bzw. des Rücktritts im Ergebnis vorliegen, worüber erst im Rahmen der nächsten \nStufe Beweis zu erheben sein werde. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren \nVorbringens der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf die Feststellun-\ngen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.03.2024, Az.: 8 O \n843/23 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erst-\ninstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. \nDie Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine \nVerpflichtung des Beklagten zur Rückgewähr im Rückabwicklungsverhältnis, die \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 9 \n \nGrundlage des Informationsanspruchs sein könne, unabhängig vom Vorliegen der Vo-\nraussetzungen der Anfechtung bzw. des Rücktritts gegeben sei. Das klägerische Vor-\nbringen zur Berechtigung des Klägers zum Rücktritt bzw. zur Anfechtung sei vielmehr \nstreitig und hierüber wäre zunächst Beweis einzuholen gewesen. Zudem meint die Be-\nklagte, dass bei einer Rückabwicklung aufgrund eines Rücktritts nach § 346 Abs. 2 S. 2 \nBGB lediglich der im Vertrag festgelegte Betrag von EUR 75.000,- als Wertersatz an-\nzusetzen wäre. Die Beklagte trägt vor, durch Aufwand für die Erfüllung des Auskunfts-\nanspruchs in Höhe von mindestens EUR 800,- beschwert zu sein. \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Teilklage auf Auskunft abzu-\nweisen; \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nBeide Parteien haben die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht be-\nantragt. \nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Für das Bestehen eines Auskunftsan-\nspruches nach § 242 BGB genüge es, dass es als wahrscheinlich erscheine, dass dem \nKläger als Auskunftsbegehrendem ein entsprechender Hauptanspruch zustehe. Der \nAuskunftsanspruch resultiere hier aus dem vertraglichen Rechtsverhältnis zwischen \nden Parteien, woraus dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten, \ndie von Informationen abhingen, die dem Kläger nicht zur Verfügung stünden und die \ner nicht anderweitig beschaffen könne, deren Erteilung der Beklagten aber zumutbar \nsei. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet und führt \naufgrund der von beiden Parteien gestellten Anträge nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO zur \nAufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 9 \n \n1. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von EUR 600,- nach \n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei einer Auskunftsklage ist die Beschwer eines zur Auskunft \nverurteilten Beklagten nach seinem Interesse zu bewerten, die Auskunft nicht erteilen \nzu müssen, und bemisst sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern \nnach dem Zeit- und Kostenaufwand, den die Erteilung der Auskunft erfordert (siehe \nBGH, Beschluss vom 19.12.2019 – III ZB 28/19, juris Rn. 8, NJW-RR 2020, 189 \nm.w.N.). Dem Vortrag der Beklagten, durch Aufwand für die Erfüllung des Auskunfts-\nanspruchs in Höhe von mindestens EUR 800,- beschwert zu sein, ist der Kläger nicht \nerheblich entgegengetreten. \n2. Die Berufung ist begründet, da das Landgericht zu Unrecht auf der ersten Stufe der \nStufenklage die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft in Bezug auf den erlangten Ersatz \nfür das in Zahlung genommene Wohnmobil verurteilt hat, ohne zuvor das tatsächliche \nVorliegen der weiteren auch nach Auffassung des Landgerichts beweisbedürftigen Vo-\nraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nach geltend gemachter Er-\nklärung der Anfechtung bzw. des Rücktritts durch den Kläger festzustellen, in deren \nRahmen ein entsprechender Herausgabeanspruch aus § 285 BGB geltend zu machen \nwäre. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch \naus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Par-\nteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberech-\ntigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im \nUngewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung \ndieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (siehe BGH, Urteil vom \n17.07.2002 – VIII ZR 64/01, juris Rn. 9, NJW 2002, 3771; Urteil vom 03.09.2020 – III \nZR 136/18, juris Rn. 51, NJW 2021, 765). Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs \nnach § 242 BGB setzt dabei nicht notwendigerweise die Existenz eines Hauptan-\nspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner voraus, auf welchen \nder Auskunftsanspruch bezogen ist, sondern es kann insbesondere im Rahmen einer \nvertraglichen Sonderbeziehung die zumindest wahrscheinliche Existenz eines solchen \nHauptanspruchs genügen (siehe BGH, Urteil vom 14.02.2019 – IX ZR 149/16, juris \nRn. 91, BGHZ 221, 100). Insbesondere gilt, dass dann, wenn die begehrte Auskunft \neinen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen soll, dieser nicht bereits dem \nGrund nach feststehen muss, sondern schon der begründete Verdacht einer Vertrags-\npflichtverletzung ausreicht (siehe BGH, Urteil vom 22.01.1964 – Ib ZR 199/62, juris \nRn. 41, MDR 1964, 570; Urteil vom 17.07.2002 – VIII ZR 64/01, juris Rn. 9, NJW 2002, \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 9 \n \n3771). Nach diesen Grundsätzen ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs anerkannt worden, dass ein Auskunftsanspruch auch hinsichtlich des Umfangs \ndes erlangten Ersatzes zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB beste-\nhen kann (siehe BGH, Urteil vom 27.10.1982 – V ZR 24/82, juris Rn. 27, WM 1982, \n1408). \nDas Bestehen eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Umfangs des erlangten Er-\nsatzes als Mittel der Aufklärung zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB \nsetzt allerdings voraus, dass der Auskunftsfordernde jedenfalls die weiteren Vorausset-\nzungen eines solchen Anspruchs auf Herausgabe des stellvertretenden commodums – \nabgesehen von der Höhe des erlangten Ersatzes – darlegen und gegebenenfalls be-\nweisen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.07.1985 – 20 U 148/85, juris Ls., VersR \n1987, 316; MüKo/Emmerich, 9. Aufl., § 285 BGB Rn. 39), wobei der Auskunftsfor-\ndernde auch für die Erlangung eines Ersatzes an sich darlegungs- und beweisbelastet \nist (so auch Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 285 BGB Rn. 13; Staudinger/Caspers, \n2019, § 285 BGB Rn. 60). Eine Auskunft ist demnach nicht geschuldet, wenn der Aus-\nkunftsfordernde nicht die Voraussetzungen dafür darlegen und gegebenenfalls bewei-\nsen kann, überhaupt zur Herausgabe eines bestimmten Gegenstands – hier als Folge \nder geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrags auf der Grundlage der vom \nKläger erklärten Anfechtung bzw. des Rücktritts – berechtigt zu sein. Hinsichtlich dieser \nweiteren Voraussetzungen des geltend zu machenden Hauptanspruchs, hier der Vo-\nraussetzungen der Erklärung einer Anfechtung oder eines Rücktritts, kann nicht ohne \nweiteres angenommen werden, dass die weiteren Voraussetzungen eines Auskunfts-\nanspruchs aus § 242 BGB gegeben wären, dass sich der Anspruchsberechtigte in ent-\nschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen \nbefände und der Verpflichtete in der Lage wäre, unschwer die zur Beseitigung dieser \nUngewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Besondere Umstände, die im vorlie-\ngenden Fall zur Annahme einer Auskunftspflicht auch in Bezug auf diese Vorausset-\nzungen führen könnten, sind nicht dargetan. Daher hätte es zunächst einer Beweisauf-\nnahme zur Feststellung des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen einer An-\nfechtung oder eines Rücktritts bedurft, bevor dem Kläger ein Auskunftsanspruch zuzu-\nsprechen gewesen wäre. \n3. Das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft nach § 242 BGB hinsichtlich des als \nErsatz für das in Zahlung gegebene Wohnmobil erlangten Verkaufserlöses ist auch \nnicht bereits aus Rechtsgründen deswegen ausgeschlossen, weil – wie die Beklagte \ngeltend macht – im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Erklärung \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 9 \n \ndes Rücktritts die Vorschrift des § 285 BGB keine Anwendung auf den Rückgewähran-\nspruch nach § 346 Abs. 1 BGB fände. \nZwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Regelungen zur \nVerpflichtung des Rückgewährschuldners zur Leistung von Wertersatz bei Unmöglich-\nkeit der Herausgabe des zurückzugewährenden Gegenstandes nach § 346 Abs. 2 S. 1 \nBGB und die Berechnung des Wertersatzes anhand der im Vertrag bestimmten Gegen-\nleistung nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB eine abschließende Regelung der Folgen der Un-\nmöglichkeit der Rückgewähr der empfangenen Leistung im Rückgewährschuldverhält-\nnis darstellten und der § 285 BGB daher keine Anwendung finden könne (so \nBeckOGK/Dornis, \nEd. 01.06.2024, \n§ 285 \nBGB \nRn. 29; \nBeckOGK/Schall, \nEd. 01.08.2024, § 346 BGB Rn. 491; Staudinger/Caspers, 2019, § 285 BGB Rn. 13; für \nweitere Nachweise aus der älteren Literatur siehe Böger, System der vorteilsorientier-\nten Haftung im Vertrag, 2009, S. 596 (dort Fn. 652)). Teilweise wird dies auch dahinge-\nhend eingeschränkt, dass § 285 BGB jedenfalls dann nicht anwendbar sein solle, wenn \ndas Surrogat vor der Rücktrittserklärung erlangt wurde (siehe Eichel/Fritzsche NJW \n2018, 3409, 3413; Kaiser JZ 2016, 151, 153 f.; Linardatos/Russmann Jura 2013, 861, \n869; Staudinger/Kaiser/Sittmann-Haury, 2022, § 346 BGB Rn. 224). \nDer Bundesgerichtshof hat demgegenüber zur Gesetzeslage vor der Schuldrechtsre-\nform nach § 281 BGB a.F. entschieden, dass der Anspruch auf Herausgabe des stell-\nvertretenden commodums auch im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach \nerklärtem Rücktritt vom Vertrag Anwendung findet (siehe BGH, Urteil vom 27.10.1982 \n– V ZR 24/82, juris Rn. 27, NJW 1983, 929; so auch bereits das Reichsgericht in RG \nJW 1911, 321). Dagegen hat der Bundesgerichtshof für die Gesetzeslage nach der \nSchuldrechtsreform die Anwendbarkeit des § 285 BGB n.F. auf Rückgewähransprüche \nnach § 346 Abs. 1 BGB offengelassen und – allerdings obiter – die Argumente gegen \neine solche Anwendung des § 285 BGB als beachtlich bezeichnet (siehe BGH, Urteil \nvom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14, juris Rn. 21, NJW 2015, 1748). \nDer Senat erachtet den § 285 BGB auch nach der Schuldrechtsreform für anwendbar \nauf Rückgewähransprüche nach § 346 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der wohl überwie-\ngenden Auffassung in der Literatur (siehe BeckOK/H. Schmidt, § 346 BGB Rn. 77; Bö-\nger, a.a.O., S. 596 ff.; Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 346 BGB Rn. 20; Lorenz NJW \n2015, 1725, 1728; MüKo/Emmerich, 9. Aufl., § 285 BGB Rn. 9; MüKo/Gaier, 9. Auf., \n§ 346 BGB Rn. 110) und auch der erklärten Absicht des Reformgesetzgebers, diesbe-\nzüglich keine Änderung der Rechtslage herbeiführen zu wollen (siehe die Begründung \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 9 \n \ndes Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14.05.2001, \nBT-Drucks. 14/6040, S. 194). Die Annahme einer abschließenden Sonderregelung in \nden §§ 346 f. BGB überzeugt damit bereits wegen der ausdrücklich entgegenstehen-\nden Intention des Gesetzgebers nicht. Zudem wird in den §§ 346 f. BGB die Situation \nder Unmöglichkeit der Erfüllung der ursprünglichen Herausgabeverpflichtung nur im \nHinblick auf den Ausschluss von Herausgabe oder Rückgewähr behandelt, ohne dass \nhier – anders als beispielsweise nach § 818 Abs. 1 BGB – die Frage der Möglichkeit \neines stattdessen erfolgenden Abstellens auf eine Vorteilserlangung zur Anspruchsbe-\nmessung angesprochen würde, so dass auch der Norm insoweit keine Absicht der ab-\nschließenden Regelung zu entnehmen ist. Der von der Gegenauffassung herangezo-\ngene Vergleich zum Bereicherungsrecht verkennt zudem, dass auch dort ein Rückgriff \nauf § 285 BGB über den in §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB enthaltenen Verweis in Si-\ntuationen einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Bereicherungsschuldners möglich ist – \neine solche fehlende Schutzwürdigkeit kann aber auch bezüglich des Schuldners eines \nRückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB angenommen werden, wenn dieser ent-\nweder von der Existenz eines vertraglichen Rücktrittsrechts weiß oder in Fällen eines \ngesetzlichen Rücktrittsrechts seine Pflichtverletzung zur Entstehung dieses Rücktritts-\nrechts der anderen Vertragspartei führte (vgl. Lorenz, NJW 2015, 1725, 1727; Böger, \na.a.O., S. 598). Auch eine Beschränkung der Anwendung des § 285 BGB auf Fälle ei-\nner Ersatzerlangung nach Erklärung des Rücktritts ist nicht angezeigt: Das Argument, \ndass der Rücktrittsberechtigte auf diese Weise einen vom Rückgewährschuldner er-\nlangten und diesem zuzuordnenden Vorteil unverdient abschöpfen würde, da wegen \nder Ex-nunc-Wirkung des Rücktritts bis zur Rücktrittserklärung der Vertrag den Leis-\ntungsgegenstand einschließlich etwaiger Surrogate gegensätzlich dem (späteren) \nRückgewährschuldner zuweise, überzeugt hier gerade nicht, wie bereits der Umstand \nzeigt, dass nach § 346 Abs. 1 BGB auch die vor der Rücktrittserklärung gezogenen \nNutzungen ebenfalls dem Rücktrittsberechtigten herauszugeben sind, obwohl auch \ndiese zuvor nach dem Vertrag dem (späteren) Rückgewährschuldner zugeordnet wa-\nren. Dass die Anwendung des § 285 BGB – insoweit weitergehend als ein auf den ob-\njektiven Wert begrenzter Nutzungsersatz – dann im Ergebnis zur Pflicht zur Heraus-\ngabe auch eines den Wert des geschuldeten Gegenstandes übersteigenden Mehrerlö-\nses (lucrum ex negotiatione) führen kann, begründet wiederum deswegen keinen Wer-\ntungswiderspruch, weil bereits aus den vorstehenden Gründen ein Rückgewährschuld-\nner nach § 346 Abs. 1 BGB auch dann als ebensowenig schutzwürdig anzusehen ist \nwie ein verschärft haftender Bereicherungsschuldner nach den §§ 818 Abs. 4, 819 \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 9 \n \nAbs. 1 BGB, wenn er von der konkreten Ausübung des vertraglichen oder gesetzlichen \nRücktrittsrechts noch keine Kenntnis hat. \n4. Aufgrund der von beiden Parteien gestellten Anträge war daher nach § 538 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die auch nach Auffassung des Landgerichts erforderli-\nche, aber im Verfahren auf der ersten Stufe der vorliegenden Stufenklage unterlassene \nBeweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten \nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. \n5. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten, da der endgül-\ntige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden \nkann. \n6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 ZPO. \n7. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Kelle \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. 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