{"status":"available","doknr":"OLD363585","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2025-02-25","aktenzeichen":"2 W 51/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 51/24 = 1 O 1310/21 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin \n \nam 25.02.2025 beschlossen: \nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landge-\nrichts Bremen vom 13.06.2024 – Az. 1 O 1310/21 – wird auf Kosten des Beklag-\nten als unbegründet zurückgewiesen. \nA. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nDer Beklagte wendet sich gegen eine Kostengrundentscheidung nach vergleichsweise \nErledigung des Rechtsstreits. \nDer Kläger begehrte mit seiner Klage Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen \nPkw wegen des Mangels der Unfallfreiheit. Er verlangte zuletzt Rückzahlung des Kauf-\npreises in Höhe von 8.650 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 996 \n€ Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges. Ergänzend \nbegehrte der Kläger Zahlung von weiteren 2.477,58 € mit der Begründung, dass er nach \nAbschluss des Kaufvertrages und Übernahme des Fahrzeuges Zahlungen in der be-\ngehrten Höhe aufgewendet habe, um weitere Mängel des Fahrzeuges zu beseitigen. \nDiese Aufwendungen seien bei der geschuldeten Rückabwicklung auch gemäß § 347 \nBGB i.V.m. § 994 BGB als notwendige Aufwendungen zu ersetzen. \nDas Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Unfallfrei-\nheit des Fahrzeuges sei vereinbart worden, durch Vernehmung des Zeugen C.. Im An-\nschluss schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zur Abgel-\ntung aller geltend gemachten Ansprüche zur Zahlung von 1.200 € verpflichtete. Die \nKostenentscheidung haben die Parteien ausdrücklich dem Gericht überlassen. \nMit angefochtenen Beschluss vom 13.06.2024 ordnete das Landgericht die gegensei-\ntige Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs an. Dies entspreche \nder Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits auch nach der erfolgten Beweisauf-\nnahme zwar ungewiss gewesen sei. Allerdings seien die Chancen des Klägers, Sach-\nmängel in Form technischer Mängel oder der Unfallfreiheit nachweisen zu können, in \nAnsehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme recht gut. Nicht sachgerecht wäre es, \ndarüber hinaus das Entgegenkommen des Klägers in dem Vergleich, von einer Rück-\nabwicklung abzusehen und sich stattdessen mit einem Minderungsbetrag zufrieden zu \ngeben, der gegenüber dem Wert der Zahlungsanträge deutlich zurückbleibe, zu Lasten \ndes Klägers zu berücksichtigen. \nGegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am \n18.06.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Be-\nschwerde vom 28.06.2024, die am 29.06.2024 bei Gericht eingegangen ist. In Anse-\nhung des Vergleichsbetrages habe der Beklagte den Rechtsstreit zum überwiegenden \nTeil für sich entscheiden können, sodass die angeordnete Kostenaufhebung billigem \nErmessen nicht entspreche. \nDas Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 24.07.2024 ab, der sofortigen Be-\nschwerde des Beklagten abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nvor. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO komme es auf die Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache, nicht auf den Inhalt eines zwischen den Parteien als erledigendes \nEreignis geschlossenen Vergleichs an. Diese seien nach Durchführung der Beweisauf-\nnahme aus Sicht des Klägers positiv gewesen. Das Ergebnis des Vergleichs sei eine \nVerständigung, die von der ursprünglichen Klageforderung auf Rückzahlung des Kauf-\npreises gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Anrechnung der gezogenen \nNutzungen als solche bereits abweiche und daher auch keinen Rückschluss auf eine \ngünstige Prozesslage für den Beklagten zulasse. \nB. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet. \nI. \nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft. \nDarüber hinaus wurde diese form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. \n2 ZPO eingelegt. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt auch den gemäß § 91a \nAbs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag. Auch \ndie Mindestbeschwer des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Angesichts dessen, dass der \nBeklagte eine von ihm erstrebte Kostenquote nicht angegeben hat, wendet er sich ins-\ngesamt gegen eine Kostenlast. Der Wert dieser Beschwer übersteigt 200 €. Bei einem \nGebührenstreitwert von 9.889,02 € ergeben sich bei einer Kostenaufhebung eine Be-\nlastung des Beklagten mit eigenen Rechtsanwaltskosten bei angenommener Vorsteu-\nerabzugsberechtigung in Höhe von 1.555 € und mit Gerichtskosten in Höhe von 399 €. \nII. \nIn der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des \nBeschwerdeführers kommt es nicht vorrangig auf das Maß des gegenseitigen Nachge-\nbens in dem Vergleich an. Zu Recht hat das Landgericht vielmehr in erster Linie auf \nden voraussichtlichen Ausgang der Rechtsstreit ohne Abschluss des Vergleichs abge-\nstellt. \n1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er-\nledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \nund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Dem \nsteht § 98 Satz 2 ZPO nicht entgegen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits, der sich \n– wie hier – durch Vergleich erledigt hat, als gegeneinander aufgehoben anzusehen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nsind, ohne dass es auf weiteres ankäme. Denn diese Norm kommt nicht zur Anwen-\ndung, wenn die Parteien sie ausgeschlossen und die Kostentragung – wie hier – einer \ngerichtlichen Entscheidung unterstellt haben (BGH, Beschluss vom 8. Dezember \n2006 – V ZR 249/05 –, Rn. 1, juris; Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23 –, \nRn. 16, juris; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 98 Rn. 3; BeckOK ZPO/Jasper-\nsen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 98 Rn. 4). \nIn einem solchen Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits \ndemjenigen aufzuerlegen, der bei Fortführung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstands voraussichtlich in der Sache unterlegen gewe-\nsen wäre (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23 –, Rn. 17, juris). Mithin \nkommt es in erster Linie darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit ohne Abschluss \ndes Vergleichs genommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR \n249/05 –, Rn. 2, juris¸ Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom \n3. Dezember 2021 – 2 W 21/21 –, Rn. 9, juris¸ OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Feb-\nruar 2004 – 2 W 5/04 –, Rn. 23, juris¸ Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss \nvom 14. November 2018 – 11 U 124/17 –, Rn. 2, juris). \nEntgegen der Auffassung der Beschwerde kommt es vorliegend dagegen nicht auf das \nMaß des jeweiligen Nachgebens in dem Vergleich an. \nZwar können die in dem Vergleich zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Par-\nteien über die Kostenverteilung unter Umständen im Rahmen des dem Gericht nach \n§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffneten billigen Ermessens Berücksichtigung finden (vgl. \nBGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – VII ZR 125/14 –, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 18. Juli 2011 – 13 W 34/11 –, Rn. 10, juris). \nDas Maß des gegenseitigen Nachgebens ist dagegen im Regelfall nicht beachtlich (vgl. \nOLG Oldenburg (Oldb), Beschluss vom 11. Juni 1992 – 5 W 52/92 –, Rn. 8, juris; OLG \nHamm, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 30 W 13/02 –, Rn. 17 f., juris; Brandenburgi-\nsches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. November 2018 – 11 U 124/17 –, Rn. 2, \njuris; OLG Stuttgart Beschl. v. 19.1.2018 – 5 W 72/17, BeckRS 2018, 704 Rn. 15, beck-\nonline; Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 98 ZPO, Rn. 3; Musielak/Voit/Flocken-\nhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 98 Rn. 3), es sei denn, aus den Vereinbarungen der Par-\nteien ist etwas Anderes ersichtlich. Soweit der Senat in der Vergangenheit die Auffas-\nsung vertreten hat, dass vorrangig auf die in dem Vergleich getroffene Regelung abzu-\nstellen sei, da diese nunmehr den nach dem Parteiwillen maßgeblichen Sach- und \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nStreitstand darstelle (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.1988 – \n2 W 88/88, OLGZ 1989, 100 [102]), hält der Senat hieran nicht länger fest. \nDenn die Parteien wollen mit dem Verlangen, eine Kostenentscheidung dem Gericht zu \nüberantworten, regelmäßig nicht nur die Kostenfolge des § 98 ZPO abbedingen. Viel-\nmehr kommt darin zumindest im Regelfall zugleich zum Ausdruck, dass sie gerade nicht \nbereit sind, eine Kostenquote anhand des Maßes des gegenseitigen Nachgebens aus-\nzuhandeln. Denn andernfalls wäre es zu erwarten gewesen, dass die Parteien eine \nderart naheliegende Lösung ausdrücklich gewählt hätten (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. \nAufl. 2025, ZPO § 98 Rn. 19; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 13 \nW 34/11 –, Rn. 10, juris; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 98 Rn. 10; vgl. \nauch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 15.05.2024 – 2 W 20/24 – n.v.). \nDies gilt vor allem für diejenigen Fälle, in denen der Kläger mit Rücksicht auf schlechte \nVollstreckungsaussichten oder auf die zu erwartende Dauer des fortzusetzenden \nRechtsstreits in weitem Umfang nachgegeben hat, um sich zumindest eine Restzahlung \nin absehbarer Zeit zu sichern, aber nicht bereit ist, trotz guter Erfolgsaussichten auch \nnoch einen erheblichen Teil der Kosten zu übernehmen. \nEs entspräche im Übrigen auch nicht der Billigkeit, eine Partei nur deshalb mit Kosten \nzu belasten, weil sie in der Sache womöglich großzügig nachgegeben hat (vgl. OLG \nHamm, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 30 W 13/02 –, Rn. 17 f., juris; Musielak/Voit/Flo-\nckenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 24b). \n2. Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, welchen Aus-\ngang der Rechtsstreit im Fall seiner Fortführung unter Berücksichtigung des bisherigen \nSach- und Streitstands genommen hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien sich \ndarüber einig gewesen wären, dass abweichend hiervon das Maß des gegenseitigen \nNachgebens für die dem Landgericht überlassene Kostenentscheidung ausschlagge-\nbend sein solle. \na) Soweit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten eines Rechtsstreits nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entschei-\nden ist, kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerle-\ngen gewesen wären, wenn der Rechtsstreit – hier ohne Vergleichsabschluss – fortge-\nsetzt worden wäre. Die auf der Grundlage einer summarischen Prüfung ermittelte min-\ndestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht \ngemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom \n24. September 2020 – IX ZB 71/19 –, Rn. 13, juris m.w.N.). \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nb) Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass die Würdigung des Land-\ngerichts, der Ausgang des Rechtsstreits sei als offen anzusehen, einen Rechtsfehler zu \nLasten des beschwerdeführenden Beklagten aufwiese. Auch die Beschwerdebegrün-\ndung lässt dies nicht erkennen. \naa) Hinsichtlich des geltend gemachten Rückübereignungsanspruches hat das Land-\ngericht zur Frage der zwischen den Parteien streitigen Beschaffenheitsvereinbarung \nder Unfallfreiheit den Zeugen C. vernommen. Die Annahme des Landgerichts, dass bei \nVorliegen einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung ein Anspruch des Klägers auf \nRückabwicklung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., §§ 437 Nr. 2, 281 Abs. 2, 346 \nAbs. 1 BGB des Kaufvertrages bestehen dürfte, ist nicht zu beanstanden. Denn zwi-\nschen den Parteien ist es unstreitig, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen ist. Die Be-\nweisaufnahme war auch ergiebig, da der Zeuge die vom Kläger behauptete Zusiche-\nrung der Unfallfreiheit durch den Beklagten bestätigte. Soweit ersichtlich hat das Land-\ngericht sich bei Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des vernommenen Zeu-\ngen noch nicht endgültig festgelegt, hat aber die Erfolgsaussichten insoweit als gut ein-\ngeschätzt. In Ansehung dessen liegt es fern, anzunehmen, dass eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Klägers sprechen könnte. Auf die Frage, ob \nnicht vielmehr sogar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Be-\nklagten spricht, kommt es vorliegend nicht an. \nbb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Rechtsstreit hinsicht-\nlich des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz behaupteter Aufwendungen für be-\nhauptete Arbeiten an dem Fahrzeug im Ergebnis als offen angesehen hat. Auch wenn \nman wie das Landgericht davon ausgeht, dass der Vortrag des Klägers zum Hinter-\ngrund der Aufwendungen sowohl mit Blick auf Gewährleistungsansprüche als auch mit \nBlick auf etwaige Ansprüche aus § 347 BGB ergänzungsbedürftig sei, folgt daraus noch \nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger insoweit bei Fortsetzung des \nRechtsstreits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen wäre. Da vor-\nliegend eine Nachfristsetzung dargelegt worden ist, kämen Mängelgewährleistungsan-\nsprüche des Klägers durchaus in Betracht, die, wie das Landgericht zutreffend ange-\nnommen hat, gemäß § 476 Abs. 1 BGB a.F. nicht disponibel sind. Die Frage, ob in den \nAngaben in dem Kaufvertrag eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung \nliegt, durfte das Landgericht nicht zuletzt mit Blick auf die vom Kläger dargelegte un-\nproblematische Probefahrt als offen betrachten. Auch der Umstand, dass über das Vor-\nliegen entsprechender Mängel, über die Aufwendungen und die Erbringung der hiermit \nvergüteten Arbeiten hätte Beweis erhoben werden müssen, führt nicht dazu, dass die \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nBeurteilung des Landgerichts, der Rechtsstreit sei als offen anzusehen, einen Rechts-\nfehler zu Lasten des Beklagten aufwiese. \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n \nDr. Pellegrino \nDr. Kramer \nDr. Pellegrino \n \n \nfür Ri´inOLG Martin, die wegen \n \n \nErkrankung an einer Signatur gehindert ist","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-25/2-w-51-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2025-02-25/2-w-51-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363585","retrieved":"2026-07-09 04:51:49.616844+00:00"}}