{"status":"available","doknr":"OLD363598","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-22","aktenzeichen":"5 UF 72/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 72/24 = 151 F 822/23 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \ngesetzlich vertreten durch \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die \nRichterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 22.10.2024 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremerhaven vom 18.4.2024 wird als unzulässig verwor-\nfen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.655 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie minderjährige Antragstellerin nimmt mit ihrem am 14.6.2023 beim Familiengericht \neingereichten Antrag den Antragsgegner, ihren Vater, auf Zahlung rückständigen Kin-\ndesunterhalts in Höhe von 1.131 € und laufenden Kindesunterhalts in Höhe von 100% \ndes Mindestunterhalts ab dem 1.7.2023 in Anspruch. Das Familiengericht hat den \nAntragsgegner, nachdem für ihn im Termin vom 21.12.2023 niemand erschienen ist, \nmit Versäumnisbeschluss vom 21.12.2023 antragsgemäß zur Unterhaltszahlung an \ndie Antragstellerin verpflichtet. In dem auf den hiergegen gerichteten Einspruch des \nAntragsgegners anberaumten Termin vom 18.4.2024 ist für den Antragsgegner erneut \nniemand erschienen. Daraufhin hat das Familiengericht den Einspruch des Antrags-\ngegners mit zweitem Versäumnisbeschluss vom 18.4.2024 verworfen. Gegen diese \nEntscheidung, die ihm zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 4.6.2024 \nzugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 4.7.2024 beim \nFamiliengericht eingelegten und nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung am \n4.9.2024 begründeten Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstellerin bean-\ntragt. \n \nII. \nDie Beschwerde ist, worauf der Senat die Beteiligten bereits mit seinem den Verfah-\nrenskostenhilfeantrag \ndes \nAntragsgegners \nzurückweisenden \nBeschluss \nvom \n25.9.2024 hingewiesen hat, mangels schlüssiger Darlegung der Voraussetzungen \neiner statthaften Beschwerde gem. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO i. V. mit § 117 Abs. 2 S. 1 \nFamFG unzulässig. \n \nDie Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss ist in entsprechender \nAnwendung des § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG nur insoweit \nstatthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung \nnicht vorgelegen habe (Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 117 Rn. 41). § 514 Abs. 2 \nZPO stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die lediglich die Überprü-\nfung ermöglichen soll, ob eine Säumnis tatsächlich vorgelegen hat (Vor-\nwerk/Wolf/Wulf, BeckOK ZPO, 53. Ed., Stand 1.7.2024, § 514 Rn. 8). Der Sachver-\nhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nschlüssig innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung vorzutragen (vgl. BGH NJW-\nRR 2022, 1361, 1362; 2020, 575; NJW-RR 2017, 638). Von der Schlüssigkeit der Dar-\nlegung hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels ab. Schlüssig ist der betreffende Vor-\ntrag, wenn die Tatsachen, die die Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigen sollen, \ninnerhalb der Frist zur Berufungsbegründung so vollständig und frei von Widersprü-\nchen vorgetragen werden, dass sie, ihre Richtigkeit unterstellt, den Schluss auf feh-\nlendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Gerichte die Anforderungen an den \nauf § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO gestützten Vortrag der Beteiligten mit Blick auf den verfas-\nsungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf recht-\nliches Gehör nicht überspannen (BGH NJW-RR 2022, 1361, 1362; BGH Beschl. v. \n14.9.2005 – IV ZB 63/04, BeckRS 2005, 13803 Rn. 7 m. w. N.). \n \nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerde des Antragsgegners \nnicht zulässig. Denn der Antragsgegner macht zwar geltend, es habe ein Fall der un-\nverschuldeten Säumnis im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht am \n18.4.2024 vorgelegen. Sein Vortrag hierzu ist aber nicht schlüssig. \n \nOb die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den Anforderungen an eine \nWiedereinsetzung i. S. des § 233 ZPO bzw. § 17 FamFG (BGH NJW-RR 2016, 60). \nDer Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten muss alles ihm Zumutbare tun und \nveranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ge-\nwahrt wird. Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat er Vorkehrungen dafür zu \ntreffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrens-\nhandlungen vornimmt (BGH NJW-RR 2019, 1395; NJW-RR 2019, 1340). Zwar muss \nsich der Rechtsanwalt auf einen krankheitsbedingten Ausfall nur dann durch konkrete \nMaßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er \ndagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung ei-\nnes Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar \nwar (BGH NJW-RR 2019, 1395; BGH, NJW 2011, 1601 Rn. 18 m. w. N.). \n \nHier war die Säumnis des Antragsgegners im Termin vor dem Familiengericht am \n18.4.2024, für den – entgegen der von seinem Verfahrensbevollmächtigten in der Be-\nschwerdebegründung vertretenen Auffassung – gem. § 114 Abs. 1 FamFG Anwalts-\nzwang bestand, nicht unverschuldet. Der Antragsgegner muss sich das Verschulden \nseines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 113 \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nAbs. 1 FamFG). Dieser hat es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor dem Termin vom \n18.4.2024 für eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners im Termin zu sorgen, \nobwohl er hinreichend Veranlassung und Gelegenheit dazu hatte. Seit der am \n7.3.2024 erfolgten Zustellung der Ladung hatte der Verfahrensbevollmächtigte des \nAntragsgegners Kenntnis von dem Termin am 18.4.2024. Bereits am 14.3.2024, dem \nTag der Ausstellung der von ihm vorgelegten bis einschließlich 18.4.2024 gültigen \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den behandelnden Arzt, jedenfalls aber un-\nmittelbar danach und nicht erst, wie geschehen, am 8.4.2024 hätte er daher die Ver-\nlegung des Termins beim Familiengericht beantragen können und müssen. Dann hät-\nte er die auf seinen Verlegungsantrag vom 8.4.2024 unter dem 10.4.2024 verfügte \nund am 16.4.2024 an ihn abgesandte Mitteilung des Familiengerichts, dass dem Ver-\nlegungsantrag nicht entsprochen werden könne, so früh erhalten, dass er bei gehöri-\ngen Bemühungen ohne Weiteres eine anwaltliche Vertretung für den Termin am \n18.4.2024 hätte organisieren können. Unabhängig davon wäre von ihm auch zu ver-\nlangen gewesen, dass er nach – aus Sicht des Senats schon zu später – Anbringung \nseines Verlegungsantrags vom 8.4.2024 allerspätestens am 11.4.2024, also eine Wo-\nche vor dem anberaumten Verhandlungstermin, von sich aus beim Familiengericht \nnachfragt, ob seinem Verlegungsantrag entsprochen werde oder nicht. Denn auch \ndann hätte er noch eine volle Woche Zeit gehabt, um eine Terminvertretung zu orga-\nnisieren. Dass dies – gegebenenfalls mit Unterstützung der Rechtsanwaltskammer – \naus zeitlichen oder anderen Gründen unmöglich gewesen wäre, ist weder plausibel \ndargetan noch sonst ersichtlich, hätte im Übrigen aber bei entsprechender Darlegung \nggf. einen eigenständig geltend zu machenden Verlegungsgrund darstellen können. \nDie von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in der Beschwerdebe-\ngründung ohne nähere Substantiierung behaupteten Versuche, eine Sitzungsvertre-\ntung zu organisieren, sind unter den gegebenen Umständen offenkundig unzu-\nreichend. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. \n1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \nDieser Beschluss kann (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. mit § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) mit \nder Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Mo-\nnat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Be-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzule-\ngen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen-\nhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift \nsoll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung \nvorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach frei-\ner Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzö-\ngert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung bean-\ntragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \n \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \n \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n \n \nDr. Röfer \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363598","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-10-22/5-uf-72-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363598","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363598","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-10-22/5-uf-72-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363598","retrieved":"2026-07-09 04:51:50.006435+00:00"}}