{"status":"available","doknr":"OLD363596","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-12","aktenzeichen":"1 ORs 15/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 ORs 15/24 (2 SRs 23/24 GenStA) \n51 NBs 220 Js 36208/21 (79/23) (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \ng e g e n \n \n \n \n \n… \ngeboren am …, \nwohnhaft …, \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Volksverhetzung \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \nBremen vom 18.03.2024 in der Sitzung vom 12.11.2024, an der teilgenommen haben: \nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht Kelle \nals Vorsitzender \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger \nRichterin am Landgericht Lange \nals Beisitzer \nStaatsanwalt … \nals Beamter der Generalstaatsanwaltschaft \n \n\n2 \nRechtsanwalt … \nals Verteidiger \nJustizbeschäftigter … \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \nfür Recht erkannt: \nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n18.03.2024 wird als unbegründet verworfen. \nDer Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \nGründe \nI. \nMit Urteil vom 18.09.2023 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen \nVolksverhetzung in zwei Fällen sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz \ngem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a), Abs. 4 WaffG eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je \nEUR 15,- und ordnete die Einziehung der Basküle mit Pistolengriff und des Schreckschuss-, \nReizstoff-, Signal- (SRS-) Revolvers … an. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung \nein. Mit Urteil der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 wurde die \nBerufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. \nDas Landgericht hat folgende Feststellungen zu den vorgeworfenen Taten getroffen: \n1. In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 05.07.2021 veröffentlichte der Angeklagte auf \nder von ihm mitbetriebenen, jedermann zugänglichen Website … die nachstehenden \nBeiträge: \na) \n„Invasive Pflanzen, Tiere - \n... und Menschen? \n„Schlepperbanden\" schleppen sie nach Deutschland: invasive Menschen. \nGegen invasive Pflanzen und Tiere, die eine Bedrohung, für die heimische Flora \nund Fauna darstellen, wird vorgegangen – zu Recht – warum nicht auch gegen \nMenschen? \n[…] \n\n3 \nDoch für Menschen, die eine Gefahr für die einheimische Bevölkerung darstellen \nund deren Existenz bedrohen, sollte das gleiche gelten wie für die aggressive \nFlora und Fauna: mit Stumpf und Stil ausrotten! \nEs gibt schon genug einheimische „Gangster.“ Da können wir nicht auch \nnoch ausländische gebrauchen!\" \nb) \n„Invasoren \nDie Taktik der Invasoren hat sich im Laufe von Jahrhunderten gewandelt. \nWährend Römer, Türken und Franzosen unter Napoleon noch als kriegerische \nHorden über Deutschland herfielen, es besiegte, besetzte und auspresste, \nkommen sie heute oft als „verzweifelt nach Freiheit“ suchende daher. Sie \nmischen sich unter „Flüchtlinge\" und „Emigrierende\", um Deutschland zu erobern \nund sich als kriminelle Gruppen in Deutschland fest zu setzen. \nDas perverse daran ist, sie haben offenbar schon mit Invasoren früherer \n„Einwanderungswellen\" die Justiz in Deutschland unterwandert. Wie sonst ist zu \nerklären, dass man die Herkunft der Verbrecher nicht einmal mehr bennen darf. \n(siehe …) [die Klammer enthält einen Hyperlink zu …] \nWie sind eigentlich die vielen kriminellen ausländischen Familienclans nach \nDeutschland gelangt? \n„Nie wieder Deutschland!“ proklamieren die Gegner Deutschlands jetzt. \n„Raus mit diesem Gesindel\" - sollte es heißen!\" \n2. Der Angeklagte lagerte am 13.01.2022 in den von ihm bewohnten Räumen des \nWohnhauses seines Sohnes in … eine Basküle mit Pistolengriff und einen \nSchreckschuss-, Reizstoff- und Signal-Revolver des Herstellers … mit montiertem \nAbschussbecher, obwohl er nicht über die für den Besitz erforderliche Erlaubnis der \nzuständigen Behörde verfügte. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der \nAngeklagte erkennen können und müssen, dass es sich jeweils um erlaubnispflichtige \nWaffen (-teile) handelte. \nDas Landgericht erkannte hinsichtlich der Taten zu 1.a) und 1.b) jeweils auf 120 Tage \nGeldstrafe und hinsichtlich der Tat zu 2 auf 60 Tage Geldstrafe, aus diesen Einzelstrafen bildete \ndas Landgericht eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. \n\n4 \nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 25.03.2024 Revision ein. Die schriftlichen \nUrteilsgründe sind dem Verteidiger des Angeklagten am 22.04.2024 zugestellt worden. Die \nRevision wurde mit Schriftsatz vom 21.05.2024 begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung \nformellen und materiellen Rechts. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sein Verteidiger \nbeantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an \ndas Landgericht zurückzuweisen oder den Angeklagten freizusprechen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.07.2024 Stellung genommen und beantragt, \nauf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 \nhinsichtlich der angeklagten Taten der Volksverhetzung mit den insoweit zugrundeliegenden \nFeststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache im \nUmfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer \ndes Landgerichts Bremen zurückzuverweisen und im Übrigen die Revision des Angeklagten \ndurch Beschluss als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. \nII. \nDie Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 \nStPO) und begründet (§§ 344, 345 StPO) worden. Die Revision ist aber nicht begründet. Die \nNachprüfung des Urteils der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 18.03.2024 zeigt \nauf die mit der Revision erhobenen Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts \nkeinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. \n1. Die Rüge des Angeklagten, dass das Landgericht durch die nicht vorgenommene Einholung \neines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Verfassung der \nauf der Internetseite … veröffentlichten Texte seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO \nverletzt habe, ist als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO \nentsprechend erhoben worden. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. § 244 Abs. 2 StPO \ngebietet es dem Tatgericht, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder aus \ndem Stoff der Verhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei \nverständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der – auf Grund \nder bisherigen Beweisaufnahme erlangten – Überzeugung wecken müssen bzw. geeignet sind, \nnoch vorhandene Zweifel, die einer Überzeugungsbildung entgegenstehen, auszuräumen \n(siehe BGH, Urteil vom 09.12.2008 – 5 StR 412/08, juris Rn. 16, NStZ 2009, 468; Urteil vom \n09.10.2014 – 4 StR 208/14, juris Rn. 7, NStZ 2015, 36; Urteil vom 30.03.2023 – 4 StR 318/22, \njuris Rn. 11). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich das Tatgericht zu der \nunterlassenen Beweiserhebung nach der Sachlage hätte gedrängt sehen müssen (siehe BGH, \nUrteil vom 30.03.2023, a.a.O.; ebenso bereits Urteil vom 16.03.2004 – 5 StR 364/03, juris Rn. 6, \nNStZ 2004, 574; Urteil vom 02.03.2005 – 5 StR 518/04, juris Rn. 5). Zudem gilt, dass die Frage, \n\n5 \nob die vom Gericht auf Grund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung \nausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen \nsind, auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen ist: \nJe weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren \nsind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage getreten sind, desto größer ist der \nAnlass \nfür \ndas \nGericht, \ntrotz \nder \nerlangten \nÜberzeugung \nweitere \nerkennbare \nBeweismöglichkeiten zu benutzen (siehe BGH, Urteil vom 05.12.1995 – 1 StR 580/95, juris \nRn. 10, StV 1996, 249; Urteil vom 09.10.2014 – 4 StR 208/14, juris Rn. 7, NStZ 2015, 36). Nach \ndiesen \nMaßstäben \nwar \ndie \nEinholung \neines \nsprachwissenschaftlichen \nSachverständigengutachtens für das Landgericht weder veranlasst, noch musste sie sich ihm \naufdrängen. Die Kammer war nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vielmehr \nbereits aufgrund des Vergleichs von Layout und Schreibstil der den Tatvorwurf bildenden Texte \nmit einem weiteren auf der lnternetseite … veröffentlichten Artikel überzeugt, welcher sich durch \ndie Nennung nur dem Angeklagten bekannten Wissens auszeichnet. Vor diesem Hintergrund \nwar die Einholung eines Gutachtens zur Absicherung oder Überprüfung dieses \nBeweisergebnisses nicht veranlasst. Die Einholung eines solchen Gutachtens musste sich dem \nLandgericht auch nicht deswegen aufdrängen, weil in einem anderen Text des Angeklagten das \nWort „Stiel“ – anders als in den den Tatvorwurf bildenden Texten – richtig geschrieben war: Wie \ndie Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2024 zutreffend ausgeführt \nhat, wurde der vorgenannte Text vom Angeklagten in Kenntnis und gerade auf Grund des \nwegen des den Tatvorwurf bildenden Beitrags gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens \nverfasst, so dass ein Sachverständiger mangels „Unbefangenheit“ des Textes und zeitlicher \nNähe zur Veröffentlichung der Beiträge daraus keine sachdienlichen Schlüsse hätte ziehen \nkönnen. Weitere Texte des Angeklagten aus den Akten hat dieser in seiner \nRevisionsbegründung nicht mitgeteilt, so dass dem Senat schon aus diesem Grunde eine \nPrüfung verwehrt ist, ob sie dem Landgericht Anlass zu weiteren Ermittlungen hätten geben \nmüssen. Dasselbe gilt für auch für das weitere Vorbringen des Angeklagten, dass die Artikel \ndem Schreibstil seiner verstorbenen Ehefrau ähnelten, welche nach seinem Vorbringen daher \nals Verfasserin dieser Artikel in Betracht käme. \n2. Auch die mit der Revision erhobene Sachrüge ist nicht begründet. \na. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zeigt keinen \nsachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten auf. \naa. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Die \nBeweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht prüft dessen \nÜberzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist \nnamentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen \n\n6 \nErkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder \nsonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich \ninsbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich \ndies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung \nohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend oder auch nur naheliegend \nsind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso \ngut möglich oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr., siehe u.a. BGH, Urteil vom \n16.11.2006 – 3 StR 139/06, juris Rn. 30, BGHSt 51, 144). Nach diesen Maßstäben ist die \nBeweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat \ndargelegt, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die \nbeiden Beiträge, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, auf der Internetseite … verfasst und \nveröffentlicht hat. Das Landgericht hat sich hierzu auf Entsprechungen von Layout und \nSchreibstil dieser Texte zu dem weiteren auf der lnternetseite … veröffentlichten Artikel \nbezogen, welcher sich durch die Nennung nur dem Angeklagten bekannten Wissens \nauszeichnet \nund \ndaher \ndem \nAngeklagten \nzugeordnet \nwerden \nkann. \nAuf \ndiese \nVeröffentlichungen hat das Landgericht im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen, so \ndass es auch keiner weiteren detaillierten Beschreibung im landgerichtlichen Urteil bedarf, in \nwelcher Hinsicht Entsprechungen des Layouts dieser Texte vorlagen (vgl. ebenso zur \nIdentifizierung von Personen durch Lichtbildern BGH, Beschluss vom 19.12.1995 – 4 StR \n170/95, juris Rn. 22 f., NJW 1996, 1420). \nbb. \nEntgegen \ndem \nRevisionsvorbringen \nwie \nauch \nder \nAuffassung \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich \nbeider Beiträge, die Gegenstand des Tatvorwurfs sind, die Verurteilung des Angeklagten wegen \nVolksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB. \n(1) Grundsätzlich sind dabei die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und \nBundesgerichtshof entwickelten besonderen Maßstäbe zur Anwendung der Tatbestände der \nMeinungsäußerungsdelikte \nund \nzur \nrevisionsrechtlichen \nÜberprüfung \ntatrichterlicher \nErkenntnisse in Bezug auf diese Tatbestände zugrunde zu legen (siehe bereits die \nRechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss \n48/22, juris Rn. 35 ff., OLGSt StGB § 130 Nr 20). Danach ist bei der Subsumtion unter diese \nStrafvorschriften \nVoraussetzung \njeder \nrechtlichen Würdigung, \ndass \nder \nSinn \nder \nMeinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich \nÄußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der \nSinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums \nobjektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE \n93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; BGH, \nUrteil vom 18.02.1964 – 1 StR 572/63, juris Rn. 5, BGHSt 19, 235; Urteil vom 15.12.2005 – 4 \n\n7 \nStR 283/05, juris Rn. 11, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris \nRn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete \nWortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, \nBVerfGE 93, 266; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907; \nBGH, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom \n20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). \nDer Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch \nvon dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren \nBegleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486; Beschluss vom \n10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom 06.09.2000 – 1 \nBvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris \nRn. 32, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ \n2013, 637; BGH, Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; \nUrteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305; Urteil vom 20.09.2011 \n– 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben \ndie Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer \nrechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren \nund tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR \n1555/88, juris Rn. 42, BVerfGE 85, 1; Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, \nNZV 1994, 486; Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266; \nBeschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61; Beschluss vom \n25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33, BVerfGE 114, 339; Beschluss vom 25.03.2008 – 1 \nBvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW 2008, 2907; BGH, Urteil vom 03.05.2008 – 3 StR 394/07, juris \nRn. 8, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris \nRn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ \n2017, 146). \nGrundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren \ntatsächlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten \nBegleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), \njuris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 \nNr. 1; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; Beschluss vom \n03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Das Urteil des Tatrichters muss aber \ndie erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende \nNachprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe \ndes Revisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, \ndarauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder \n\n8 \nSprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 – \n3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, \nNStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; \nOLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2022 – 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil \nvom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom \n28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG \n171 Ss 45/16, juris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr 14). Als durch das Revisionsgericht zu \nüberprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass \nnach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es \nunterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR \n440/80 (S), juris Rn. 10, NStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, \nNStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; \nOLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG \nHamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, \nBeschluss vom 11.02.2010 – 2 Ws 323/09, juris Rn. 43). \n(2) Nach diesen Maßstäben ist in der revisionsrechtlichen Überprüfung kein Rechtsfehler darin \nzu erkennen, dass das Landgericht mit der Veröffentlichung des Beitrags „Invasive Pflanzen, \nTiere – … und Menschen?“ die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Volksverhetzung \nnach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bejaht hat. \nDer Beitrag stachelt im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Hass gegen einen Teil der \nBevölkerung auf. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein in \nbesonderer Weise qualifizierter Angriff mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten \ngesteigerten Unrechtsgehalt erforderlich, der von Feindseligkeit oder einer schwerwiegenden \nMissachtung geprägt ist, die ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit aufweist und \ndie Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft \nabqualifiziert, wobei dieses Verhalten auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirken \nund objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt sein muss, eine emotional gesteigerte, über die \nbloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen \nBevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (siehe BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR \n394/07, juris Rn. 15, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR \n172/17, juris Rn. 29 f., NStZ 2018, 37; Beschluss vom 14.11.2023 – 3 StR 141/23, juris Rn. 43, \nNJW 2024, 686). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend mit der \nBegründung bejaht, dass mit der Bezeichnung als „invasive Menschen“ der betroffene \nBevölkerungsteil als Gruppe feindlicher Eindringlinge dargestellt wird, als Eroberer, welche \nfremde Länder in feindlicher Absicht kriegerisch einnehmen und die einheimische Bevölkerung \nunterdrücken oder vertreiben. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass mit dem \n\n9 \nWunsch der Ausrottung diesen Menschen nicht nur ein Bleibe-, sondern auch das Lebensrecht \nan sich abgesprochen wird, und dass die Herabwürdigung durch die Assoziation mit Unkraut \nund Ungeziefer noch verstärkt wird. Mit der Parole, dass dieser Bevölkerungsteil mit Stumpf und \nStiel ausgerottet werden solle, enthält der Beitrag zudem eine unmittelbare Aufforderung auch \nzu Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Andere \nDeutungsmöglichkeiten hat das Landgericht zu Recht nicht ins Auge genommen. Soweit sich \nder Verteidiger des Angeklagten darauf beruft, dass die in dem Beitrag verwendeten Worte \nverschiedene Deutungen zuließen und z.B. für einen Gärtner der Begriff des Ausrottens mit \nStumpf und Stiel nicht zwangsläufig heiße, dass das nicht im Garten gewollte Unkraut vernichtet \nwerde, es vielmehr auch fortgeschafft werden und dort weiterwachsen könne, handelt es sich \nhierbei aber um völlig entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung \ngestützte Alternativen bzw. abstrakte Deutungsmöglichkeiten, die in den konkreten Umständen \nkeinerlei Anhaltspunkte finden, und auf die das Landgericht daher auch nicht eingehen musste \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266). \nEin Ausrotten mit Stumpf und Stiel meint die Vernichtung, nicht lediglich das Entfernen aus dem \neigenen Bereich, und auch aus dem nachfolgenden Satz, dass man nicht noch ausländische \nGangster gebrauchen könne, lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht \nentnehmen, dass die vorangehenden Passagen in letzterem Sinn zu verstehen wären. \nDie Tat richtet sich auch gegen ein taugliches Angriffsobjekt, d.h. einen Teil der Bevölkerung im \nSinne des § 130 Abs. 1 StGB. Als Teil der Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung \nauf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, \nrassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Art \nunterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit \nund somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind (siehe BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – \n3 StR 602/14, juris Rn. 10, NStZ 2015, 512). Das Landgericht hat hierzu angenommen, dass \nsich der Beitrag gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge bezieht, ohne dass hier noch eine \nweitere \nUnterscheidung \nvorgenommen \nwürde. \nDies \nlässt \nallerdings, \nwie \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, die nicht auszuschließende alternative \nDeutungsmöglichkeit außer Betracht, dass sich der Beitrag gegen solche Ausländer richtet, die \nals Kriminelle („Gangster“) eine Gefahr für die einheimische Bevölkerung darstellen. Entgegen \nder Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann aber auch in Bezug auf die Gruppe der \nkriminellen Flüchtlinge von einem Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB \ngesprochen werden. Zwar ist insoweit zu konstatieren, dass verschiedene Kriterien dafür \nangesetzt werden könnten, unter welchen Voraussetzungen ein Flüchtling als kriminell \nanzusehen ist. Auch wenn beispielsweise bei der Begehung von lediglich kleineren Straftaten \neine hinreichend klare Abgrenzung der Zugehörigkeit zu verneinen sein mag, ist jedenfalls in \nBezug auf Flüchtlinge, die erhebliche Straftaten in Deutschland begangen haben, eine solche \n\n10 \nAbgrenzbarkeit gegeben, die auch über den Abschluss der Tat zugehörigkeitsbegründend \nfortwirkt (in Abgrenzung zu einer ihrer Natur nach vorübergehenden und nicht auf einem \ndauerhaften Abgrenzungsmerkmal beruhenden Gruppierung, siehe OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 06.03.2007 – Ss 2/07, juris Rn. 6, StraFo 2007, 212). Eine solche in \nRandbereichen unklare Bezeichnung ist auch in der bisherigen Rechtsprechung als hinreichend \nangenommen worden, wenn jedenfalls hinsichtlich des Kerns eine sichere Bestimmung möglich \nist, ob nach dem objektiven Sinn der Äußerung die betreffenden Personen dem gemeinten Teil \nder Bevölkerung zugehörig sein sollen (vgl. zu ähnlich in Rand- und Kernbereiche \nunterfallenden Gruppen wie Kommunisten oder Punkern BGH, Urteil vom 03.04.2008 – 3 StR \n394/07, juris Rn. 25 und 44, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; OLG Köln, Urteil vom \n09.06.2020 – 1 RVs 77/20, juris Rn. 24; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats in \nHanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss 48/22, juris Rn. 55, OLGSt StGB \n§ 130 Nr 20). Soweit in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte teilweise weiter \neinschränkend angenommen wurde, dass eine Abgrenzbarkeit der betreffenden Gruppe allein \nanhand eines inneren Merkmales, welches zudem eine individuelle Beurteilung im Einzelfall \nerfordere, nicht genüge (so KG Berlin, Urteil vom 26.11.1997 – (5) 1 Ss 145/94 (30/94), juris \nRn. 19, JR 1998, 213 („Asylbetrüger“); OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2018 – 1 RVs 59/18, \njuris Rn. 9, NStZ 2019, 347 („Glaubenskämpfer“)), findet sich eine solche Einschränkung in der \nvorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Ohnehin könnte auch bei der \nGruppe der kriminellen Flüchtlinge eine Gruppenzugehörigkeit jedenfalls für den Kernbereich \nstrafrechtlich verurteilter Personen anhand des äußeren Merkmals einer solchen Verurteilung \nfestgestellt werden. \nDer Beitrag „Invasive Pflanzen, Tiere – … und Menschen?“ greift auch im Sinne des § 130 \nAbs. 1 Nr. 2 StGB die Menschenwürde anderer dadurch an, dass er einen Teil der Bevölkerung \nbeschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Tatbestandlich ist nach dieser Norm \nein Beschimpfen als eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der \nMissachtung, ein Verächtlichmachen, worunter jede auch bloß wertende Äußerung zu \nverstehen ist, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig \nhingestellt wird, sowie ein Verleumden als das wider besseres Wissen aufgestellte oder \nverbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung \nund in ihrem Ansehen herabzuwürdigen, wobei der sich durch diese Handlungen ergebende \nAngriff gegen die Menschenwürde voraussetzt, dass sich die feindselige Handlung nicht nur \ngegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern \nseiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig \ndargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (siehe BGH, Urteil vom \n03.04.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 15, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5 m.w.N.). Das \nVorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht, indem es \n\n11 \nausgeführt hat, dass das – der Parole „mit Stumpf und Stil ausrotten“ zu entnehmende – \nAbsprechen des Lebensrechts einer Menschengruppe eine Verächtlichmachung und den \nschwersten vorstellbaren Angriff auf die Menschenwürde darstelle. Dies gilt hier in besonderem \nMaße deswegen, weil durch die Verwendung der vorgenannten Parole eine Gleichsetzung der \nbetroffenen Gruppe mit Unkraut und Ungeziefer erfolgt. \nDie Veröffentlichung dieses Beitrags ist auch – wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei \nangenommen hat – im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den \nöffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs nicht voraus, dass eine Störung des öffentlichen Friedens bereits \neingetreten ist, sondern es genügt vielmehr, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für \ndie Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit \nerschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (siehe BGH, \nUrteil vom 08.08.2006 – 5 StR 405/05, juris Rn. 14, NStZ 2007, 216 m.w.N.). Das Landgericht \nhat dies mit der Begründung bejaht, dass die Internetseite … jedenfalls im Tatzeitpunkt für \njedermann über das Internet abrufbar war und daher einen potentiell erheblichen Wirkungskreis \nhatte. Die auf diese Weise weit zugänglich veröffentliche Aufforderung zur Vernichtung der \nbetroffenen Bevölkerungsgruppe schafft damit berechtigte Gründe für die Befürchtung einer \nErschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit. \nAuch die Abwägung mit den Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG steht \nvorliegend einer Annahme der Strafbarkeit der Veröffentlichung dieses Beitrags nicht entgegen. \nDas ergibt sich wegen der soeben festgestellten Verletzung der Menschenwürde des \nangegriffenen Bevölkerungsteils bereits daraus, dass in diesem Fall ein vom Angeklagten für \ndiese \nTexte \nin \nAnspruch \ngenommener \nSchutz \naus \ndem \nGrundrecht \nder \nMeinungsäußerungsfreiheit zwingend zurücktreten muss, da die die Menschenwürde als \nWurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 121, BVerfGE 93, 266; Beschluss vom \n25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 38, NJW 2008, 2907; Beschluss vom 04.02.2010 – 1 \nBvR 369/04, juris Rn. 29, NJW 2010, 2193). Aber auch im Übrigen kann der vom Verteidiger \ndes Angeklagten in Anspruch genommene Kontext zur Diskussion um die Frage des Umgangs \nmit Zuwanderern, hier speziell des Problems der Kriminalität unter Flüchtlingen, nicht zu einer \nanderen Beurteilung führen. Der Verteidiger des Angeklagten nimmt insoweit in Anspruch, dass \nes sich hier um eine sehr emotional und nicht immer sachlich geführte Diskussion handele, die \ndie Öffentlichkeit sehr berühre. Dies verkennt aber, dass – auch wenn das Grundrecht der \nMeinungsfreiheit Meinungsäußerungen schützt, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich \nals wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, \nals wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 811/17, juris Rn. 16, NJW 2019, 3567 m.w.N.) – in der \n\n12 \nAbwägung eine Meinungsäußerung dann hinter den betroffenen Grundrechten Dritter aus Art. 1 \nund Art. 2 Abs. 2 GG zurücktreten muss, wenn sie – wie hier – unmittelbare Aufforderungen \nauch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen enthält. \n(3) Auch hinsichtlich des Beitrags „Invasoren“ ist nach den oben dargelegten Maßstäben in der \nrevisionsrechtlichen Überprüfung kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass das Landgericht \nmit der Veröffentlichung dieses Beitrags die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer \nVolksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bejaht hat. \nDas Landgericht hat hier zutreffend die Bezeichnung von Geflüchteten als Invasoren als eine \nAufstachelung zum Hass angesehen und den Inhalt des Beitrags dahingehend verstanden, \ndass er einer Teilgruppe von nach Deutschland kommenden Flüchtlingen einen \nEroberungswillen unterstellt und so eine existentielle Bedrohung für die Bundesrepublik \nzeichnet. Zur Aufstachelung zum Hass trägt noch weiter bei, dass der Beitrag damit schließt, \ndass es „Raus mit diesem Gesindel“ heißen solle, was wiederum – ähnlich zuvor der Parole „mit \nStumpf und Stil ausrotten“ – die betroffene Bevölkerungsgruppe als besonders minderwertig \nabqualifiziert. Soweit dagegen der Verteidiger des Angeklagten hierzu in Anspruch nimmt, dass \nder Begriff „Invasoren“ ein weitgehend emotionsloser Begriff sei und dies mit der Vielzahl von \nInvasoren in der Geschichte erläutert, wobei auch die Besiedlung Europas durch den Homo \nSapiens gegenüber der damaligen Bevölkerung aus Neandertalern eine Invasion dargestellt \nhabe, so dass auch wir alle Abkömmlinge von Invasoren seien, handelt es sich hierbei wiederum \num eine völlig entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte \nAlternative bzw. abstrakte Deutungsmöglichkeit. Der Text selbst spricht nicht lediglich \nemotionslos etwa von einer Einwanderungswelle, sondern er setzt die Flüchtlinge mit \nkriegerischen Horden in früheren Invasionen Deutschlands gleich, die über dieses hergefallen \nseien, es besiegt, besetzt und ausgepresst hätten; zudem wird durch den Appell „Raus mit \ndiesem Gesindel“ eine feindliche Gesinnung gegenüber der als „Invasoren“ bezeichneten \nBevölkerungsgruppe gezeigt. \nAuch hinsichtlich des Beitrags „Invasoren“ richtet sich die Tat auch gegen ein taugliches \nAngriffsobjekt, d.h. einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB. Das \nLandgericht hat insoweit angenommen, dass dieser Artikel sich auf Personen bezieht, die als \nvermeintliche Flüchtlinge einreisen, denen aber kein Asylrecht zusteht. Wie bereits die \nGeneralstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21.06.2024 ausgeführt hat, wäre aber \nals näherliegende Auslegung des Textes in Betracht zu ziehen gewesen, dass er sich auf \nkriminelle Flüchtlinge bezieht. Auch hierbei handelt es sich aber – insoweit entgegen der \nAuffassung der Generalstaatsanwaltschaft – um einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 \nAbs. 1 Nr. 1 StGB, so dass diese Auslegungsalternative nicht zur Straflosigkeit des Angeklagten \nführt, sondern die Tatbestandsmäßigkeit seiner Handlung unberührt lässt. \n\n13 \nZudem liegt auch bezüglich des Beitrags „Invasoren“ ein Angriff gegen die Menschenwürde \nanderer dadurch vor, dass er den betroffenen Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig \nverächtlich macht oder verleumdet. Dies ergibt sich für den Beitrag „Invasoren“ wiederum aus \ndem Aufruf „Raus mit diesem Gesindel“, dem eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende \nÄußerung der Missachtung der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu entnehmen ist, wodurch \ndieser Bevölkerungsteil unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt \nund ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. \nDas Landgericht hat auch hinsichtlich der Veröffentlichung dieses Beitrags rechtsfehlerfrei eine \nEignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB bejaht. \nWiederum ist wegen der Veröffentlichung dieses Beitrags und seiner damit weiten \nReichweitemöglichkeit ein konkreter Grund für die Befürchtung geschaffen, dass durch diesen \nAufruf zur Gewalt das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird. \nAuch hinsichtlich des Beitrags „Invasoren“ steht die Abwägung mit den Schutzwirkungen des \nGrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG der Annahme der Strafbarkeit der Veröffentlichung dieses \nBeitrags nicht entgegen. Wiederum ergibt sich dies schon aufgrund der soeben festgestellten \nVerletzung der Menschenwürde des angegriffenen Bevölkerungsteils und des Ausschlusses der \nAbwägungsfähigkeit der Menschenwürde als der Wurzel aller Grundrechte. Zudem kann auch \nim Übrigen der vom Verteidiger des Angeklagten in Anspruch genommene Kontext zur \nDiskussion um die Frage des Umgangs mit Zuwanderern, hier speziell des Problems der \nKriminalität unter Flüchtlingen, nicht zu einer anderen Beurteilung führen. In der Abwägung \nmuss auch eine diese die Bevölkerung erheblichen berührenden Fragen betreffende \nMeinungsäußerung hier hinter den betroffenen Grundrechten Dritter aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 \nGG zurücktreten, da sie – wie hier mit dem Aufruf „Raus mit diesem Gesindel“ der Fall – \nunmittelbare Aufforderungen auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen enthält. Die vom \nLandgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten beschränken sich nicht auf einen durch \ndas Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsbeitrag zur öffentlich geführten \nDiskussion um die Durchführung geordneter und rechtsförmiger Abschiebungen krimineller \nFlüchtlinge, möge es sich hierbei um einen sachlichen oder auch wertlosen Diskussionsbeitrag \nhandeln, sondern sie müssen wegen der Verletzung der Menschenwürde der betroffenen \nGruppe hinter diesem Grundrecht zurücktreten. \n(4) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte jeweils mit \nVorsatz gehandelt hat, wobei es hierzu ausgeführt hat, dass sich der Angeklagte jeweils der \nBedeutung seiner Veröffentlichungen und ihrer Wirkung auf andere bewusst war. Soweit die \nGeneralstaatsanwaltschaft hierzu ausführt, dass es weiterer ausführlicher tatsächlicher \nFeststellungen zur inneren Tatseite bedürfe, wenn es sich nicht von selbst verstehe, dass der \nAngeklagte vorsätzlich gehandelt habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es im \n\n14 \nvorliegenden Fall weiterer Feststellungen im Urteil bedurft hätte. Die Bedeutung der den \nTatvorwurf bildenden Veröffentlichungen und ihre Wirkung auf andere liegt auf der Hand; zudem \nhat das Landgericht auch in den weiteren Urteilsfeststellungen eine Abneigung des Angeklagten \ngegen Menschen mit Migrationshintergrund festgestellt. Auch der Angeklagte selbst macht – \nabgesehen von der bereits gewürdigten Berufung seines Verteidigers auf eine tatsächlich völlig \nentfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternative \nbzw. abstrakte Deutungsmöglichkeit – nicht geltend, dass er diese Äußerungen in einer \ndenkbaren Weise anders verstanden haben könnte. Soweit nach den vorstehenden \nAusführungen die Beiträge des Angeklagten auf der Internetseite … als gegen die Teilgruppe \nder kriminellen Flüchtlinge anstatt gegen Flüchtlinge im Allgemeinen gerichtet auszulegen sind, \nändert dies an der Feststellung des Vorsatzes nichts, da der vom Landgericht angenommene \nVorsatz hinsichtlich der Gesamtgruppe der Flüchtlinge notwendigerweise den Vorsatz \nhinsichtlich des Angriffs gegen kriminelle Flüchtlinge im Besonderen einschließt. \ncc. Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen den Fällen der \nVolksverhetzung durch die Veröffentlichung der Beiträge „Invasive Pflanzen, Tiere – … und \nMenschen?“ sowie „Invasoren“ eine Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vorliegt. Soweit die \nGeneralstaatsanwaltschaft ausführt, dass im vorliegenden Fall eine Tatmehrheit nur \nanzunehmen gewesen wäre, sofern das Landgericht festgestellt hätte, dass zwischen der \nVeröffentlichung der beiden Beiträge eine zeitliche Zäsur lag, der Angeklagte sie insbesondere \nan unterschiedlichen Tagen veröffentlichte, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Es handelt sich \njeweils um separate selbständige Verwirklichungen des Tatbestands der Volksverhetzung durch \ndie beiden Beiträge auf der Internetseite …. Die beiden separaten Beiträge lassen auch keine \nwechselseitige Bezugnahme aufeinander erkennen und sie sind als Veröffentlichungen im \nInternet auch – anders als etwa mündliche Äußerungen, die im engen Zusammenhang \nzueinander getätigt werden – von Besuchern der Internetsite jeweils unabhängig voneinander \nzu lesen. Daher ist – selbst wenn die Beiträge ohne zeitliche Zensur veröffentlicht worden sein \nsollten – hier nicht anzunehmen, dass hierdurch als Fall einer natürlichen Handlungseinheit ein \neinheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt worden wäre und beide als Teilstücke eines \neinheitlichen Ganzen erscheinen würden. Auf die Frage des Vorliegens einer zeitlichen Zäsur \nkommt es daher in diesem Fall nicht an und das Landgericht konnte ohne Verletzung des auch \nfür die Beurteilung der Konkurrenzen geltenden Grundsatzes in dubio pro reo (siehe BGH, \nBeschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 387/01, juris Rn. 4, NStZ-RR 2002, 75) eine Tatmehrheit \nannehmen. \nb. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten hinsichtlich der Verurteilung wegen eines \nfahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a), Abs. 4 WaffG \nzeigt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat im Einzelnen begründet, warum es vom \nVorliegen von Fahrlässigkeit auf Seiten des Angeklagten ausgegangen ist, namentlich dass \n\n15 \nnach der Natur der Teile der Flinte … und der offenkundigen Veränderungen am \nSchreckschussrevolver sich jedem vernünftig Denkenden eine Erlaubnispflicht hätte \naufdrängen müssen und dass zudem der Angeklagte als Inhaber einer Waffenbesitzkarte die \ngrundsätzliche Erlaubnispflicht dies in besonderem Maße hätte erkennen können. \nc. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler \nauf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, auf der \nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der \nPersönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden \nUmstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff \ndes Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, \nwenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich \nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten \nvon ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr. des BGH, siehe BGH, \nBeschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, juris Rn. 17, BGHSt 34, 345). Nach diesen Maßstäben \nist keine revisionsrechtlich relevante Verletzung des Gesetzes im Rechtsfolgenausspruch \nersichtlich; die auf S. 12 des landgerichtlichen Urteils erfolgte Bezugnahme auf eine \nEinsatzstrafe von 8 Monaten bei der Gesamtstrafenbildung ist ersichtlich als bloßes \nSchreibversehen erfolgt und ohne Auswirkungen auf die Gesamtstrafenbildung geblieben. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. 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