{"status":"available","doknr":"OLD363587","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-14","aktenzeichen":"3 U 13/244","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 13/24 = 6 O 2008/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n- Kläger - \n \nProzessbevollmächtigte: […] \n \ngegen \n \n[…] VVaG \n- Beklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: […] \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 24. Januar 2025 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts \nWolff, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und den Richter am Landgericht \nZimmermann für Recht erkannt: \n1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n22.02.2024 zum dortigen Geschäftszeichen 6 O 2008/21 abgeändert und Zif-\nfer 1 des Tenors des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst: \nEs wird unter insoweitiger Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.05.2023 \nfestgestellt, dass der Beklagte dem Kläger wegen des fehlerhaften Einbaus \nvon Duschrinnen in den Apartments direkt oberhalb der Appartements 2.09, \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 19 \n \n3.09 und 3.14 im Bauvorhaben […] aus der Versicherung Nr. […] Versiche-\nrungsschutz zu gewähren hat hinsichtlich der Kosten, die erforderlich sind, um \ndie mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu-\ngänglich zu machen und um anschließend den vorherigen Zustand wieder-\nherzustellen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. \n3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt \nnachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils beizutreibenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte aus einem Betriebshaftpflicht-\nversicherungsvertrag zur Deckung hinsichtlich bestimmter Kosten verpflichtet sei. \nDie vormals im Sanitärbereich tätige und jetzt insolvente Gemeinschuldnerin, die X \nGmbH, Bremen (im Folgenden: GmbH oder Gemeinschuldnerin), deren Insolvenzver-\nwalter der Kläger ist, schloss im Jahr 2001 mit dem Beklagten einen Vertrag über eine \nBetriebshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein in Anlage K2) zu den sich aus \nAnlage K3 ergebenden Versicherungsbedingungen, auf die inhaltlich Bezug genom-\nmen wird. Ob der Vertrag im Zeitpunkt des Schadensfalles noch mit dem Beklagten \nbestand, ist zwischen den Parteien streitig. Teil der in den Vertrag einbezogenen Ver-\nsicherungsbedingungen ist unter anderem § 38 Nr. 16, der wie folgt lautet: \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 19 \n \n„16. Erfüllungsnebenschäden \nWir versichern Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftre-\nten und erfassen insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man-\ngelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu ma-\nchen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. \nNicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet \nwerden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall \nnicht gedeckt die Kosten, die Ihnen für die Beseitigung des Mangels an der Wer-\nkleistung selbst entstehen.“ \nDie GmbH installierte in den Jahren 2013 und 2014 im Gebäude […] in Bremen auf-\ngrund eines Vertragsverhältnisses mit einem Dritten (im Folgenden: Bauherr oder Ge-\nschädigter) Duschrinnen in 118 Appartements. Dabei wurden die Duschrinnen in sämt-\nlichen Appartements mangelhaft verlegt und mit dem Abwasserkanal verbunden. \nDer Kläger hat erstinstanzlich behauptet, im Zeitpunkt der mangelhaften Arbeiten habe \ndas Versicherungsvertragsverhältnis mit dem Beklagten noch bestanden. Durch die \nmangelhaften Arbeiten sei es entweder zur Nichtnutzung der Duschen oder zu Durch-\nfeuchtungen im Bereich der Wände, Decken und Fußböden gekommen. Um die man-\ngelhafte Leistung für Beseitigungsarbeiten zugänglich zu machen (insbesondere durch \nDemontage der Sanitäreinrichtungen, deren Lagerung, Abbruch von Wand- und Bo-\ndenfliesen, Abbruch und Entsorgung von durchnässten Gipskartonplatten sowie mit \nentsprechenden Architektenkosten) und nach Beseitigung den vorherigen Zustand wie-\nder herzustellen (insbesondere durch Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, Montage der Sa-\nnitäreinrichtungen sowie mit entsprechenden Architektenkosten), sei mit Aufwendun-\ngen und Kosten von über 400.000,00 € zu rechnen. Bisher seien bereits etwa \n480.000,00 € angefallen. Die mit weiteren 100.000,00 € zu schätzenden Kosten für den \nAustausch der Duschrinnen selbst sei darin nicht enthalten. \nDer Beklagte hat behauptet, im Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten durch die GmbH \nhabe kein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten mehr bestanden, sondern mit der Y \nAG. Auch ungeachtet dessen fehle es an einer Einstandspflicht, weil zwar Mangelfol-\ngeschäden versichert seien, aber bereits der Eintritt eines Folgeschadens zu bestreiten \nsei. Es habe keine Durchfeuchtungen gegeben. Der Beklagte hat gemeint, die Versi-\ncherungsleistung sei ohnehin nicht fällig im Sinne des § 106 S. 1 VVG. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 19 \n \nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landge-\nrichts Bremen vom 22.02.2024 Bezug genommen. \nZwischen dem Bauherrn und der GmbH (später dem Kläger) ist hinsichtlich der Man-\ngelhaftigkeit der Leistungen unter anderem der GmbH und etwaiger daraus resultieren-\nder Schäden vor dem Landgericht Bremen zum Geschäftszeichen 3 OH 49/19 ein selb-\nständiges Beweisverfahren geführt worden, an dem der Beklagte nicht beteiligt war. \nDas Landgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 04.05.2023 abge-\nwiesen. Gegen das ihm am 17.05.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am \n30.05.2023 Einspruch eingelegt. \nMit besagtem Urteil vom 22.02.2024 hat das Landgericht unter Aufhebung des vorheri-\ngen klagabweisenden Versäumnisurteils den Beklagten verurteilt, „dem Kläger wegen \ndes fehlerhaften Einbaus von Duschrinnen in 118 Apartments im Bauvorhaben […] \nVersicherungsschutz zu gewähren hinsichtlich der Kosten, die erforderlich sind, um die \nmangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu ma-\nchen und um anschließend den vorherigen Zustand wiederherzustellen.“ Zur Begrün-\ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte nicht hinrei-\nchend dargelegt habe, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr mit ihm, sondern einer \nanderen Gesellschaft bestehe. Aus dem Sachverständigengutachten im selbständigen \nBeweisverfahren folge, dass die Duschrinnen fehlerhaft eingebaut seien und es deswe-\ngen zu Durchfeuchtungen gekommen sei. Deswegen handele es sich bei den Nässe-\nschäden um einen Mangelfolgeschaden, für den Versicherungsschutz zu gewähren sei. \nGegen diese ihm am 23.02.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte \nmit seiner am 21.03.2024 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 22.05.2024 \nam 21.05.2024 begründeten Berufung. Das Landgericht habe den Beklagten unzutref-\nfend als passivlegitimiert erachtet, weil es bereits die Darlegungs- und Beweislast ver-\nkenne, die beim Kläger liege. Die Y AG sei seit 2001 als Risikoträger ausgewiesen. Es \ngebe keine aktuelle Police, die stattdessen den Beklagten als Versicherer benenne. Die \nvom Kläger vorgelegte Versicherungsbestätigung aus dem Jahr 2014 bezeichne eben-\nfalls die Y AG als Versicherer, über die auch stets mit dem Kläger bzw. der Gemein-\nschuldnerin kommuniziert worden sei. Erstmals behauptet der Beklagte dazu in der Be-\nrufungsinstanz: Im Zuge einer Konzernbildung im Jahr 2001 seien Versicherungsver-\neine auf den Beklagten verschmolzen worden. Das aktive Versicherungsgeschäft der \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 19 \n \nbisherigen Versicherungsvereine sei dann auf verschiedene Aktiengesellschaften über-\ntragen worden, dasjenige für die Schaden- und Unfallversicherung auf die Y AG. Das \nergebe sich aus Angaben auf der Homepage www.Y.de. \nVorsorglich sei – ebenfalls erstmals jetzt in der Berufungsinstanz – der Einwand fehlen-\nder Prämienzahlung zu erheben. \nUnzutreffend habe das Landgericht zudem die inhaltlichen Voraussetzungen des Ver-\nsicherungsschutzes bejaht. Das Landgericht habe nicht mit der nach § 286 ZPO erfor-\nderlichen Gewissheit davon überzeugt sein können, dass auch nur ein einem Mangel \nzuzuordnender Folgeschaden eingetreten sei. Das sei bereits nicht ausreichend darge-\nlegt worden. Aus dem Sachverständigengutachten des selbständigen Beweisverfah-\nrens ergebe sich, dass es gerade unzutreffend sei, dass es Feuchtigkeitserscheinun-\ngen in den Appartements gebe. Jedenfalls könne das nicht für alle 118 Appartements \nangenommen werden, weil der Sachverständige nur drei davon untersucht habe, wobei \nauch für diese zu bestreiten sei, dass es Feuchtigkeitserscheinungen gebe und diese \nauf den Leistungen der GmbH beruhten. Da der Beklagte am selbständigen Beweis-\nverfahren nicht beteiligt gewesen sei, fehle es insoweit an der Bindungswirkung. Auf \nden Einwand fehlender Fälligkeit sei das Landgericht nicht eingegangen. Da das Ver-\nsäumnisurteil aufgehoben worden sei, könne es nicht wiederhergestellt werden, wes-\nwegen jetzt erneut Klagabweisung zu beantragen sei. \nDer Beklagte beantragt, \n1. \nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen (Az. 6 O \n2008/21) die Klage abzuweisen, \nhilfsweise, \n2. \nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen (Az. 6 O \n2008/21) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \ndas Landgericht Bremen zurückzuverweisen. \nDer Kläger beantragt, \n1. \ndie Berufung abzuweisen bzw. zurückzuweisen; \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 19 \n \n2. \nfür den Fall der Auffassung des Senats, die Durchfeuchtungen be-\ndürften einer weiteren Beweisaufnahme durch zusätzliches Sachver-\nständigengutachten, die Zurückverweisung an das erstinstanzliche \nGericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; \nhilfsweise, \n3. \nfestzustellen, dass der Beklagte dem Kläger wegen des fehlerhaften \nEinbaus der Duschrinnen in den Apartments 2.09, 3.09, 3.14 im Bau-\nvorhaben [...] Versicherungsschutz durch Abwehr unbegründeter For-\nderung oder Befriedigung begründeter Forderungen hinsichtlich der \ngegenüber der Gemeinschuldnerin geltend gemachten oder noch gel-\ntend zu machenden Forderung, die erforderlich sind, um die mangel-\nhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich \nzu machen und um anschließend den vorherigen Zustand wiederher-\nzustellen, zu gewähren [hat], \nsowie hinsichtlich der verbleibenden 115 Apartments in dem vorge-\nnannten Bauvorhaben festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger \nDeckungsschutz nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zu \ngewähren hat. \nDer Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte habe nach wie vor \nnicht dargelegt, wann und auf welche Weise der Vertrag auf eine andere Gesellschaft \nübergegangen sein soll. Der Einwand der fehlenden Prämienzahlung sei präkludiert. \nDa es allein um die Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz \ngehe, sei die Frage der Fälligkeit nicht relevant. Die Feststellungen des Landgerichts \nzu den Durchfeuchtungen als Folge eines Mangels seien zutreffend. Der Kläger be-\nhauptet jetzt, das Appartementhotel sei in Betrieb genommen worden, demzufolge auch \ndie Duschen in allen Appartements. Es sei dementsprechend auch richtig und zutref-\nfend, dass alle Apartments unterhalb der obersten Etage Mangelfolgeschäden durch \nDurchfeuchtung aufwiesen. Es sei zudem erwiesen, dass es Mangelfolgeschäden in \nForm von Durchfeuchtungen in allen 118 Appartements gegeben habe, denn der Sach-\nverständige habe dies im selbständigen Beweisverfahren festgestellt. \nDer Beklagte beantragt, \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 19 \n \ndie gestellten Anträge des Klägers zurückzuweisen. \nDer Hilfsantrag sei unzulässig, weil zu unbestimmt. Außerdem sei die darin liegende \nKlageänderung unzulässig. Einer etwaigen teilweisen Klagerücknahme werde wider-\nsprochen. \nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz ge-\nwechselten Schriftsätze Bezug genommen. \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2025 die Verwertung des im \nselbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens zu Beweiszwecken beschlos-\nsen. \n \nII. \nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 511 ZPO) sowie \nform- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet worden (§ 520 ZPO). \nDie Berufung ist zudem weit überwiegend begründet und nur zu einem kleinen Teil un-\nbegründet. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung (nur) darauf gestützt werden, \ndass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht \noder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung \nrechtfertigen. Das ist hier der Fall. \n1. \nDabei bedarf das Klagebegehren der Auslegung. \na) \nDenn der in der ersten Instanz gestellte Klägerantrag begegnet bei wörtlichem \nVerständnis bereits Zulässigkeitsbedenken. Das ist bei Prozessvoraussetzungen in je-\nder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. \n1.7.2024, ZPO § 253 Rn. 10 m.w.N.). Dem Erfordernis der bestimmten Angabe eines \nStreitgegenstandes aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird der Antrag bei wörtlichem Ver-\nständnis, dem auch das Landgericht bei seiner Tenorierung gefolgt ist, nicht gerecht. \nEin konkretes Ziel und insbesondere der Umfang der begehrten Handlung (Deckungs-\nschutz gewähren) ist nicht erkennbar. So wäre etwa denkbar, dass bereits die Zahlung \nvon 1 € auf den Schaden die Handlung erfüllt. Das führt dazu, dass der auf eine Leis-\ntung gerichtete Tenor des Landgerichts insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt \nhat. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 19 \n \nInhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden aber nicht allein durch den Wortlaut \ndes Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszu-\nlegen. Bei der Auslegung des Klageantrags ist im Zweifel wegen des verfassungsrecht-\nlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt \nanzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht \nverstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH, Urteil vom \n21.06.2016 – II ZR 305/14, BeckRS 2016, 14014, Rn. 12). Daraus ergibt sich, dass das \nklägerische Begehren bereits erstinstanzlich tatsächlich nicht auf eine Leistung oder \nHandlung, sondern auf eine Feststellung gerichtet war. \nAus den klägerischen Schriftsätzen schon der ersten Instanz ergibt sich deutlich, dass \nder Kläger eine Klärung der Eintrittspflicht der Beklagten allein dem Grunde nach \nwünscht. Es soll über das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung geurteilt werden. \nDer Kläger begehrt gerade keine konkrete Handlung, da er angibt, selbst noch nicht zu \nwissen, in welchem Umfang die Beklagte am Ende wird zahlen müssen. Auf Seite 2 \nganz oben seines Schriftsatzes vom 04.01.2024 gibt der Kläger sogar ausdrücklich an, \nsein Antrag laute auf Feststellung des Versicherungsschutzes. Das entspräche auch \nseinem wohlverstandenen Interesse. Denn nach § 100 VVG ist der Versicherer nicht \nzwingend verpflichtet, Deckungsschutz durch Zahlung zu gewähren, sondern kann das \nnach seiner Wahl auch durch Forderungsabwehr. \nb) \nDer Kläger hat auf Nachfrage durch den Senat zudem klargestellt (Schriftsatz vom \n07.11.2024), dass er mit seinem Hauptbegehren nicht die Feststellung begehrt, dass \nder Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren hat für den lediglich unterstellten Fall \nvon Mangelfolgeschäden, sondern dass er, der Kläger, die Feststellung nach dem kon-\nkreten und tatsächlichen Lebenssachverhalt für sämtliche 118 Apartments getroffen ha-\nben möchte. Denn anderenfalls, so der Kläger auf S. 3 unten seines Schriftsatzes vom \n07.11.2024, bliebe ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien ungeklärt. Dar-\naus ergibt sich dann auch, warum der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat \nam 24.01.2025 zusätzlich hilfsweise beantragt hat, im Rahmen eines vorweggenom-\nmenen Deckungsprozesses für 115 Appartements die Pflicht zur Deckung seitens des \nBeklagten festzustellen, sollten die Voraussetzungen nach den Versicherungsbedin-\ngungen sich (in einem dem Haftpflichtprozess nachfolgenden Deckungsprozess) als \ngegeben herausstellen. \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 19 \n \n2. \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger die begehrte De-\nckung seitens des Beklagten aus § 100 VVG nebst dem zwischen den Parteien beste-\nhenden Versicherungsvertrag nur für die direkt über den Appartements 2.09, 3.09 und \n3.14 gelegenen Appartements zu. \na) \nDas Landgericht hat noch zutreffend entschieden, dass die Parteien ein Versi-\ncherungsvertragsverhältnis verbindet und dieses noch im Zeitpunkt des Versicherungs-\nfalles bestand. \nZwar ist es richtig, dass den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast da-\nfür trifft, dass die für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen in die Versiche-\nrungszeit fallen (BeckOK VVG/Ruks, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 100 Rn. 27; Lang-\nheid/Rixecker/Langheid, 7. Aufl. 2022, VVG § 100 Rn. 63; Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. \n2021, VVG § 100 Rn. 41). Daraus folgt auch, dass der Versicherungsnehmer beweisen \nmuss, dass überhaupt ein Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalls \nbestand (KG, Urteil vom 31.01.2018 – 6 U 115/17, r+s 2018, 147, Rn. 15). \nZwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass zwischen ihnen im Jahr 2001 ein unbe-\nfristeter Vertrag geschlossen wurde (so auch der Versicherungsschein in Anlage K2). \nDer Vertrag besteht damit solange fort, bis er beendet wird. Dass es bis zum Eintritt des \nVersicherungsfalls keine Beendigung gegeben hat, ist eine sog. negative Tatsache. Für \ndiese ist anerkannt, dass den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweis-\nbelasteten Partei eine sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, deren Umfang sich \nnach den Umständen des Einzelfalls richtet (etwa BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – \nVI ZR 505/16, BeckRS 2017, 117730, Rn. 4 m.w.N.). Es wäre also zunächst Sache des \nBeklagten gewesen, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast die Tatsachen vor-\nzutragen, aus denen sich eine Beendigung des Vertrages (sei es durch Kündigung oder \nWechsel einer Vertragspartei) ergeben soll (vgl. auch KG, Urteil vom 31.01.2018 – 6 U \n115/17, r+s 2018, 147, Rn.16). Hierauf hat bereits das Landgericht mit Beschluss vom \n23.05.2022 (Bl. 84 der Akte des Landgerichts) und erneut mit Verfügung vom \n23.09.2022 (Bl. 97 der Akte des Landgerichts) hingewiesen. Solche Darlegungen sind \nerstinstanzlich nicht erfolgt. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt darzulegen, dass \nes schon in irgendeiner Weise einen Wechsel der Vertragspartei gegeben haben \nmüsse, wenn in den Anlagen B 1 bis 3 eine andere Gesellschaft die Kommunikation \nübernommen habe und ein Versicherungsverhältnis bestätige. Wie aber der Wechsel \nwirksam erfolgt sein soll, hat der Beklagte nicht dargelegt. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 19 \n \nDer Beklagte macht nun erstmals im Berufungsverfahren geltend, dass die Übertragung \ndes Vertrages auf die Y AG im Rahmen einer Bestandsübertragung (§ 14 Abs. 1 S. 1 \nund S. 4 VAG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung, jetzt § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 \nVAG) geschehen sein soll. Diese Behauptung, die jeglichen Vortrag zu den der Be-\nstandsübertragung zugrundeliegenden Tatsachen vermissen lässt und deswegen keine \nSubsumtion unter die einschlägigen Normen erlaubt, ist vom Kläger bestritten und an-\ngesichts der landgerichtlichen Hinweise zu auch insoweit fehlendem Vortrag präkludiert \nund unberücksichtigt zu lassen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO). Warum der \nVorgänge im Jahr 2001 betreffende Vortrag nicht bereits erstinstanzlich möglich gewe-\nsen sein sollte, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. \nb) \nRichtig hat das Landgericht auch gesehen, dass der Beklagte nach § 38 Rn. 16 \nder in den Versicherungsvertrag unstreitig einbezogenen Versicherungsbedingungen \nDeckung für die Kosten von Zugänglichmachung des mangelhaften Werkes, hier der \nDuschrinnen, und spätere Wiederherstellung gewähren muss, wenn und soweit ein Fol-\ngeschaden eingetreten ist. Das folgt aus einer gebotenen Auslegung der Klausel. Die \nstreitentscheidende Klausel in den Versicherungsbedingungen ist unzweifelhaft eine \nAllgemeine Versicherungsbedingung. Diese ist so auszulegen, wie ein durchschnittli-\ncher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, \naufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusam-\nmenhangs versteht (BGH, Urteil vom 14.12.2016 – IV ZR 527/15, NJW 2017, 1620, Rn. \n25). \naa) \nDass es ein mangelhaftes Werk in Form von falsch verlegten Duschrinnen in allen \n118 Appartements gibt, hat der Beklagte nicht bestritten. \nbb) \nVersichert sind nach dem im Wortlaut insoweit eindeutigen Abs. 1 § 38 Nr. 16 der \nVersicherungsbedingungen als Sachschäden infolge eines Mangels auch die Kosten, \ndie erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbe-\nseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. \nDie vom Kläger vorgetragenen und vom Beklagten weitestgehend nicht in Abrede ge-\nstellten Kostenpositionen fallen darunter. \n(1) Das gilt nämlich auch dann, wenn das vom eigentlichen Schadensort entfernte \nGewerk zugänglich gemacht werden muss, um eine Ursache des Schadens zu behe-\nben und damit eine Ausdehnung des bereits vorhandenen Schadens oder den Eintritt \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 19 \n \nweiterer gleichartiger Schäden in den schadensbetroffenen (und ggf. reparierten) Be-\nreichen zu verhindern (OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 – 4 U 17/16, r+s \n2020, 22, Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.1990 - IV ZR 229/89, dort unter 2.), \nso dass nicht nur die Beseitigung des Folgeschadens selbst umfasst ist. Im hiesigen \nFall ist die Zugänglichmachung des mangelhaften Werkes zumindest erforderlich, um \nbei einem – einmal unterstellten – Folgeschaden in Form von Feuchtigkeit in den da-\nrunterliegenden Appartements die Ursache dieser Feuchtigkeit zu beheben und den \nspäteren Eintritt eines gleichen Schadens zu verhindern. \n(2) \nEiner Anwendung der Klausel steht zudem nicht entgegen, dass es um Freile-\ngungskosten geht, die zugleich zur Beseitigung des Folgeschadens wie zur eigentlichen \nMängelbeseitigung anfallen (OLG Rostock a.a.O., Rn. 40; OLG Karlsruhe, Urteil vom \n16.07.2020 – 12 U 22/20, r+s 2020, 570, Rn. 39). \ncc) \nDie vom Kläger zur Entscheidung gestellten Kostenpositionen sind laut Klausel \naber nicht gedeckt, „wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass \nein Folgeschaden eingetreten ist“. Die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen \nFolgeschaden trägt der Kläger. Es handelt sich bei der Klausel nicht um einen Risiko-\nausschluss, sondern noch um einen Teil der primären Risikobeschreibung, weil sie ins-\ngesamt einen Teil des eigentlich ausgeschlossenen Erfüllungsschadens doch in den \nVersicherungsschutz einbezieht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 – 4 U \n17/16, r+s 2020, 22, Rn. 36). \n(1) \nMit der Formulierung ist zunächst klar, dass die Zerstörungen zur Zugänglichma-\nchung selbst nicht der bedingungsgemäße Folgeschaden sein können und es folglich \neines weiteren Folgeschadens bedarf, weil die Einschränkung in der Klausel sonst leer-\nliefe. \n(2) \nEin Folgeschaden in Form von Feuchtigkeitsaustritten ist entgegen der Ansicht \ndes Landgerichts nur für die Appartements 2.09, 3.09 und 3.14 feststellbar. \n(a) \nDer Kläger hat einen Folgeschaden über die drei vorgenannten Appartements \nhinaus bereits nicht in zivilprozessual beachtlicher Weise ausreichend dargelegt. \nDas Landgericht hat dem Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23.05.2022 (Bl. \n64 der Akte des Landgerichts) aufgegeben vorzutragen, welche konkreten Folgeschä-\nden aufgetreten sein sollen. Der Kläger hat dazu dann im Schriftsatz vom 19.07.2022 \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 19 \n \n(dort S. 3, Bl. 84 der Akte des Landgerichts) (nur) vorgetragen, dass die – unstreitige – \nfehlerhafte Verlegung aller Duschrinnen „zur Nichtnutzung der Duschen bzw. eben zu \nden Durchfeuchtungsschäden“ geführt habe. Der Sachverständige aus dem selbstän-\ndigen Beweisverfahren habe, so der Kläger, ausgeführt, „dass es zum Durchtritt von \nWasser an der Decke des Hotelzimmers der jeweils darunterliegenden Etage gekom-\nmen ist. (…) Somit ist vom Sachverständigen die durchfeuchteten Decken als Sach-\nschaden festgestellt worden. (…) Das sich der angelegte Mangel noch nicht durch die \nBenutzung der Dusche verwirklicht hat ändert an der Mangelhaftigkeit und den imma-\nnenten Sachschäden nichts.“ (Schriftsatz vom 30.05.2023, S. 3/4; Bl. 126/127 der Akte \ndes Landgerichts). Daraus ist insgesamt zu ersehen, dass der Kläger die Duschen in \neinem nicht näher bezeichneten Umfang als unbenutzt vorträgt und es insoweit keine \nDurchfeuchtungen gegeben habe, die Schäden aber insoweit immanent seien. Der Tat-\nbestand des erstinstanzlichen Urteils steht dem nicht entgegen, sondern erhellt insoweit \nden Umfang der Durchfeuchtungen ebenfalls nicht. \nAus dem Vortag ist damit bereits insgesamt nicht ersichtlich, in welchen Appartements \ntatsächlich Schäden aufgetreten sein sollen. Allenfalls der Verweis auf die Feststellun-\ngen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren, in dem der dortige Sach-\nverständige Wasserschäden in den drei Appartements 2.09, 3.09 und 3.14 dokumen-\ntiert hat, lässt den Vortrag für diese drei Appartements (noch) ausreichen. \nSoweit der Kläger nun im Berufungsverfahren vorträgt, dass alle Apartments unterhalb \nder obersten Etage Mangelfolgeschäden durch Durchfeuchtung aufwiesen, ist dieser \nVortrag prozessual unbeachtet zu lassen, denn er ist bereits präkludiert (§§ 529 Abs. 1 \nNr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag, es habe unbe-\nnutzte Duschen ohne Feuchtigkeitsschäden gegeben (s.o.), handelt es sich um erst-\nmals in der Berufungsinstanz erfolgten neuen und widersprüchlichen Vortrag. Dieser ist \nseitens des Beklagten bestritten. Der Kläger macht nicht geltend und es ist nicht er-\nsichtlich, dass und warum der Vortrag – insbesondere angesichts des erstinstanzlichen \nHinweises des Landgerichts, der den Kläger sogar in die Säumnis flüchten ließ – nicht \nbereits in der ersten Instanz hätte möglich sein sollen. Den Kläger entlastet insoweit \nauch nicht, dass das Landgericht im Urteil den Vortrag sodann als ausreichend erachtet \nhat, ohne vorher darauf hinzuweisen, dass der Vortrag entgegen dem vorherigen Hin-\nweis nunmehr doch ausreiche (BGH, Urteil vom 30.06.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR \n2006, 1292, Rn. 18). Einen solchen Hinweis hat die Kammer nur für die vorher als nicht \ngegeben erachtete Fälligkeit der Versicherungsleistung gegeben. \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 19 \n \n(b) \nDer Kläger hat aber Feuchtigkeitsschäden über die Appartements 2.09, 3.09 und \n3.14 hinaus jedenfalls nicht bewiesen. \n(aa) Ein entsprechender Folgeschaden ist nicht zu unterstellen, etwa, weil es sich um \neinen reinen vorweggenommenen Deckungsprozess handelte. Zwar wären in einem \nsolchen Fall die Angaben des Geschädigten zum Grund des Anspruchs grundsätzlich \nbindend (OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012 - 20 U 120/11 unter B.I.2.; OLG Köln, Ur-\nteil vom 27.09.2016 - 9 U 26/16, BeckRS 2016, 118576, Rn. 59; OLG Rostock, Be-\nschluss vom 31.05.2019 – 4 U 17/16, r+s 2020, 22, Rn. 19). Das gilt hier aber schon \ndeswegen nicht, weil der Kläger einen solchen Prozess nicht führen möchte. Der Kläger \nmöchte gerade nicht offenlassen, ob Deckungsschutz für den Fall zu gewähren wäre, \ndass später tatsächlich Mangelfolgeschäden festgestellt würden. Wie sich aus Seite 3 \nseines Schriftsatzes vom 07.11.2024 ergibt, wünscht der Kläger vielmehr eine Klärung \nbereits jetzt, ob bezüglich der Kosten für die Zugänglichmachung und spätere Wieder-\nherstellung im Hinblick auf jeden einzelnen Werkmangel Deckung zu gewähren ist. \nHinzu kommt, dass der Kläger nicht vorträgt, welche Schäden in den einzelnen Appar-\ntements der Geschädigte insbesondere jetzt nach Durchführung des selbständigen Be-\nweisverfahrens (noch) behauptet, so dass auch insoweit keine Unterstellung der Rich-\ntigkeit möglich ist. \n(bb) Als Beweismittel steht dem Kläger nur das Gutachten aus dem selbständigen Be-\nweisverfahren zur Seite, das der Senat nach § 411a ZPO verwertet. Eine direkte Ver-\nwendung scheidet aus, weil der Beklagte am selbständigen Beweisverfahren nicht be-\nteiligt war. Einen entsprechenden Beschluss zur Verwertung hat der Senat – anders als \ndas Landgericht, das sich zwar auf das Gutachten stützt, ohne dass aber ersichtlich \nwäre, auf welcher rechtlichen Grundlage – im Termin zur mündlichen Verhandlung ge-\nfasst. Einwände seitens der Parteien dagegen wurden nicht erhoben. Den Parteien ist \ndas Gutachten zudem hinlänglich bekannt, wie die zahlreichen Verweise beider Par-\nteien darauf in ihren Schriftsätzen zeigen. Das Sachverständigengutachten behandelt \nexakt das hier relevante Beweisthema des Vorhandenseins von aus dem Mangel der \nfehlerhaften Verlegung von Duschrinnen resultierenden Folgeschäden in Form von \nDurchfeuchtungen. Ein neues Gutachten verspricht keine weitergehenden Erkennt-\nnisse. Eine neue oder weitergehende Begutachtung scheidet bereits deswegen aus, \nweil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.07.2022 \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 19 \n \ndie Sanierung bereits stattgefunden hat, wenn er die Kosten bis einschließlich zur Bau-\nendreinigung vorträgt, die dafür angefallen seien. Ein neuer Sachverständiger könnte \ndamit keinerlei Feststellungen mehr zum Vorhandensein von – bereits beseitigten – \nFeuchtigkeitsschäden und deren Ursache treffen. \nAus dem Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren lassen \nsich Feuchtigkeitsschäden mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit nur für die \ndrei oben genannten Appartements belegen. Der Sachverständige hat dort an den De-\ncken jeweils oberhalb der Duschen des Appartements 2.09 (S. 12 des Gutachtens vom \n21.10.2020), bildlich dokumentiert mit den Bildern 7 bis 9 des Gutachtens, des Appar-\ntements 3.09 (S. 14 des Gutachtens vom 21.10.2020), bildlich nicht im Gutachten do-\nkumentiert, und des Appartements 3.14 (S. 15 des Gutachtens vom 21.10.2020), bild-\nlich dokumentiert mit Bild 15 des Gutachtens, Wasserlaufspuren festgestellt. Die Fest-\nstellung weiterer Feuchtigkeitsspuren findet sich im Gutachten nicht. Soweit der Kläger \nmeint, der Sachverständige habe mit seiner Antwort unter 3.1.2.a. des Gutachtens fest-\ngestellt, dass in allen Appartements Wasser ausgetreten sei, ist dem nicht zu folgen. \nDer Senat hat bereits Zweifel, ob der Sachverständige dies in der Pauschalität tatsäch-\nlich angeben oder sich nicht auf die von ihm beschriebenen beschränken wollte. Dafür \nspricht, dass der Sachverständige sich im Rahmen eines Versuchs zu Appartement \n3.14 in das darunterliegende Appartement 2.14 begeben und dort offenbar keine \nFeuchtigkeit hat feststellen können (S. 16 des Gutachtens). Jedenfalls aber fände eine \nSchlussfolgerung, in sämtlichen Appartements hätte es Feuchtigkeitsschäden gege-\nben, sollte der Sachverständige eine solche Schlussfolgerung treffen wollen, im Gut-\nachten selbst keine Stütze. Dem Gutachten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass \nder Sachverständige weitere Appartements in Augenschein genommen hätte. Eine ent-\nsprechende Spekulation des Klägervertreters im Verhandlungstermin vor dem Senat, \nder Sachverständige müsse angesichts seiner – vom Kläger so interpretierten – \nSchlussfolgerung sämtliche Appartements angesehen haben, gelangt über diese bloße \nSpekulation nicht hinaus. Die Schlussfolgerung verträgt sich zudem nicht mit dem erst-\ninstanzlichen Vortrag des Klägers, die Duschen seien teilweise nicht genutzt worden. \nSoweit der Sachverständige für die Appartements 2.09, 3.09 und 3.14 die Feuchtig-\nkeitsschäden feststellt, hält der Senat dies aber für nach § 286 ZPO erwiesen. Das \nGutachten, das insoweit vom Beklagten nicht qualifiziert angegriffen wird, ist gut nach-\nvollziehbar und insoweit widerspruchsfrei. Die Feststellungen sind größtenteils mit \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 19 \n \nLichtbildern unterlegt. Soweit das nicht geschehen ist, hat der Sachverständige ausge-\nführt, dass sich das Bild mit dem vorherigen Schadensbild decke, was einen Verzicht \nauf Lichtbilder erklärt. \n(cc) Ein weiteres oder neues Gutachten scheidet aus den vorgenannten Gründen aus, \nweil es keine weiteren Erkenntnisse bringen kann. \n(dd) Der Zeugenbeweis zum – neuen – Vortrag, sämtliche Appartements unterhalb \nder obersten Etage seien von Feuchtigkeit betroffen, ist schon deshalb nicht zu erhe-\nben, weil dieser Vortrag nach dem oben Gesagten als neu und widersprüchlich präklu-\ndiert ist. Selbst wenn der Kläger seinen Widerspruch noch irgendwie erklären könnte \nbzw. erklärt hätte, wäre vor einer Beweisaufnahme ein substantiierter Vortrag zu den in \nden einzelnen Appartements vorhandenen Schäden erforderlich gewesen. Dies schon \nallein deshalb, weil sich aus dem Sachverständigengutachten des Beweissicherungs-\nverfahrens ergibt, dass es – entgegen des Vortrags des Klägers – in einem Apparte-\nment (Nr. 2.14, über dem der Sachverständige den Versuch unternommen hatte) keine \nDurchfeuchtungsschäden gab und auch die Gemeinschuldnerin im Beweissicherungs-\nverfahren vorgetragen hatte, dass sich an den meisten Appartements kein Schadens-\nbild gezeigt habe (Schriftsatz vom 26.11.2020, Bl. 159 der Akte 3 OH 49/19 des Land-\ngerichts Bremen). Substantiierte Tatsachen, zu denen der Zeuge zu hören gewesen \nwäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Be-\nweisantritt auch deshalb präkludiert und damit unzulässig ist, weil er erstmals in der \nBerufungsinstanz erfolgt ist (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO). \n(3) \nEin Folgeschaden in Form eines nur angelegten Schadens für den Fall der Be-\nnutzung der Duschen, ohne dass es bereits zu dem Schaden gekommen wäre, scheidet \naus (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 – 20 U 215/20, BeckRS 2021, 14666, Rn. \n16; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.1990 - IV ZR 229/89, dort unter 2. a.E.). Dabei ist \nauch zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch dann leistungsfrei wäre, wenn die \nGemeinschuldnerin in Kenntnis der Mängel nachfolgend die Duschen zur Herbeifüh-\nrung des Folgeschadens aufgedreht hätte, § 81 Abs. 1 VVG. \n(4) \nEin zur Deckung führender Folgeschaden ist des Weiteren nicht in einem Scha-\nden zu erblicken, der durch die Nichtnutzung der Duschen bzw. der Appartements ent-\nstanden ist, etwa in Form des – ebenfalls bereits zur Insolvenztabelle angemeldeten \n(Anlage K5) – Mietausfallschadens. Denn versichert sind die Kosten, die erforderlich \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 19 \n \nsind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugäng-\nlich zu machen. Der Mietausfallschaden wird durch die Zugänglichmachung der man-\ngelhaften Werkleistung aber nicht beseitigt, so dass die Zugänglichmachung nicht die-\nsen Zweck haben kann. \n(5) \nEin Schaden in nur einem oder wenigen Appartements führt bei der gebotenen \nAuslegung der Klausel (s.o.) nicht zu einem für den Versicherungsschutz hinsichtlich \naller Appartements erforderlichen Folgeschaden. \nNach Anlagenkonvolut AS4 im selbständigen Beweisverfahren (Angebot der GmbH, \ndort die Positionen 02.04.3.013 und 02.04.3.015, mit anschließender Angebotsan-\nnahme des Geschädigten) handelt es sich zwar – was ohnehin lebensnah wäre – ins-\ngesamt um einen Werkvertrag und nicht jeweils einen Vertrag für jede Duschrinne. Bei \nstrenger Wortlautauslegung von Abs. 2 S. 1 der streitgegenständlichen Klausel reicht \nzudem ein einziger Folgeschaden. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsneh-\nmers ist aber die Klausel so zu verstehen, dass zur Übernahme der Kosten für jeden \nMangel gesondert jeweils ein Folgeschaden eingetreten sein muss. Denn auch bei ei-\nnem einheitlichen Hausbau wäre wohl eher fernliegend, dass bei einem defekten Fern-\nseher infolge einer fehlerhaften Stromleitung nunmehr jeder andere Schaden auch ab-\ngedeckt sein soll (etwa ein Wasserschaden am Dach). \ncc) \nSoweit ein Folgeschaden eingetreten ist, liegen auch die weiteren Voraussetzun-\ngen für eine Deckung vor. \n(a) \nDer Senat hat angesichts der Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren \ndurch den Sachverständigen keine Zweifel (§ 286 ZPO), dass die Feuchtigkeit auf dem \nWerkmangel in Form der fehlerhaft verlegten Duschrinnen beruht. Zwar führte der \nSachverständige einen Versuch durch und konnte bei Benutzung einer Dusche keinen \nWassereintritt darunter feststellen (S. 16 des Gutachtens), was Zweifel an der Kausali-\ntät weckt. Allerdings bestätigt der Sachverständige, dass die Einbettung der Duschrin-\nnen allein mit Montageschaum fehlerhaft und die Duschrinnen dadurch beweglich ge-\nlagert waren. Das bewirke eine Bewegung an den Rohrverbindungen, was wiederum \nzum Austreten des Wassers führe (S. 35 des Gutachtens). Deswegen sei auch die Kau-\nsalität zu bejahen (S. 37 des Gutachtens). Das überzeugt. Dass es im Versuchsfall nicht \nzu einem Wasseraustritt gekommen ist, mag etwa daran liegen, dass im konkreten Fall \ndie Bewegung an den Rohren (noch) nicht groß genug war, um eine undichte Stelle \nhervorzurufen und Wasser austreten zu lassen. \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 19 \n \n(b) \nEntgegen der Meinung der Berufung hindert § 106 VVG den Klageanspruch nicht. \n§ 106 VVG regelt die Fälligkeit einer (konkreten) Versicherungsleistung (BeckOK \nVVG/Ruks, 23. Ed. 22.4.2024, VVG § 106 Rn. 1). Um eine solche geht es hier nicht, \nsondern nur um die Frage des Bestehens des Deckungsanspruchs dem Grunde nach \naus § 100 VVG. Die Fälligkeit dieses Anspruchs setzt bereits mit Erhebung von Ansprü-\nchen durch den Geschädigten ein (Prölss/Martin/Lücke, 31. Aufl. 2021, VVG § 100 Rn. \n14 m.w.N.), die hier schon angesichts des geführten selbständigen Beweisverfahrens \nund spätestens seit der Anmeldung zur Insolvenztabelle (Bl. 33 der Akten des Landge-\nrichts) nicht zweifelhaft ist. Denn der Versicherer schuldet dem Versicherungsnehmer \nbereits die Abwehr unberechtigter Ansprüche. \n(c) \nDem Beklagten hilft auch nicht der Einwand einer fehlenden Prämienzahlung \nnach § 37 Abs. 2 S. 1 VVG. Danach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, \nwenn seitens des Versicherungsnehmers schuldhaft die einmalige oder die erste Prä-\nmie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt ist. Voraussetzung dafür ist aber \nnach § 37 Abs. 2 S. 2 VVG ein Hinweis auf diese Rechtsfolge an den Versicherungs-\nnehmer. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagte (BeckOK VVG/Klimke, 25. Ed. \n1.11.2024, VVG § 37 Rn. 64) trägt dazu nichts vor. Dem Versicherungsschein (Anlage \nK2) ist ein derartiger Hinweis nicht zu entnehmen. \nDie Voraussetzungen der Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG bei Nichtzahlung von \nFolgeprämien ist seitens des Beklagten ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Denn der \ninsoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BeckOK VVG/Klimke, 23. Ed. \n22.4.2024, VVG § 38 Rn. 42) hat nicht dargelegt, dass er die GmbH wegen fehlender \nFolgeprämien qualifiziert gemahnt hätte, § 38 Abs. 1 VVG. \nOb der erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Einwand präkludiert wäre, kann \ndeswegen dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte mit dem Einwand \nfehlender Prämienzahlung überhaupt durchdringen kann, wenn die Prämie, was der \nKläger unwidersprochen vorträgt, mit Wissen und Wollen des Beklagten an die Y AG \ngezahlt wurde (vgl. § 362 Abs. 2 BGB). \nc) \nBedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme (s.o.), scheidet bereits deswegen die \nZurückverweisung an das Landgericht aus. \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 19 \n \nd) \nBeim Tenor ist zu berücksichtigen, dass die Ansicht des Beklagten, das bereits \nvom Landgericht aufgehobene klagabweisende Versäumnisurteil könne nicht wieder-\nhergestellt werden, zutrifft (OLG München, Endurteil vom 24.06.2020 – 10 U 5582/19, \nBeckRS 2020, 14075, Rn. 4 m.w.N.), so dass, soweit der geltend gemachte Anspruch \nnicht besteht, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils erneut abzuwei-\nsen ist. \n4. \nDer zuletzt erstmals im Berufungsverfahren gestellte klägerische Hilfsantrag ist \nnicht relevant oder – soweit relevant – unzulässig. \na) \nSoweit der Kläger mit seinem bei der gebotenen Auslegung bereits auf Feststel-\nlung gerichteten Hauptantrag hinsichtlich dreier Appartements obsiegt, gelangt der \nHilfsantrag bereits nicht zur Entscheidung. Das betrifft den gesamten ersten Teil des \nHilfsantrages. \nb) \nIm Übrigen ist der Hilfsantrag in seinem zweiten Teil hinsichtlich der weiteren 115 \nAppartements unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag der Bestimmtheit ge-\nnügt. \naa) \nBei dem Hilfsantrag handelt es sich insoweit um eine unzulässige Klageerweite-\nrung. Denn es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand. \nDer Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem \nsich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Le-\nbenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge her-\nleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, \nvom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach \nerfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex ge-\nhören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt (BGH, Be-\nschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14, NJW 2016, 1818, Rn. 27). Schon der Antrag ist \nbei Betrachtung von Haupt- und Hilfsantrag jeweils unterschiedlich, aber auch der die-\nsen Anträgen jeweils zugrundeliegende Sachverhalt. Denn im Rahmen des Hauptan-\ntrages ist entscheidender Sachverhalt, ob tatsächlich Mangelfolgeschäden bestehen. \nDer Hilfsantrag ist hinsichtlich der 115 Appartements dagegen auf die vorweggenom-\nmene Deckung gerichtet, bei der es auf die Frage, ob tatsächlich Mangelfolgeschäden \nbestehen, nicht ankäme, sondern allein auf den Inhalt etwaiger Behauptungen des Ge-\nschädigten. \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 19 \n \nUm als erstinstanzlich obsiegender Kläger eine Klageerweiterung vorzunehmen oder \nneue Ansprüche einzuführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung zu \nbeschränken, hätte sich der Kläger der Berufung des Beklagten anschließen müssen \n(BGH, Urteil vom 07.05.2015 – VII ZR 145/12, Rn. 28 m.w.N.). Eine solche Anschluss-\nberufung hat der Kläger aber nicht eingelegt, § 524 Abs. 1 S. 2 ZPO. \nbb) \nSelbst wenn es sich bei dem zweiten Teil des Hilfsantrags um ein Weniger zum \nbisherigen Antrag handeln sollte, wäre der Antrag unzulässig. Denn dann wäre das eine \nteilweise Klagerücknahme, die unwirksam wäre. Die teilweise Klagerücknahme setzt \ndie Zustimmung des Beklagten voraus, § 269 Abs. 1 ZPO. Diese Zustimmung hat der \nBeklagte ausdrücklich verweigert. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Klagebegehren \ndes Klägers hat nur für drei von 118 Appartements Erfolg. Das insgesamt klagabwei-\nsende Begehren des Beklagten ist deswegen eine nur geringfügige Zuvielforderung. \nDa die reine Feststellung nicht vollstreckbar ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit. Hinsichtlich der Kosten ergibt sich die Entschei-\ndung insoweit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nRevisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht. \n \nWolff \nDr. Kunte \nZimmermann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-14/3-u-13-244","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411a","ref_norm":"411a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-14/3-u-13-244","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363587","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.676534+00:00"}}