{"status":"available","doknr":"OLD363592","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2024-12-19","aktenzeichen":"3 W 26/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 26/24 \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n(…) \n \nBeschwerdeführerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoff-\nmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte \n \nam 19.12.2024 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde vom 30.08.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bre-\nmen – Grundbuchamt – vom 01.07.2024 aufgehoben. \nDie Sache wird zur erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unter Be-\nachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bremen – Grund-\nbuchamt – zurückgegeben. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nI. \nDie Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks (...) und als befreite Vorerbin \nin das Grundbuch eingetragen. In der Abteilung Lasten und Beschränkungen ist einge-\ntragen: \n„Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben nach …, geb. (…), verstorben am (…) \nsind die Abkömmlinge der Vorerbin, mit Ausnahme adoptierter Abkömmlinge. \nEintritt bei Tod der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Es ist Ersatznacherbfolge \nangeordnet. Ersatznacherbin ist die zu errichtende „(…) Stiftung\". \nDer vormalige Eigentümer und Erblasser, (…), hatte mit notarieller Urkunde vom \n05.06.2008 Herrn (…) und Herrn (…) gemeinsam Generalvollmacht erteilt. \nDie Vollmacht hat den folgenden Wortlaut: \n„Ich, der Erschienene, bestelle hierdurch \n(…), \nund \n(….) \nzu meinen gemeinsamen Generalbevollmächtigten und ermächtige sie zusam-\nmen zur Besorgung aller meiner Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten sollen \ngemeinsam befugt sein, jede Rechtshandlung, welche ich selbst vornehmen \nkönnte und bei welcher eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, an meiner \nstatt und mit derselben Wirkung vorzunehmen, als ob ich sie selbst vorgenom-\nmen hätte. \nDiese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen. \nDiese Vollmacht erstreckt sich auch auf meine Vertretung bei allen öffentlichen \nRegistern. \nIch befreie die Generalbevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 \nBGB.“ \nDie Beschwerdeführerin als Eigentümerin sowie Herr (…) und Herr (…), jeweils in ihrer \nEigenschaft als zur gemeinsamen Vertretung berechtigte Bevollmächtigte für den \nNachlass des verstorbenen (…), bewilligten und beantragten mit Schriftsatz vom \n12.04.2024 in notariell beglaubigter Form die Löschung des Nacherbenvermerks im \nGrundbuch. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nDas Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – hat den Löschungsantrag mit Zwischen-\nverfügung vom 01.07.2024 beanstandet und ausgeführt, es bedürfe für die isolierte Lö-\nschung der Nacherbenvermerke der Anhörung der bereits bekannten und (noch) unbe-\nkannten Nacherben. Die transmortal Bevollmächtigten des Erblassers könnten zwar mit \nWirkung gegen die Nacherben handeln, deren Recht auf rechtliches Gehör jedoch nicht \nvereiteln. Es sei zwar durch die Nacherben keine Erklärung abzugeben, jedoch seien \nsie am Verfahren zu beteiligen Hierfür sei durch die Vorerbin zunächst anzugeben (und \nan Eides Statt zu versichern), ob bereits Abkömmlinge vorhanden seien. Für die unbe-\nkannten Nacherben sei zudem eine Pflegerbestellung unausweichlich. \nGegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom \n30.08.2024. Eine Anhörung der Nacherben sei nicht erforderlich, da die Bevollmächtig-\nten die Löschungsbewilligung im Namen der Nacherben erklärt hätten. \nDas Amtsgericht Bremen – Abteilung für Grundbuchsachen – hat der Beschwerde mit \nBeschluss vom 04.09.2024 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht \nabgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Ent-\nscheidung vorgelegt. \n \nII. \nDie nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \nDas vom Grundbuchamt in der angegriffenen Entscheidung aufgezeigte Eintragungs-\nhindernis liegt nicht vor. \nDer für die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt der Nacherbfolge erforderli-\nche Antrag (§ 13 GBO) nebst Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) liegt vor. Zum Antrag \nberechtigt sind der Vorerbe, der Nacherbe und der Grundstückseigentümer bzw. der \nGläubiger des Grundstücksrechts, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgen soll \n(Bauer/Schaub/Schaub, 4. Aufl. 2018, GBO § 51 Rn. 115, beck-online). \nHier liegt ein gemeinsamer Antrag der Grundstückseigentümerin und der Nacherben \nvor, der gleichzeitig die Bewilligung der durch die Generalbevollmächtigten vertretenen \nNacherben zur Löschung des Nacherbenvermerks in der Form der §§ 19, 29 GBO ent-\nhält. Für die vollständige Löschung des Nacherbenvermerks ist die Zustimmung aller \nNacherben, \nauch \netwaiger \nErsatznacherben, \nerforderlich \n(BeckOGK/Küpper, \n1.10.2024, BGB § 2100 Rn. 285, beck-online). Diese ist mit der Bewilligung durch die \nGeneralbevollmächtigten im Namen der Nacherben gegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nIn Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine über den Tod hinaus wirkende \nVollmacht des Erblassers nach dessen Ableben bis zum Eintritt des Nacherbfalls den \nBevollmächtigten auch zur Vertretung des Nacherben legitimiert. \nNach einer in der Literatur vormals stark vertretenen Auffassung, berechtigt eine vom \nErblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht bis zum Nacherbfall nur \nzur Vertretung des Vorerben. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls könne der Bevollmäch-\ntigte den Nacherben vertreten. Diese Differenzierung rechtfertige sich daraus, dass der \nNacherbe zwischen Erb- und Nacherbfall an dem Rechtsverhältnis, auf dem die Voll-\nmacht beruhe, nicht beteiligt sei und diese, im Gegensatz zum Vorerben, insbesondere \nnicht widerrufen könne. Eine Vertretung des Nacherben laufe zudem dem Zweck der \nNacherbfolge zuwider, insbesondere nehme sie dem Nacherben seine Schutzrechte \ngegenüber dem Vorerben. Bei zustimmungspflichtigen Verfügungen müsse der Nach-\nerbe deshalb zustimmen (MüKoBGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, BGB § 2112 Rn. 18f., beck-\nonline; Staudinger/Avenarius, 2019, § 2112, Rn. 34; Burandt/Rojahn/Lang, 4. Aufl. \n2022, BGB § 2112 Rn. 14 und § 2100 Rn. 26, beck-online; BeckOGK/Deppenkemper, \n1.11.2024, BGB § 2136 Rn. 64, beck-online; Bauer/Schaub/Schaub, 5. Aufl. 2023, GBO \n§ 51 Rn. 64, beck-online, jeweils m.w.N.). \nDie Gegenauffassung hält es hingegen für zulässig, dass der Erblasser den Bevoll-\nmächtigten ermächtigt, trans- oder postmortal auch den Nacherben zu vertreten. Ob \ndies der Fall ist, sei durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB zu bestim-\nmen. Der Bevollmächtigte unterliege in seiner vom Erblasser abgeleiteten Verfügungs-\nmacht nur den Beschränkungen, die ihm vom Erblasser selbst direkt auferlegt worden. \nSeine Rechtsmacht, die Erben zu binden, entspreche der Rechtsmacht des prämortal \nBevollmächtigten. Durch nach dem Tod des Vollmachtgebers seitens des Bevollmäch-\ntigten vorgenommene Rechtsgeschäfte würden sämtliche Erben einschließlich etwai-\nger Nacherben berechtigt und verpflichtet. Als Vertreter des Nacherben könne der Be-\nvollmächtigte vor Eintritt der Nacherbfolge insoweit im Namen des Nacherben handeln, \nals der Nacherbe selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in seiner Eigenschaft als Nacherbe \nhandeln könne (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 8 W 160/19 –, Rn. 10 - \n12, juris; OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 30.01.1973 - 8 W 211/72 [obiter dictum]; \nKG, Beschluss vom 30.03.1908, OLGE 18, 338; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl., \n§ 2112, Rn. 4; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 168 Rn. 52, beck-online; \nMüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2112 Rn. 18, beck-online; Staudinger/Schilken \n(2019) BGB § 168, Rn. 32a; BeckOGK/Grotheer, 1.10.2024, BGB § 2197 Rn. 158, \nbeck-online; Schöner/Stöber GrundbuchR/Schöner/Stöber, 16. Aufl. 2020, Rn. 3488a, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nbeck-online, für den Fall, dass nicht der Vorerbe bevollmächtigt ist; Amann, MittBayNot \n2013, 367; Keim, DNotZ 2008, 175, 179; Weidlich, ZEV 2016, 57, 64). \nSoweit angenommen wird, dass der Nacherbe bis zum Nacherbfall noch nicht in das \nder Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis eingetreten ist, hindere dies die Wirk-\nsamkeit der Vollmacht, auch für den Nacherben zu handeln, nicht, weil das Abstrakti-\nonsprinzip eine wirksame Vollmacht auch ohne Grundverhältnis ermögliche. Der Nach-\nerbe könne eine solche isolierte Vollmacht auch frei widerrufen (OLG Stuttgart, Be-\nschluss vom 29. Mai 2019 – 8 W 160/19 –, Rn. 10 - 12, juris; Keim, DNotZ 2008, \n175, 179; s.a. MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2112 Rn. 18-21, beck-online, für \nden Übergang des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und die daraus folgende \nWiderrufbarkeit der Vollmacht). \nErweise sich eine Verfügung des Bevollmächtigten für den Nacherben als nachteilig, so \nkönnte daraus möglicherweise ein Anspruch des Nacherben gegen den Bevollmächtig-\nten erwachsen, ohne dass deswegen die Gültigkeit der Verfügung des Bevollmächtig-\nten in Frage stehe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 8 W 160/19 –, Rn. \n10 - 12, juris; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2112 Rn. 18-21, beck-online). \nDieser Auffassung schließt sich auch der Senat an. Im Zeitraum zwischen dem Eintritt \ndes (ersten) Erbfalls und dem Nacherbfall ist zwar zunächst der Vorerbe Erbe gewor-\nden, auf den gem. § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession und des Vonselbst-\nerwerbs der gesamte Nachlass übergegangen ist. An den Nacherben fällt dieser Nach-\nlass erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls an. Der Nacherbe erlangt jedoch bereits in \ndiesem Zeitraum eine gegenwärtige, unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, \nüber die er bereits verfügen kann, nämlich ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht \n(BGHZ 87, 367 (369); RGZ 65, 142 (144); 80, 377 (384); 101, 185; 170, 163 (168); \nBVerwG NJW 2001, 2417; BayObLG BeckRS 2011, 3512; OLG Schleswig ZEV 2010, \n574 (576); BeckOGK/Küpper, 1.10.2024, BGB § 2100, beck-online, m.w.N.). \nDiese Stellung des Nacherben ist ebenso wie die Gesamtrechtsnachfolge des Vorerben \nunmittelbar vom Erblasser abgeleitet (BeckOGK/Grotheer, 1.10.2024, BGB § 2197 Rn. \n158.3, beck-online, m.w.N.; Weidlich, ZEV 2016, 57, 64, beck-online). Die ursprünglich \neinheitliche Rechtsposition des Erblassers geht insoweit gem. § 1922 BGB auf den \nVorerben, bezüglich des Anwartschaftsrechts des Nacherben aber auf diesen über. Die \nbezüglich des Gesamtvermögens erteilte Generalvollmacht betrifft die gesamten \nRechte des Erblassers und geht, wenn sie transmortal erteilt wurde, bezüglich der je-\nweils vom Erblasser abgeleitete Rechtspositionen auf den Vor- und den Nacherben \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nüber. Nur so bleibt die dem Bevollmächtigten erteilte Rechtsmacht postmortal in vollem \nUmfang erhalten, wie es dem Wesen einer Generalvollmacht entspricht (vgl. Weidlich, \nZEV 2016, 57, 64, beck-online). \nDer Senat hält insoweit auch den Einwand, die Vollmacht könne nicht auf den Nacher-\nben übergehen, da er die Vollmacht nicht widerrufen könne, nicht für überzeugend. Der \nÜbergang der Vollmacht beinhaltet gleichzeitig die freie Widerrufsmöglichkeit des \nNacherben. Der Einwand, das Widerrufsrecht des Nacherben sei aus tatsächlichen \nGründen kaum zu realisieren, mag zutreffen, spricht aber nicht gegen die vom Erblasser \nabgeleitete und von den Erben hinzunehmende Befugnis des Bevollmächtigten, auch \nden Nacherben zu vertreten. Der Erblasser könnte, worauf auch das OLG Stuttgart ab-\ngestellt hat, dem Nacherben ebenso mittels eines Nacherbenvollstreckers gemäß \n§ 2222 BGB während der Vorerbschaft seine Befugnisse völlig entziehen, ohne dass \nder Nacherbe die Möglichkeit hätte, sich dem zu widersetzen (OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 29. Mai 2019 – 8 W 160/19 –, Rn. 10 - 12, juris; siehe auch Weidlich, ZEV 2016, \n57, 64, beck-online; Keim, DNotZ 2008, 175, 179). \nHielte man eine Stellvertretung für den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls prinzi-\npiell für unzulässig, könnte eine Vertretungsmacht auch nicht über den Rechtsschein \ndes § 172 BGB fingiert werden. Das Grundbuchamt wäre in allen Fällen, in denen ein \ntrans- oder postmortal Bevollmächtigter Verfügungen für den Nachlass vornimmt, ge-\nzwungen, sich in der Form des § 29 GBO nachweisen zu lassen, dass der Erblasser \nkeine Nacherben eingesetzt hat oder dass die eingesetzten Nacherben der Verfügung \nzugestimmt haben. Die trans- oder postmortale Vollmacht wäre damit für den Grund-\nbuchverkehr erheblich entwertet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Mai 2019 – 8 W \n160/19 –, Rn. 10, juris). \nDemnach ist durch Auslegung der Vollmacht nach den §§ 133, 157 BGB festzustellen, \nob diese die Generalbevollmächtigten zur Vertretung der Nacherben berechtigt. Die \nVollmacht enthält insoweit keine ausdrückliche Anordnung. Der Senat versteht die For-\nmulierung: „Die Bevollmächtigten sollen gemeinsam befugt sein, jede Rechtshandlung, \nwelche ich selbst vornehmen könnte und bei welcher eine Stellvertretung gesetzlich \nzulässig ist, an meiner statt und mit derselben Wirkung vorzunehmen, als ob ich sie \nselbst vorgenommen hätte. Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen,“ \ndiesbezüglich so, dass die den Generalbevollmächtigten verliehene Rechtsmacht, voll-\numfänglich über das Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen, nach seinem Tod \nuneingeschränkt fortbestehen soll. Dies ist bezogen auf Nachlassgrundstücke nur dann \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nder Fall, wenn die Vollmacht die Bevollmächtigten auch zur Vertretung der Nacherben \nberechtigt. Nur so bleibt die zuvor gegebene Handlungsfähigkeit der Bevollmächtigten \nin vollem Umfang erhalten. \nZwar handelt es sich bei der Vertretung des Nacherben nicht um eine Rechtshandlung, \ndie der Erblasser selbst hätte vornehmen können, weil es die Rechtsposition eines \nNacherben und dementsprechend einen Nacherbenvermerk im Grundbuch zu dessen \nLebzeiten noch nicht gab. Jedoch versteht der Senat – wie ausgeführt – die Formulie-\nrung der Vollmacht ihrem Sinn und Zweck nach so, dass die vollständige Verfügungs-\nbefugnis über die Vermögensgegenstände des Erblassers, die dieser seinen General-\nbevollmächtigten eingeräumt hat, über seinen Tod hinaus erhalten bleiben soll. Dies \nbedeutet, dass die transmortale Vollmacht auch die Vertretungsbefugnis für das mit \ndem Erbfall beim Nacherben entstandene Anwartschaftsrecht erfassen muss. Andern-\nfalls wäre die Verfügungsmacht der Generalbevollmächtigten nach dem Erbfall durch \ndie Rechte des Nacherben eingeschränkt. Der Erblasser hat also letztlich selbst mit \neiner derart weiten Formulierung der Vollmacht den Generalbevollmächtigten, denen er \noffensichtlich vertraut hat, die vollständige Regelungsbefugnis für sein Vermögen, d.h. \nden Nachlass, auch für die Nacherben eingeräumt und letztere damit auf den Widerruf \nder Vollmacht bzw. eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Bevollmächtigten \nbeschränkt. \nAus dieser vollumfänglichen Vertretungsmacht der Generalbevollmächtigten bezogen \nauf das Anwartschaftsrecht der Nacherben folgt, dass diese als Vertreter der Nacher-\nben nicht nur die Zustimmung zu einem einzelnen Grundstücksverkauf, sondern auch \ndie Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks erteilen können. Zwar stellt sich \nhier die Frage, ob die beabsichtigte Löschung nicht nur eines, sondern offenbar aller \nNacherbenvermerke, und der damit verbundene Verzicht auf die Schutzfunktion des \nNacherbenvermerks mit dem Sinn und Zweck der angeordneten Nacherbschaft verein-\nbar ist, jedoch ist dies aufgrund der nach außen unbegrenzt erteilten Vollmacht allein \neine Frage des Innenverhältnisses und der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch \ndie Bevollmächtigten. \nMit der in Vertretung für die Nacherben abgegebenen Löschungsbewilligung sind die \nNacherben, vertreten durch die Generalbevollmächtigten am Verfahren beteiligt. Eine \ndarüberhinausgehende Beteiligung der Nacherben, sei es, je nach Nacherbenkonstel-\nlation, persönlich, durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Pfleger ist nicht erfor-\nderlich. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n \nIII. \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die grundsätzliche Haftung der Betei-\nligten für die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 22 Abs. 1 GNotKG \naufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist. Da-\nher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung. \n \n \nWolff \nDr. Hoffmann \nDr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-12-19/3-w-26-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2222","ref_norm":"2222","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2024-12-19/3-w-26-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363592","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.814900+00:00"}}