{"status":"available","doknr":"OLD363594","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-11-28","aktenzeichen":"5 UF 23/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 23/24 = 71 F 4212/22 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die \nRichterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann auf die mündliche Verhandlung vom 12.9.2024 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremen vom 30.1.2024 wird mit der Feststellung zurück-\ngewiesen, dass die Unterhaltszahlungsverpflichtung des Antragsgegners bis \neinschließlich Oktober 2024 besteht und das Verfahren im Übrigen in der \nHauptsache erledigt ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 22 \n2\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu ¼ und der \nAntragsgegner zu ¾. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird in Abänderung der mit \nBeschluss vom 4.9.2024 (dort Ziff. III.) erfolgten Wertfestsetzung abschließend \nauf 7.513 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer am […] 1999 geborene Antragsteller ist der aus der geschiedenen Ehe seiner \nEltern stammende Sohn des Antragsgegners, den er auf Zahlung von Ausbildungsun-\nterhalt für die Zeit ab Oktober 2022 in Anspruch nimmt. \n \nDer Antragsteller nahm unmittelbar nach dem Abitur im Alter von 17 Jahren im Win-\ntersemester 2016/17 das Studium der Rechtswissenschaft an der […] Universität in \n[…] auf. Im Wintersemester 2018/19 und im Sommersemester 2019 studierte er im \nRahmen eines Erasmus-Programms in England an der University […]. In dieser Zeit \nwar er von der […] Universität in […] beurlaubt. Dort setzte er sein Studium ab dem \nWintersemester 2019/20 fort. Im Oktober 2022 schrieb er im sog. Freiversuch erste \nExamensklausuren. Am 15.6.2023 bestand er die der Schwerpunktbereichsprüfung im \nInternationalen und Europäischen öffentlichen Recht vorangehende Pflichtfachprüfung \nim Rahmen der Ersten Prüfung mit der Note befriedigend (7,10 Punkte). Im Winter-\nsemester 2023/24 nahm er eine Tätigkeit als Korrekturassistent auf und einen Lehr-\nauftrag im Umfang von 2 Semesterwochenstunden an. Anfang 2024 unternahm er \neinen erfolgreichen Verbesserungsversuch im Pflichtfachbereich und schloss im Ok-\ntober 2024 sein Studium mit einer Gesamtnote von 10,22 Punkten ab. Seine Wohn-\nkosten betragen 501 € monatlich. \n \nDer Antragsgegner bezieht Einkünfte aus einer Tätigkeit als Universitätsprofessor und \naus einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer sowie Mieteinnahmen. Er lebt mit seiner \n– kein eigenes Einkommen erzielenden – Ehefrau, dem 2019 aus dieser Ehe hervor-\ngegangenen Kind […] und zwei weiteren minderjährigen Kindern seiner Gattin in einer \nin seinem Eigentum stehenden Immobilie mit einer Wohnfläche von 198,6 m² im […] \nStadtteil […], für deren Finanzierung er monatlich 3.250,77 € aufwendet. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 22 \n3\nDas monatliche Nettoeinkommen der ebenfalls wiederverheirateten Mutter des An-\ntragstellers beläuft sich bereinigt auf 3.575 €. \n \nDer Antragsgegner zahlte dem Antragsteller bis einschließlich September 2022 Aus-\nbildungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 320,50 €. Im Oktober 2022 stellte er \ndie Unterhaltszahlungen ein. Dies begründete er damit, dass die geplante Finanzie-\nrungsdauer von 12 Semestern erreicht sei. Eine Kündigung der über ihn abgeschlos-\nsenen privaten Krankenversicherung des Antragstellers nahm der Antragsgegner im \nLaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurück und zahlte die Hälfte der für den An-\ntragsteller anfallenden Beiträge i. H. von 30,18 €, mithin 15,09 € weiter. \n \nMit Schreiben vom 18.10.2022 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos \nauf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. \n \nDer Antragsteller hat geltend gemacht, sein Studium dauere im Hinblick auf die bei-\nden Auslandssemester und Beeinträchtigungen der Examensvorbereitung durch die \nCorona-Pandemie nicht zu lange. \n \nNachdem das Familiengericht im Rahmen des von dem Antragsteller am 28.11.2024 \ngestellten Stufenantrags den Antragsgegner zunächst mit Beschluss vom 28.2.2023 \nzur Auskunftserteilung und dann mit Beschluss vom 25.7.2023 zur Vorlage von Bele-\ngen verpflichtet hatte, hat der Antragsteller auf der Leistungsstufe beantragt, den An-\ntragsgegner zu verpflichten, an ihn zu zahlen: \n \na) 6.720,01 € mit Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je-\nweils 610,91 € seit dem 1.10.2022, 1.11.2022, 1.12.2022, 1.1.2023, 1.2.2023, \n1.3.2023, 1.4.2023, 1.5.2023, 1.6.2023, 1.7.2023 und dem 1.8.2023, \n \nb) beginnend ab September 2023 monatlich im Voraus 626 € und ab Januar \n2024 weitere 85 € monatlich. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, \n \nden Zahlungsantrag zurückzuweisen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 22 \n4\nEr hat insbesondere geltend gemacht, er sei ab Oktober 2022 nicht mehr zur Zahlung \nvon Ausbildungsunterhalt verpflichtet gewesen. Der Antragsteller habe das Studium \nnicht hinreichend zielstrebig betrieben. Über das Auslandsjahr sei er von dem Antrag-\nsteller vorab nicht informiert worden. Der Antragsteller habe einen etwaigen Unter-\nhaltsanspruch zudem verwirkt, weil er ihm gegenüber ausfallende Bemerkungen ge-\nmacht, ihm strafbares Verhalten vorgeworfen und eigene Einkünfte verschwiegen \nhabe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Eltern des Antragstellers vereinbart \nhätten, dass die Ausbildungskosten ihres Sohnes von ihnen jeweils hälftig zu tragen \nseien. \n \nMit Beschluss vom 30.1.2024 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, \nan den Antragsteller folgenden Unterhalt zu zahlen: \n \na) für den Zeitraum Oktober 2022 bis Januar 2024 rückständigen Kindesunterhalt \nin Höhe von 6.552,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz auf jeweils 407,85 € seit dem 1.10.2022, 1.11.2022 und \n1.12.2022, sowie auf jeweils 409,97 € seit dem 1.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2023, \n1.4.2023, 1.5.2023, 1.6.2023, 1.7.2023, 1.8.2023, 1.9.2023, 1.10.2023, \n1.11.2023, 1.12.2023 und 1.1.2024, \n \nb) ab dem 1.2.2024 einen monatlich im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von \n425 €. \n \nGegen diese Entscheidung, die ihm am 1.2.2024 zugestellt worden ist, wendet sich \nder Antragsgegner mit der Beschwerde, die er am 28.2.2024 beim Familiengericht \neingelegt und am 27.3.2024 gegenüber dem Beschwerdegericht begründet hat. Unter \nWiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet er sein \nRechtsmittel im Wesentlichen wie folgt: Das Familiengericht sei zu Unrecht von einem \nunstreitigen Bedarf des Antragstellers ausgegangen. Die Wohnkosten des Antragstel-\nlers seien unangemessen hoch. Nebeneinkünfte des Antragstellers müssten auf des-\nsen Bedarf angerechnet werden. Überdies sei es unverständlich, dass das Familien-\ngericht keine Befristung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers ausgesprochen \nhabe. Der Antragsteller habe ohne schlüssige Begründung sowohl die Regelstudien-\nzeit als auch die durchschnittliche Studiendauer für seinen Studiengang weit über-\nschritten. Die Regelstudiendauer für das Jurastudium in […] betrage 9 Semester für \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 22 \n5\nStudienanfänger des Jahres 2016. Erst nach zwölf Semestern habe er die Unterhalts-\nzahlungen eingestellt, dem Antragsteller also von vornherein drei zusätzliche Semes-\nter zugestanden. Zudem könne das Auslandsstudium des Antragstellers nicht in vol-\nlem Umfang als unterhaltspflichtiger Teil der Ausbildung anerkannt werden, da es an \nLeistungsnachweisen für diesen Zeitraum fehle. Ebenfalls zu Unrecht habe das Fami-\nliengericht keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs angenommen. Der Antragstel-\nler habe in der E-Mail-Korrespondenz aus Mai 2022 das Verhalten des Antragsgeg-\nners als vom Nationalismus und Kleinbürgertum geprägt angesehen. Dabei handele \nes sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. Ferner habe der Antragsteller ihm eine \nstrafbare Handlung zum Vorwurf gemacht, nämlich das Sparbuch der Großmutter des \nAntragstellers veruntreut zu haben. Schließlich habe der Antragsteller ihm die Auf-\nnahme der Nebentätigkeit nicht offenbart. Hierzu habe aber ungeachtet der Höhe des \ndaraus erzielten Entgelts von 30 € monatlich eine Verpflichtung bestanden. Schließ-\nlich sei die Einkommensermittlung des Familiengerichts unzutreffend. Auf Splittingvor-\nteilen aus seiner jetzigen Ehe beruhende Steuererstattungen seien nicht als Teil sei-\nnes Einkommens zu erfassen. Die vom Familiengericht berücksichtigte Steuererstat-\ntung von monatlich durchschnittlich 2.860,65 € sei zudem nicht nachvollziehbar. Allen-\nfalls könnte hier ein Betrag in Höhe von 1.423 € monatlich in Ansatz gebracht werden. \nDie vom Familiengericht berücksichtigten Mieteinnahmen in Höhe von 209,52 € seien \nebenfalls nicht nachvollziehbar und überhöht. Es könnten insoweit höchstens 100 € \nmonatlich angesetzt werden. Der vom Familiengericht sein Einkommen erhöhend \nberücksichtigte Wohnvorteil sei nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, da er nur zu \n25% Miteigentümer der Immobilie sei. Vorsorgeaufwendungen habe das Familienge-\nricht mit 482,86 € monatlich in zu geringer Höhe als abzugsfähig behandelt. Tatsäch-\nlich müssten hier 1.409,51 € monatlich berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung \nder vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem \n2019 geborenen Kind sei er zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt an den Antragstel-\nler gar nicht leistungsfähig. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Ausgangsbeschluss aufzuheben und die Zahlungsanträge zurückzuwei-\nsen, \n \nhilfsweise, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 22 \n6\n \ndie Zahlungsansprüche zu befristen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nEr macht vor allem geltend, seine Wohnkosten seien unterhaltsrechtlich nicht zu be-\nanstanden. Insbesondere stelle das von ihm angemietete 1-Zimmer-Apartment in der \n[…] Innenstadt eine für Studenten übliche und angesichts der Lebensverhältnisse \nseiner Eltern für ihn angemessene Unterkunft dar. Es müsse auch berücksichtigt wer-\nden, dass der in den Leitlinien als Grundbedarf Studierender angesetzte Betrag von \n930 € weit unter dem Tabellenbetrag liege, der sich aus dem zusammengerechneten \nEinkommen seiner Eltern für einen noch zuhause lebenden Volljährigen ergeben wür-\nde. Selbst wenn man keine Erhöhung des Bedarfs um einen vermehrten Wohnbedarf \nannehmen wollte, wäre der Bedarf im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Unterhalts-\nansprüche auswärts untergebrachter Studierender mit zuhause wohnenden Studie-\nrenden nach oben anzupassen. Darüber hinaus sei es fehlerhaft, dass das Familien-\ngericht bei der Bemessung der Haftungsquoten seiner Eltern einen vom Antragsgeg-\nner geschuldeten Ehegattenunterhalt vorab in Abzug gebracht habe. Die Einkünfte \naus seiner Nebentätigkeit seien nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen, zumal sie \nangesichts der Lebensverhältnisse der Beteiligten nicht ins Gewicht fielen. Verwir-\nkungsgründe lägen nicht vor. \n \nAm 28.10.2024 hat der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass er seinen Bedarf so-\ndann aus eigenem Erwerb decken könne, das Verfahren für die Zeit ab November \n2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er meint, die Kosten für den erledigten Teil \ndes Verfahrens seien dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antrag auf Unterhalt \nüber diesen Monat hinaus ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei. \n \nDer Antragsgegner hat dieser teilweisen Erledigungserklärung am 4.11.2024 wider-\nsprochen. Er macht geltend, das erfolgreiche Absolvieren der mündlichen Prüfung des \nStaatsexamens durch den Antragsteller sei kein erledigendes Ereignis, weil dessen \nUnterhaltsanspruch bereits erloschen gewesen sei. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 22 \n7\nIm Verhandlungstermin vom 12.9.2024 hat der Antragsteller zu Protokoll Anschluss-\nbeschwerde erhoben, mit der er in Anlehnung an die im Hinweisbeschluss des Senats \nvom 4.9.2024 angestellten Berechnungen auf der Basis des seinerzeit noch streitigen \nm²-Mietwerts der Immobilie des Antragsgegners beantragt hat, diesen in Abänderung \nder erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, an ihn Ausbildungsunterhalt in \nHöhe von 528 € monatlich ab Oktober 2022, in Höhe von 539 € monatlich ab dem \n1.1.2023 und in Höhe von 541 € monatlich ab dem 1.1.2024 zu zahlen. Auf den mit \nBeschluss des Senats vom 5.11.2024 erteilten Hinweis auf die Unzulässigkeit der nur \nzu Protokoll erklärten Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller sein Anschluss-\nrechtsmittel am 11.11.2024 zurückgenommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf \nden Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das \nSitzungsprotokoll vom 12.9.2024 Bezug genommen. \n \nII. \nDie gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \ndes Antragsgegners ist unbegründet. \n \n1. \nDer Antragsgegner ist dem Antragsteller gem. § 1601 BGB dem Grunde nach zum \nUnterhalt verpflichtet. Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten \nLebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem \nBeruf. Eltern schulden daher ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der \nBegabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Nei-\ngungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirt-\nschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGH, FamRZ 2006, 1100). Die Unterhaltspflicht \nbesteht grundsätzlich bis zum Regelabschluss des Studiums, den für Juristen das \nStaatsexamen darstellt (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der fami-\nlienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 82). \n \nDer Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Ausbil-\ndungsunterhalt (§§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB) ist nicht vor der im Oktober 2024 von \ndem Antragsteller erfolgreich abgelegten Examensprüfung durch Erfüllung erloschen \noder aus anderen Gründen in Wegfall geraten. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 22 \n8\n \nDer Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder ist – wie jeder Unterhaltsanspruch – vom \nGegenseitigkeitsprinzip geprägt. Daher ist das Kind insbesondere verpflichtet, eine \nbegonnene Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit voranzutreiben \nund in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Verzögerungen, die nur auf ein \nvorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen vom \nUnterhaltspflichtigen hingenommen werden. Erst wenn ein Kind die Obliegenheit, die \nAusbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, nachhaltig ver-\nletzt, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, \nseinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (MAH Familien-\nrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 129 m.w.N.). Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen \nder Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. \nMaßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles und ob den Eltern unter Berück-\nsichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist \n(Born/B. Heiß/H. Heiß, Unterhaltsrecht, Werkstand: 65. EL Mai 2024, 3. Kap. Rn. 310 \nm.w.N.). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß des Antragstellers gegen seine \nObliegenheit, das Jurastudium zügig und jedenfalls im Grundsatz entsprechend den \nmaßgeblichen Studienplänen durchzuführen, nicht feststellbar. Dem steht nicht ent-\ngegen, dass der Antragsteller seine Ausbildung erst nach gut 16 Semestern abge-\nschlossen hat. Anders als der Antragsgegner anzunehmen scheint, gibt es insbeson-\ndere keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der \nAusbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Zeit im konkreten Fall für das Studium \nals angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller \nindividuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchst-\ndauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar \nals ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, jedoch nicht zur Begrün-\ndung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden. \n \nAnerkannt ist, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein „Bummelstudium“ nicht finanzie-\nren, aber durchaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen hinzuneh-\nmen hat, die beispielsweise auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Stu-\ndenten zurückzuführen sind (BGH, FamRZ 1987, 470, 471). Dem Studenten muss \nauch ein gewisser Freiraum für die selbständige Studiengestaltung verbleiben, wobei \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 22 \n9\nim Rahmen einer sinnvollen Gestaltung auch eine Verlängerung der Gesamtdauer \ndes Studiums in Kauf zu nehmen sein kann (Niepmann/Kerscher, Die Rechtspre-\nchung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl. Rn. 365 m.w.N.). Der Ausschluss des Aus-\nbildungsunterhalts wegen Verstößen gegen die Ausbildungsobliegenheit wird daher in \nder gerichtlichen Praxis die Ausnahme darstellen (vgl. Krumm, NZFam 2014, 54, 55). \nEr setzt eine nachhaltige Verletzung der Obliegenheit des Studenten voraus, dem \nStudium pflichtbewusst und zielstrebig nachzugehen. \n \nEine solche nachhaltige Obliegenheitsverletzung ist hier nicht erkennbar. Insoweit \nnimmt der Senat zunächst Bezug auf die sorgfältige Begründung der erstinstanzlichen \nEntscheidung unter Ziff. II. 1. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob dem Familien-\ngericht auch in seinen dort unter c) angestellten Überlegungen zu den Auswirkungen \nder Pandemie auf die nach der Studienordnung vorgesehenen großzügigeren Mög-\nlichkeiten des Freiversuchs zu folgen ist, die der – insoweit strengeren –\nRechtsprechung des OLG Köln (FamRZ 2022, 1773) zuwiderlaufen, das konkreten \nVortrag dazu fordert, dass einzelne Leistungsnachweise pandemiebezogen nicht hät-\nten erbracht werden können, wenn eine Verzögerung des Studienabschlusses hierauf \ngestützt wird. Denn unabhängig davon ist hier unter Berücksichtigung aller Umstände \ndes Falles von einer noch angemessenen Studiendauer auszugehen. \n \nDie Regelstudienzeit beträgt in […] 10 Semester (Quelle: „Steckbrief“ des Studien-\ngangs Rechtswissenschaften auf der Homepage der Universität […]) und mag, wie \nder Antragsgegner geltend macht, 2016 noch 9 Semester betragen haben. Allerdings \nbetrug im Jahr 2022 die – als Korrektiv zu beachtende (vgl. BeckOGK/Wendtland, \nStand: 1.8.2024, § 1610 BGB Rn. 81 m.w.N.) – durchschnittlich benötigte Semester-\nzahl bis zum erfolgreichen Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung in Niedersach-\nsen 12,6 Semester (Quelle: Bundesamt für Justiz, Referat III 3, Juristenausbildung \n2022). Hinzu kommen die beiden Auslandssemester des Antragstellers in […] im \nRahmen des Erasmus-Programms. Dass dieser Ausbildungsabschnitt für ein Jurastu-\ndium im Hinblick auf die damit verbundene Erweiterung der Berufsperspektiven sinn-\nvoll und angesichts der Einkommensverhältnisse der Eltern hier vertretbar und daher \nvon diesen zu finanzieren gewesen ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1303), \nsteht für den Senat außer Zweifel. Dass der Antragsteller in […] ordnungsgemäß und \nerfolgreich studiert hat, ist sowohl durch die Bescheinigung der Universität […] vom \n5.12.2019 als auch durch das Certificate of Competence (ERASMUS) der University \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 22 \n10\nof […] vom […]2019 hinreichend belegt. Damit kann im vorliegenden Fall bereits eine \nStudiendauer von jedenfalls gut 14 Semestern als üblich bezeichnet werden. \n \nDeren Überschreitung um weitere zwei Semester ist hier nicht geeignet, einen Wegfall \ndes Unterhaltsanspruchs des Antragstellers zu begründen. Denn auch eine Über-\nschreitung der durchschnittlichen Studiendauer um ein bis zwei Semester ist grund-\nsätzlich noch zu tolerieren (vgl. BeckOGK/Wendtland, Stand: 1.8.2024, § 1610 BGB \nRn. 81 m.w.N.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich aus der von dem Antragstel-\nler vorgelegten Übersicht über die von ihm absolvierten Leistungen vom 7.9.2023 \nergibt, dass er das Studium durchaus ernsthaft betrieben hat. Kleinere und vorüber-\ngehende Schwächen sind dabei unschädlich und stehen dem vorgenannten Gesamt-\neindruck nicht entgegen. Dieser Eindruck wird vielmehr zusätzlich gestützt durch die \nvom Antragsteller im Wintersemester 2023/24 begonnene aktive Beteiligung am Lehr-\nbetrieb (Korrekturassistenz, Lehrauftrag im Umfang von 2 SWS), die zum einen eine \ndurch den bisherigen Studienverlauf erworbene Eignung des Antragstellers dokumen-\ntiert und zum andern aufgrund des damit einhergehenden eigenen Erkenntnisgewinns \nin jedem Fall geeignet war, einen erfolgreichen und alsbaldigen Studienabschluss \neher zu begünstigen als zu hindern. Darüber hinaus fällt hier ganz erheblich ins Ge-\nwicht, dass der Antragsteller sein Studium bereits im Alter von 17 Jahren begonnen \nhat und jetzt erst 25 Jahre alt ist. Von einer überdurchschnittlich oder gar über Gebühr \nlangen Inanspruchnahme des im Übrigen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen le-\nbenden Antragsgegners auf Ausbildungsunterhalt kann daher keine Rede sein. Daher \nist in der Gesamtschau auch die Vornahme eines Verbesserungsversuchs durch den \nAntragsteller hinsichtlich seiner im Wege des sog. Freiversuchs abgelegten Leistun-\ngen für den unterhaltsverpflichteten Antragsgegner nicht unzumutbar. Um es pointiert \nzu formulieren: Der Antragsteller hat durch sein im Oktober 2024 im Alter von 25 Jah-\nren mit erfreulichem Ergebnis abgeschlossenes Jurastudium dem Antragsgegner \nnicht unangemessen lange „auf der Tasche“ gelegen. Angesichts seiner wirtschaftli-\nchen Leistungsfähigkeit stellt die mit der bis einschließlich Oktober 2024 andauernden \nAusbildungsunterhaltsverpflichtung verbundene Einschränkung seiner Lebensverhält-\nnisse für den Antragsgegner – nicht zuletzt in Relation zur Höhe der Immobilienfinan-\nzierung – keine unzumutbare finanzielle Belastung geschweige denn Überforderung \ndar. In der Gesamtschau ist es nach alledem nicht angezeigt, dem Antragsteller den \nUnterhaltsanspruch vor der im Oktober 2024 bestandenen Examensprüfung zu ver-\nsagen. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 22 \n11\n \nDass – wie der Antragsgegner in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats vom \n4.9.2024 geltend macht – diese Beurteilung „an allen obergerichtlichen Entscheidun-\ngen vorbei“ gehe, ist unzutreffend. \n \nDer Antragsgegner übersieht, dass es stets um die Würdigung aller Einzelfallumstän-\nde durch das erkennende Gericht geht, die von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich \nausfallen kann. So wird etwa mitunter einerseits – eher streng – ein Erlöschen des \nUnterhaltsanspruchs spätestens nach einer Überschreitung der Regelstudienzeit um \nzwei Semester für gerechtfertigt gehalten (OLG Hamm, NJW 1982, 2325) oder ande-\nrerseits – eher großzügig – von einer erheblichen Überschreitung der üblichen Stu-\ndiendauer regelmäßig erst bei mehr als 15 Semestern ausgegangen, auch wenn Ver-\nzögerungen in der Examensphase oder ein Auslandsaufenthalt berücksichtigt werden \n(OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1813, 1814). Der Senat hält angesichts der massiven \nFolgen für die Lebenssituation des sich in der Ausbildung befindenden Kindes, die mit \neinem Wegfall des Ausbildungsunterhalts gerade in der Endphase des Studiums ver-\nbunden sind, eine eher großzügige Betrachtungsweise für geboten, um den Ausbil-\ndungsabschluss nicht zu gefährden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Student \nim Grunde sichtlich zielstrebig und ohne erkennbare „Bummelei“ auf sein Examen \nhinarbeitet, erscheint es dem Senat jedenfalls dann angemessen, ihm den Unter-\nhaltsanspruch auch mit Ablauf des 15. Semesters noch nicht zu versagen, wenn – wie \nhier – der Abschluss des Studiums voraussichtlich nur noch etwa ein weiteres Semes-\nter in Anspruch nehmen wird und dies nicht zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen \nBelastung des Unterhaltspflichtigen führt. Das hier gefundene Ergebnis widerspricht \nim Übrigen auch nicht der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des OLG Köln \n(FamRZ 2022, 1773), nach der es für ein nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit in \nangemessener Zeit durchgeführtes Studium sprechen soll, wenn dieses bei einer Re-\ngelstudienzeit von 7 Semestern nach 4 weiteren Semestern noch nicht abgeschlossen \nist. Denn hier ist – bei insoweit gebotener Außerachtlassung der beiden Auslandsse-\nmester – die Regelstudienzeit lediglich um 4 Semester und somit im Verhältnis sogar \ngeringfügiger überschritten als in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall. \n \nSoweit der Antragsgegner geltend macht, er sei vom Antragsteller teilweise unzu-\nreichend über den Verlauf des Studiums informiert worden, vermag das seinem \nRechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 22 \n12\n \nZwar folgt aus dem Gegenseitigkeitsprinzip die Obliegenheit des Kindes, die Eltern \nüber den Stand der Ausbildung zu informieren. Bei Verletzung dieser Obliegenheit \nkönnen die Eltern den Unterhalt bis zur Erteilung der Auskunft durch das Kind zurück-\nbehalten. Sie müssen den einbehaltenen Unterhalt aber nach Auskunftserteilung un-\nverzüglich nachzahlen (vgl. MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 134 m.w.N.). \nNachdem der Antragsteller nunmehr das Studium erfolgreich abgeschlossen hat und \nim vorliegenden Verfahren der Ausbildungsverlauf dargestellt worden ist, kommt ein \nZurückbehaltungsrecht des Antragsgegners nach § 273 Abs.1 BGB offenkundig nicht \n(mehr) in Betracht. \n \nDer vom Antragsgegner erhobene Verwirkungseinwand greift, wie das Familiengericht \nzutreffend dargelegt hat, nicht durch. Eine hier insoweit allein in Betracht kommende \nvorsätzliche schwere Verfehlung des Antragstellers gegen den Antragsgegner i. S. \ndes § 1611 Abs. 1 BGB ist nicht erkennbar. \n \nDiese Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und wegen ihrer gra-\nvierenden \nRechtsfolgen \nauf \nbesonders \nschwere \nFälle \nzu \nbeschränken \n(MAH/Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 260). Eine vorsätzliche schwere Verfehlung \ngegen den Unterhaltspflichtigen kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beein-\nträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des \nUnterhaltspflichtigen angenommen werden, also wenn ein besonders grober Mangel \nan verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennbar \nwird (Schulz/Hauß/Pauling/Maier, Familienrecht, 3. Aufl., § 1611 Rn. 6 m.w.N.). Die \nBeurteilung, ob das in Rede stehende Verhalten diese Kriterien erfüllt, erfolgt dabei \nstets auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfal-\nles, wobei immer auch das eigene Verhalten des Unterhaltspflichtigen angemessen \nzu berücksichtigen ist (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Menne, BGB Familien-\nrecht, 4. Aufl., § 1611 Rn. 15 m.w.N.). Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Verhältnis-\nse des Unterhaltspflichtigen (MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 260). \n \nDie Verwendung der Begriffe „Kleinbürgerlichkeit“ und „Nationalismus“ in Bezug auf \nein – gedachtes – Verhalten des Antragsgegners in einem – seinerzeit noch fiktiven –\ngerichtlichen Verfahren in der ausschließlich an den Antragsgegner persönlich gerich-\nteten E-Mail vom 19.5.2022 ist schon per se nicht geeignet, dessen persönliche Be-\n\n \n \n \n \nSeite 13 von 22 \n13\nlange oder wirtschaftliche Interessen tiefgreifend zu beeinträchtigen. Der in der eben-\nfalls ausschließlich an den Antragsgegner adressierten E-Mail vom 6.5.2022 enthalte-\nne Vorwurf, der Antragsgegner habe Geld veruntreut, das dem Antragsteller seitens \nseiner Großmutter zugedacht worden sei, mag zwar – seine Unwahrheit unterstellt – \nzu missbilligen sein und in persönlicher Hinsicht auf den Antragsgegner verletzend \nwirken. Eine solche einmalige Entgleisung ohne Außenwirkung kann aber – selbst \nwenn man zu Lasten des Antragstellers von einem vorsätzlich falsch erhobenen Vor-\nwurf ausgeht – nicht eine Begrenzung oder gar den Wegfall des Ausbildungsunter-\nhaltsanspruchs des Antragstellers rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich im Rahmen \nder vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Falles bereits kein grober Man-\ngel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme des An-\ntragstellers gegenüber dem Antragsgegner. Vielmehr fällt auf, dass der Antragsteller \ntrotz aller Schärfe der von ihm gewählten Diktion in den vorgenannten E-Mails auch \nseinen Wunsch zum Ausdruck bringt, wieder ein gutes Verhältnis zum Antragsgegner \nherzustellen und die bestehenden Differenzen auszuräumen. Für die aus den ge-\nwechselten Schriftsätzen und der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz erkennbaren \nSpannungen zwischen den Beteiligten wird man bei lebensnaher Betrachtung im Üb-\nrigen nicht einen der Beteiligten allein verantwortlich machen können. Insbesondere \nsind die E-Mails des Antragstellers aus Mai 2022 auch vor dem Hintergrund der E-\nMail des Antragsgegners vom 19.4.2022 zu würdigen, in der er dem Antragsteller an-\nkündigt, seine Unterhaltszahlungen zum 30.9.2022 einzustellen. Dass der Antragstel-\nler über diese seine Lebenssituation erheblich beeinträchtigende Mitteilung erbost \nwar, ist nachvollziehbar. Unabhängig davon gebieten auch die wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse des Antragsgegners hier keine Beschränkung oder gar den Wegfall des Un-\nterhaltsanspruchs des Antragstellers aufgrund dessen von dem Antragsgegner mo-\nnierten Verhaltens. \n \nSchließlich erfüllt auch die Nichtanzeige der Aufnahme der von dem Antragsteller seit \ndem Wintersemester 2023/24 in geringfügigem Umfang an der Universität ausgeübten \nTätigkeit nicht die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB. Die Aufnahme einer Er-\nwerbstätigkeit neben dem Studium ist grundsätzlich unzumutbar und eine Anrechnung \ndaraus erzielter Einkünfte auf den Bedarf kommt lediglich unter Billigkeitsaspekten in \nBetracht (MAH Familienrecht/Götz, 5. Aufl., § 7 Rn. 225). Einnahmen in einer Grö-\nßenordnung von 30 € monatlich können aber bei den hier gegebenen wirtschaftlichen \nVerhältnissen der Eltern des Antragstellers aus Gründen der Billigkeit keine Auswir-\n\n \n \n \n \nSeite 14 von 22 \n14\nkung auf dessen Bedarf haben. Daher kann in der Nichtanzeige der Einkünfte keine \nBeeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen des Antragsgegners erkannt werden. \n \n2. \nDer Antragsgegner ist auch der Höhe nach verpflichtet, dem Antragsteller den vom \nFamiliengericht zugesprochenen Unterhalt zu zahlen. Die vom Familiengericht ermit-\ntelten Unterhaltsbeträge bedürfen jedenfalls im Ergebnis keiner Korrektur zugunsten \ndes Antragsgegners. \n \nDie Ermittlung des Bedarfs des Antragstellers durch das Familiengericht (monatlich \n798 € für 2022 und monatlich 802 € ab 2023), auf die Bezug genommen wird, ist auch \nunter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. \n \nOhne Erfolg wendet sich der Antragsgegner gegen die bedarfserhöhende Berücksich-\ntigung der Wohnkosten von monatlich 501 € in voller Höhe. Dass diese den im sog. \nStudentenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Wohnkostenanteil über-\nsteigen (um monatlich 126 € in 2022 und monatlich 91 € ab 2023), ist im vorliegenden \nFall hinzunehmen. Zum einen ist nach einem im Göttinger Tageblatt veröffentlichten \nArtikel vom 10.2.2023 (Wohnungen in Göttingen: Mieten für Studierende im Vergleich \n(goettinger-tageblatt.de)) von einer durchschnittlichen Warmmiete für Studierende in \nGöttingen von 475 € auszugehen, die hier mit 501 € nur moderat überschritten wird. \nZum andern kann nicht nur bei erhöhtem Bedarf, sondern auch bei besonders guten \nEinkommensverhältnissen der Eltern von dem Regelbedarf nach der Düsseldorfer \nTabelle abgewichen werden (Nr. 13.1.2. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Fami-\nliensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen). Das erscheint hier in \ndem in Rede stehenden Umfang angemessen, da sich, worauf der Antragsteller in der \nBeschwerdeerwiderung im Ergebnis mit Recht hinweist, nach dem zusammengerech-\nneten Einkommen beider Elternteile nach der Düsseldorfer Tabelle ein den Studen-\ntenbedarf übersteigender Unterhaltsbedarf ergäbe, wenn der Antragsteller noch im \nHaushalt eines Elternteils lebte. Es ist daher hier angemessen, mit Rücksicht auf die \nLebensstellung der Eltern des Antragstellers entsprechend von dem pauschalen Be-\ntrag nach der Düsseldorfer Tabelle nach oben abzuweichen (BeckOK BGB/Reinken, \n71. Ed., Stand 1.8.2024, § 1610 Rn. 32b). Unabhängig davon erscheint es zweifelhaft, \nob von dem Antragsteller angesichts des Umstands, dass er die Wohnung bereits \nwährend seiner Minderjährigkeit angemietet und bezogen hat, unter Berücksichtigung \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 22 \n15\nder wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern unterhaltsrechtlich überhaupt hätte ver-\nlangt werden können, die Wohnung wieder aufzugeben und auf dem ohnehin knap-\npen Wohnungsmarkt für Studenten um eine andere Unterkunft zu bemühen. \n \nDass die geringfügigen Nebeneinkünfte des Antragstellers hier dessen Bedarf nicht \nmindern, weil dies aufgrund der Überobligationsmäßigkeit ihrer Erzielung und der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners unbillig erschiene, ist oben bereits \nausgeführt worden. \n \nHinsichtlich des Einkommens des Antragsgegners gilt Folgendes: \n \nVon den unstreitigen Einkünften aus seiner Lehrtätigkeit (6.165,45 €) und aus der \nNebentätigkeit (520 €) mögen die Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe \nvon 150 € bzw. 50 € pauschal in Abzug gebracht werden. Zwar fehlt es insoweit an \nder an sich erforderlichen konkreten Darlegung des Aufwands (Nr. 10.2.1. der Unter-\nhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen), jedoch akzeptiert der Antragsteller diese Abzüge im Rahmen seiner eige-\nnen Unterhaltsberechnung. Der in der Beschwerdebegründung vom Antragsgegner \nohne jegliche Darlegung anstelle der vorgenannten 150 € betreffend die Lehrtätigkeit \nangesetzte Betrag von 308 € kann hingegen mangels jeglicher näheren Darlegung \nnicht berücksichtigt werden. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Familiengericht dem Grunde \nnach zu Recht Steuererstattungen als einkommenserhöhend behandelt. Der Splitting-\nvorteil der neuen Ehe ist generell für alle Kinder zu berücksichtigen, also auch für die-\njenigen aus erster Ehe. Da die Ehefrau des Antragsgegners kein Einkommen erzielt, \nist keine Verteilung des Splittingvorteils auf sie und den Antragsgegner vorzunehmen \n(Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. \nAufl., § 1 Rn. 1015). Der Höhe nach besteht indes, wie vom Antragsteller zugestan-\nden, Korrekturbedarf. Der vom Familiengericht wohl aus der Berechnung in der An-\ntragsschrift vom 20.9.2023 übernommene Betrag von monatlich 2.860,65 € beruht auf \ndem Fehler, dass dort bei der Bildung des Durchschnittswerts aus den zusammenge-\nrechneten Erstattungsbeträgen für die Jahre 2020 und 2021 (14.793,91 € und \n19.533,85 €) als Divisor nicht 24 (Monate), sondern 12 angesetzt worden ist. Der vom \nFamiliengericht berücksichtigte Betrag ist daher zu halbieren auf 1.430,33 €. \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 22 \n16\n \nDie vom Familiengericht angesetzten Mieteinnahmen von 209,52 € sind aus Sicht des \nSenats nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass sie im „Tatbestandsteil“ der \nGründe der angefochtenen Entscheidung als unstreitig aufgeführt werden und der \nAntragsgegner diesbezüglich keine Berichtigung beantragt hat, ergibt sich aus dem \njüngsten vorliegenden Steuerbescheid für 2021 eher ein höherer Wert (3.096 € : 12 = \n258 €). Aus welchen konkreten Gründen die Mieteinnahmen geringer sein sollen, als \nvom Familiengericht angenommen, erschließt sich daher nicht. Mangels substantiier-\nten Vortrags ist der in der Beschwerdebegründung genannte Betrag von lediglich „ca. \n100 €“ nicht nachvollziehbar. \n \nDen vom Familiengericht bei der Bemessung des Wohnvorteils des Antragsgegners in \nAnsatz gebrachten Wert von 11 € pro m² hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom \n14.10.2024 nunmehr unstreitig gestellt. Aufgrund der Wohnfläche von 198,6 m² ist \ndaher mit dem Familiengericht ein Wohnvorteil von rund 2.185 € zu berücksichtigen. \nSoweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung erstmals und ohne Vorlage \neines von ihm als Beleg angeführten Grundbuchauszugs geltend macht, nur zu ¼ \nMiteigentümer der Immobilie zu sein, was der Antragsteller bestreitet, kann er damit \nmangels Nachweises nicht gehört werden. \n \nVorsorgeaufwendungen des Antragsgegners hat das Familiengericht zu Recht ledig-\nlich in Höhe von 482,86 € als abzugsfähig behandelt. Soweit der Antragsgegner – \noffenbar orientiert an der in seiner mit Schriftsatz vom 21.4.2023 vorgelegten Aufstel-\nlung vom 13.4.2023 aufgemachten Berechnung – mit der Beschwerdebegründung \ninsgesamt 1.409,51 € geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Von den dort \ngenannten Positionen sind allein die Kosten der Kranken-, der Pflege- und der Risiko-\nLebensversicherung abzugsfähig. Die Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau können \naus deren Familienunterhaltsanspruch (s. dazu unten) bestritten werden und die Kos-\nten der übrigen Versicherungen sind aus dem Selbstbehalt zu bestreiten. \n \nSomit ergibt sich zunächst folgendes Einkommen des Antragsgegners: \n \n\n \n \n \n \nSeite 17 von 22 \n17\nLehrtätigkeit\n6.165,45 €\n \nberufsbedingte Aufwendungen\n150,00 €\n- \nNebeneinkünfte\n520,00 €\n \nberufsbedingte Aufwendungen\n50,00 €\n- \nMieteinnahmen\n209,52 €\n \nSteuererstattung\n1.430,33 €\n \nWohnvorteil\n2.185,00 €\n \nVorsorgeaufwand\n482,86 €\n- \nFinanzierungslasten\n3.250,77 €\n- \nSumme:\n6.576,67 €\n \n \n \nZieht man darüber hinaus, wie dem Grunde nach von keinem Beteiligten angegriffen, \nden korrekten (1. Altersstufe, 11. Einkommensgruppe, da insgesamt drei Berechtigte) \nZahlbetrag des Unterhaltsanspruchs des 2019 geborenen weiteren Sohnes des An-\ntragsgegners ab, ergibt sich nachstehendes bereinigtes Einkommen des Antragsgeg-\nners: […] \n \nBei der Ermittlung des Haftungsanteils des Antragsgegners für den Unterhalt des An-\ntragstellers hat das Familiengericht zu Unrecht eine weitere Bereinigung des Ein-\nkommens des Antragsgegners um einen mit monatlich 3.533,50 € für 2022, 3.503,25 \n€ für 2023 und 3.483,25 € für 2024 errechneten Familienunterhaltsanspruch der Ehe-\nfrau vorgenommen. \n \nZwar ist es zutreffend, dass der Antragsgegner seiner über kein eigenes Einkommen \nverfügenden Ehefrau Familienunterhalt schuldet (§§ 1360, 1360a BGB). Für die Be-\nrechnung der anteiligen Haftung von Eltern für den Unterhalt eines volljährigen Kindes \nin Fällen, in denen – wie hier – ein Elternteil einem Ehegatten Familienunterhalt \nschuldet, gilt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, 762, 766 f.) Folgen-\ndes: Der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen \nzu bestimmen. Diese können allerdings ihrerseits durch anderweitige, auch nachran-\ngige Unterhaltspflichten eingeschränkt sein. Von einer solchen Bestimmung der eheli-\nchen Lebensverhältnisse durch anderweitige Unterhaltspflichten ist auch im Verhältnis \nzwischen Eltern und volljährigen Kindern auszugehen, die nach § 1609 Nr. 4 BGB \ndem unter § 1609 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB fallenden Ehegatten des Elternteils im Rang \nnachgehen. Nach diesem methodischen Ansatz ist bei der Bemessung des Unterhalts \nder Ehefrau grundsätzlich der auf den Antragsgegner entfallende Anteil des Unter-\nhalts für den volljährigen Antragsteller vorweg vom Einkommen des Antragsgegners \n\n \n \n \n \nSeite 18 von 22 \n18\nabzuziehen. Bei der hier vorzunehmenden Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 \nSatz 1 BGB besteht allerdings die Besonderheit, dass ein bestimmter Kindesunterhalt \ndes Antragstellers, der vorweg abgezogen werden könnte, noch nicht feststeht. Er soll \nja durch die Anteilsberechnung erst ermittelt werden. Weder der Abzug des vollen \nnoch des hälftigen oder eines anderen Anteils des Bedarfs könnte für sich in An-\nspruch nehmen, exakt das widerzuspiegeln, was die Ehefrau des Antragsgegners sich \nbei ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit des Antragsgegners als ihren Unter-\nhaltsanspruch einschränkend vorgehen lassen müsste. Andererseits wäre es auch \nnicht angemessen, für die Ehefrau von vornherein nur einen Mindestbedarf anzuset-\nzen. Denn ihr Anspruch kann auch darüber hinausgehen und würde dann zugunsten \ndes anderen Elternteils geschmälert. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, \nzur Bestimmung des Anspruchs auf Familienunterhalt einen – hier indes nicht vorlie-\ngenden – bereits titulierten und vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Unterhalt heran-\nzuziehen, zumal diese Mittel für den Lebensunterhalt des Pflichtigen und seiner Ehe-\nfrau tatsächlich nicht zur Verfügung standen, ihre Verhältnisse also durch einen ent-\nsprechenden Mittelabfluss geprägt waren. Als andere tatrichterlich ebenfalls in Be-\ntracht kommende Berechnungsmöglichkeit kommt, wenn – wie hier – von einem fes-\nten Bedarf auszugehen ist, nach Abzug des Kindergeldes, eine Berechnung mit dem \nhälftigen Anteil oder einem anderen Näherungswert in Betracht, der bei unterschiedli-\nchen Einkommensverhältnissen der Eltern realistisch erscheint. Das dabei gewonne-\nne Ergebnis ist sodann darauf zu überprüfen, ob sich ein Missverhältnis hinsichtlich \ndes wechselseitigen Bedarfs ergibt. Das ist dann anzunehmen, wenn der der jeweili-\ngen Lebenssituation entsprechende angemessene Eigenbedarf der Ehefrau – unter \nBerücksichtigung der durch das Zusammenleben der Ehegatten eintretenden häusli-\nchen Ersparnis – durch die verbleibenden Mittel nicht gewährleistet werden kann. In \ndiesem Fall haben dem unterhaltspflichtigen Elternteil vorweg diejenigen Mittel zu \nverbleiben, die er zur Deckung des angemessenen Bedarfs seines Ehegatten benö-\ntigt. Dann ist insoweit – vor der Anteilsberechnung nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB – \nder Fehlbetrag, d. h. der um die häusliche Ersparnis reduzierte angemessene Eigen-\nbedarf abzüglich eines eventuellen eigenen Einkommens des Ehegatten, von dem \nEinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in Abzug zu bringen. \n \nIndem das Familiengericht hier unabhängig von den vorstehenden Erwägungen den \nAnspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt vorweg vom Einkommen des Antrags-\ngegners abgezogen hat, hat es nicht berücksichtigt, dass die Lebensverhältnisse des \n\n \n \n \n \nSeite 19 von 22 \n19\nAntragsgegners und seiner Ehefrau durch die Unterhaltspflicht des Antragsgegners \ngegenüber dem Antragsteller mitbestimmt worden sind. Im vorliegenden Fall ergibt \nsich kein Missverhältnis hinsichtlich der wechselseitigen Bedarfe, sodass der Famili-\nenunterhaltsanspruch der Ehefrau des Antragsgegners nicht vor der Ermittlung der \nHaftungsanteile der Eltern des Antragstellers für dessen Unterhalt vom Einkommen \ndes Antragsgegners in Abzug zu bringen ist. Denn der Ehefrau (EF) verbleibt auch \nunter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe des \nhälftigen Bedarfs des Antragstellers ein deutlich über ihrem notwendigen Bedarf von \nderzeit 1.400 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle B. V. 2. b) liegender und ihrer Lebenssitua-\ntion angemessener Familienunterhaltsanspruch wie folgt: \n \n[…] \n \nZur Ermittlung der Haftungsquote sind daher das oben dargestellte bereinigte Ein-\nkommen des Antragsgegners sowie das unstreitige bereinigte Einkommen der Mutter \ndes Antragstellers von 3.575 € jeweils um die gültigen Selbstbehaltsbeträge zu redu-\nzieren und sodann miteinander ins Verhältnis zu setzen: \n \nAntragsgegner: \n \n[…] \n \nMutter des Antragstellers: \n \n[…] \n \nSumme der Elterneinkünfte: \n \nSumme bereinigter Elterneinkommen\n2022\n2023\n2024\nAntragsgegner\n4.620,17 €\n \n4.316,67 €\n \n4.144,67 €\n \nKindesmutter\n2.175,00 €\n \n1.925,00 €\n \n1.825,00 €\n \nSumme\n6.795,17 €\n \n6.241,67 €\n \n5.969,67 €\n \n \n \n \nDaraus ergeben sich folgende Haftungsquoten des Antragsgegners und auf ihn entfal-\nlende Zahlbeträge für den Unterhalt des Antragstellers: \n\n \n \n \n \nSeite 20 von 22 \n20\n \n2022\n2023\n2024\nHaftungsquote Antragsgegner\n68%\n69%\n69%\nBedarf Antragsteller\n798,00 €\n \n802,00 €\n \n802,00 €\n \nZahlbetrag Antragsgegner\n542,58 €\n \n554,65 €\n \n556,82 €\n \n \n \nDiese Zahlbeträge übersteigen im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum \ndie Höhe des vom Familiengericht zuerkannten Unterhalts, sodass die Beschwerde \ndes Antragsgegners abzuweisen war. \n \n3. \nDass das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung von einer Befristung \ndes Unterhaltsanspruchs des Antragstellers abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. \nEine Befristung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Unabhängig davon ist Ausbildungsun-\nterhalt eines studierenden Kindes regelmäßig nicht zu befristen, weil das Ende des \nStudiums nicht feststeht (OLG Brandenburg, NZFam 2018, 660; OLG Karlsruhe, Fa-\nmFR 2011, 174). Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung war für das Familienge-\nricht ein konkretes Ende des Studiums des Antragstellers noch nicht prognostizierbar. \nFür das Familiengericht bestand daher kein Anlass für eine Befristung. \n \nOb eine Befristung und ggf. welche hier gleichwohl ausnahmsweise durch den Senat \nauszusprechen gewesen wäre, nachdem die Angaben des Antragstellers im Verhand-\nlungstermin vom 12.9.2024 den Abschluss seines Studiums noch im Laufe dieses \nJahres ziemlich sicher erwarten ließen, bedarf vor dem Hintergrund, dass der Antrag-\nsteller das Verfahren für die Zeit ab November 2024 in der Hauptsache für erledigt \nerklärt hat, keiner Entscheidung. Eine Befristung wäre jedenfalls nicht zu einem frühe-\nren Zeitpunkt als Ende Oktober 2024 in Betracht gekommen, weil Ausbildungsunter-\nhalt über die Zeit des Examens hinaus für einen Zeitraum von etwa drei Monaten zu \ngewähren ist, innerhalb dessen sich das Kind um eine Arbeitsstelle bewerben kann \n(Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. \nAufl., § 2 Rn. 85 m.w.N.). \n \nDa der Antragsgegner der teilweisen Erledigungserklärung des Antragstellers wider-\nsprochen hat, ist diese Verfahrenshandlung des Antragstellers auf die Feststellung \ngerichtet, dass sich das Verfahren ab November 2024 in der Hauptsache erledigt hat \nund dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. \n\n \n \n \n \nSeite 21 von 22 \n21\nBorn/Born, Unterhaltsrecht, Werkstand: 65. EL Mai 2024, 22. Kap. Rn. 393). Die Fest-\nstellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache war wie geschehen im Tenor der \nBeschwerdeentscheidung auszusprechen (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. \nAufl., § 91a Rn. 54). Denn der Wegfall der Bedürftigkeit des Antragstellers ab Novem-\nber 2024 aufgrund eigener Erwerbstätigkeit nach abgeschlossenem Studium stellt ein \nin Unterhaltssachen typisches erledigendes Ereignis dar (Born/Born, Unterhaltsrecht, \nWerkstand: 65. EL Mai 2024, 22. Kap. Rn. 376). Bis zum Eintritt dieses Ereignisses \nwar, wie die vorstehenden Ausführungen ergeben, der Antrag des Antragstellers zu-\nlässig und begründet. Erst durch den Wegfall seiner Bedürftigkeit ab November 2024 \nist sein Antrag nachträglich gegenstandslos geworden. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und orientiert sich auch unter Be-\nrücksichtigung der zurückgenommenen Anschlussbeschwerde und der einseitigen \nteilweisen Erledigungserklärung am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der \nBeteiligten im Beschwerdeverfahren bezogen auf den in Rede stehenden Unterhalts-\nzeitraum. \n \n \n5. \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 \nFamGKG. Anstelle der vom Familiengericht zugesprochenen Beträge, die im Be-\nschluss vom 4.9.2024 (dort Ziffer III.) berücksichtigt worden sind, auf den der Senat \nergänzend Bezug nimmt, sind mit Rücksicht auf die vom Antragsteller am 12.9.2024 \nerhobene Anschlussbeschwerde für die Monate Oktober bis Dezember 2022 jeweils \n528 € und für die Monate Januar bis November 2023 jeweils 539 € anzusetzen, ins-\ngesamt somit 7.513 €. Die am 11.11.2024 erfolgte Rücknahme der Anschlussbe-\nschwerde ändert daran nichts (OLG Schleswig, Beschl. v. 19.12.2013 - 1 W 67/13; \nPrütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 6. Aufl., § 66 Rn. 15). \n \n6. \nDie Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG für eine Zulas-\nsung der Rechtsbeschwerde liegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nnicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch \nbedarf es der Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\n\n \n \n \n \nSeite 22 von 22 \n22\nlichen Rechtsprechung. Insbesondere weicht der Senat mit seiner Beurteilung der \nStudiendauer als noch angemessen nicht etwa durch Aufstellen eines abstrakten \nRechtssatzes von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. \nVielmehr beruht die getroffene Entscheidung auf einer Würdigung aller Umstände des \nkonkreten Falls durch den Senat. Dass ein anderes Gericht diese möglicherweise \nabweichend gewürdigt und dabei ein anderes Ergebnis erzielt hätte, veranlasst nicht \ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 70 Rn. \n31). \n \n \nDr. Röfer \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-11-28/5-uf-23-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-11-28/5-uf-23-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363594","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.868506+00:00"}}