{"status":"available","doknr":"OLD363597","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-10-30","aktenzeichen":"1 ORs 31/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 ORs 31/24 (2 SRs 41/24 GenStA) \n52 NBs 808 Js 48614/22 (40/23) (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \ng e g e n \n \n \n \n \n… \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \n \nwegen versuchten Betruges \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 02.04.2024 in der Sitzung vom 30.10.2024, an der teilgenommen \nhaben: \nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht Kelle \nals Vorsitzender \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger \nRichterin am Landgericht Lange \nals Beisitzer \nStaatsanwältin … \nals Beamtin der Generalstaatsanwaltschaft \n \n\n2 \nRechtsanwalt … \nals Verteidiger \nJustizfachangestellte … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \nfür Recht erkannt: \nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n02.04.2024 wird als unbegründet verworfen. \nDie Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \nGründe \nI. \nMit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 17.01.2023 wurde die Angeklagte (als damalige \nAngeklagte zu 2.) wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten \nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben verhängte das \nAmtsgericht gegen den damaligen weiteren Angeklagten zu 1. wegen versuchten Betruges \nsowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen \nBeleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und wies die Verwaltungsbehörde an, dem \nAngeklagten zu 1. vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der \ndamalige weitere Angeklagte zu 3. wurde wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe \nvon 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. \nGegen dieses Urteil legten die Angeklagten Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 52 des \nLandgerichts Bremen vom 02.04.2024 wurde die Berufung der Angeklagten (als damaliger \nAngeklagten \nzu \n2.) \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen. \nEbenfalls \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen wurde die Berufung des Angeklagten zu 3.; auf die Berufung des Angeklagten \nzu 1. wurde das Urteil vom 17.01.2023 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im \nRechtsfolgenausspruch abgeändert und die Vollstreckung der gegen ihn verhängten \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. \nDas Landgericht hat folgende Feststellungen zur Tat getroffen: \n„Am 12. August 2022 veranlassten die Angeklagten zu 1) und 3), dass die Zeugin A., \nwelche sie zuvor durch Vortäuschen eines falschen Sachverhalts - nach der Vorstellung \nder Angeklagten erfolgreich - dazu gebracht hatten, ihr Anlagevermögen in Gold \numzuwandeln, dieses für sie zur Abholung in einer Tüte verpackt auf dem Parkplatz des \n\n3 \nRestaurants … in Bremen ablegt. Nachdem die Zeugin dort die Tüte weisungsgemäß \ndeponiert hatte, fuhren der Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 3) mit dem PKW … \neine Weile auf der Straße vor dem Parkplatz auf und ab, trauten sich jedoch nicht, die \nvermeintliche Beute zu bergen, da sie ein mulmiges Gefühl hatten. Der Angeklagte zu \n3) fuhr darauf hin zum Wohnhaus der mit ihm verwandten Zeugin „B.“ in …, bei der er \nzu der Zeit mit der Angeklagten zu 2) und den Kindern wohnte. Er bat die dort anwesende \nAngeklagte zu 2), für ihn zum Parkplatz des Restaurants zu fahren, die Tüte ausfindig \nzu machen und deren Inhalt zu überprüfen. Die Angeklagte zu 2) erklärte sich hierzu \nbereit, wobei ihr bewusst war, dass es sich bei dem Inhalt der Tüte um Beute aus einer \nBetrugstat handeln könnte, was sie mindestens billigend in Kauf nahm. \nDie Angeklagte zu 2) fuhr daraufhin mit dem ihr zur Verfügung stehenden PKW … zu \ndem Parkplatz. Um 12:14 h kam sie dort an, stieg aus, schaute in die Tüte, stellte für \nsich fest, dass dort lediglich Wasserflaschen enthalten waren, legte die Tüte zurück und \nstieg zurück in ihr Auto. Anschließend fuhr sie auf dem Parkplatz hin und her, während \nsie für die Dauer von insgesamt 4 Minuten und 12 Sekunden mit der auf ihrem Telefon \nunter \ndem \nNamen \n„B.“ \nabgespeicherten \nMobiltelefonnummer \ntelefonierte. \nWährenddessen fuhren der Angeklagte zu 1) und der Angeklagte zu 3) in dem PKW … \nauf der angrenzenden Straße vorbei. Als kurz darauf der Angeklagte zu 3) zu Fuß auf \ndem Parkplatz erschien und dort auf die Angeklagte zu 2) traf, wurden beide um 12:19 h \nvon den den Parkplatz observierenden Polizeibeamten festgenommen.“ \nGegen dieses Urteil legte die Angeklagte am 09.04.2024 Revision ein. Die schriftlichen \nUrteilsgründe sind ihrem Verteidiger am 08.05.2024 zugestellt worden. Die Revision wurde mit \nSchriftsatz vom 04.06.2024 begründet. Die Angeklagte rügt die Verletzung formellen und \nmateriellen Rechts. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat ihr Verteidiger beantragt, das \nangefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.07.2024 Stellung genommen und beantragt, \nauf die Revision der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.02.2024, soweit \nes sie betrifft, aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen. \nII. \nDie Revision der Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 \nStPO) und begründet (§§ 344, 345 StPO) worden. Die Revision ist aber nicht begründet. Die \nNachprüfung des Urteils der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 02.04.2024 zeigt \nauf die mit der Revision erhobene Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts keinen \nRechtsfehler zulasten der Angeklagten auf. Soweit die Revision der Angeklagten die Verletzung \nformellen Rechts gerügt hat, ist diese Verfahrensrüge bereits nicht begründet worden und damit \n\n4 \nnicht zulässig erhoben. Auch die im Übrigen erhobene Sachrüge zeigt aber keine \nFehlerhaftigkeit des Urteils in materieller Hinsicht auf. \n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Die \nBeweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht prüft dessen \nÜberzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist \nnamentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen \nErkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder \nsonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich \ninsbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich \ndies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung \nohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend oder auch nur naheliegend \nsind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso \ngut möglich oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr., siehe u.a. BGH, Urteil vom \n16.11.2006 – 3 StR 139/06, juris Rn. 30, BGHSt 51, 144). Nach diesen Maßstäben ist die \nBeweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. \n2. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Angeklagten wie auch der Auffassung der \nGeneralstaatsanwaltschaft tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die \nVerurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug nach den § 263 Abs. 1, \nAbs. 2 StGB, § 22, § 27 StGB. \na. Mit dem mittäterschaftlich durch die früheren Angeklagten zu 1 und zu 3. begangenen \nversuchten Betrug zu Lasten der Zeugin A. nach den § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 22, § 25 \nAbs. 2 StGB liegt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat vor. Die Tat ist nicht \nvollendet, da die Zeugin A. nur zum Schein auf die Täuschung durch den Angeklagten zu 1. \neinging und statt der Goldmünzen lediglich Wasserflaschen in der Tüte zur Übergabe an die \nAngeklagten bereitlegte. Diese Haupttat war zum Zeitpunkt der Hilfeleistung durch die \nAngeklagte (die vormalige Angeklagte zu 2.) zwar beendet, aber noch nicht vollendet, und \nkonnte daher noch beihilfefähige Haupttat sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2000 – 5 StR \n245/00, juris Rn. 4, NStZ 2000, 594; Beschluss vom 25.11.2021 – 4 StR 103/21, juris Rn. 6, \nNStZ 2022, 219). \nb. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angeklagte im Sinne des § 27 Abs. 1 \nStGB als Gehilfe zu dieser vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat Beihilfe leistete, indem \nsie auf Aufforderung des Angeklagten zu 3. sich zu der von der Zeugin A. abgelegten Tüte \nbegab und für ihn nach dem Inhalt der Tüte schaute, da die Angeklagten zu 1. und zu 3. \nbesorgten, beobachtet zu werden. \n\n5 \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Hilfeleistung in diesem Sinne \ngrundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolgs durch den \nHaupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem \nkonkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (siehe u.a. BGH, Urteil \nvom 16.11.2006 – 3 StR 139/06, juris Rn. 40, BGHSt 51, 144; Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR \n328/08, juris Rn. 36, BGHSt 53, 55; Beschluss vom 20.09.2016 – 3 StR 49/16, juris Rn. 17, \nBGHSt 61, 252; Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, juris Rn. 95, BGHSt 64, 10). In diesem \nSinne förderte die Behilfehandlung der Angeklagten die Herbeiführung des Taterfolgs durch die \nfrüheren Angeklagten zu 1. und zu 3., die aufgrund der Unterstützung durch die Angeklagte sich \nnicht selbst zu der bereit gelegten Tüte begeben mussten. Der in der Literatur vielfach \nvertretenen Auffassung, dass die Beihilfehandlung kausal für den Taterfolg geworden sein \nmüsste (siehe Fischer, 71. Aufl., § 27 StGB Rn. 14a; MüKo/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 27 \nStGB Rn. 35; Schönke/Schröder-Heine/Weißer, 30. Aufl., § 27 StGB Rn. 6) oder dass hierdurch \nzumindest eine objektive Erhöhung des Risikos für das betroffene Rechtsgut eingetreten sein \nmüsste (siehe BeckOK/Kudlich, 61. Ed. 1.5.2024, § 27 StGB Rn. 7; LK-Schünemann/Greco, \n13. Aufl., § 27 Rn. 6, jeweils m.zahlr.w.Nachw.), folgt die Rechtsprechung dagegen bereits seit \nder Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht (siehe RGSt 58, 113, 114f.), zumal dem \nGesetzeswortlaut ein solches Kausalitätserfordernis gerade nicht zu entnehmen ist. \nDer Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug steht – entgegen der \nAuffassung der Revision und auch der Generalstaatsanwaltschaft – auch nicht entgegen, dass \ndie Angeklagte erst zu einem Zeitpunkt zur Unterstützung der früheren Angeklagten zu 1. und \nzu 3. aufgefordert wurde und ihren Hilfebeitrag leistete, als die Haupttat – wenn auch den \nBeteiligten unbekannt – bereits endgültig fehlgeschlagen war und die Beihilfehandlung daher \nebenfalls fehlgeschlagen und objektiv nutzlos war. Zwar hat der 5. Strafsenat des \nBundesgerichtshofs im Jahr 2008 entschieden, dass eine solche fehlgeschlagene oder nutzlose \nBeihilfehandlung keine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Beihilfe, sondern lediglich einen \nstraflosen (untauglichen) Versuch der Beihilfe darstellt (siehe BGH, Urteil vom 07.02.2008 – 5 \nStR 242/07, juris Rn. 14, NJW 2008, 1460). Dem sind allerdings der 1. Strafsenat und der \n2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entgegengetreten, die jeweils entschieden haben, dass \neine Beihilfe zum Versuch auch dann noch erfolgen kann, wenn die noch nicht beendete \nHaupttat bereits fehlgeschlagen ist (siehe BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – 1 StR 196/08, \njuris Ziff. 2, NJW 2008, 2276; Urteil vom 03.02.2010 – 2 StR 368/09, juris Rn. 7 f., NStZ 2010, \n522; ebenso bereits BGH, Urteil vom 16.01.2008 – 2 StR 535/07, juris Rn. 7, NStZ 2008, 284). \nDer 5. Strafsenat hat zuletzt seine frühere Auffassung ausdrücklich aufgegeben und nunmehr \nentschieden, dass das Fehlschlagen der Haupttat der Annahme einer Strafbarkeit wegen \n(vollendeter) Beihilfe nicht entgegensteht (siehe BGH, Beschluss vom 04.01.2023 – 5 StR \n390/22, juris Rn. 6, NStZ 2023, 507). Dieser Auffassung tritt auch der Senat bei: Zwar ist in der \n\n6 \nLiteratur die (frühere) gegenteilige Auffassung des 5. Strafsenats auf einige Unterstützung \ngestoßen (siehe Krumdiek, StV 2009, 385; Winkler, jurisPR-StrafR 10/2008 Anm. 3; zuvor \nbereits Harzer, StV 1996, 336, 339; siehe ferner die vorstehenden allgemeinen Nachweise zur \nAnnahme eines Kausalitätserfordernisses zwischen Beihilfehandlung und Haupttat). \nAbgesehen von der generellen Ablehnung eines Kausalitätserfordernisses bei der Beihilfe nach \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht gegen den Ausschluss der \nAnnahme einer Strafbarkeit der Beihilfe auch bei einem bereits fehlgeschlagenen Versuch der \nHaupttat vor allem folgendes Argument: Beim strafbaren Versuch muss das strafrechtliche \nVerhalten des Haupttäters den tatsächlichen Erfolg nicht umschließen, weil bereits das hierauf \nabzielende Verhalten für seine Strafbarkeit genügt, so dass es dann auch für die Strafbarkeit \ndes Gehilfen ausreicht, wenn er dieses auf Erfolg abzielende Verhalten unterstützt (siehe BGH, \nUrteil vom 03.02.2010 – 2 StR 368/09, juris Rn. 8, NStZ 2010, 522), ohne dass es darauf \nankäme, dass seine Unterstützungshandlung sich in einem Taterfolg verwirklicht hätte oder \nnoch hätte verwirklichen können. \nc. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagten bewusst, dass \nes sich bei dem Inhalt der Tüte um Beute aus einer Betrugstat handeln könnte und sie nahm \ndies jedenfalls billigend in Kauf, so dass sie auch mit Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und ihrer \nHilfeleistung hierzu handelte. \n3. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler auf. \nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, auf der \nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der \nPersönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden \nUmstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff \ndes Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, \nwenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich \nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten \nvon ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr., siehe BGH, Beschluss \nvom 10.04.1987 – GSSt 1/86, juris Rn. 17, BGHSt 34, 345). Nach diesen Maßstäben ist keine \nrevisionsrechtlich relevante Verletzung des Gesetzes im Rechtsfolgenausspruch ersichtlich, \ndas Landgericht hat insbesondere auch zutreffend die Strafe der Angeklagten dem nach den \n§§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und es hat zusätzlich \nvon der weiteren Milderungsmöglichkeit nach den §§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch \ngemacht. \n\n7 \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \ngez. Kelle \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-10-30/1-ors-31-24","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-10-30/1-ors-31-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363597","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.983317+00:00"}}