{"status":"available","doknr":"OLD363595","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-27","aktenzeichen":"2 U 18/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 18/22 = 8 O 976/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […], \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, die Richterin am Oberlandes-\ngericht Martin und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 27.11.2024 beschlossen: \nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beider Parteien im Be-\nrufungsverfahren wird ab dem 19.06.2024 auf 4.290 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDer Kläger begehrt Festsetzung des abweichenden Wertes der anwaltlichen Tätigkeit \nfür die Terminsgebühren in der Berufungsinstanz. \nMit seiner Berufung hat sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage gewendet, \ndie in 1. Instanz in der Hauptsache auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der \nAufwendungen des Klägers für den Erwerb des streitgegenständlichen Pkw zuletzt in \nHöhe von 23.900,56 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeuges \nund auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtet war. Mit der Beru-\nfungsbegründung hat der Kläger sein ursprüngliches Prozessziel zunächst uneinge-\nschränkt weiterverfolgt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens, mit Schriftsatz vom \n19.06.2024 hat er jedoch noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung am \n18.11.2024 die teilweise Rücknahme der Berufung erklärt und nur noch beantragt, unter \nteilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung eines in \ndas Ermessen des Gerichtes gestellten Schadensersatzes, mindestens jedoch 4.290 € \nnebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. \nMit Urteil vom 11.11.2024 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen, die Kosten der \nBerufung dem Kläger auferlegt und den Streitwert für die Berufung gemäß § 40 GKG \nauf 23.900,56 € festgesetzt. \nMit Schriftsatz vom 12.11.2024 begehrte der Kläger die Festsetzung des Gegenstands-\nwertes für die anwaltliche Tätigkeit mit Wirkung für die Parteivertreter beider Parteien \nund führt an, dass sich die anwaltliche Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des \nin der Berufungsinstanz reduzierten Klageantrages bemesse. \nDie Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 RVG nicht \ngegeben seien. Zudem komme eine Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit \nallenfalls mit Wirkung für den Klägervertreter in Betracht. Nach überwiegender Auffas-\nsung in der Literatur sei es unzulässig, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen \nTätigkeit des Prozessgegners des Antragstellers festzusetzen. \nII. \n1. Der Antrag des Klägervertreters ist zulässig. \na) Der Antrag ist insbesondere nach § 33 Abs. 1, 1. Alt RVG statthaft. Danach setzt das \nGericht auf Antrag den Wert der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn die Gebühren des \nRechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren sich nicht nach dem für die Gerichts-\ngebühren maßgebenden Wert berechnen. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nDies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller – wie hier – geltend macht, \ndass es für die anwaltlichen Terminsgebühren auf einen vor Beginn der mündlichen \nVerhandlung reduzierten Wert des Streitgegenstandes ankomme. \nDer Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichts-\ngebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend \nist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen \ndes Rechtsanwalts deckt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1976 – III ZR 57/75, juris Rn. 16; \nUrteil vom 14.12.2017 – IX ZR 243/16, juris Rn. 21 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2019 \n– V ZR 299/14 –, Rn. 5, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 W \n4619/21 –, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2023 – 24 W 2/23, juris Rn. \n11; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U \n12/22 –, Rn. 6, juris). An einer solchen Übereinstimmung des Gegenstandes der ge-\nrichtlichen Tätigkeit mit dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es aber, wenn sich \nder Streitwert im Verlauf des Verfahrens vor Beginn der mündlichen Verhandlung redu-\nziert. Denn der Wert der Gerichtsgebühren richtet sich gemäß § 40 GKG nach dem \nWert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung. Eine \nteilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf \nden für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. Hanseatisches Oberlan-\ndesgericht in Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 2 W 56/21 –, Rn. 6, juris m.w.N.; \nBeschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 7, juris). Dagegen richtet sich der Wert \nder anwaltlichen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nach dem Gegenstand der \nanwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (vgl. Hanseatisches Oberlandes-\ngericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 8, juris; vgl. auch \nBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 13 WF \n235/17 –, Rn. 4, juris; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl. \n2024, RVG, VV Vorbemerkung 3: Rn. 70). Fallen daher der für die gerichtliche Tätigkeit \nmaßgebliche Wert des Streitgegenstandes bei verfahrenseinleitender Antragstellung \nund der Wert des Gegenstandes der mündlichen Verhandlung auseinander, wie es ins-\nbesondere bei der teilweisen Klagerücknahme der Fall ist, kommt eine gesonderte \nWertfestsetzung nach § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG in Betracht (vgl. Brandenburgisches \nOberlandesgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 13 WF 235/17 –, Rn. 4 f., juris; \nOLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 12 W 367/22 –, Rn. 4, juris; OLG Düs-\nseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 – I-15 W 9/23 –, Rn. 10, juris; Hanseatisches Ober-\nlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 8, juris). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nNichts Anderes gilt hier, da sich der Wert des Streitgegenstandes gegenüber der Ein-\nleitung des Berufungsverfahrens noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch \ndie teilweise Rücknahme der Berufung des Klägers reduziert hat. \nb) Der Kläger ist auch antragsbefugt. Dies gilt zum einen, soweit er Auftraggeber ist, \n§ 33 Abs. 2 RVG. Insoweit kann der Kläger die Festsetzung des Wertes der anwaltli-\nchen Tätigkeit seines Auftragnehmers, des Klägervertreters, verlangen. Zum anderen \nist der Kläger auch antragsbefugt mit Blick auf den Wert der Tätigkeit der Prozessbe-\nvollmächtigten der Beklagten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich unmittelbar, dass \nder erstattungspflichtige Gegner antragsbefugt ist. Daraus folgt ohne Weiteres, dass \ndie Partei, die mit den Kosten des Rechtsstreits auch nur teilweise belastet ist, berech-\ntigt ist, die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit des gegnerischen \nRechtsanwaltes zu beantragen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Be-\nschluss vom 4. März 2024 – 1 U 12/22 –, Rn. 10, juris). Der Auffassung der Beklagten, \ndass ein Antrag auf Festsetzung des Wertes für den gegnerischen Rechtsanwalt unzu-\nlässig wäre, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch die von der Beklagten \nzitierte Entscheidung des Kammergerichts steht dem nicht entgegen; dort heißt es le-\ndiglich, dass die Festsetzung auf den antragstellenden Rechtsanwalt beschränkt sei \n(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2021 – 20 W 19/21 –, Rn. 2, juris). Dass dies \naber – entgegen des Gesetzeswortlautes – auch für den Fall gelten solle, dass die an-\ntragstellende Partei mit einer Erstattungspflicht belastet ist und eine Festsetzung auch \nals Gegner beantragt hat, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht. \nc) Auch im Übrigen erweist sich der Antrag als zulässig. \n2. Der Antrag ist auch begründet. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit beider Prozess-\nbevollmächtigter für die Terminsgebühr bemisst sich angesichts der teilweisen Beru-\nfungsrücknahme vor Beginn mündlichen Verhandlung auf 4.290 €. Auf diesen Wert war \nder Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ab dem 19.06.2024 abweichend von dem \nWert für die Gerichtsgebühren festzusetzen. \n \nDr. Pellegrino \nMartin \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-11-27/2-u-18-22","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-11-27/2-u-18-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363595","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.917191+00:00"}}