{"status":"available","doknr":"OLD363593","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-12-06","aktenzeichen":"4 UF 16/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 16/24 = 1 O 2063/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB. \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: […] \n \ngegen \n \n1. S. \n \n2. […] \n \n3. […] \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1: […] \n \n \nStreitverkündete und Nebenintervenientin jeweils zur erstinstanzlichen Beklagten zu \n3.: \n \nF. \n \nProzessbevollmächtigte: […] \n \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] \nam 06.12.2024 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\n1. \nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die \nBerufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 \nZPO zurückzuweisen. \n2. \nDie Parteien werden weiter darauf hingewiesen, dass der Senat die erstin-\nstanzliche Nebenintervenientin als nicht am Berufungsverfahren beteiligt \nansieht, sodass die Nebenintervenientin keinen wirksamen Antrag stellen \nkönnen und in der Berufungsentscheidung nicht über die Kosten der Nebe-\nnintervention zu entscheiden sein dürfte. \n3. \nDie Parteien erhalten (auch gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) eine Frist zur \nStellungnahme von drei Wochen. \n4. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,00 € festge-\nsetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. (im Folgenden Beklagte) wegen der behaupteten \nVerwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (hier: Fiat \nDucato, Capron Carado T447 Perfect 10, Multijet II 2,3 l, 109 kW, Euro-Norm 6) auf \nSchadensersatz in Anspruch, nachdem sie die ursprünglich auch gegen zwei weitere \nBeklagte gerichtete Klage bereits erstinstanzlich insoweit zurückgenommen hat. \nAnstelle des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen \nFeststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 10.07.2024 einschließ-\nlich der dortigen Antragstellungen Bezug genommen. \nDas Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat es ausgeführt, dass Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung \ndaran scheiterten, dass die von der Klägerin vorgetragenen Abschalteinrichtungen auf \ndem Prüfstand wie im Realbetrieb funktionierten und die Beklagte deshalb zumindest \nnicht sittenwidrig gehandelt habe. Das gelte sowohl für die Timer-Funktion, als auch \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\ndas Thermofenster und das OBD-System. Einen Anspruch auf sog. kleinen Schadens-\nersatz könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, weil der Schaden durch ei-\nnen vorzunehmenden Vorteilsausgleich in Form gezogener Nutzungen und Restwert \nbereits kompensiert sei. \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten \nund – nach Fristverlängerungen – begründeten Berufung, mit der die Klägerin das letzte \nerstinstanzliche Begehren gegen die Beklagte zu 1. weiterverfolgt. Jedenfalls bei der \nTimer-Funktion, die die Abgasrückführungsrate ca. 22 Minuten nach Beginn einer jeden \nKaltstartfahrt moduliere, handele es sich offenkundig um eine unzulässige Abschaltein-\nrichtung, so dass bereits wegen dieser Offensichtlichkeit auch ohne Prüfstandserken-\nnung Sittenwidrigkeit anzunehmen sei. Auch beim Thermofenster habe die Beklagte \neine eventuell rechtswidrige Verwendung zumindest billigend in Kauf genommen. Dar-\nüber helfe auch nicht die Untätigkeit der italienischen Behörden hinweg. Insbesondere \nhabe im Kaufzeitpunkt im September 2017 noch keine Einschätzung der Behörden vor-\ngelegen. \nIhr, der Klägerin, stehe aber zumindest ein Differenzschadensersatz zu, wobei eine Be-\nschränkung auf 15% des Kaufpreises willkürlich und unhaltbar sei. Anrechenbare Vor-\nteile seien der Klägerin nicht zugeflossen. Eine etwaige Vorteilsanrechnung führe zu \nunbilligen Ergebnissen. Insbesondere bei Wohnmobilen führe die praktische Anwen-\ndung der Gerichte dazu, dass in allen Verfahren der Schädiger entlastet werde. Des-\nwegen sei das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH über entsprechende Vorlagefra-\ngen entschieden habe. Bei der Restwertberechnung müssten aber mindestens der \nmangelbedingte Minderwert und die aus der Verknappung des Neuwagenangebots re-\nsultierende allgemeine Preissteigerung herausgerechnet werden. \nDie Klägerin beantragt, \n1. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2063/21) die Beklagte zu verurteilen, an die Klä-\ngerin 54.892,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug ge-\ngen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Capron T 447 […] zu \nzahlen; \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\n2. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2063/21) festzustellen, dass sich die Beklagte \nmit der Rücknahme des Fahrzeugs Capron T 447 […] in Annahme-\nverzug befindet; \nhilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. \n3. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.850,00 € zu zahlen. \nDie Beklagte zu 1. sowie die Nebenintervenientin beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen und die Kosten der Nebenintervention der \nKlägerin aufzuerlegen. \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Er-\nfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die \nangefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach \n§ 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. \nBeides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu-\ntreffend abgewiesen. \n1. \nDas Landgericht hat das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten An-\nsprüche auf großen Schadensersatz (Hauptantrag zu 1.) jedenfalls im Ergebnis zutref-\nfend verneint. \na) \nZutreffend hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB verneint. \nDenn die Klägerin hat eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht ausrei-\nchend darlegen oder gar beweisen können. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt \nallerdings ihr, der Klägerin (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). \nEin Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dabei bereits dann schlüssig und \nerheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz \ngeeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei \nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforder-\nlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Diese Grundsätze \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\ngelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer \nBehauptung zugrunde liegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur ver-\nmutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels \nentsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzel-\ntatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei \naber (allerdings auch erst) dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das \nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ \noder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zu-\nrückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher An-\nhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 767/21, juris Rnn. \n12 f. m.w.N.). \naa) In welcher Ausgestaltung das Fahrzeug über ein Thermofenster verfügt, kann da-\nhinstehen. Ein Anspruch bestünde selbst dann nicht, wenn das Thermofenster als un-\nzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein sollte. Denn auch dann fehlt es je-\ndenfalls an der Sittenwidrigkeit seitens der Beklagten. Diese ist bei einer fehlenden Un-\nterscheidung zwischen Realbetrieb und Prüfstand grundsätzlich nicht anzunehmen \n(BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 415/21, juris Rn. 30). Dass das Fahrzeug \nhinsichtlich des Thermofensters auf dem Prüfstand anders arbeitet als unter realen Be-\ndingungen, behauptet die Berufung nicht. \nIn diesem Fall wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur ge-\nrechtfertigt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung \n715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden \nPersonen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom \n19.01.2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 13). Umstände, die eine solche Bewertung zulie-\nßen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Berufung beschränkt sich lediglich \nauf die unsubstantiierte und nicht mit auch nur irgendwelchen Anhaltspunkten unter-\nmauerte Behauptung, die Beklagte hätte die rechtswidrige Verwendung des Thermo-\nfensters billigend in Kauf genommen. Dagegen spricht bereits, dass sowohl die zustän-\ndige italienische Typengenehmigungsbehörde als auch das Kraftfahrtbundesamt be-\nkanntermaßen ein Thermofenster noch bis vor kurzem als Industriestandard für zuläs-\nsig hielten. \nbb) Ob das Fahrzeug über eine Timer-Funktion verfügt und diese als unzulässige Ab-\nschalteinrichtung anzusehen wäre, kann ebenfalls dahinstehen. Es kommt dann nicht \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\ndarauf an, ob die Klägerin überhaupt ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen \neiner solche Funktion benannt hätte. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer \nvorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Eine solche wäre bei dem Timer wie beim \nThermofenster im Grundsatz nur anzunehmen, wenn er auf dem Prüfstand in anderer \nWeise funktionierte als im Realbetrieb (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom \n17.08.2022 – 10 U 56/22, BeckRS 2022, 54610, Rnn. 43 ff.; nachfolgend OLG Bam-\nberg, Beschluss vom 07.09.2022 – 10 U 56/22; bestätigt von BGH, Urteil vom \n27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, BeckRS 2023, 38141, 16; vgl. auch OLG München, End-\nurteil vom 22.02.2024 – 24 U 7266/22, BeckRS 2024, 2791, Rn. 12; OLG Naumburg, \nUrteil vom 05.12.2022 – 12 U 90/22, BeckRS 2022, 47369, Rn. 9). Das aber behauptet \ndie Berufung nicht. \nAuch im Übrigen legt die Klägerin keine durchgreifenden Umstände dar, die für eine \nSittenwidrigkeit sprächen. Da bei einem Timer, der laut Klägervortrag die Abgasrück-\nführung nach 22 Minuten verändern soll, wobei die Prüfung des NEFZ 20 Minuten dau-\nert, diese Funktion nicht exakt auf den Prüfstand zugeschnitten ist, kann dahinstehen, \nob das als ausreichendes Indiz für eine sittenwidrige Verwendung anzusehen wäre. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin kann die Sittenwidrigkeit der Verwendung eines et-\nwaigen Timers auch nicht auf eine „offensichtliche“ Unzulässigkeit gestützt werden. \nDenn der Timer wird von der zuständigen italienischen Typengenehmigungsbehörde \n(wenn auch vielleicht fehlerhaft) nicht beanstandet (vgl. OLG Celle, Urteil vom \n17.10.2024 – 7 U 274/22, BeckRS 2024, 30961, Rn. 78 a.E.; OLG Brandenburg, Urteil \nvom 19.03.2024 – 3 U 55/23, BeckRS 2024, 9876, Rnn. 44 ff.). Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob die Behörde sich schon im Kaufzeitpunkt zu einer etwaigen Zulässigkeit \ndes Timers geäußert hatte. Allein die Tatsache, dass die zuständige Typengenehmi-\ngungsbehörde im Nachgang die Auffassung vertritt, nicht einschreiten zu müssen, zeigt, \ndass die Unzulässigkeit nicht offensichtlich ist. \ncc) Eine – in der Berufung ohnehin nicht mehr thematisierte – behauptete Manipula-\ntion des OBD-Systems kann für sich genommen keine unzulässige Abschalteinrichtung \ndarstellen, weil das lediglich der Überwachung dienende OBD-System (Art. 3 Nr. 9 der \nVO (EG) 715/2007) bereits keine Veränderungen an Funktionen des Emissionskontroll-\nsystems vornimmt und deswegen schon keine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 \nNr. 10 der VO (EG) 715/2007 darstellt. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\nb) \nAus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europäischen Nomen des Abgasrechts \nkann ein Anspruch auf großen Schadensersatz, also auf Rückzahlung des Kaufpreises \n(abzüglich Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges) \nnicht hergeleitet werden, weil sich der sich aus den Normen ergebende Schutz nicht \nauf das Interesse des Käufers erstreckt, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden \n(BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, juris Rn. 19). \n2. \nIn Ermangelung eines Anspruches aus § 826 BGB auf Rückzahlung des (ggf. \nverminderten) Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verbietet sich \ndie begehrte Feststellung eines Annahmeverzuges seitens der Beklagten. \n3. \nOb der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB – Ansprüche aus § 826 BGB bestehen \nnicht (s.o.). – der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf kleinen Schadensersatz \ndem Grunde nach zusteht, kann dahinstehen. Denn dieser Anspruch scheitert jeden-\nfalls daran, dass die Klägerin in der Höhe keinen Schaden mehr hat. \nBeim Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB ist der ersatzfähige Schaden der-\njenige, um den das Fahrzeug zu teuer erworben wurde, also die Differenz zwischen \ndem gezahlten Kaufpreis und dem schädigungsbedingt tatsächlich niedrigerem Wert. \nDabei sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges anspruchsmindernd zu \nberücksichtigen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des \nKaufvertrages (Kaufpreis abzüglich Schadensbetrag) überschreiten (BGH, Urteil vom \n26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Durch die Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofes ist geklärt, dass durch Nutzungsvorteile der Schaden sogar vollständig auf-\ngezehrt sein kann, ohne dass der Bundesgerichtshof eine Vorlage an den EuGH für \nerforderlich gehalten hätte (BGH, Urteil vom 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, \n3010, Rn. 12 m.w.N.), sodass der Rechtstreit nicht wegen eines entsprechenden Vor-\nabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH auszusetzen ist. Daraus folgt insgesamt, \ndass ein Schaden dann nicht mehr besteht, wenn Nutzungsvorteile und Restwert zu-\nsammen den gezahlten Kaufpreis erreichen. Das ist hier bei der nach § 287 Abs. 1 ZPO \ndurch den Senat vorzunehmenden Schadensschätzung der Fall. \na) \nNach überwiegender und auch vom Senat geteilter Auffassung bemessen sich \ndie gezogenen Nutzungsvorteile bei Wohnmobilen in der Regel nicht nach der Laufleis-\ntung, sondern nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, da anders als bei ei-\nnem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern \nauch und vor allem das Wohnen auf Rädern (Senat, Beschluss vom 25.07.2024 – 4 U \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\n23/22, BeckRS 2024, 20099, Rn. 32; Beschluss vom 24.07.2024 – 4 U 22/22, BeckRS \n2024, 20100, Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 U 983/23, BeckRS 2023, \n39358, Rn. 34 m.w.N.). Dem steht nicht das Urteil des BGH vom 27.11.2023 – VIa ZR \n1425/22 – entgegen. Der BGH hat dort lediglich ausgeurteilt, dass für das Vorhanden-\nsein eines Differenzschadens der Fortbewegungszweck im Straßenverkehr nicht rele-\nvant sei. Eine Aussage zur Schadensberechnung ist dem Urteil nicht zu entnehmen \n(OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875, Rn. 53). \nZudem kommt es dabei auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Basisfahrzeug \nnicht als Wohnmobil hergestellt und vertrieben hat. Entscheidend ist allein, dass die \nKlägerin das Fahrzeug als Wohnmobil nutzt. \nb) \nDie zu erwartende Gesamtnutzungszeit schätzt der Senat in Übereinstimmung \nmit anderen Oberlandesgerichten auf 15 Jahre (Senat, Beschluss vom 25.07.2024 – 4 \nU 23/22, BeckRS 2024, 20099, Rn. 33; Beschluss vom 24.07.2024 – 4 U 22/22, BeckRS \n2024, 20100, Rn. 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 – 3 U 224/22, BeckRS \n2024, 9875, Rn. 55; OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 U 983/23, BeckRS 2023, \n39358, Rn. 36; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 – 7 U 346/22, BeckRS 2023, \n30810, Rn. 92; insoweit sogar sachverständig beraten: OLG Stuttgart, Urteil vom \n12.05.2016 – 1 U 133/13, BeckRS 2016, 16420, Rn. 105). Ausweislich der Erwerbsun-\nterlagen (Anlage K22) erhielt die Klägerin das Fahrzeug im März 2018. Bei Berücksich-\ntigung der Besitzzeit der Klägerin (nur) von April 2018 bis November 2024 ergeben sich \nNutzungsvorteile von zumindest 59.000,00 € (Kaufpreis) x 80 Monate / 180 Monate = \n26.222,22 €. \nc) \nDaraus folgt, dass ein Schaden bei einem Restwert von 32.777,78 € vollständig \nentfiele. Der Restwert ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug bisher \nnicht veräußert wurde (BGH, Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 159/22, BeckRS 2023, \n39066, Rn. 13). Dieser Restwert ist überschritten. Das Landgericht hat den Restwert \nmit 48.000,00 € festgestellt, woran der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden \nist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Fest-\nstellung, die noch dazu entscheidungserheblich sein könnten, zeigt die Berufung nicht \nauf. \nEntgegen der Meinung der Berufung ist für die Ermittlung des Restwertes nicht ein et-\nwaiger mangelbedingter Minderwert wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen her-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nauszurechnen. Letztere wären nur dann von Relevanz für den Restwert, wenn die Funk-\ntionen zur Folge hätten, dass die Fahrzeuge deswegen nicht oder nur deutlich unter \nden verlangten Preisen verkauft würden. Derartiges wird von der Klägerin nicht aufge-\nzeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 – \n7 U 346/22, BeckRS 2023, 30810, Rnn. 82, 86). Selbst bei Berücksichtigung eines \nmangelbedingten Minderwerts in Höhe von 15% (sogar berechnet auf Basis des Kauf-\npreises: 59.000,00 € x 0,15 = 8.850,00 €) wäre ausgehend von 48.000,00 € der zum \nEntfall des Schadens führende Restwert von 32.777,78 € überschritten. \nEbenfalls besteht kein Grund, eine etwaige Preissteigerung für Wohnmobile bei der \nRestwertbetrachtung unberücksichtigt zu lassen, selbst wenn der Vortrag der Klägerin \ninsoweit prozessual beachtlich und nicht etwa präkludiert sein sollte. Für die Höhe des \nRestwerts ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. \nBGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, BeckRS 2022, 3567, Rn. 23; OLG Bre-\nmen, Urteil vom 11.10.2024 – 2 U 155/21, BeckRS 2024, 30573, Rn. 80). Zu dem Zeit-\npunkt bestimmt sich, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden verbleibt. Eine \netwaige zwischenzeitliche Restwertsteigerung ist dabei zu berücksichtigen, denn sie \nkommt der Klägerin unmittelbar zugute. \n \nIII. \nAuch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO \nliegen vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die \nFortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung \ndes Berufungsgerichts. Der Senat ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidung von \nden Maßstäben ausgegangen, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der \nBundesgerichtshof zu den sogenannten „Dieselfällen“ aufgestellt haben. Nach einstim-\nmiger Auffassung des Senats ist vorliegend eine Durchführung der mündlichen Ver-\nhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. \nIV. \nDie Klägerin mag innerhalb der im Beschlusstenor genannten Frist erklären, ob die Be-\nrufung zurückgenommen wird, was eine Ermäßigung der Gebühr gemäß Nr. 1222 der \nAnl. 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0 zur Folge hätte. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\n \nV. \nDie Nebenintervenientin dürfte keine solche mehr sein, so dass sie zum Einen im Be-\nrufungsverfahren keine Anträge mehr stellen kann und zum Anderen nicht über die \nKosten einer Nebenintervention zu entscheiden ist. Die Nebenintervention endet mit \ndem Ausscheiden der unterstützten Hauptpartei aus dem Prozess (vgl. OLG München, \nBeschluss vom 07.04.2014 – 15 W 178/14, juris Rn. 17; Zöller/Althammer, ZPO, 35. \nAuflage 2024, § 66 ZPO Rn. 18; BeckOK ZPO/Dressler/von Selle, 54. Ed. 1.9.2024, \nZPO § 66 Rn. 18; MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 66 Rn. 25). Die Nebenin-\ntervenientin, der allein von der Beklagten zu 3. in der ersten Instanz der Streit verkündet \nwurde, ist nur aufseiten der erstinstanzlichen Beklagten zu 3. beigetreten (Schriftsatz \nvom 11.04.2022). Die Beklagte zu 3. ist schon in der ersten Instanz durch Klagerück-\nnahme aus dem Prozess ausgeschieden und nicht Partei des Berufungsverfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-12-06/4-uf-16-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-12-06/4-uf-16-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363593","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.840202+00:00"}}