{"status":"available","doknr":"OLD363588","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-04","aktenzeichen":"4 U 16/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 16/24 = 1 O 2063/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB. \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: […] \n \ngegen \n \n1. S. \n \n2. […], \n \n3. […], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1: […] \n \nStreitverkündete und Nebenintervenientin zur erstinstanzlichen Beklagten zu 3.: \n \n[…] \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] \nam 04.02.2025 beschlossen: \n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Geschäftsnummer: 1 O 2063/21) wird durch einstimmigen Be-\nschluss zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung \nvorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der vorgenannten Ent-\nscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizu-\ntreibenden Betrages leistet. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. (im Folgenden: Beklagte) wegen der behaupteten \nVerwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug (hier: Fiat \nDucato, Capron Carado T447 Perfect 10, Multijet II 2,3 l, 109 kW, Euro-Norm 6) auf \nSchadensersatz in Anspruch, nachdem sie die ursprünglich auch gegen zwei weitere \nBeklagte gerichtete Klage bereits erstinstanzlich insoweit zurückgenommen hat. \nAnstelle des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen \nFeststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts vom 10.07.2024 einschließ-\nlich der dortigen Antragstellungen Bezug genommen. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 10.07.2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nwird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ge-\ngen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. \nDie Klägerin beantragt, \n1. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2063/21) die Beklagte zu verurteilen, an die Klä-\ngerin 54.892,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug ge-\ngen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Capron T […] zu zah-\nlen; \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n2. \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.07.2024 (Az. 1 O 2063/21) festzustellen, dass sich die Beklagte \nmit der Rücknahme des Fahrzeugs Capron T 447 […] in Annahme-\nverzug befindet; \nhilfsweise zu den Anträgen zu 1. und 2. \n3. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.850,00 € zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nWegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schrift-\nsatz vom 10.12.2024 Bezug genommen. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 06.12.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, \ndie Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nAuf Ziffer I. des Beschlusses wird wegen der weiteren Sachverhaltsdarstellung, insbe-\nsondere bezüglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung und des Vortrags \nder Parteien, ergänzend Bezug genommen. Zur vom Senat gegebenen Begründung \nwird auf Ziffer II. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. \nDie Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 30.01.2025 ergänzend Stellung genommen. \nFür die nach Auffassung der Klägerin zur Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen \nSchädigung relevante Frage, ob eine Abschalteinrichtung (hier insbesondere in Form \neiner Timer-Funktion) eindeutig und unzweifelhaft unzulässig sei, sei unerheblich, ob \ndie Funktion auf dem Prüfstand in gleicher Weise funktioniere wie im Realbetrieb. Denn \nder Timer könne nicht gerechtfertigt werden. Die Auffassung des Senats, wonach ein \nDifferenzschaden bereits aufgezehrt sei, stelle einen Verstoß gegen den gemein-\nschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz dar. Die Vorteilsanrechnung mache es Wohn-\nmobilkäufern praktisch unmöglich, einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten. \n \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Begrün-\ndung wird zunächst auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 06.12.2024 Bezug \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\ngenommen. Die hierzu abgegebene Stellungnahme der Klägerin vom 30.01.2025 gibt \ndem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner im vorgenannten Beschluss dar-\ngelegten Rechtsauffassung, zur Zulassung der Revision oder zur Vorlage an den \nEuGH. \n1. \nEs bleibt dabei, dass die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag zu einer sitten-\nwidrigen Schädigung hält. Die Klägerin widerholt im Wesentlichen ihre Argumente, die \nbereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses durch den Senat genannt waren und des-\nwegen dort Berücksichtigung gefunden haben. \nSoweit die Klägerin meint, die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung ergebe sich bereits \ndaraus, dass die Beklagte mit dem Timer eine offensichtlich unzulässige Abschaltein-\nrichtung verwende, die sich nicht rechtfertigen lasse, vermag der Senat dem nach wie \nvor nicht beizutreten. Zwar hat der BGH jüngst und nach Erlass des Hinweisbeschlus-\nses durch den Senat entschieden, dass allein die Untätigkeit der Typgenehmigungsbe-\nhörde nicht den Rückschluss zulässt, die Beklagte habe sie nicht über eine gegebenen-\nfalls prüfstandsbezogene Funktionsweise eines im Fahrzeug implementierten Ti-\nmers arglistig getäuscht (BGH, Urteil vom 23.12.2024 – Via ZR 598/23, BeckRS 2024, \n36783, Rn. 15). Allerdings verbleibt es dabei, dass dann, wenn die zuständige Fachbe-\nhörde die Rechtsauffassung vertritt, die hier in Rede stehende Abschalteinrichtung sei \nzulässig, das darauf bezogene Verhalten der Beklagten nicht als besonders verwerflich \neingestuft werden kann, so dass dann für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung \nkein Raum verbleibt (BGH, Urteil vom 12.10.2023 – VII ZR 412/21, BeckRS 2023, \n31560, Rn. 17; BGH, Urteil vom 29.02.2024 – VII ZR 903/21, BeckRS 2024, 5844, Rn. \n20). \nLetzteres ist hier der Fall. Die Klägerin selbst hat auf Seite 18 ihres Schriftsatzes vom \n01.06.2022 vorgetragen, dass die italienische Typengenehmigungsbehörde im Januar \n2017 und damit vor dem hiesigen Kauf im März 2018 gegenüber einer Untersuchungs-\nkommission des europäischen Parlaments mitgeteilt habe (Anlage K28), dass unter an-\nderem auch der Timer nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei. Eine \nsolche liege nur vor, wenn sich das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs zwischen dem \nPrüfstandstest und dem Straßentest bei gleichen Randbedingungen deutlich unter-\nscheide, was hier nicht der Fall sei. Außerdem erfolge keine Abschaltung des AGR-\nSystems, sondern nur eine Modulation, die notwendig sei, um den Motor vor Schadens-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nrisiken zu schützen. Die Klägerin selbst hat damit dargelegt, dass und warum die italie-\nnische Typengenehmigungsbehörde schon vor dem Kauf des streitgegenständlichen \nFahrzeugs durch die Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, der Timer sei zulässig. Ob \ndie Rechtsauffassung der italienischen Typengenehmigungsbehörde zutreffend ist, ist \nfür die Frage, ob die Beklagte im Kaufzeitpunkt vorsätzlich sittenwidrig handelte, nicht \nvon Relevanz. \n2. \nDurch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, dass durch Nut-\nzungsvorteile der Schaden vollständig aufgezehrt sein kann, ohne dass der Bundesge-\nrichtshof eine Vorlage an den EuGH für erforderlich gehalten hätte (BGH, Urteil vom \n24.07.2023 – VIa ZR 752/22, NJW 2023, 3010, Rn. 12 m.w.N.), mag die Klägerin auch \nanderer Rechtsauffassung sein. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. \nÜber die Kosten der Nebenintervention ist nicht zu entscheiden. Die Nebenintervention \nendete mit dem Ausscheiden der unterstützten Hauptpartei aus dem Prozess schon in \nder ersten Instanz (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.04.2014 – 15 W 178/14, juris \nRn. 17; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 66 ZPO Rn. 18; BeckOK \nZPO/Dressler/von Selle, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 66 Rn. 18; MüKoZPO/Schultes, 6. \nAufl. 2020, ZPO § 66 Rn. 25).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-04/4-u-16-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-04/4-u-16-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363588","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.713981+00:00"}}