{"status":"available","doknr":"OLD363591","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-08","aktenzeichen":"1 ORs 26/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 ORs 26/24 (2 SRs 34/24 GenStA) \n63 NBs 42 Js 21133/23 (41/23) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n \n \n…, \ngeb. …, \nwohnhaft: …, \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \n \nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte \n \nhat der 1. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Böger und die Richterin am Landgericht Lange \n \n \nam 08. Januar 2025 einstimmig beschlossen: \n \nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n07.03.2024 wird als unbegründet verworfen. \nDer Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n \n\n2 \nGründe \nI. \nMit Urteil vom 29.08.2023 verhängte das Amtsgericht Bremerhaven gegen den Angeklagten \nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je \nEUR 10,-. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 63 \ndes Landgerichts Bremen vom 07.03.2024 wurde die Berufung des Angeklagten als unbegrün-\ndet verworfen. \nNach den Feststellungen des Landgerichts zur vorgeworfenen Tat wurde am 01.02.2023 die \nWohnung des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bre-\nmen wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften polizeilich durch-\nsucht. Zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme teilte der Angeklagte auf Nachfrage mit, er \nbesitze kein funktionierendes Smartphone. Während der Durchsuchung klingelte sodann ein \nMobiltelefon, welches im Bereich des auf einem Sofa sitzenden Angeklagten aufgefunden \nwurde. Das Mobiltelefon war gesperrt und der Angeklagte wurde durch die Polizeibeamtin … \naufgefordert, das Mobiltelefon mittels Fingerabdruck zu entsperren. Nachdem der Angeklagte \ndie Mitwirkung verweigert hatte, wurde er darüber belehrt, dass andernfalls eine Entsperrung \nmittels Zwang durchgeführt werde. Der Angeklagte versuchte sich daraufhin der Maßnahme \ndurch Verlassen des Zimmers in Richtung der Wohnungstür zu entziehen. Um dies zu verhin-\ndern, ergriff der Polizeibeamte … den Arm des Angeklagten, woraufhin dieser versuchte, sich \naus dem Griff zu befreien, indem er mehrfach um sich schlug und sich wegdrehte. Da sich der \nAngeklagte trotz wiederholter Aufforderungen weiter widersetzte, musste er schließlich zu Bo-\nden gebracht und fixiert werden. Nachfolgend wurde das Mobiltelefon durch Auflegen des Fin-\ngers des Angeklagten auf den Fingerabdrucksensor entsperrt. \nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 08.03.2024 Revision ein, die er mit Schriftsatz \nvom 15.05.2024 begründete. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der An-\ngeklagte meint, die vorgeworfene Tat sei aufgrund des § 113 Abs. 3 StGB nicht strafbar, da die \nDiensthandlung nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Angeklagte sei aufgrund des strafverfah-\nrensrechtlichen Selbstbelastungsverbots nicht zur Mitwirkung an der Entsperrung des Mobilte-\nlefons verpflichtet gewesen, vielmehr wäre das Mobiltelefon sicherzustellen gewesen und die \nEigentumsverhältnisse daran wären dann durch weitere Ermittlungen festzustellen gewesen, \nohne dass der Angeklagte hieran hätte mitwirken müssen. Zudem sei die Maßnahme auch unter \ndem Aspekt nicht verhältnismäßig gewesen, dass es nicht allein um die Bestimmung des Ei-\ngentümers gegangen sei, sondern auch um die Sicherstellung von auf dem Mobiltelefon gespei-\ncherten Beweismitteln. Schließlich sei das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, \n\n3 \ndass ein Irrtum des Angeklagten bezüglich der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung vermeidbar \ngewesen sei. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 09.09.2024 Stellung genommen und beantragt, \ndie Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. \nII. \nDie Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 \nStPO) und begründet (§§ 344, 345 StPO) worden. Die Revision ist aber nicht begründet. Die \nNachprüfung des Urteils der Strafkammer 63 des Landgerichts Bremen vom 07.03.2024 zeigt \nauf die mit der Revision allein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklag-\nten auf. \n1. Die Verurteilung des Angeklagten zeigt keinen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des \nAngeklagten auf. Rechtsfehler bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht er-\nsichtlich und es tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des \nAngeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB. Ins-\nbesondere steht entgegen der Auffassung der Revision nicht die Regelung des § 113 Abs. 3 \nStGB der Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat entgegen. Die Diensthandlung der einschreiten-\nden Polizeibeamten, mit Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen den Willen des Angeklag-\nten dessen Mobiltelefon durch Auflegen seines Fingers auf den Fingerabdrucksensor zu ent-\nsperren, wogegen sich der Angeklagte widersetzte, war rechtmäßig. \na. Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf \nden Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 \nStPO gestützt werden. Dies ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung so entschieden worden \n(siehe LG Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 8, NStZ 2023, 446; \nAG Baden-Baden, Beschluss vom 13.11.2019 – 9 Gs 982/19, juris Rn. 15 ff.) und entspricht \nauch der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe BeckOK-Goers, 53. Ed., § 81b \nStPO Rn. 4.1; Deutscher, StRR 2023, 26 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 81b StPO \nRn. 8a; MK-Trück, 2. Aufl., § 81b StPO Rn. 8; Neuhaus, StV 2020, 489 f.; Rottmeier/Eckel, NStZ \n2020, 193 ff.; Ruhs, GSZ 2024, 254). Soweit von Teilen der Literatur demgegenüber vertreten \nwird, dass § 81b Abs. 1 StPO keine geeignete Grundlage für eine solche Maßnahme darstellen \nkönne (so Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2720; Bock/Fülscher, StraFo 2023, 386, 388; Grze-\nsiek/Zühlke, StV 2021, 117, 119; Hecken/Ziegler, jurisPR-ITR 10/2023 Anm. 5; Horter, NStZ \n2023, 447 f.; Momsen, DRiZ 2018, 140 f.; Nadeborn/Irscheid, StraFo 2019, 274 f.; Nade-\nborn/Albrecht, NZWiSt 2021, 420, 421; zweifelnd auch BeckOK, Schild, 50. Ed, § 46 BDSG \nRn. 52), ist dem nicht zu folgen. \n\n4 \n§ 81b Abs. 1 StPO erlaubt die Vornahme von Maßnahmen an einem Beschuldigten gegen des-\nsen Willen nicht nur in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Maßnahmen der Aufnahme \nvon Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie der Vornahme von Messungen, sondern die Vor-\nschrift ist ausdrücklich technikoffen formuliert und erlaubt damit auch die Vornahme ähnlicher \nMaßnahmen (so auch LG Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 11, \nNStZ 2023, 446; ebenso Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 195; Ruhs, GSZ 2024, 254 f. \nm.w.N.). Das Auflegen eines Fingers auf einen Fingerabdrucksensor ist als ähnliche Maßnahme \nzur Aufnahme eines Fingerabdrucks anzusehen: In beiden Fällen werden durch eine grundsätz-\nlich ohne stärkeren Zwang mögliche und rein auf äußerlich erkennbare Daten beschränkte Maß-\nnahme identische biometrische Daten des Beschuldigten in Form der individuellen anatomi-\nschen Merkmale der Papillarleisten vermessen, ähnliches gilt auch für eine Entsperrung durch \neine Gesichtserkennung (Face-ID) oder einen Irisscan im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit \neiner Lichtbildaufnahme. Zudem handelt es sich bezogen auf den Schutz der betroffenen Daten \ndes Beschuldigten um eine weniger eingriffsintensive Maßnahme, da die Aufnahme von Finger-\nabdrücken noch weitergehend die Speicherung dieser Daten und die Verarbeitung durch den \nVergleich mit beliebigen weiteren Spuren erlaubt, während es sich bei dem Auflegen des Fin-\ngers auf einen Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons um eine Vermessung zur einmaligen \nVerwendung und ohne dauerhafte Speicherung durch die Ermittlungsbehörden handelt. \nDie Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO ist auch nicht auf Maßnahmen von Ein-\ngriffen in die körperliche Unversehrtheit zu erkennungsdienstlichen Zwecken beschränkt (so \naber Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2720; Horter, NStZ 2023, 447 f.; Nadeborn/Albrecht, NZWiSt \n2021, 420, 421): Zwar ist die mit Gesetz vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1332) eingeführte amtliche \nÜberschrift des § 81b StPO auf „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ beschränkt, der Wortlaut \nder Norm selbst aber gestattet die Vornahme der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maß-\nnahmen „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ im Allgemeinen, ohne hier wei-\ntere Einschränkungen vorzusehen (vgl. so auch Ruhs, GSZ 2024, 254). Soweit der Bundesge-\nrichtshof ausgeführt hat, dass die Vorschrift es allgemein gestatte, für die Individualität einer \nPerson signifikante dauerhafte Persönlichkeitsgegebenheiten auch gegen den Willen des Be-\nschuldigten zu fotografieren, zu vermessen oder in anderer Weise zu registrieren, um durch \neinen Vergleich mit bereits vorliegenden Erkenntnissen feststellen zu können, ob sie auf den \nBeschuldigten als Täter hindeuteten (siehe BGH, Urteil vom 09.04.1986 – 3 StR 551/85, juris \nRn. 21, BGHSt 34, 39), schließt dies dementsprechend die Vermessung anatomischer Merk-\nmale des Beschuldigten zu sonstigen Zwecken der Durchführung des Strafverfahrens nicht aus. \nAuch der Gesetzgebungsgeschichte ist eine Beschränkung der Zweckrichtung der nach § 81b \nAbs. 1 StPO zulässigen Maßnahmen nicht zu entnehmen: Vielmehr beruht die Neufassung des \n§ 81b StPO durch die Hinzufügung der Absätze 2 bis 5 aufgrund des Gesetzes zur Durchfüh-\nrung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021 \n\n5 \n(BGBl. I S. 3420) auf den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines \nzentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verur-\nteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung \ndes Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) \n2018/1726 (ABl. L 135/1 vom 22.05.2019), ohne dass der Gesetzesbegründung eine Absicht \nder Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm im Übrigen zu entnehmen wäre (siehe \ndie Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur \nDurchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom \n09.03.2021, BT-Drucks. 19/27432, S. 20). \nWie generell im Rahmen der nach § 81b Abs. 1 StPO vorgesehenen Maßnahmen beinhaltet die \nVorschrift als Annexkompetenz auch eine Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwan-\nges zur Durchsetzung der betreffenden Maßnahme (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1986 – 3 StR \n551/85, juris Rn. 21, BGHSt 34, 39; siehe auch Begr. Reg.-Entw. BT-Drucks. 19/27432, S. 22), \nvorliegend damit die hier gegenständliche Diensthandlung des Auflegens des Fingers des An-\ngeklagten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons durch die einschreitenden Polizeibeam-\nten. \nb. Die Erstreckung des § 81b StPO auf Maßnahmen der (zwangsweisen) Entsperrung eines \nMobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf einen Fingerabdrucksensor \nsteht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Eine Verletzung des auf Art. 2 Abs. 1 \ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu stützenden Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (nemo-tenetur-\nGrundsatz), wonach im Strafverfahren niemand gezwungen werden darf, sich selbst durch eine \nAussage einer Straftat zu bezichtigen und damit zu seiner Überführung beizutragen (siehe \nBVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, juris Rn. 60, BVerfGE 133, 168; Beschluss \nvom 06.09.2016 – 2 BvR 890/16, juris Rn. 35, StV 2017, 241), liegt nicht vor. Dieser Grundsatz \nverbietet nur den Zwang zu aktiver Mitwirkung, nicht aber, dass der Beschuldigte gezwungen \nwird, gegen ihn gerichtete Beweisermittlungsmaßnahmen passiv zu erdulden (siehe BVerfG, \na.a.O.). \nMit dem (zwangsweisen) Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdruck-\nsensor eines Mobiltelefons liegt wegen der damit verbundenen Vermessung individueller bio-\nmetrischer Daten des Betroffenen dagegen ein Eingriff in dessen Grundrecht auf informationelle \nSelbstbestimmung vor, der allerdings – wie bereits ausgeführt – eine nur geringe Eingriffsinten-\nsität aufweist und daher im Hinblick auf den allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 \nGG durch die Regelung des § 81b Abs. 1 StPO gerechtfertigt werden kann. \n\n6 \nZugleich wird mit der zwangsweisen Entsperrung des Mobiltelefons eines Beschuldigten auch \nin das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als beson-\nderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen, da sich auf einem sol-\nchen Mobiltelefon möglicherweise Daten befinden, die Erkenntnisse bis in den Kernbereich der \nprivaten Lebensgestaltung des Beschuldigten erbringen könnten (siehe zu diesem Grundrecht \nBVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, juris Rn. 166 ff., BVerfGE 120, 274). Dabei ist \nzu beachten, dass bereits die Entsperrung des Mobiltelefons wegen des damit ermöglichten \nDatenzugriffs einschließlich der Gefahr unbefugter oder missbräuchlicher Verwendung als rele-\nvanter Grundrechtseingriff anzusehen ist (vgl. so auch EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-\n548/21, juris Rn. 77 (Bezirkshauptmannschaft Landeck)). Andererseits ist der spätere Datenzu-\ngriff selbst und die Verwendung der erlangten Daten als separater – vorliegend nicht verfah-\nrensgegenständlicher – Eingriff zu betrachten, dessen Zulässigkeit insbesondere unter Zustän-\ndigkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gesondert zu beurteilen ist (so bereits LG \nRavensburg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 Qs 9/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 446; ebenso \nauch Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 197), hier nach den §§ 94 und 110 StPO, wobei das \nBundesverfassungsgericht hierzu die vorhandenen Bestimmungen der StPO zu Durchsuchun-\ngen und Beschlagnahme auch in Bezug auf Mobiltelefone und Personal Computer als verfas-\nsungsgemäße und ausreichende Grundlage angesehen hat (siehe BVerfG, Urteil vom \n02.03.2006 – 2 BvR 2099/04, juris Ls., NJW 2006, 976). Auch unter Berücksichtigung der Ein-\nschlägigkeit des Schutzgehalts des Grundrechts auf Gewährleistung der Integrität und Vertrau-\nlichkeit informationstechnischer Systeme erweist sich die Erstreckung des § 81b StPO auf die \nvorliegende Fallkonstellation aber als verfassungskonform: Soweit das Bundesverfassungsge-\nricht dahingehend gesteigerte Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in dieses \nGrundrecht aufgestellt hat, dass die heimliche Infiltration eines solchen informationstechnischen \nSystems verfassungsrechtlich nur zulässig sein kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer \nkonkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen, und unter den Vorbehalt \nrichterlicher Anordnung zu stellen ist (siehe BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, juris \nRn. 242 ff., BVerfGE 120, 274), gelten diese Anforderungen für den vorliegenden Fall eines of-\nfenen Zugriffs gerade nicht und das Bundesverfassungsgericht hat den offenen Zugriff aus-\ndrücklich als eine mildere Maßnahme angesehen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 225, 238). \nDaher gebietet auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, \na.a.O., juris Rn. 81 ff.) – abgesehen davon, dass der vorliegende Eingriff bereits nicht den Re-\ngelungen der Richtlinie 2002/58 vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener \nDaten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sowie der Richt-\nlinie 2016/680 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-\nnenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, \n\n7 \nAufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Da-\ntenverkehr unterliegt und damit die genannte Rechtsprechung keine unmittelbare Anwendung \nfindet – nicht die Heranziehung der dort formulierten und in ähnlicher Weise gesteigerten Ein-\ngriffsvoraussetzungen für den vorliegenden Fall der offenen bloßen Entsperrung des Mobiltele-\nfons. \nc. Die zwangsweise Entsperrung des Mobiltelefons des Angeklagten durch Auflegen eines Fin-\ngers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons in Anwendung der \nRechtsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO unterliegt damit im Übrigen lediglich dem allgemeinen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch insoweit erweist sich im vorliegenden Fall die Maß-\nnahme der einschreitenden Polizeibeamten als rechtmäßig. Sie diente dem legitimen Ziel der \nweiteren Aufklärung des Tatvorwurfs der Verbreitung kinderpornographischer Schriften gemäß \n§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, dessen der Angeklagten ausweislich des Durchsuchungsbeschlus-\nses des Amtsgerichts Bremen vom 02.01.2023 verdächtig war; die Maßnahme war wegen der \nWahrscheinlichkeit des Auffindens entsprechender als Beweismittel geeigneter Daten auf dem \nMobiltelefon auch geeignet. Eine mildere gleich geeignete Maßnahme stand wegen der Schwie-\nrigkeiten einer anderweitigen Entsperrung eines Mobiltelefons hierfür nicht zur Verfügung; ins-\nbesondere wäre eine alternativ vorzunehmende Anfertigung eines Fingerabdrucks des Ange-\nklagten zur Erstellung einer Fingerabdruck-Attrappe, mit welcher die Entsperrung vorzunehmen \ngewesen wäre, mit dem intensiveren Eingriff einer dauerhaften Speicherung der biometrischen \nDaten des Angeklagten einhergegangen. Zuletzt war die Maßnahme auch als angemessen an-\nzusehen, dies namentlich auch im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung der im konkreten Fall \nzu schützenden Rechtsgüter: Im Vergleich hierzu tritt die Intensität sowohl des Eingriffs in die \ninformationelle Selbstbestimmung wegen der Vermessung individueller biometrischer Daten \ndes Betroffenen wie auch der Eingriff in die körperliche Freiheit durch das – hier nur mittels \nmilder Maßnahmen herbeigeführte – zwangsweise Auflegen des Fingers auf den Sensor zu-\nrück. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der weitere Datenzugriff und die Verwendung der erlang-\nten Daten nicht Gegenstand der hier betroffenen Maßnahme gewesen; es ist auch nichts dazu \nersichtlich, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles bereits die bloße Ermöglichung \ndes Datenzugriffs einschließlich der damit verbundenen Gefahr unbefugter oder missbräuchli-\ncher Verwendung von einer Eingriffsintensität für den Betroffenen gewesen wären, die die Maß-\nnahme der zwangsweisen Entsperrung des Mobiltelefons durch die einschreitenden Polizeibe-\namten als im Hinblick auf die betroffenen Schutzgüter nicht mehr angemessen erscheinen ge-\nlassen hätten. Dass im weiteren Verfahren die Verwendung der durch offenen Zugriff erlangten \nDaten durch die Ermittlungsbehörden in unzulässiger Weise erfolgt wäre oder dies konkret ge-\ndroht hätte, ist auch von der Revision nicht geltend gemacht worden. \n\n8 \nb. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterlag der Angeklagte keinem Irrtum hinsichtlich \nder Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, so dass sich die Frage einer Vermeidbarkeit dieses \nIrrtums im Sinne des § 113 Abs. 4 StGB bereits nicht stellt. Dass in der Literatur eine Gegen-\nauffassung zu herrschenden Meinung der Zulässigkeit der Maßnahme der einschreitenden Po-\nlizeibeamten vertreten wird, begründet im Übrigen nicht ohne weiteres auch im konkreten Fall \ndie Annahme eines entsprechenden vermeidbaren oder unvermeidbaren Irrtums des Angeklag-\nten. \n3. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Rechtsfolgenausspruch \nweist keine den Angeklagten belastende revisionsrechtlich relevante Verletzung des Gesetzes \nauf. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \ngez. Kelle \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \n \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-01-08/1-ors-26-24","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-01-08/1-ors-26-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363591","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.787115+00:00"}}