{"status":"available","doknr":"OLD363589","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-01-22","aktenzeichen":"4 U 13/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 13/24 = 1 O 2078/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR. \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \nS. \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \nF. \n \nNebenintervenientin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] \nam 22.01.2025 beschlossen: \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Geschäftsnummer: 1 O 2078/21) wird durch einstimmigen Be-\nschluss zurückgewiesen. \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention trägt der \nKläger. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der vorgenannten Entschei-\ndungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils die Voll-\nstreckung betreibende Beklagte bzw. Nebenintervenientin vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nleistet. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Ab-\nschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (hier: Fiat Ducato, Capron Carado I 447, \nMultijet II mit 2,3 l, 130 kW, Euro-Norm 6) auf Schadensersatz in Anspruch. \nAnstelle des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen \nFeststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 10.07.2024 einschließ-\nlich der dortigen Antragstellungen Bezug genommen. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 10.07.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ge-\ngen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. \nDer Kläger beantragt, \n1. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2078/21) die Beklagte zu verurteilen, an den Klä-\nger 64.385,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021 Zug-um-Zug gegen Über-\ngabe und Übereignung des Fahrzeugs Capron Carado I 447 […] so-\nwie weitere 32.628,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.07.2021 zu zahlen; \n2. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2078/21) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nvon außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.584,09 € nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; \n3. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2078/21) festzustellen, dass die Beklagte sich \nmit der Rücknahme des Fahrzeugs Capron Carado I 447 […] in An-\nnahmeverzug befindet; \nhilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. \n4. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.537,50 € zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schrift-\nsatz vom 03.12.2024 Bezug genommen. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 26.11.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, \ndie Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nAuf Ziffer I. des Beschlusses wird wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung, insbe-\nsondere bezüglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung und des Vortrags \nder Parteien, ergänzend Bezug genommen. Zur vom Senat gegebenen Begründung \nwird auf Ziffer II. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. \nDer Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 14.01.2025 ergänzend Stellung genommen. \nFür die nach Auffassung des Klägers zur Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen \nSchädigung relevante Frage, ob eine Abschalteinrichtung (hier insbesondere in Form \neiner Timer-Funktion) eindeutig und unzweifelhaft unzulässig sei, sei unerheblich, ob \ndie Funktion auf dem Prüfstand in gleicher Weise funktioniere wie im Realbetrieb. Auch \nkomme es diesbezüglich nicht darauf an, wie die Funktion von behördlicher Seite be-\nwertet werde, weil die rechtliche Bewertung allein den Gerichten unterliege, zumal die \nitalienische Typengenehmigungsbehörde nur aus unredlichen Motiven nicht ein-\nschreite. Zum Kaufzeitpunkt im Jahr 2018 habe zudem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) \nals Marktüberwachungsbehörde sowohl in der temperaturabhängigen als auch in der \nzeitabhängigen Modulation der Abgasrückführung eine unzulässige Funktion gesehen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nund die Beklagte zur Abhilfe aufgefordert (Anlage K48). Eine Rechtfertigung durch ei-\nnen etwaigen Industriestandard beim Thermofenster komme nicht in Betracht. Einen \nVerbotsirrtum könne die Beklagte ebenfalls nicht für sich reklamieren. Die Auffassung \ndes Senats, wonach ein Differenzschaden bereits aufgezehrt sei, stelle sowohl einen \nVerstoß gegen die in jahrzehntelanger Rechtsprechung des BGH geprägten Grunds-\nätze der Vorteilsanrechnung als auch einen eklatanten Verstoß gegen den gemein-\nschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar. \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begrün-\ndung wird zunächst auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 26.11.2024 Bezug \ngenommen. Die hierzu abgegebene Stellungnahme des Klägers vom 14.01.2025 gibt \ndem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner im vorgenannten Beschluss dar-\ngelegten Rechtsauffassung, zur Zulassung der Revision oder zur Vorlage an den \nEuGH. \n1. \nEs bleibt dabei, dass der Kläger keinen ausreichenden Vortrag zu einer sittenwid-\nrigen Schädigung hält. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Argumente, die \nbereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses durch den Senat genannt waren und des-\nwegen dort Berücksichtigung gefunden haben. \nSoweit der Kläger darauf verweist, dass die Rechtsauffassung der italienischen Typen-\ngenehmigungsbehörde nicht relevant sei und die Rechtmäßigkeit der Abschalteinrich-\ntungen allein gerichtlicher Wertung unterliege, verkennt er, dass nicht die Rechtmäßig-\nkeit der Abschalteinrichtungen – deren Vorhandensein einmal unterstellt – für die \nRechtsauffassung des Senats entscheidend ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob \ndie Beklagte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, weil sie wusste, ein mit einer unzu-\nlässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Umlauf zu bringen. Als Indiz da-\nfür führt der Kläger an, dass die Unzulässigkeit eindeutig und offensichtlich sei. Wenn \naber die Typengenehmigungsbehörde als zuständige Fachbehörde – und sei es fehler-\nhaft – die Unzulässigkeit verneint, fehlt es an dieser Offensichtlichkeit. Dem stünde \nauch nicht entgegen, dass möglicherweise mit dem KBA eine andere Behörde eine \nabweichende Rechtsauffassung vertrat, weil sich bei unterschiedlichen Rechtsauffas-\nsungen nicht ergibt, welche eindeutig und offensichtlich vorzugswürdig ist. Letzteres hat \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nder Kläger ohnehin nicht ausreichend dargelegt. Aus Anlage K48, einem Schreiben aus \ndem Jahr 2023, folgt keineswegs, dass das KBA bereits 2018 die im Schreiben nicht \neinmal genannte Timer-Funktion als unzulässig beanstandet hätte. Dafür, dass die ita-\nlienische Typengenehmigungsbehörde aus lediglich unredlichen Motiven nicht ein-\nschritt und zudem die Beklagte dies seinerzeit wusste (also kollusiv mit der Behörde \nzusammenarbeitete), fehlt im Klägervortrag ebenfalls jeder nachvollziehbare Anhalt. \nSoweit der Kläger unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung meint, der Industriestandard \nbeim Thermofenster sei keine Rechtfertigung, mag das hinsichtlich einer etwaigen fahr-\nlässigen Ausstellung einer fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung – nur insoweit \nhat der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung dazu Stellung genommen – zu-\ntreffen. Er steht aber sehr wohl der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä-\ndigung entgegen. \n2. \nDurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, dass durch Nut-\nzungsvorteile der Schaden vollständig aufgezehrt sein kann, ohne dass der Bundesge-\nrichtshof eine Vorlage an den EuGH für erforderlich gehalten hätte (BGH, Urteil vom \n24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, Rn. 12 m.w.N.), mag der Kläger auch \nanderer Rechtsauffassung sein. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Über die Kosten \nder Nebenintervention ist im Rechtsmittelverfahren auch dann zu entscheiden, wenn \nsich die Nebenintervenientin am Rechtsmittelverfahren wie hier nicht beteiligt, dagegen \naber die unterstützte Hauptpartei, weil die in der Ausgangsinstanz erfolgte Nebeninter-\nvention im Rechtsmittelverfahren ohne Weiteres fortwirkt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. \nEd. 1.12.2024, ZPO § 101 Rn. 10 m.w.N.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-01-22/4-u-13-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-01-22/4-u-13-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363589","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.735546+00:00"}}