{"status":"available","doknr":"OLD363590","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-22","aktenzeichen":"5 UF 67/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 67/24 = 153 F 1540/21 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die Vormundschaft für den am […] 2020 geborenen X, \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwältin […], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […] \n \n2. […], \n \n3. […], \n \nPflegeeltern, \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2. und 3.: \nRechtsanwältin […] \n \n4. […] \n \nKindesvater, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n5. […] \n \nKindesmutter, \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die \nRichter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Landgericht Zimmermann \nam 22.1.2025 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amts-\ngerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 27.5.2024 wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 13 \n2\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abge-\nsehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nIm vorliegenden Verfahren geht es um die Vormundschaft für den am […] 2020 gebo-\nrenen X. \n \nDer jetzt vierjährige X ist schwerbehindert (Trisomie 21), stark entwicklungsverzögert \nund benötigt intensive Förderung. Er lebt seit dem […] 2021 bei Pflegeeltern, den Be-\nteiligten zu 2. und 3., in A. Zuvor hatte das Amtsgericht A der seinerzeit drogenabhän-\ngigen, allein sorgeberechtigten Kindesmutter – die Vaterschaft für X war damals noch \nnicht geklärt – mit deren Einverständnis durch Beschluss vom 16.3.2021 die elterliche \nSorge für X entzogen und sie dem Jugendamt […] als Vormund übertragen. Dieses bat \nam 11.8.2021 im Hinblick auf Xs gewöhnlichen Aufenthalt in A um Entlassung aus der \nVormundschaft. Mit Beschluss vom 12.11.2021 bestellte das Amtsgericht A das Ju-\ngendamt B zum neuen Vormund, das die Ausübung der Aufgaben des Vormunds gem. \n§ 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII auf seine Bedienstete Frau Z übertrug. \n \nAm 2.12.2022 beantragten die Pflegeeltern beim Familiengericht zunächst die Einset-\nzung einer von ihnen benannten, ihr Vertrauen genießenden Person als Einzelvormund \nfür X. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, der zeitliche Aufwand für Antrag-\nstellungen, Erreichbarkeit, Begleitung zu Krankenhausaufenthalten etc. könne vom \nAmtsvormund nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden. \n \nDer Amtsvormund sprach sich gegen die Einsetzung eines Einzelvormunds aus. Die \nZusammenarbeit mit den Pflegeeltern sei schwierig. Einem vom Amtsvormund beim \nFamiliengericht vereinbarten begleiteten Umgang des – nach erfolgter Anerkennung \nder Vaterschaft mittlerweile feststehenden – Kindesvaters mit X ständen die Pflegeel-\ntern ablehnend gegenüber. Es falle ihnen schwer, andere Sichtweisen und Meinungen \nzu akzeptieren. Gerade mit Blick auf Xs Behinderung sei es wichtig, dass die Vormund-\nschaft von einer neutralen Person ausgeübt werde. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 13 \n3\nAm 9.5.2023 beantragten die Pflegeeltern beim Familiengericht sodann, das Jugend-\namt B als Vormund zu entlassen und sie selbst als Vormünder für X zu bestellen. Es \nsei ihr Wunsch, für Xs Wohl und Entwicklung Verantwortung tragen zu dürfen und ihn \nauch rechtsverbindlich nach außen hin vertreten zu können. Die vom Amtsvormund \nvorgebrachten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit entfielen bei antragsgemäßer \nEntscheidung. Die Fallzahlen-Überlastung führe erfahrungsgemäß dazu, dass ein \nAmtsvormund sich um die Beibehaltung der Vormundschaften bemühe, die außer Un-\nterschriften wenig Aufwand verlangten. Der Amtsvormund besuche X nur selten zu-\nhause und erscheine ihnen unzuverlässig. Er verlasse sich in jeder Hinsicht auf ihre \nKompetenzen, Erfahrungen und ihr Engagement. Fragen des Umgangs des Kindesva-\nters mit X hätten für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Die individuelle Erzie-\nhung habe Vorrang vor der bürokratischen Amtsvormundschaft. Dadurch erhöhe sich \ndie Sicherheit des Pflegekindes, weil stabile und verlässliche Bezugspersonen für seine \nEntwicklung besonders wichtig seien. Etwaige Schwierigkeiten oder Unstimmigkeiten \nmit dem Jugendamt änderten nichts am Vorrang der Einzelvormundschaft. X sei bei \nihnen bestens aufgehoben. Seit vielen Jahren seien sie gerichtlich zur Übernahme \nrechtlicher Verantwortung für ihnen anvertraute Pflegekinder bestellt und hätten die Be-\nsuchskontakte zu deren jeweiligen Herkunftsfamilien auch über eine gerichtlich be-\nschlossene Kontaktfrequenz hinaus eigenständig geregelt. Alles in allem erfüllten sie \ndie gesetzlichen Vorgaben für die Übernahme der Vormundschaft für X am besten. \n \nDer Amtsvormund trat dem Antrag der Pflegeeltern entgegen. Aufgrund der kritischen \nHaltung der Pflegeeltern zu Umgangskontakten des Kindesvaters, dem die Pflegeeltern \nnicht unvoreingenommen gegenüberständen, bestehe ein Interessenkonflikt, dem X im \nFalle der Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern schutzlos ausgeliefert \nwäre. Die Pflegeeltern hätten mehrfach mit unterschiedlicher Begründung kurzfristig \nUmgänge abgesagt. Mündelkontakte des Amtsvormunds durch Hausbesuche hätten \ndie Pflegeeltern ebenfalls wiederholt abgesagt. \n \nAm 25.3.2024 meldete sich auch der Kindesvater zur Akte und beantragte, den Antrag \nder Pflegeeltern zurückzuweisen. Unbeschadet ihrer Eignung zur tatsächlichen Betreu-\nung des Kindes seien diese nicht als Vormund für X geeignet. Soziale und rechtliche \nElternschaft dürften nicht vermischt werden. Seine Umgangskontakte mit X verliefen \nunkompliziert. Zwischen dem Amtsvormund und den Pflegeeltern beständen unter-\nschiedliche Ansichten zur Frage von Umfang und Dauer der Umgangskontakte. Es sei \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 13 \n4\ndaher unrealistisch anzunehmen, dass die Pflegeeltern die von ihm gewünschte Erwei-\nterung der Umgangskontakte und die in Art. 6 GG primär vorgesehene Rückführung \ndes Kindes zu den leiblichen Eltern unterstützen würden. Es bestehe im Übrigen kein \nGrund, ihn auf Dauer von der elterlichen Sorge für X auszuschließen. \n \nDer vom Familiengericht für X bestellte Verfahrensbeistand sprach sich für die Entlas-\nsung des Amtsvormunds und die Übertragung der ehrenamtlichen Vormundschaft auf \ndie Pflegeeltern aus. Vorbehalte gegen die Pflegeeltern, die bereits langjährig als sol-\nche tätig seien und einen guten Leumund sowie ein liebevolles Verhältnis zu X hätten, \nbeständen nicht. Umgangswünsche könne der Kindesvater bei Bedarf im Rahmen ei-\nnes Umgangsverfahrens durchsetzen. Dies stehe aber in keinem Zusammenhang mit \nder Vormundschaft. \n \nDas Jugendamt (Sozialdienst) machte Bedenken gegen eine Übertragung der Vor-\nmundschaft auf die Pflegeeltern geltend. Die Bedienstete Frau Z sei bewusst mit der \nAusübung der Aufgaben des Vormunds betraut worden, da ihre berufliche Qualifikation \nauf Xs Bedürfnisse abgestimmt sei. Um die positive Entwicklung Xs zu begleiten, werde \nein neutraler Vormund für notwendig gehalten. \n \nMit Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 27.5.2024 hat das Familiengericht \ndas Jugendamt als bisherigen Vormund für X entlassen und stattdessen zugleich die \nPflegeeltern zu gemeinschaftlichen Vormündern des Kindes bestellt. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich der entlassene Amtsvormund mit seiner am \n19.6.2024 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, die darauf zielt, dass die Vor-\nmundschaft weiterhin vom Jugendamt ausgeübt wird. Zur Begründung des Rechtsmit-\ntels macht der Beschwerdeführer in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens \nim Wesentlichen geltend, die Pflegeeltern hätten überhaupt kein Interesse am Aufbau \neiner Beziehung des Kindesvaters zu X. Xs Recht auf Umgang mit seinem Vater werde \nvielmehr massiv missachtet. Der Kindesvater wünsche sich einen Verbleib der Vor-\nmundschaft beim Amt, solange er nicht selbst die elterliche Sorge ausüben könne. \nLangfristig strebe er die Übernahme der elterlichen Sorge und Betreuung seines Soh-\nnes im eigenen Haushalt an. Das stehe im krassen Gegensatz zu den Interessen der \nPflegeeltern. Ein früher von ihnen betreutes Pflegekind, deren Vormünder sie zudem \ngewesen seien, hätten die Pflegeeltern diversen Ärzten und Einrichtungen vorgestellt, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 13 \n5\num seine gesundheitlichen Einschränkungen überprüfen zu lassen. Dabei habe das \nKind die Diagnosen FAS und ADHS erhalten und sei mit Ritalin behandelt worden. Der \nKontakt des Kindes zu seiner Mutter sei von den Pflegeeltern konsequent unterbunden \nworden. Ferner habe es einen Schwerbehindertenausweis erhalten, der ihm die Not-\nwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt habe. Dieses Kind, das bereits als \nBaby bei den Pflegeeltern untergebracht worden sei, habe sich im Alter von 10 Jahren \nselbständig beim Jugendamt gemeldet und um Inobhutnahme gebeten. Während sei-\nner daraufhin veranlassten Unterbringung in einer Bereitschaftspflege sei festgestellt \nworden, dass die erstellten Diagnosen nicht haltbar gewesen seien. Auch die man-\ngelnde Selbständigkeit des Kindes habe sich in der Bereitschaftspflege ganz anders \ndargestellt. Es sei auch Kontakt zu seiner leiblichen Mutter hergestellt worden, die von \nihren intensiven Bemühungen eines Umgangskontaktes berichtet habe, der ihr über \nJahre durch die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 verwehrt worden sei. Während das Kind \ndamals in der Lage gewesen sei, die Pflegeeltern eigenständig zu verlassen, könne X \ndas angesichts seiner Behinderungen nicht. Bei Übertragung der Vormundschaft auf \ndie Pflegeeltern drohe ein massiver Interessenskonflikt. Die Pflegeeltern hätten große \nSorge, dass der Kindesvater eine Beziehung zu X aufbaue, um irgendwann die Betreu-\nung von X ganz zu übernehmen. Daher werde von den Pflegeeltern schon im Vorfeld \nversucht, die Umgangskontakte so gering wie möglich zu halten. Das entspreche nicht \ndem Kindeswohl. Die Pflegeeltern hätten in der Vergangenheit gezeigt, dass ihre Fä-\nhigkeit oder ihre Bereitschaft zur Kooperation mit allen an der Erziehung des Mündels \nbeteiligten Akteuren stark eingeschränkt sei. Eine fachliche und konstruktive Auseinan-\ndersetzung mit den Pflegeeltern sei nicht möglich. \n \nDie Pflegeeltern beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Diese sei bereits unzu-\nlässig. Dem Amtsvormund stehe kein eigenes subjektives Recht auf Fortführung des \nAmtes zu. Im Vorfeld sei für X „eine Pflegefamilie, die sich der Herausforderung stellt, \neinem Kind mit Down-Syndrom eine liebevolle Umgebung zu schaffen\" gesucht wor-\nden. Inzwischen zeige sich bei X eine deutliche Entwicklungsverzögerung. X sei in etwa \nauf dem Stand eines 18 Monate alten Kindes. Das Umgangsrecht des Kindesvaters \nunterliege der Richterzuständigkeit und sei nicht vom Rechtspfleger im Rahmen des \nVormundwechsels zu prüfen. Bei der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom \n27.9.2022 seien sie im Übrigen weder angehört noch anderweitig beteiligt worden, ob-\nwohl X damals bereits 14 Monate – also 2/3 seiner Lebenszeit – bei ihnen gelebt habe. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 13 \n6\nDer Beschwerdeführer habe sich mit ihnen noch nicht einmal im Vorfeld der Vereinba-\nrung abgestimmt. Im Verlauf habe er ihnen gegenüber dann selbstherrlich agiert und \neinseitige Anordnungen zum Umgang getroffen. Vereinbarte Umgangstermine hätten \nteilweise stattgefunden und seien teilweise ausgefallen, z.B. wegen Krankheit oder ge-\nplanten Urlaubs oder der Verhinderung des Kindesvaters. Seit dem Vormundwechsel \nwürden die Umgänge durch den Träger B im Norden, die für sie zuständige Fachbera-\ntung für heilpädagogische Pflegestellen, organisiert und begleitet. Sie könnten sich jetzt \nunbeschwerter um Xs Belange kümmern als zuvor. Das Verfahren auf Vormundwech-\nsel diene im Übrigen nicht der Überprüfung des zugrundeliegenden Entzugs der elterli-\nchen Sorge. Der Vortrag des Beschwerdeführers, wonach der Kindesvater langfristig \ndie Übernahme der elterlichen Sorge und Betreuung seines Sohnes im eigenen Haus-\nhalt anstrebe, erscheine angesichts mangelnder deutscher Sprachkenntnisse und un-\ngeeigneter Wohnverhältnisse des Kindesvaters lebensfremd. Mit den Ausführungen zu \nihrem ehemaligen Pflegekind verstoße der Beschwerdeführer gegen den sozialrechtli-\nchen Datenschutz. Unabhängig davon seien diese Ausführungen für das vorliegende \nBeschwerdeverfahren irrelevant. \n \nDer Verfahrensbeistand regt unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlich abgegebene \nStellungnahme die Zurückweisung der Beschwerde an. Die Vormundschaft sei getrennt \nvon der Umgangsfrage zu sehen. Der Kindesvater habe bisher keine elterliche Sorge \nangestrebt. Das Umgangsrecht werde ihm nicht verwehrt. Der Kindesvater stelle auch \ndie Eignung der Pflegeeltern zur tatsächlichen Betreuung Xs nicht in Abrede. Anschei-\nnend wolle er lediglich, dass die Vormundschaft beim Jugendamt verbleibe. Das wider-\nspreche aber der Gesetzeslage. \n \nDer Kindesvater hat die von ihm gegen den erstinstanzlichen Beschluss eigelegte Be-\nschwerde vom 28.6.2024 am 27.8.2024 zurückgenommen, nachdem er mit dem seinen \nVerfahrenskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Senats vom 12.8.2024 \n(FamRZ 2024, 1891) auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden \nwar. Er hat im Rahmen seiner nach § 160 FamFG vorgesehenen Anhörung gleichwohl \nweitere, sein erstinstanzliches Vorbringen vertiefende und das Vorbringen des Be-\nschwerdeführers unterstützende Ausführungen gemacht. \n \nDas Jugendamt (Sozialdienst) hat sich im Beschwerdeverfahren trotz Gelegenheit nicht \ngeäußert. Es hat trotz Ladung auch nicht am Termin vom 9.1.2025 teilgenommen, in \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 13 \n7\ndem der Senat die Sache mit dem Beschwerdeführer, den Pflegeeltern und dem Ver-\nfahrensbeistand erörtert und dabei auch den Kindesvater sowie auf Anregung der Pfle-\ngeeltern Herrn Y, den seit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung die Umgangskon-\ntakte zwischen den Kindsvater und X begleitenden Fachberater des Trägers B im Nor-\nden, angehört hat. \n \nII. \nDie Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft \nund auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n \n1. \nDer weitere Beteiligte zu 1. ist beschwerdeberechtigt. \n \nIm Verfahren um die Entlassung des Vormunds gehört neben dem Mündel auch der \nVormund zum Kreis der sog. „Muss“-Beteiligten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (BGH \nFamRZ 2017, 50). Mag auch die ursprüngliche Übertragung des Amtes nur im Interesse \ndes Mündels erfolgt sein, so wird der Vormund gleichwohl als Inhaber des Amtes Trä-\nger von besonderen Rechten und Pflichten, sodass eine Entlassung aus dem Amt einen \nunmittelbaren Eingriff in seine Rechtsstellung bedeutet. Dem Vormund ist die elterliche \nSorge übertragen und diese steht ihm als eigenes Recht zu (BeckOGK BGB/Wentzell, \nStand: 1.11.2024, § 1804 Rn. 133 m.w.N.). Weil ihm mit der Bestellung Rechte erwach-\nsen, in denen er durch eine unbegründete Entlassung beeinträchtigt wird, ist der Vor-\nmund gegen den seine Entlassung aussprechenden Beschluss beschwerdeberechtigt \nnach § 59 Abs. 1 FamFG (MünchKommBGB/Schneider, 9. Aufl., § 1804 Rn. 28). \n \n2. \nDie angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen. \n \nNach § 1804 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat das Familiengericht den Vormund zu entlassen, \nwenn er als Vormund gem. § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB bestellt wurde und jetzt eine \nandere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es \nsei denn, die Entlassung des bisherigen Vormunds widerspricht dem Wohl des Mün-\ndels. \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 13 \n8\nDiese Voraussetzungen liegen hier für die Entlassung des zunächst bestellten Amts-\nvormunds und jetzigen Beschwerdeführers vor. \n \nDer Beschwerdeführer ist als Jugendamt gem. § 1774 Abs. 1 Nr. 4 BGB zum Vormund \nbestellt worden. Die Pflegeeltern sind bereit, die Vormundschaft ehrenamtlich zu füh-\nren. Sie sind dafür auch geeignet. Ihre Eignung ist nach § 1779 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. BGB \nzu beurteilen. Danach muss eine natürliche Person nach (Nr. 1.) ihren Kenntnissen und \nErfahrungen, (Nr. 2.) ihren persönlichen Eigenschaften, (Nr. 3.) ihren persönlichen Ver-\nhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie (Nr. 4.) ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur \nZusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen \ngeeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert. \nDies trifft nach den vorliegenden Erkenntnissen auf die Pflegeeltern zu. \n \nDafür, dass sie allgemein über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, \nspricht bereits, dass sie schon für andere Pflegekinder als Vormund tätig waren. Dar-\nüber hinaus lebt X seit nunmehr rund dreieinhalb Jahren bei ihnen. Niemand wird daher \ndie konkreten Bedürfnisse dieses Kindes besser kennen als die Pflegeeltern. Dieser \nUmstand lässt sie als besonders geeignet zur Ausübung der Vormundschaft für X er-\nscheinen (vgl. MünchKommBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 1779 Rn. 7; Veit, FamRZ 2021, \n1501, 1508). \n \nDass persönliche Eigenschaften der Pflegeeltern, etwa ihr Alter oder ihr Gesundheits-\nzustand, ihrer Eignung als Vormund für X entgegenstehen, ist nicht erkennbar. Soweit \nder Beschwerdeführer andeuten will, die Pflegeeltern hätten sich im Rahmen der von \nihnen ausgeübten Vormundschaft für ein früheres Pflegekind kindeswohlwidrig verhal-\nten, indem sie es – wie der Beschwerdeführer wohl meint – als stärker gesundheitlich \nbeeinträchtigt und weniger selbständig behandelt hätten als nötig, lässt sich daraus \nkeine fehlende Eignung der Pflegeeltern ableiten. Insbesondere erlaubt diese subjek-\ntive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht den Schluss, dass den Pflegeeltern die \nFähigkeit fehlen könnte, Xs spezifische Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen und zu \nbefriedigen. Die Umstände des vorliegenden Falles sind bereits nicht mit denen des \nvom Beschwerdeführer geschilderten Falles betreffend das ehemalige Pflegekind ver-\ngleichbar. Denn die für X vorliegende Diagnose „Trisomie 21“ ist unstreitig, von nieman-\ndem und somit auch nicht von den Pflegeeltern „manipulierbar“ und für ihre Betreuung \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 13 \n9\nund Versorgung von X bestimmend. Unabhängig davon hat das Jugendamt B – Pfle-\ngekinderdienst und Adoptionsvermittlungsstelle – den Pflegeeltern unter dem \n26.7.2021 ausdrücklich die Eignung auch für die Betreuung eines behinderten Kindes \nbescheinigt. Dies spricht deutlich gegen die Annahme, die Pflegeeltern würden zu nicht \nkindeswohlgerechtem Handeln im Allgemeinen oder bezogen auf X im Besonderen nei-\ngen. \n \nHinweise darauf, dass ihre persönlichen Verhältnisse oder ihre Vermögenslage der Eig-\nnung der Pflegeeltern zur Ausübung der Vormundschaft entgegenstehen könnten, lie-\ngen nicht vor. \n \nSchließlich sind die Pflegeeltern auch als dazu fähig und bereit anzusehen, mit den \nanderen an der Erziehung Xs beteiligten Personen, also etwa Fachkräften des Jugend-\namts oder anderer Institutionen, Therapeuten, Personal in Kindergarten oder Schule \netc., zusammenzuarbeiten. Anders als die Pflegeeltern und der Verfahrensbeistand \nmeinen, spielen insoweit allerdings auch die Handhabung des Umgangs des Kindes-\nvaters mit X durch die Pflegeeltern und ihre grundsätzliche Haltung dazu eine gewich-\ntige Rolle bei der Beurteilung ihrer Eignung, die Vormundschaft für X so zu führen, wie \ndessen Wohl es erfordert. Denn zur nötigen Kooperationsbereitschaft gehören auch \nFähigkeit und Bereitschaft zu einer am Kindeswohl ausgerichteten Kooperation mit Um-\ngangsberechtigten (vgl. Strube, NZFam 2022, 957, 959). Auch mit nicht (mehr) sorge-\nberechtigten Eltern muss im Hinblick auf deren Umgangsrecht nach § 1684 BGB ein \nMindestmaß an Kommunikation und Kooperation möglich erscheinen (vgl. BeckOGK \nBGB/B. Hoffmann, Stand: 1.10.2024, § 1779 Rn. 34). Pflegeeltern sind daher jedenfalls \ndann nicht als Vormünder geeignet, wenn ihre Bestellung den Kontakt des Kindes zur \nHerkunftsfamilie nicht unerheblich erschweren könnte (OLG Karlsruhe, Beschl. v. \n6.5.2023 – 5 WF 170/12 = BeckRS 2013, 14849 = FamRZ 2014, 404 (Ls.)). Davon ist \nhier aber nicht auszugehen. Die Pflegeeltern sind nach dem Eindruck, den der Senat \nvon ihnen im Termin vom 9.1.2025 gewonnen hat, hinreichend in der Lage und bereit, \nmit dem Kindesvater so zu kooperieren, dass dessen Recht auf und Wunsch nach per-\nsönlichem Kontakt zu X unter Beachtung des Kindeswohls angemessen Rechnung ge-\ntragen werden kann. Eine andere Prognose kann nach den vorliegenden Erkenntnissen \nnicht gestellt werden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 13 \n10\nSoweit der Beschwerdeführer auf eine Unterbindung von Kontakten des vorerwähnten \nfrüheren Pflegekindes zu dessen Mutter durch die seinerzeit zum Vormund bestellten \nPflegeeltern hinweist, kann daraus nichts Anderes folgen. Schon mangels hinreichend \nkonkreter Angaben zu dem damaligen Pflegeverhältnis und den Hintergründen des \nKontaktabbruchs zwischen dem Pflegekind und dessen Mutter kann daraus für den vor-\nliegenden Fall nichts Belastbares abgeleitet werden. \n \nIm Übrigen hat der Erörterungstermin vom 9.1.2025 ergeben, dass die Pflegeeltern \nauch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung dem Kindesvater weiterhin beglei-\nteten Umgang mit X gewähren. \n \nDass der Kindesvater sich einen umfangreicheren Umgang als die gegenwärtig einmal \nmonatlich für eineinhalb Stunden begleitet stattfindenden Kontakte wünscht, ist ver-\nständlich. Dass dies derzeit sowohl von den Pflegeeltern als auch von der aktuell tätigen \nUmgangsbegleitung jeweils unter Verweis auf terminliche Kapazitäten als nicht darstell-\nbar abgelehnt wird, ist nicht dazu geeignet, die Kooperationsfähigkeit und Kooperati-\nonsbereitschaft der Pflegeeltern mit dem Kindesvater in Fragen des Umgangs zu ver-\nneinen. \n \nGleiches gilt für die vom Beschwerdeführer im Termin geäußerten Zweifel, dass die \nPflegeeltern die Umgangskontakte auf Dauer gewähren würden. Die Pflegeeltern ha-\nben nämlich glaubhaft versichert, dass sie selbstverständlich beabsichtigen, dem Kin-\ndesvater weiterhin Umgang mit X zu gewähren. Der Senat vertraut auf diese Erklärung \nund nimmt die Pflegeeltern beim Wort. Der für die Pflegeeltern zuständige und gegen-\nwärtig die Umgänge begleitende Fachberater hat zudem seinerseits ausdrücklich be-\nkräftigt, die Fortsetzung der Umgangskontakte des Kindesvaters zu unterstützen. \n \nDass zwischen den Pflegeeltern einerseits und dem Kindesvater sowie dem Beschwer-\ndeführer andererseits unterschiedliche Ansichten über die konkrete Frequenz und Aus-\ngestaltung der Umgangskontakte bestehen, steht der Eignung der Pflegeeltern zur Füh-\nrung der Vormundschaft für X nicht im Wege. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine \nals Vormund in Betracht kommende Person im Einzelfall zum Mündelwohl durchaus \neine andere Auffassung vertreten darf als involvierte Institutionen. Es muss aber in dem \nUmfang, in dem das Mündelwohl es erfordert, die Bereitschaft bestehen, fachliche Un-\nterstützung anzunehmen, die Situation zu erörtern und einer Lösung zum Wohl des \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 13 \n11\nMündels zuzuführen (vgl. Strube, NZFam 2022, 957, 959). In welchem Umfang und auf \nwelche konkrete Weise Umgang des Kindesvaters mit X unter Berücksichtigung seiner \nkonkreten Bedürfnisse und seiner Behinderung dem Kindeswohl am besten entspricht, \nist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies wird – sollte eine Einigung zwi-\nschen dem Kindesvater und den Pflegeeltern als Vormündern nicht möglich sein – ge-\ngebenenfalls in einem Umgangsverfahren und möglicherweise mit sachverständiger \nHilfe familiengerichtlich geklärt werden müssen. Dass die Pflegeeltern das am Kindes-\nwohl orientierte Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht akzeptieren und – gegebe-\nnenfalls mit fachlicher Unterstützung – umsetzen würden, kann ihnen nicht unterstellt \nwerden. Dass sie derzeit mit dem Kindesvater kein Einvernehmen über eine Auswei-\ntung seines Kontakts zu X erzielen können, macht sie aber nicht ungeeignet zur Füh-\nrung der Vormundschaft. Denn insoweit geht es lediglich um die konkrete Ausgestal-\ntung des Umgangs, den sie – was aus Sicht des Senats für ihre Eignung entscheidend \nist – grundsätzlich gewähren. Zudem kann nach den von ihnen im Termin vom 9.1.2025 \ngewonnenen Eindruck davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig bereit sein \nwerden, an einer am Kindeswohl orientierten Umgangsgestaltung mitzuwirken. \n \nDie Eignung zur Führung der Vormundschaft für X kann den Pflegeeltern auch nicht mit \nBlick auf ihre bisherige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer und dem Kindes-\nvater abgesprochen werden. \n \nZwar kann es an der erforderlichen Eignung fehlen, wenn das Verhältnis zwischen Pfle-\ngefamilie und umgangsberechtigten leiblichen Eltern oder zwischen Pflegefamilie und \nJugendamt bzw. bisher bestelltem Amtsvormund belastet ist (vgl. Strube, NZFam 2022, \n957, 959). Eine solche Belastung liegt hier aber nicht in einem Maße vor, welches er-\nfolgreich gegen die Eignung der Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft angeführt \nwerden könnte. Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der \nPflegeeltern war das Verhältnis zwischen ihnen von Beginn an nicht gut. Die insoweit \nbestehenden Spannungen sind auch dem Senat im Erörterungstermin vom 9.1.2025 \nnicht verborgen geblieben. Welches die konkreten Ursachen dafür sind, bleibt unge-\nklärt. Während der Beschwerdeführer in Gestalt der Bediensteten Z insbesondere eine \naus deren Sicht vorhandene negative Haltung der Pflegeeltern gegenüber Xs leiblichen \nEltern anführte, verwiesen die Pflegeeltern unter anderem darauf, dass sie sich von \nFrau Z „nie richtig abgeholt“ gefühlt hätten, etwa als diese ohne ihre Einbeziehung eine \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 13 \n12\ngerichtliche Umgangsvereinbarung herbeigeführt oder die Einlegung eines Wider-\nspruchs gegen den für X festgesetzten Grad der Behinderung abgelehnt habe. Dass \ndie Pflegeeltern grundsätzlich nicht bereit und in der Lage wären, mit dem Jugendamt \nzu kooperieren, lässt sich jedenfalls schon deshalb nicht feststellen, weil sie bereits \nmehrere Pflegekinder betreut und auch wiederholt Vormundschaften für Pflegekinder \ngeführt haben, ohne dass dem Senat diesbezüglich – abgesehen von dem wenig sub-\nstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem früheren Pflegekind – Bean-\nstandungen bekannt geworden sind. Ihr Verhältnis zum Kindesvater betreffend, haben \ndie Pflegeeltern im Erörterungstermin vom 9.1.2025 plausibel dargelegt, dass sie zwar \nanfangs gewisse, auf Hörensagen beruhende Vorbehalte gegen den Kindesvater ge-\nhabt hätten. Nachdem sie den Kindesvater persönlich kennengelernt hätten, habe sich \ndies jedoch geändert. Für eine aktuell noch bestehende Belastung des Verhältnisses \nzwischen dem Kindesvater und den Pflegeeltern, die von ihrem Ausmaß her deren Eig-\nnung zur Führung der Vormundschaft für X in Zweifel ziehen könnte, gibt es keine An-\nhaltspunkte. Insbesondere hat auch der im Termin vom 9.1.2025 gewonnene Eindruck \nkeine nennenswerten Spannungen und erst recht keine allgemeine Ablehnung des Kin-\ndesvaters durch die Pflegeeltern ergeben. Diese haben im Gegenteil offen kommuni-\nziert, dass sie zwar eine langfristige Aufnahme Xs bei sich geplant haben. Als Pflege-\neltern sei ihnen aber klar, dass grundsätzlich immer eine Rückführung des Kindes zu \nden leiblichen Eltern denkbar sei. Diese würden sie sich für X zwar nicht wünschen. Sie \nwürden sie aber, wenn die Voraussetzungen dafür künftig einmal vorlägen, natürlich \nauch begleiten. Damit haben die Pflegeeltern nach Einschätzung des Senats glaubhaft \ndeutlich gemacht, dass sie ihre Rolle als Pflegeeltern professionell akzeptieren, sodass \nnicht zu erwarten ist, dass sie allein aus eigenen Interessen den Kindesvater in seinem \nUmgangsrecht beschränken werden, um ihn aus ihrem und Xs Leben zu verdrängen. \n \nDa auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies Xs Wohl widerspricht, hat nach \nalledem das Familiengericht den Beschwerdeführer zu Recht als Vormund entlassen (§ \n1804 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und die hierfür geeigneten Pflegeeltern, deren ehrenamtliche \nVormundschaft Vorrang hat, zu neuen Vormündern für X bestimmt (§ 1805 Abs. 1 S. 1 \nBGB). \n \nVon der persönlichen Anhörung Xs hat der Senat gem. § 159 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG \nausnahmsweise abgesehen. Nach den unstreitigen Angaben der Pflegeeltern im Ter-\n\n \n \n \n \nSeite 13 von 13 \n13\nmin vom 9.1.2025 ist X entwicklungsmäßig auf dem Stand eines 18 Monate alten Kin-\ndes. Abgesehen davon, dass er unabhängig vom Inhalt auf jede an ihn gerichtete An-\nsprache „Ja.“ sagt, spricht er nicht. Dies stellt einen schwerwiegenden Grund für das \nAbsehen von der Kindesanhörung dar. Zudem ist X offensichtlich nicht in der Lage, \nseine Neigungen und seinen Willen kundzutun. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 83, 84 FamFG und berücksichtigt sämtliche \nUmstände des konkreten Falles, die es in der Gesamtschau billig erscheinen lassen, \nkeinen Beteiligten mit Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten und auch \nkeine Kostenerstattung anzuordnen. \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vgl. \nOLG Karlsruhe, FamRZ 2024, 1640, 1641). \n \n \nDr. Röfer \nHoffmann \nZimmermann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-01-22/5-uf-67-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1804","ref_norm":"1804","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1774","ref_norm":"1774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1805","ref_norm":"1805","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-01-22/5-uf-67-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363590","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.757910+00:00"}}