{"status":"available","doknr":"OLD363586","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-20","aktenzeichen":"5 UF 132/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 132/24 = 151 F 348/24 OV3 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die Herausgabe von X., geb. am […].2011, \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwältin […], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […] \n \n \n2. […] \n \nAntragsteller, \n \n3. […], \n \n \nKindesvater, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, die \nRichterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 20.2.2025 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amts-\ngerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 4.11.2024 wird auf seine Kos-\nten zurückgewiesen. \n \nGründe: \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nDie am […] 2011 geborene X. wurde nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2018 von \nihrem Vater allein betreut und versorgt. \n \nIm Mai 2021 wandte sich die von X. seinerzeit in der dritten Klasse besuchte Schule \nan das Jugendamt, weil sie Unterstützungsbedarf sah. \n \nDies zog im Juli 2021 die Einleitung eines beim Amtsgericht – Familiengericht – Bre-\nmerhaven zur Gesch.-Nr. 151 F 927/21 als Hauptsacheverfahren geführten Sorge-\nrechtsverfahrens durch das Jugendamt nach sich. \n \nMit Beschluss vom 23.2.2022 entzog das Familiengericht dem Kindesvater im zur \nGesch.-Nr. 151 F 188/22 geführten Eilverfahren im Wege einstweiliger Anordnung \nvorläufig die elterliche Sorge für X., bestellte das Jugendamt B. als Vormund für das \nKind und ordnete dessen Herausgabe an das Jugendamt an. X. wurde daraufhin am \n23.2.2022 fremdplatziert. Nach mündlicher Erörterung und Kindesanhörung bestätigte \ndas Familiengericht seine einstweilige Anordnung vom 23.2.2022 mit Beschluss vom \n25.3.2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters war Gegenstand \ndes beim erkennenden Senat zur Gesch.-Nr. 5 UF 42/22 geführten Verfahrens. Auf \nden dort am 7.7.2022 durchgeführten Termin hat der Senat mit Beschluss vom \n12.7.2022 den Beschluss des Familiengerichts vom 25.3.2022 aufgehoben und dem \nKindesvater Auflagen erteilt (verlässliche Zusammenarbeit mit der im Hauptsachever-\nfahren 151 F 927/21 bestellten Sachverständigen, Nachweis der Aufnahme einer The-\nrapie X.s bei einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, Sicherstellung einer näher \ngenannten Unterstützung X.s). X. kehrte daraufhin am 17.7.2022 in die Obhut des \nKindesvaters zurück. \n \nMit Beschluss vom 8.9.2022 (Gesch.-Nr. 151 F 1241/22) entzog das Familiengericht \ndem Kindesvater auf Anregung des Jugendamts erneut im Wege einstweiliger Anord-\nnung vorläufig die elterliche Sorge für X.. Noch am selben Tag wurde X. abermals \nfremdplatziert. Ab Dezember 2022 lebte sie in einer Mädchenwohngruppe in A. Seine \nEntscheidung vom 8.9.2022 hat das Familiengericht im Wesentlichen mit der Nichter-\nfüllung der Auflagen aus dem o. g. Beschluss des Senats vom 12.7.2022 durch den \nKindesvater begründet und nach mündlicher Verhandlung und Kindesanhörung mit \nBeschluss vom 16.12.2022 aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde des \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nKindesvaters hat der Senat mit Beschluss vom 2.3.2023 (Gesch.-Nr. 5 UF 1/23) zu-\nrückgewiesen. \n \nIn dem o. g. Hauptsacheverfahren (Gesch.-Nr. 151 F 927/21) entzog das Familienge-\nricht sodann nach am 15.12.2022 – per Videokonferenz – durchgeführter Anhörung \nX.s und mündlicher Erörterung vom 11.5.2023, gestützt auf das von ihm eingeholte \nschriftliche Gutachten der Sachverständigen S. vom 6.2.2023, mit Beschluss vom \n15.5.2023 auch im Wege der Hauptsacheentscheidung die elterliche Sorge für X. voll-\nständig und übertrug sie dem Jugendamt B. als Vormund. Seine hiergegen gerichtete \nBeschwerde nahm der Kindesvater nach vom Senat (Gesch.-Nr. 5 UF 70/23) am \n13.9.2023 vorgenommener Kindesanhörung und am 14.9.2023 durchgeführter münd-\nlicher Erörterung, in der die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten ausführlich \nerläuterte, mit Schriftsatz vom 20.9.2023 zurück. \n \nAm 23.11.2023 verschwand X. aus der Einrichtung in A. Ihr Aufenthalt ist seither un-\nbekannt. Sie befindet sich unstreitig in der Obhut des Kindesvaters. \n \nIm vorliegenden Verfahren stellte das Jugendamt am 8.2.2024 beim Familiengericht \n(Gesch.-Nr. 151 F 348/24) den Antrag, die Herausgabe X.s an den Amtsvormund an-\nzuordnen. \n \nDer zuständige Familienrichter (RAG Z.) bestimmte mit Verfügung vom 14.3.2024 \neinen Termin zur Erörterung auf den 25.4.2024. Nachdem er mit Verfügungen vom \n22. und 24.4.2024 Anträge des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Kindesva-\nters auf Verlegung des Termins unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot abge-\nlehnt hatte, lehnte der Kindesvater ihn am 24.4.2024 als befangen ab. Der Erörte-\nrungstermin vom 25.4.2024 fand ohne den Kindesvater statt. Unter dem 29.4.2024 \nvermerkte der RAG Z., dass ihm der Ablehnungsantrag erst am 25.4.2024 nach dem \nErörterungstermin bekannt geworden sei. Ebenfalls am 29.4.2024 ordnete er – verse-\nhen mit weiteren Nebenentscheidungen zur Umsetzung der Entscheidung – im Wege \neinstweiliger Anordnung an, dass X. an das Jugendamt B. herauszugeben und die \nVollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Herausgabepflichtigen zu-\nlässig ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nBei einer am 18.6.2024 auf Grundlage des Beschlusses vom 29.4.2024 erfolgten Öff-\nnung und Durchsuchung der im Rubrum bezeichneten – nach einem Vermerk des \nGerichtsvollziehers verlassen wirkenden – Wohnung des Kindesvaters durch den Ge-\nrichtsvollzieher und hinzugezogene Polizeibeamte wurden weder der Kindesvater \nnoch X. angetroffen. \n \nMit Beschluss des Familiengerichts vom 1.7.2024 wurde das Ablehnungsgesuch des \nKindesvaters gegen den RAG Z. für begründet erklärt. \n \nDer nunmehr zuständige Familienrichter (RAG A.) erteilte den Beteiligten mit Be-\nschluss vom 4.7.2024 umfangreiche Hinweise und gab dem Kindesvater zur Ermögli-\nchung der Durchführung einer Kindesanhörung und einer mündlichen Verhandlung \nauf, binnen einer Woche seine aktuelle ladungsfähige Anschrift und X.s aktuellen Auf-\nenthalt mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam der Kindesvater weder innerhalb der \ngesetzten Frist noch anschließend nach. \n \nAm 30.8.2024 beantragte der Amtsvormund beim Familiengericht die Festsetzung von \nOrdnungsmitteln gegen den Kindesvater. Zur Begründung führte er aus, der Kindes-\nvater vereitele vorsätzlich die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts für X., in-\ndem er dem Herausgabebeschluss zuwiderhandele. Eine Überprüfung des körperli-\nchen und seelischen Wohls des Kindes sei dem Amtsvormund nicht möglich, weil der \nKindesvater ihm X. dauerhaft entziehe. \n \nDer Verfahrensbeistand unterstützte mit Schriftsatz vom 30.9.2024 ausdrücklich den \nOrdnungsmittelantrag. \n \nDer Kindesvater trat dem Antrag mit Schreiben vom 2.10.2024 entgegen. \n \nMit Beschluss vom 9.10.2024, dem Kindesvater zugestellt am 17.10.2024, wies das \nFamiliengericht daraufhin noch einmal ausdrücklich und – anders als im Beschluss \nvom 29.4.2024 – unter Angabe der Obergrenzen der in Betracht kommenden Ord-\nnungsmittel auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom \n29.4.2024 hin. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nHierauf reagierte der Kindesvater mit einer als Gegenvorstellung bezeichneten Einga-\nbe vom 24.10.2024. Darin machte er u. a. geltend, es liege kein wirksamer Herausga-\nbebeschluss als Grundlage für ein Ordnungsmittel vor, weil das Ablehnungsgesuch \ngegen den RAG Z. erfolgreich war. X. weigere sich, ihn zu verlassen. Ihr Wille müsse \naufgrund ihres Alters Beachtung finden. \n \nMit Beschluss vom 4.11.2024 setzte das Familiengericht gegen den Kindesvater eine \nOrdnungshaft von drei Monaten fest. \n \nGegen diese Entscheidung, die ihm am 11.11.2024 zugestellt worden ist, wendet sich \nder Kindesvater mit seiner am 25.11.2024 beim Familiengericht eingelegten sofortigen \nBeschwerde. Mit Schriftsatz vom 14.2.2025 regt er die Durchführung eines Erörte-\nrungstermins an. Das Verfahren sei komplex. Es ziehe sich bereits seit dem Jahr \n2022, ohne dass eine für alle Seiten befriedigende Lösung habe erzielt werden kön-\nnen. Es gebe zahlreiche Nebenverfahren, in denen um das Sorgerecht für X. gestrit-\nten werde. Mittlerweile lägen zahlreiche Gutachten zu seiner Erziehungsfähigkeit vor, \ndie sämtlich dem Gutachten der Sachverständigen S. widersprächen, auf dem der \nUmstand beruhe, dass er mit X. „im Untergrund“ lebe. Vor dem Hintergrund der hoch-\nstrittigen Verfahrenslage erscheine die Anordnung von Ordnungshaft weder ange-\nmessen noch zielführend. \n \nMit Beschluss vom 20.2.2025 hat der gem. § 87 Abs. 4 FamFG i. V. mit § 568 S. 1 \nZPO originär zuständige Einzelrichter das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 87 Abs. 4 \nFamFG, 568 S. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen \nBesetzung (Gesamtspruchkörper) übertragen. \n \nII. \nDie gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige \nsofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den die Ordnungshaft von drei Mona-\nten anordnenden Beschluss des Familiengerichts vom 4.11.2024 ist unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat das angegriffene Ordnungsmittel auf Antrag des Amtsvor-\nmunds zu Recht und mit ebenso sorgfältiger wie zutreffender Begründung, auf die der \nSenat ergänzend Bezug nimmt, gem. § 89 Abs. 1 FamFG gegen den Kindesvater \nverhängt. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Beurteilung. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\n \nIm Einzelnen: \n \nEntgegen der erstinstanzlich vom Kindesvater zum Ausdruck gebrachten Auffassung \nliegt in Gestalt der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 29.4.2024 ein \nwirksamer (§ 86 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 53 Abs. 2 FamFG) vollstreckbarer Titel (§ \n86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) zur Herausgabe von X. an das Jugendamt vor, der auch in-\nhaltlich hinreichend bestimmt ist. \n \nDer Wirksamkeit des Titels steht nicht entgegen, dass der RAG Z. den Beschluss \nnach Anbringung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs des Kindesvaters, \ndas später Erfolg hatte, erlassen hat. Denn mit dem Erlass der einstweiligen Anord-\nnung hat der abgelehnte Richter nicht gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 \nZPO i. V. mit § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG verstoßen. Die danach bestehende Wartepflicht \nerfasst nicht solche Handlungen des abgelehnten Richters, die wegen ihrer Dringlich-\nkeit keinen Aufschub dulden. Zu den in diesem Sinne unaufschiebbaren Handlungen \ngehören insbesondere Eilentscheidungen, bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug \nist. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem Beschluss vom 29.4.2024. \nDessen Erlass duldete keinen weiteren Aufschub, nachdem der Kindesvater X. dem \nAmtsvormund zu diesem Zeitpunkt schon mehr als fünf Monate widerrechtlich vorent-\nhielt (§ 1632 Abs. 1 BGB). Soweit der Kindesvater erstinstanzlich die Auffassung ver-\ntreten hat, eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe deshalb nicht, weil bereits seit Mo-\nnaten die Herausgabe hätte angeordnet werden können, kann er damit nicht durch-\ndringen. Nach den im Verfahren 5 UF 70/23 (= 151 F 927/21) gewonnenen Erkennt-\nnissen ist bei Betreuung X.s durch den Kindesvater von einer konkreten, nur durch \nFremdplatzierung abzuwendenden Kindeswohlgefährdung auszugehen. Diese Ge-\nfährdungslage nimmt durch ihren andauernden Einfluss auf die kindliche Entwicklung \nnaturgemäß stetig zu und begründet somit ein permanentes Eilbedürfnis, das nicht \ndadurch entfällt, dass ihm möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte \nRechnung getragen werden können. Nachdem der Termin vom 25.4.2024 mangels \nTeilnahme des Kindesvaters nicht zu der Herausgabe X.s an das Jugendamt beitra-\ngen konnte, bestand – zumal angesichts der durch das Ablehnungsgesuch zu erwar-\ntenden weiteren Verzögerung – ein dringendes Bedürfnis für den Erlass der einstwei-\nligen Anordnung vom 29.4.2024 zur Abwehr der konkreten Kindeswohlgefährdung. Da \nder RAG Z. somit die einstweilige Anordnung vom 29.4.2024 zulässig gem. § 47 \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nAbs.1 ZPO erlassen hat, bleibt sie unbeschadet seiner später für begründet erklärten \nAblehnung wirksam, ohne dass es etwa ihrer Wiederholung durch den an seine Stelle \ngetretenen nunmehr zuständigen Familienrichter bedarf (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, \n35. Aufl., § 47 Rn. 5). \n \nDer Kindesvater handelt dem wirksamen Vollstreckungstitel schuldhaft zuwider. Er \nweiß, dass er nicht Sorgerechtsinhaber ist und X. an das zum Vormund bestellte Ju-\ngendamt herauszugeben hat, lehnt dies aber unter Verweis auf den – von der Sach-\nverständigen S. im Verfahren 5 UF 70/23 (= 151 F 927/21) als mangels autonomer \nWillensbildung unbeachtlich und überdies kindeswohlgefährdend bewerteten – Kin-\ndeswillen ab. \n \nDas ihm von § 89 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG eingeräumte Ermessen hat das Familien-\ngericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei der pflichtgemäßen Ermes-\nsensausübung hat sich das Gericht in erster Linie davon leiten zu lassen, dass die \nVollstreckung der effektiven Durchsetzung des Vollstreckungstitels dient. Es gilt der \nallgemeine vollstreckungsrechtliche Grundsatz, dass das Bestehen des vollstreckba-\nren Anspruchs im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist, und dass nur eine – hier \nnicht vorliegende – Entscheidung über die Einstellung die Vollstreckung hindert. Im \nVollstreckungsverfahren selbst sind etwaige Abänderungsgründe nicht zu prüfen \n(Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 89 Rn. 8). Eine erneute Prüfung des Kindeswohls \nist daher im Regelfall unzulässig (MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl., § 89 Rn. 17). \nAuch eine gesonderte Prüfung der Vereinbarkeit von Ordnungsmitteln mit dem Kin-\ndeswohl ist nur ausnahmsweise in Fällen notwendig, in denen es – anders als hier – \num die Verhängung der Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangspflicht geht. \nIm vorliegenden Fall reduziert sich vor diesem Hintergrund das gerichtliche Entschlie-\nßungsermessen auf Null (vgl. dazu Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 89 Rn.7). \n \nDas vom Familiengericht ausgeübte Ermessen hinsichtlich der Auswahl des konkret \nfestzusetzenden Ordnungsmittels lässt keine Fehler erkennen. Zu Recht und mit \nüberzeugender Argumentation, der sich der Senat anschließt, geht der angefochtene \nBeschluss davon aus, dass es keinen Erfolg verspricht, zunächst Ordnungsgeld und \nersatzweise Ordnungshaft (§ 89 Abs. 1 S. 1 FamFG) gegen den Kindesvater festzu-\nsetzen. Vielmehr erscheint nur die unmittelbare Anordnung von Ordnungshaft geeig-\nnet, ihn zur Befolgung der Herausgabeanordnung zu bewegen: Der Kindesvater ent-\n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nhält nun schon über ein Jahr lang beharrlich X. ihrem Vormund vor; den wirksamen \nHerausgabetitel missachtet er seit mehr als neun Monaten und verheimlicht dem Fa-\nmiliengericht seinen und X.s Aufenthalt, obwohl ihm vom Familiengericht gem. § 89 \nAbs. 2 FamFG bekannt gemacht worden ist, welche Folgen eine Zuwiderhandlung \ngegen den Herausgabetitel haben kann. Dass die erforderliche Angabe der Ober-\ngrenzen der in Betracht kommenden Ordnungsmittel erst mit dem gesonderten Be-\nschluss vom 9.10.2024 erfolgt ist, ist unschädlich, da der Hinweis nach § 89 Abs. 2 \nFamFG nachgeholt werden kann (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 89 Rn. 15). Dass \nder Kindesvater sich von einer kürzeren Dauer der Ordnungshaft als den vom Famili-\nengericht festgesetzten drei Monaten hinreichend beeindrucken lassen könnte, \nscheint fernliegend. Der Kindesvater sieht es offenbar als legitim an, X. ein Leben mit \nihm „im Untergrund“ zuzumuten, in dem er sich anscheinend dauerhaft eingerichtet \nhat. Es bedarf daher der Festsetzung eines deutlich spürbaren Ordnungsmittels. Da \ndie Dauer der Ordnungshaft nicht mehr als sechs Monate betragen darf (§ 89 Abs. 3 \nS. 2 FamFG i. V. mit § 802j Abs. 1 S. 1 ZPO), erscheint ein die Hälfte der Höchstdau-\ner ausmachender Zeitraum von drei Monaten, wie ihn das Familiengericht gewählt \nhat, hier unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten notwendig, aber auch ausrei-\nchend. \n \nNach alledem unterliegt die sofortige Beschwerde des Kindesvaters der Zurückwei-\nsung. \n \nEiner mündlichen Erörterung, wie sie der Kindesvater mit Schriftsatz vom 14.2.2025 \nan Stelle der angekündigten Beschwerdebegründung angeregt hat, bedurfte es vor \nder Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nicht. Wie bereits erwähnt, hat eine \nKindeswohlprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsmit-\ntelbeschluss nicht zu erfolgen. Soweit der Kindesvater mit dem Verweis auf von ihm \nnicht näher konkretisierte, durch „zahlreiche Gutachten“ gewonnene Erkenntnisse zu \nseiner Erziehungsfähigkeit andeuten will, dass er die Voraussetzungen für die Rück-\nübertragung des Sorgerechts für X. auf ihn für gegeben hält, mag er gegebenenfalls \nein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB in Betracht ziehen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 87 Abs. 5 FamFG. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nEiner Wertfestsetzung bedarf es für die Gerichtgebühren nicht, da eine Festgebühr \nanfällt (Nr. 1912 KV FamGKG). \n \n \nDr. Röfer \nOtterstedt \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-20/5-uf-132-24","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802j","ref_norm":"802j","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-20/5-uf-132-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363586","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.648031+00:00"}}